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IGNORED

WBK trotz Trunkenheitsfahrt vor 6 Jahren moeglich?


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Geschrieben

Hm, also - wenn jemand im Ausland lebt und nicht mal weiß, ob er nun nach Deutschland oder nach Österreich oder doch in die Schweiz (die derzeit gerade so richtig begeistert von neueinwandernden Deutschen mit weniger als 10 Millionen in Bar ist), der sollte vielleicht doch einmal etwas schärfer überlegen, was er eigentlich will.

 

Und dann "Waffenbesitz" als einzig ausschlaggebender Grund?
 

Wisst ihr was?

 

1. Natürlich gibt es hier Heilige. Mich zum Beispiel. Fragt Speedmark, der kennt mich.

 

2. Ihr werdet gerade von einem Troll vorgeführt und verarscht.

 

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb NewWBK:


Und wer war hier noch nie betrunken? ;)


 

Kein Witz und ganz ehrlich, ich war noch nie betrunken in meinem Leben. Liegt aber daran, ich mag Alkohol nicht und wenn ich alkoholartige Getränke zu mir nehme, bekomme ich rasch Kopfschmerzen bzw. schlafe ich ein. Ich trinke seit Jahren privat keinen Alkohol mehr und ja ich weiss ich bin wohl da eine Ausnahme.

Geschrieben

Wird Zeit das hier dicht gemacht wird. Im Gun Forum sind gleichzeitig zwei ähnliche Themen aufgetaucht. 

Erster Beitrag.... wie komme ich an Waffen ..... Alkohol. 

Sind beide schon dicht dort. 

 

Komisch. Das hinterlässt ja auch hier ein Geschmäckle  . 

Geschrieben
vor 55 Minuten schrieb EkelAlfred:

 

Bitte erschieß mich, ich halte diese Rechtschreibung nicht mehr aus.

 

Sak doch sowaß nich! Sontst klaubd das noch iemant und macht es! Das were ain schreglicha valust für das forumm.

 

(nicht lachen, so lernen einige Kinder heute schreiben: Nach Gehör, in den ersten zwei Jahren gilt korrekte Rechtschreibung dann auch mal als falsch, weil sie nicht geschrieben wie gesprochen ist.)

Geschrieben

Wieder so eine Frage hier, die man pauschal nicht beantworten kann.

 

Auch wenn im BZR inzwischen alles getilgt ist, kann im ZStV oder von der Polizei was zum Thema Alkoholfahrten kommen. Normalerweise wird erst ab 1,6 Promille das Gutachten über die persönliche Eignung gefordert, bei zweimaliger Trunkenheitsfahrt kann der Hebel aber auch vorher schon angesetzt werden. Freiwillig so ein Gutachten vorzulegen, um den "Cut" im Leben zu begründen wäre eine feine Geschichte.

 

Dann stellt sich noch die Frage nach den Tagessätzen...

 

Hängt unterm Strich total davon ab, wer prüft und entscheidet. Kann problemlos durchgehen, aber auch zur Versagung des Antrags führen (und letztere werden bald gespeichert).

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Freiwillig so ein Gutachten vorzulegen, um den "Cut" im Leben zu begründen wäre eine feine Geschichte.

 

 

Neugierig frag, wie viel kostet so ein Gutachten eigentlich? Nehme an, gratis gibt es das nicht. Schätze ein paar hundert Euro muss man wohl dafür schon löhnen?

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo nochmal.

Die Trolle die mich als Troll beeichnen ignoriere ich jetzt einfach mal.

Ich habe zwischenzeitlich Ruecksprache mit einem Anwalt gehalten und meiner WBK duerfte nichts im Weg stehen.

