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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


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Geschrieben (bearbeitet)

Wenn es irgendwo hinterlegt ist, muss es einen Quellenbeleg geben.

So einfach ist das.

Gerade in solchen Punkten hatte ich Diskussionen mit Behörden. Keine einzige ist für ein Mitglied jemals vor Gericht gegangen.
Ich habe keine negativen Erfahrungen mit einer möglichen Einsicht in falsche Vorgaben.

Davon gibst ja reichlich.

Wenn doch, muss eben geklagt werden. So ist das im Leben.

Nur kann so ein Beleg eben nicht eingefordert werden, wenn er nicht gesetzlich gefordert ist.

Das hat ebenfalls schon ein Gericht geurteilt (und steht nicht in irgendeinem Kommentar)
Damit ist das aus meiner Sicht belanglos.

Was eine Behörde mit einem (nichts regelnden) Kommentar will ( wo immer der auch her sein soll) ist doch egal. Wars ein Leserbrief in WuH? Wer weiss es.

ICh bitte einfach nur um eine Quellenangabe zu solchen Behauptungen.

Im meist verwendeten Steindorf ist mir nichts dergleichen bekannt. Kommentare setze keine Standards,

Ein entsprechenes Urteil scheint ebenfalls unbekannt.

 

ICh fände es auch spannend, wenn diese BEhörde etwas über Schiesskladden außerhalb ihres Regelungsbereichs einfordrn will.

Hier gibts weder Schießkladden noch Schießbücher. Hier gibst nur die gesetzlichen Regelungen.

Auch das regelt das zuvor genannte Gerichtsurteil.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Waffen Tony:

So einfach ist das.

Gerade in solchen Punkten hatte ich Diskussionen mit Behörden. Keine einzige ist für ein Mitglied jemals vor Gericht gegangen.

Und wenn es dann doch mal vor Gericht geht und ein Richter das übernimmt steht es in einem Urteil! Kann man dagegen vorgehen, bis zum höchsten Verwaltungsgericht. Und was dabei auch rauskommen kann haben wir mehrfach lesen können........ So etwas würde ich zunächst versuchen vor Ort zu klären. Auch mit einer Fachaufsichtsbeschwerde oder, bei uns jedenfalls, über den Landrat.

Geschrieben (bearbeitet)

Dann ist das so. Das kan man nicht ändern. In dem Sinne wäre es dann ja auch Recht.

Jedenfalls solange es sich nicht nur auf dieses konkrete Verfahren bezöge.

 

Der Gesetzgeber hat bislang jedoch genau den Freizeitgedanken betont und keine genauen Zeiten normiert.

 

Die letzten 2 Sachen vorm BVerwG waren doch serh positiv. Der GEsetzgeber hat sich um die Ungenauigkeiten gekümmert und das GEsetz entsprechend nachgebessert.

Finde ich doch eher positiv.

 

Zu Bedürnissen und Umfängen gibt es zahlreiche Urteile/Leitsätze. Keines thematisiert die 4h soweit mir bekannt.

Auch das jüngste mir bekannte redet nur von "einer gewissen Dauer". Nicht mehr. Wohl aber von 18/12.

Zitat


Das Gericht stützt sich zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Regelmäßigkeit auf die Gesetzesbegründung (amtl. Begründung zu § 14 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 63; so bereits VG Darmstadt, U. v. 21.01.2011 – 5 K 321/10.DAjuris, Rn. 18). Hier wird zum Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit Folgendes ausgeführt:
„Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2).“


 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Dort läßt sich vielleicht auch erklären, daß ein festes Zeitfenster Schwachsinn vom Allerfeinsten ist. Auf einem vollen Tontaubenstand kann man sich schon 4 h aufhalten um 200 Tauben zu beschießen. Und Fachgespräche führen zur Trainingsrückkoppelung. Bei Kaffee und Kuchen. 120 Schuß 3 Stellung kann man bestimmt auch so lange hin ziehen wenn einem niemand aus der Rüstung hilft. Aber so ganz alleine mit einer Fallscheibenanlage ist doch schon früher die Konzentration weg und der Lernerfolg im Arsch.

Geschrieben

Die eigentliche Quelle wo die 4 Stunden her kommen, ist eine ganz andere.

 

Mein Punkt war nur: Das ist eben mehr als nur ein Forenpost.

 

Mehr will ich aus guten Gründen nicht mehr darauf rum reiten.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb knight:

Dass diese Behörde - sagen wir es auch hier mal neutral - etwas besonderes ist, ist auch bekannt.

Auf der Sachbearbeiter-Ebene gibt es viel Unwissen, Willkür und Inkompetenz. Scheint auch sehr auf´s Bundesland an zu kommen. Ich habe mal eine KK-Pistole in den Norden verkauft, die wollten eine beglaubigte Kopie meines Jagdscheines. Vom Verkäufer, wohlgemerkt. Obwohl die KK-Pistole auf mein Sportschützenkontingent lief. Ich hab das dann für den Kunden gemacht, die in der unteren Jagdbehörde kam aus dem Staunen nicht raus. 

