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Zählt 4mm R Waffe mit beim Grundkontingent Sportschütze?


Silberbüchse66

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Hallo,

 

ich bin Sportschütze und hatte heute eine Diskussion in meinem Verein. Es geht um den Bedürfnisantrag für die "2." Sportpistole.

Ich besitze bereits eine 4mm R lg. Waffe (F im Fünfeck) und eine Sportpistole, beide in grüner WBK eingetragen.

Ich war bis dato der Meinung, dass die 4mm R lg - Waffe nicht zum Grundkontingent des Sportschützen zählt, da sie bedürfnisfrei ist. Beim Verein war man anderer Meinung.

 

§ 14 sagt ja im Wortlaut: " Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung ..." und die 4mm Waffe ist natürlich eine "mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition".

 

Andererseits ist sie "bedürnisfrei". An anderer Stelle im Forum wurde auch geäußert, dass die 2/6 er Regelung auf diese Waffen nicht zuträfe.

 

Letztlich entscheidet der Verband.

Vielleicht kann mir einer helfen, die Frage zu klären.

 

Gruß

silberbüchse66

 

 

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vor 20 Minuten schrieb Silberbüchse66:

Letztlich entscheidet der Verband.

Schick doch den Bedürfnisantrag an den Verband. Du schickst ja eh die Kopie der WBK mit. Der Verein bestätigt das laufende Training und daher ist dei Meinung des Vereins eher unrelevant. Wenn der Verband sagt "nein, nur mit Wettkampfteilname da über Grundkontingent" dann kannst Du ja immer noch nachfragen bzw. Dir / uns Gedanken machen.

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vor 9 Minuten schrieb HBM:

Schick doch den Bedürfnisantrag an den Verband. ...

Auch abgelehnte Anträge kosten dort Geld. Aber ich werde natürlich mit den Leuten vom Verband vorher Kontakt aufnehmen.   Ich erhoffte vielleicht etwas Argumentationshilfe.

 

Grüße von Silberbüchse66

 

P.S. Wie verbessert man den Fehler bei der Benennung des Themas

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  • Winzi änderte den Titel in Zählt 4mm R Waffe mit beim Grundkontingent Sportschütze?

Wollte mir mein SB auch mal erzählen......2/6 und Grundbedürfnis sind aber Begriffe die NUR im § 14 fallen. Die 4mm Waffen sind im Anhang des Gesetzes geregelt. Haben mit dem sportlichen Bedürfnis nix zu tun. Einzig im Tresor zählen sie wie eine GK Waffe. Und das "Fachwissen " der " Altvorderen " im Verein lässt sich bei mir sehr oft die Haare aufstellen.

Edit: Du schreibst von F im Fünfeck, also wohl Bedürfnisfrei. Gibt auch Zimmerstutzen in dem Kaliber die sind ohne das F. mit denen verhält es sich anders. Dafür gibts sportliche Diziplinen. Aber ich denke wir schreiben über KW. Und wenn sie ein F hat ist sie nicht Sportlich.

Bearbeitet von PetMan
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vor 11 Minuten schrieb PetMan:

 Einzig im Tresor zählen sie wie eine GK Waffe. 

Mit Erlaubnis der Behörde ist grundsätzlich auch eine Aufbewahrung im A-Schrank zulässig.

vor 11 Minuten schrieb PetMan:

Edit: Du schreibst von F im Fünfeck, also wohl Bedürfnisfrei. Und wenn sie ein F hat ist sie nicht Sportlich.

Wichtig neben dem F ist die PTB-Nr. Die war zwar einige Jahre nicht Pflicht. Was etwa die erma EGR 77 betrifft. Aber heute nehmen die SB gerne die PTB Liste zur Hand um zu bestimmen, ob es eine geborene 4mm Waffe ist. Strenggenommen zählt dann eine Waffe ohne PTB sogar ins Kontingent. Wobei sie eigl gar nicht bedürnisfrei erworben hätte werden können.

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Danke für Eure Antworten,

 

irgengwie hatte ich das auch so angenommen.

Natürlich ist es eine KW, die für das Kaliber 4mm R lg. hergestellt wurde ("geborene") (Wahrscheinlch gibt es keine Umbauten in 4mm R (Randzünder))

Es würde ja auch keinen Sinn machen, denn man könnte ja NACH seinem KW Grundbdeürfnis viele dieser bedürfnisfreien 4mm Waffen erwerben.

Wie bgründet man, dass § 14 Nicht anzuwenden ist?

 

Grüße von Silberbüchse66

 

 

 

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vor 2 Minuten schrieb kulli:

Mit Erlaubnis der Behörde ist grundsätzlich auch eine Aufbewahrung im A-Schrank zulässig.

Meine noch im Haus verbliebenen 4mm Waffen liegen nach Absprache mit der Behörde im A-Schrank. Wie sich das jetzt mit den neuen Schränken verhält kann ich aber nicht Schreiben. Die sind ja teilweise schlechter gestellt als die alten.

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vor 6 Minuten schrieb Silberbüchse66:

Es würde ja auch keinen Sinn machen, denn man könnte ja NACH seinem KW Grundbdeürfnis viele dieser bedürfnisfreien 4mm Waffen erwerben.

Das kannst du. Soviele wie du Geld hast und Platz in Tresoren.