Begruendung:

- BZR: Keine Eintragung mehr (Ein verstecktes BZR gibt es nicht. Tilgungsreife Eintraege werden ein Jahr noch ausgeblendet und nicht weitergegeben und dann endgueltig geloescht.)
- Staatsanwaltschaftliches Verfahrenregister: Keine Eintragung mehr (Geprueft durch Auskunft nach BDSG)
- Polizeibehoerde am Wohnsitz wo ich auffaellig wurde: Ebenfalls nichts mehr gespeichert (Geprueft durch Auskunft nach BDSG)

Damit begrenzt es sich auf die noch vorhandene Eintragung im Fahrereignungsregister (auch als Verkehrszentralregister bekannt) und somit ist auch nur die schon in meinem Eingangspost formulierte Frage massgeblich:

 

Quote

Die Kernfrage lautet somit wohl eigentlich: Wird im Rahmen der WBK-Beantragung auch das Fahrereignungsregister geprueft (und waere der bei mir vorhandene Eintrag dann auch ein Hindernis fuer die WBK), oder mache ich mir zuviele Gedanken und mit dem sauberen Bundeszentralregisterauszug steht einer WBK nichts im Weg?


Hier wurde mir vom Anwalt versichert, dass die Waffenbehoerde das Fahrereignungsregister (Verkehrszentralregister) NICHT prueft.

Somit steht meiner WBK nichts im Weg.

Wie ich inzwischen auch auf Hinweis des Anwalts erfahren habe, stehen die Ueberpruefungswege bei Antragstellung klar geregelt im Waffengesetz Paragraph 5.
Ein Hinweis darauf und man haette sich die ganze Diskussion hier sparen koennen.
Das nur mal an die Neunmalklugen hier gerichtet die sich bei mir als Noch-Laien denken so aufspielen zu koennen aber offensichtlich dann doch nicht mal so eine klare Fragestellung beantworten koennen obwohl sie angeblich Vollprofis sind.

Die Frage war klar: Es gibt keinen Eintrag mehr ausser im Fahrereignungsregister. Wenn ich das schreibe, dann meine ich das auch so.
Und die Antwort darauf ist wie ich jetzt weiss auch klar: Im Paragraph 5 steht klar geregelt, dass nur BZR, Verfahrensregister und oertliche Polizei geprueft werden.

Aus die Maus. Ich denke als jemand der schon laenger eine WBK besitzt und fuer den das Gebiet anders als bei mir kein Neuland mehr ist, sollte man das  eigentlich schon wissen.
Stattdessen wird hier eine riesige total unnoetige Diskussion entfacht.

Aber ich bin der Troll, ist klar...

Naja, was rege ich mich auf.

Den tatsaechlich hilfbereiten Usern nochmal Danke!

LG
NewWBK




 

Bearbeitet von NewWBK
Geschrieben (bearbeitet)

Eigentlich, oder sicher gehts bei WBK um die Zuverlässigkeit und die ist nicht gegeben bei Verurteilung zu 60 oder mehr Tagessätzen, heisst dann gibts keine WBK, egal für was.

 

Ich hatte 2002 selbst ne Verurteilung wegen Alkohol im Strassenverkehr und zwar mit 2,84, war damals schon 10 Jahre WBK Besitzer und wurde zu 40 Tagessätzen a 30 Euro verurteilt, also 1200, Richter war wohl Milde gestimmt, aber wegen meiner WBK kam nichts.

Bearbeitet von lastunas
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb NewWBK:

Hier wurde mir vom Anwalt versichert, dass die Waffenbehoerde das Fahrereignungsregister (Verkehrszentralregister) NICHT prueft.

...

Wie ich inzwischen auch auf Hinweis des Anwalts erfahren habe, stehen die Ueberpruefungswege bei Antragstellung klar geregelt im Waffengesetz Paragraph 5.

Das ist beides korrekt. Hat Dir der Anwalt auch gesagt was gemäß § 5  Absatz 5 Ziffer 3 alles geprüft wird? Das ist (mit Ausnahme des Hinweises auf § 5 Absatz 2  Nr. 4) nicht im WaffG geregelt und die Polizei schöpft ihre Quellen aus. Dein Problem ist auch weniger die Zuverlässigkeit, Dein Problem steht in § 6. Nur die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 5 Ziffer 3 könnte Tatsachen zur Kenntnis der Behörde bringen, die sie zu zweierlei veranlassen 1. Überprüfung der persönlichen Eignung (nein eine bestandene MPU zu Erlangung einer Fahrerlaubnis reicht dafür nicht, weil waffenrechtlich eine andere Fragestellung zugrunde liegt - das Urteil such ich Dir nicht, kann Dein Anwalt machen) und die Überprüfung des Wohlverhaltens während Deiner Zeit im Ausland. Konkret wird es dabei um die Frage gehen, ist er im Ausland wieder wegen Alkohol auffällig geworden? Auf den § 4 Absatz 2 hatte ich Dich schon hingewiesen.