 

Natürlich kann man sich weigern/auf seinem Recht beharren und ggf klagen, aber manchem Behördenleiter scheint das egal zu sein, wenn man vor Gericht verliert hat man ja nur Steuergeld verbraten. 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 20.9.2019 um 15:00 schrieb Katechont:
  • Erlaubnispflicht für Armbrust (Plenarantrag vom 17.09. des Landes Hessen) - abgelehnt

 

Komisch, genau das verbot findet sich jetzt in der Stellungnahme des BR.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0301-0400/363-19(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Hab nochmal das Video gesehen, 363/2 wurde abgelehnt, wollen die uns verarschen?

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben

Naja ich glaube nicht an Verschwörungstheorien, also ist die wahrscheinlichste Erklärung, das wer immer die Drucksache erstellt hat, irgendwas durcheinander gebracht hat, was nicht verwunderlich ist, weil die in der Abstimmung ständig falsche Nummern aufgerufen haben.

Geschrieben

Da sind keine dicken Scheiben in der Änderung.

Ich habe keine einzige Äußerung seitens der Sportschützenverbände vernommen.

Büchsenmacher/Händler- und Jagdverbände bringen aber durchweg Neues ein.

Dort ist reges Interesse. Da gibts dauernd Newsletter.

Mit Erfolg, wie man sieht.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb schmitz75:

 

Der Text bzw. die enthaltene Regelung bezüglich des Bedürfnis-Erhalts ist eigentlich nicht so spektakulär.

 

Pikant ist der Begründungsteil bzw. der vieldiskutierte Passus  ("....Schießen mit der Waffe..."), den man auf zwei verschiedene Arten auslegen kann.

 

Geschrieben

Da steht:

 

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

„Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses neben der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 die Ausübung des Schießsports an mindestens achtzehn Tagen innerhalb von drei Jahren; die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Schießsport sind im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.“

 

Niicht mehr, nicht weniger.

Insbesondere steht da kein Bezug der genannten Trainingshäufigkeit auf jede  Waffe. 

Dass die Folgeprüfungen für alle Seiten (Schütze, Verein, Behörde) einen deutlichen administrativen Mehraufwand im Vergleich zur heutigen Praxis mit sich bringen werden, das ist freilich klar.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Waffen Tony:

Da sind keine dicken Scheiben in der Änderung.

 

Eine Änderung an den bestehenden dicken Scheiben sehe ich nicht- oder?

Also alles wird nicht so schlimm?

Trotzdem schon mal über die Erfolge jubilieren?

Geschrieben (bearbeitet)

Ich jubiliere nicht. Es sind aber keine weiteren dicken Scheiben hinzugekommen.

Die Sportschützen betreffenden Geschichten werden offensichtlich widerspruchslos angenommen.

Jagd und Handel arbeiten weiter an Verbesserungen. Mit Erfolgen.

Den VS-Murks werden wir offensichtlich nicht los, da parteiübergreifender Wille.

Seitenlang klagen bringt einen in der persönlichen Lebenszufriedenheit auch nicht weiter.

Ohne Handlungswillen bewegt man nichts.

In der Geiselhaft kommt auch irgendwann die Phase der Akzeptanz. ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe mir gestern die Mühe gemacht, die Empfehlungen der Ausschüsse, die drei Anträge aus NS, HE und SA und den Beschluss vom Freitag zu lesen:

 

Wer erwartet hatte, dass die Ausschüsse die fehlerhafte Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie im Gesetzentwurf anprangern würde, wurde enttäuscht. Keine Regelung, die wir moniert hatten, stieß auf Kritik bei den Ausschüssen oder dem Bundesrat:

  • Ständige Befürfnisprüfung
  • Verbot von privaten Salutwaffen
  • Kein erleichterter Erwerb von Verschlüssen, Gehäusen, Wechselschäften und -sets für Langwaffen
  • Nachtzielverbot
  • Verbot großer Magazine und deren Gehäuse

Es gab nur eine einzige Rücknahme: Die Vorderlader waren bereits im Juni von der vorgesehenen Erwerbsscheinpflicht befreit worden.

Stattdessen hat der Bundesrat noch einige “Schippen obenauf” gelegt. Zwar werden wenige Vorschläge des Bundesrats zu Gesetz, doch stammen von den sieben zusätzlichen Beschränkungen fünf aus den Ausschüssen. Das Parlament folgt oft den Empfehlungen seiner eigenen Ausschüsse. Von daher steigt die Wahrscheinlichkeit der Umsetzung.

