Zum Inhalt springen

Silberbüchse66

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    13
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Letzte Besucher des Profils

Der "Letzte Profil-Besucher"-Block ist deaktiviert und wird anderen Benutzern nicht angezeit.

Leistungen von Silberbüchse66

Mitglied

Mitglied (1/12)

0

Reputation in der Community

  1. Da ist das F im Fünfeck abgebildet, hab grade im "Bundesanzeiger" nachgeschaut. Danke nochmal.
  2. Nochmals vielen Dank für Eure Antworten, die bisher alle meine Annahme bestätigen. (Falls jemand anderer Meinung ist: ich bin ganz Ohr) Bezüglich Aufbewahrung: Meine 4mm lag immer im B-Schrank. Das hatte den Vorteil, dass ich einen Bestandsschutz für den B-Schrank erhielt. (Das war aber auch der einzige Vorteil) Grüße von Silberbüchse66
  3. Danke für Eure Antworten, irgengwie hatte ich das auch so angenommen. Natürlich ist es eine KW, die für das Kaliber 4mm R lg. hergestellt wurde ("geborene") (Wahrscheinlch gibt es keine Umbauten in 4mm R (Randzünder)) Es würde ja auch keinen Sinn machen, denn man könnte ja NACH seinem KW Grundbdeürfnis viele dieser bedürfnisfreien 4mm Waffen erwerben. Wie bgründet man, dass § 14 Nicht anzuwenden ist? Grüße von Silberbüchse66
  4. Auch abgelehnte Anträge kosten dort Geld. Aber ich werde natürlich mit den Leuten vom Verband vorher Kontakt aufnehmen. Ich erhoffte vielleicht etwas Argumentationshilfe. Grüße von Silberbüchse66 P.S. Wie verbessert man den Fehler bei der Benennung des Themas
  5. Hallo, ich bin Sportschütze und hatte heute eine Diskussion in meinem Verein. Es geht um den Bedürfnisantrag für die "2." Sportpistole. Ich besitze bereits eine 4mm R lg. Waffe (F im Fünfeck) und eine Sportpistole, beide in grüner WBK eingetragen. Ich war bis dato der Meinung, dass die 4mm R lg - Waffe nicht zum Grundkontingent des Sportschützen zählt, da sie bedürfnisfrei ist. Beim Verein war man anderer Meinung. § 14 sagt ja im Wortlaut: " Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung ..." und die 4mm Waffe ist natürlich eine "mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition". Andererseits ist sie "bedürnisfrei". An anderer Stelle im Forum wurde auch geäußert, dass die 2/6 er Regelung auf diese Waffen nicht zuträfe. Letztlich entscheidet der Verband. Vielleicht kann mir einer helfen, die Frage zu klären. Gruß silberbüchse66
  6. Hallo, ich meine, du musst ihn befestigen, wenn er nicht sehr schwer ist. Ich beziehe mein Wissen auf das Buch von Busche 15. Aufl. S.29: 1. Das alte Waffengesetz schreibt (schrieb) dir den B-Schrank vor. 2. Du musst deine Waffen aber immer gegen "Abhanden kommen" sichern, also verhindern, das jemand den Tresor einfach wegträgt. A. Busche empfiehlt daher unverbindlich eine Befestigung für Tresore leichter als 100kg. Die Befestigung muss muss dabei wohl nicht einer bestimmten Norm entsprechen. Für mehr Waffen im Tresor muss dann die Norm mit der Abreißkraft erfüllt werden (Befestigung mit Spezialanker in Beton), was nicht ganz einfach ist. Also im Zweifel immer befestigen. Grüße von FNer
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.