Geschrieben
55 minutes ago, EkelAlfred said:

NewWBK - bitte informiere auch Deine Freunde im Anti-Waffen- und Veganer-Forum über Deine Erkenntnisse.

 

Sonst erfahren die das ja nicht! 

 

Muss ich nicht verstehen, oder?

 

52 minutes ago, Bautz said:

Das ist beides korrekt. Hat Dir der Anwalt auch gesagt was gemäß § 5  Absatz 5 Ziffer 3 alles geprüft wird? Das ist (mit Ausnahme des Hinweises auf § 5 Absatz 2  Nr. 4) nicht im WaffG geregelt und die Polizei schöpft ihre Quellen aus. Dein Problem ist auch weniger die Zuverlässigkeit, Dein Problem steht in § 6. Nur die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 5 Ziffer 3 könnte Tatsachen zur Kenntnis der Behörde bringen, die sie zu zweierlei veranlassen 1. Überprüfung der persönlichen Eignung (nein eine bestandene MPU zu Erlangung einer Fahrerlaubnis reicht dafür nicht, weil waffenrechtlich eine andere Fragestellung zugrunde liegt - das Urteil such ich Dir nicht, kann Dein Anwalt machen) und die Überprüfung des Wohlverhaltens während Deiner Zeit im Ausland. Konkret wird es dabei um die Frage gehen, ist er im Ausland wieder wegen Alkohol auffällig geworden? Auf den § 4 Absatz 2 hatte ich Dich schon hingewiesen.

 

Nein, das hat er nicht.
Willst du damit also sagen, dass die Polizei nicht nur ihren eigenen Datenbestand prueft und somit die eigenen Erkenntnisse weitergibt (bzw. keine Erkentnisse weitergibt, weil zu meiner Person nichts mehr gespeichert ist), sondern stattdessen auch eine Abfrage beim Verkehrszentralregister und anderen dritten Stellen macht und die Auskuenfte daraus mit in ihren Bericht uebernimmt?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb NewWBK:

Ich denke als jemand der schon laenger eine WBK besitzt und fuer den das Gebiet anders als bei mir kein Neuland mehr ist, sollte man das  eigentlich schon wissen.

Nö, jemand der seinen Umgang mit der Sauferei im Griff hat muß so einen juristischen spitzfindigen Schaiss nicht wissen. Ansonsten:

Trollfütterung.jpg

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb NewWBK:

Willst du damit also sagen, dass die Polizei nicht nur ihren eigenen Datenbestand prueft und somit die eigenen Erkenntnisse weitergibt (bzw. keine Erkentnisse weitergibt, weil zu meiner Person nichts mehr gespeichert ist), sondern stattdessen auch eine Abfrage beim Verkehrszentralregister und anderen dritten Stellen macht und die Auskuenfte daraus mit in ihren Bericht uebernimmt?

Die Kommentierung dazu ist recht allgemein gehalten, die Polizei hat alles mitzuteilen, was für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevant sein *könnte*.

Im Übrigen ist die Aufzählung in den Ziffern 1-3 des Absatz 5 § 5 WaffG keine abschließende Aufzählung im Sinne von: Dieses und nicht mehr. Vielmehr ist es eine Aufzählung die einen einheitlichen Mindeststandard sicher soll. Die Einholung von weiteren Auskünften z.B. bei benachbarten Behörden ist zulässig. Auch das hätte Dein Anwalt mit einem Blick in einen Kommentar herausgefunden.

 

Was hast Du bezahlt?