 

vor 6 Minuten schrieb Silberbüchse66:

Wie bgründet man, dass § 14 Nicht anzuwenden ist?

Das brauchst du niemand zu begründen. Wenn das einer meint muss er DIR das begründen. Ansonsten schau wo im Waffengesetz die 4mm Flitschen behandelt werden und Druck dir das aus. Steht auf alle Fälle in den Anlagen, nicht in den §en . Und Grundkontingent und 2/6 stehen NUR im 14 und sind NUR für Sportschützen gültig. Die F Waffen sind Bedürfnisfrei, wenn als solche hergestellt( Geborene )

Bearbeitet von PetMan
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vor 3 Minuten schrieb Silberbüchse66:

Wie bgründet man, dass § 14 Nicht anzuwenden ist?

§ 14 beschäftigt sich mit dem Bedürfnis bei Sportschützen und der hierzu geeigneten Waffen. 

Die 4mm ist weder sportlich nutzbar noch erfordert ihr Erwerb ein Bedürfnis.

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Nochmals vielen Dank für Eure Antworten, die bisher alle meine Annahme bestätigen.

(Falls jemand anderer Meinung ist: ich bin ganz Ohr)

 

Bezüglich Aufbewahrung:

 

Meine 4mm lag immer im B-Schrank. Das hatte den Vorteil, dass ich einen Bestandsschutz für den B-Schrank erhielt. (Das war aber auch der einzige Vorteil)

 

Grüße von Silberbüchse66

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vor 20 Minuten schrieb PetMan:

In der Sachkunde werden 4mm Waffen abgehandelt ? Ein Thema, das Sportschützen so gar nicht tangiert ? Eher nicht...............

In einer umfassenden und guten Sachkundeschulung sollte das zumindest mal besprochen werden.

 

vor 20 Minuten schrieb P22:

Die 4mm ist weder sportlich nutzbar

Gibt's nicht mittlerweile eine BDS-Disziplin für 4mm Waffen?

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vor 1 Minute schrieb German:

Gibt's nicht mittlerweile eine BDS-Disziplin für 4mm Waffen?

Die wurde damals im Zuge der Gesetzesänderung für die umgebauten 4mm Waffen quasi aus dem Boden gestampft, damit man ein "Bedürfnis " nachweisen konnte. Dann forderte das Gesetz aber , diese Waffen nach dem Ursprungskaliber einzustufen. Denke damit war die Disziplin gestorben, hab jedenfalls nie mehr was dazu gelesen. Hier bei uns wurde damals allen Besitzern von solchen Waffen Bestandsschutz gewährt, ich weiss aber von anderen Bundesländern das das da anders gehandhabt wurde, grade bei LEP Waffen ( wobei ich davon ausgehe das keine 10 % der vorhanden umgebauten LEP Waffen angemeldet wurden .........weil mit Sicherheit 50 % schon wieder Scharf waren . Norinco hatte nie mehr so einen Umsatz an 1911er wie in der Zeit als LEP noch legal war..............)

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vor 1 Minute schrieb BlackBull:

In einer Neckermann SK wohl nicht...

Dann war meine, vom Schützenverband Saar ( DSB Ableger ) eine Neckermann SK. Und die meines Bruder , bei einem kommerziellen Anbieter gemacht, auch. Sind aber beide schon etliche Jahre her. Werde mal bei neuen Schützen Nachfragen, ob das heutzutage ein Thema ist......

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vor 12 Stunden schrieb Silberbüchse66:

Auch abgelehnte Anträge kosten dort Geld.

Bei uns wird man in dem Falle vorher informiert, daß der Antrag wohl abgelehnt werden müßte, und ob man ihn denn dann nicht lieber zurückziehen möchte. Aber selbst wenn, was kostet so ein Antrag denn bei Euch? Bei uns sind es nicht mal 10% der Amtsgebühren.

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vor 13 Stunden schrieb Silberbüchse66:

Auch abgelehnte Anträge kosten dort Geld. Aber ich werde natürlich mit den Leuten vom Verband vorher Kontakt aufnehmen.

Über welchen Verband schreiben wir den hier ? Ich denke aber nicht das sich die Leute die beim Verband zuständig sind an 4mm Waffen stören. Ich hatte 4 davon in meiner WBK als ich die erste GK Waffe beantragte.

vor 52 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab. Bei manchen geht es nach bisherigem Zeitaufwand, andere haben Festbeträge festgelegt. Was man öfters sieht, sind Deckelungen auf z.B. maximal 75% der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühr.

Damit sind die Gebühren auf dem Amt gemeint. Hier wurde über die Verbandsregeln geschrieben. Und wenn der Verband , wenn man ihm alle Unterlagen ordnungsgemäß zur Verfügung stellte, eine Bescheinigung ausstellt wird es dem Amt schwer fallen das Bedürfnis zu beanstanden. Und wenn wird der Verband in eigenem Interesse helfen.

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Überschrift des §14 WaffG: Erwerb und Besitz ... durch Sportschützen.

 

Da der Erwerb von geborenen 4mm Waffen vollkommen unabhängig von der SpoSchü-Eigenschaft geregelt ist, haben die weiteren Ausführungen zum Kontingent usw. nichts mit dem 4mm Waffen zu tun.

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