Ohne Bezug zur EU-Feuerwaffenrichtlinie wurde zudem beschlossen:

  • Regelabfrage beim Verfassungsschutz
  • Persönliche Abholung kann erzwungen werden
  • Bedürfnis für Sportschützen nach 10 Jahren nur mit Trainingsnachweis
  • Nachtsichtzielverbot
  • Anzeigenbescheinigung für Dekowaffen und Magazine wie WBK-Einträge behandeln (Antrag aus Sachsen-Anhalt)
  • Armbrüste den Feuerwaffen gleichstellen (Antrag aus Hessen)
  • Datenzugang zum NWR für Vollstreckungsbeamte
  • Verbesserung für Jäger bei invasiven Arten und Nutzung von Lichtquellen
  • Erleichterung der Anzeigepflicht für Finder, Erben, Gerichtsvollzieher
  • Anerkennung ausländischer Kennzeichnungen von SRS-Waffen
  • Verlängerung der Inkrafttretung des Gesetzes

Nicht angenommen wurden:

  • Schalldämpfer für Kleinkaliber
  • Kennzeichnung der Softairwaffen laut EU
  • Messerverbote und Waffenverbotszonen (Antrag aus Niedersachsen/Bremen)

Link zum Beschluss: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0301-0400/363-19(B).pdf

 

Auch wenn es erfreulich ist, dass (zunächst) der Antrag aus Niedersachsen und Bremen zu Messer und Waffenverbotszonen nicht angenommen wurde, ist der “dickste Hund” neben den Magazinverboten (wir berichteten) die Regelabfrage beim Verfassungsschutz. Weshalb wir uns erneut damit heute beschäftigen.

Regelabfrage bei der “Geheimpolizei”

Der Bundesrat will allen Bürgern, die beim Verfassungsschutz gespeichert sind, die Waffenbesitzkarten entziehen. Wenn die Speicherung beim Verfassungsschutz als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gilt, bedarf es vor Gericht keiner aufwendigen Belege mehr.

 

Weiterlesen hier:  https://german-rifle-association.de/degunban-bundesrat-will-waffenrecht-verschaerfen/

 

Bearbeitet von Katja Triebel
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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Katja Triebel:

Der Bundesrat will allen Bürgern, die beim Verfassungsschutz gespeichert sind, die Waffenbesitzkarten entziehen. Wenn die Speicherung beim Verfassungsschutz als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gilt, bedarf es vor Gericht keiner aufwendigen Belege mehr.

....... Ja, das ist doof, da kann irgend ein Dienstler irgendwas, irgend ein Verdacht, Vermutung unter einen Namen hinterlegen, ohne jeden Beweis...

und schwupps holt das SEK die Wummen ab.

 

Ich habe da bestimmt auch schon eine Akte, wegen Ablehnung von Sozialismus und Extremismus, ala RAF.

 

Linksschweine sind dagegen alle geschützt und fein raus.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Katja Triebel:

... die Regelabfrage beim Verfassungsschutz.

Die kann man sich künftig auch sparen, weil das Nationale Waffenregister (NWR) bereits vollständig in NADIS "gespiegelt" ist und damit JEDER bundesdeutsche Waffenbesitzer namentlich bei einer Behörde des Verfassungsschutzes erfasst ist.

https://de.wikipedia.org/wiki/Nachrichtendienstliches_Informationssystem

Ist doch praktisch, oder?

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Link eingefügt
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  • Wichtig 2
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Katja Triebel:

 

 

  • Persönliche Abholung kann erzwungen werden
  • Bedürfnis für Sportschützen nach 10 Jahren nur mit Trainingsnachweis

 

ich bin zwar der Sprache mächtig, verstehe aber ......................... nicht!

 

Punkt 1 Persönliche Abholung erzwingen, von wem oder was?

Punkt 2 Bedürfnis nach 10 Jahren, was ist im 2. und im 8 Jahr?

 

scheinbar benötigt man zum Verständnis Abi und Tanzschulabschluss!

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Minuten schrieb Speedmark:

Punkt 1 Persönliche Abholung erzwingen, von wem oder was?

Die Behörde kann dein Erscheinen anordnen wenn du einen Antrag stellst, ob und was du dabei abholst bleibt dir überlassen:

Zitat

Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen; sie kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen

 

vor 15 Minuten schrieb Speedmark:

Punkt 2 Bedürfnis nach 10 Jahren, was ist im 2. und im 8 Jahr?

wie bisher im Entwurf des BT? müssen wir jetzt auch alles auflisten, was sich nicht ändert? 

 

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Katja Triebel:

 

Regelabfrage bei der “Geheimpolizei”

Der Bundesrat will allen Bürgern, die beim Verfassungsschutz gespeichert sind, die Waffenbesitzkarten entziehen. Wenn die Speicherung beim Verfassungsschutz als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gilt, bedarf es vor Gericht keiner aufwendigen Belege mehr.

 

Weiterlesen hier:  https://german-rifle-association.de/degunban-bundesrat-will-waffenrecht-verschaerfen/

 

Willkommen in der DDR

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