Geschrieben
36 minutes ago, VP70Z said:

Nö, jemand der seinen Umgang mit der Sauferei im Griff hat muß so einen juristischen spitzfindigen Schaiss nicht wissen. Ansonsten:

Trollfütterung.jpg

 

Spinner.

 

 

27 minutes ago, Bautz said:

Die Kommentierung dazu ist recht allgemein gehalten, die Polizei hat alles mitzuteilen, was für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevant sein *könnte*.

Im Übrigen ist die Aufzählung in den Ziffern 1-3 des Absatz 5 § 5 WaffG keine abschließende Aufzählung im Sinne von: Dieses und nicht mehr. Vielmehr ist es eine Aufzählung die einen einheitlichen Mindeststandard sicher soll. Die Einholung von weiteren Auskünften z.B. bei benachbarten Behörden ist zulässig. Auch das hätte Dein Anwalt mit einem Blick in einen Kommentar herausgefunden.

 

Was hast Du bezahlt?

 

Interessant. Danke fuer die Information. Dann war der Anwalt die 50,- Euro die ich in ihn investiert habe offenbar nicht wert. 

 

 

8 minutes ago, Tommy Danger said:

Ich verstehe aus den ganzen Einlassungen von NewWBK nicht, wieso er auf den 0,03 Promille = 1 Glas Bier rumreitet.

 

Das ist weder ne Straftat noch ne Owi .......

 

1. Ich habe nicht behauptet, dass 0.03 Promille = 1 Glas Bier sind.  1 Glas Bier entspricht bei einem Durchschnitssmann in zwischen 0.1 und 0.2 Promille. 
0.03 Promille sind dementsprechend ein Schluck Bier.
Und diese 0.03 Promille machen den Unterschied zwischen der Bewertung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat.

Ich glaube ich habe es schon 20x geschrieben, aber auch fuer dich nochmal: Dass die Trunkenheitsfahrt ansich der Fehler war ist mir schon klar, trotzdem aegere ich mich, dass ich wegen "einem Schluck" anstatt nur fuenf Jahre gleich 10 Jahre bestraft werde.   Klar, waere ich nicht betrunken gefahren waere ich gar nicht bestraft. Weiss ich selbst.

Dumme Kommentare hier immer wieder.

 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Tommy Danger:

Das ist weder ne Straftat noch ne Owi .......

Er hatte 1,12 Promille = gemeingefährliche Straftat.

Die Grenze liegt bei 1,1 Promille.

Mit 1,09 Promille wäre es eine OWi gewesen.

Damit liegt er 0,03 Promille über der Schwelle.

So wie wenn einer 60 oder 62 statt nur 59 TS kassiert.

 

Was er völlig außer acht läßt, nicht die 0,03 Promille sind das Problem, sondern die 1,09 Promille vorher.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Bautz:

...

 

Was er völlig außer acht läßt, nicht die 0,03 Promille sind das Problem, sondern die 1,09 Promille vorher.

Danke, du hast es besser erklärt als ich es hinbekommen habe. 

Genau das ist es. 

 

Aber man kann sich ja alles schönsau...-reden.

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb NewWBK:

Dann war der Anwalt die 50,- Euro die ich in ihn investiert habe offenbar nicht wert. 

Wie lautete die Frage, bzw. Aufgabenstellung konkret?

Was war die Antwort?

Geschrieben

Hallo

 

Leute, Leute, ich fass es nicht:

Der Threadstarter hat vor einiger Zeit gesoffen und ist dann Auto gefahren. Er wurde erwischt und ihm wurde eine Strafe aufgebrummt. Die hat er bezahlt und den Lappen wieder. Jetzt will er dem Schießsport frönen und dazu so schnell wie möglich eine eigene Waffe. So wie jeder von uns.

Wer von uns hat noch keinen Blödsinn gebaut? Einige sind erwischt worden, die meisten nicht.

Der Threadstarter hat sicherlich gelernt. Gönnt ihm doch eine eigenen Waffe. Er wird damit keinen Krieg in Deutschland anzetteln.

 

Steven

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