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BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"


Famas

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Hallo Gemeinde, 

ich möchte mal eure Meinungen einholen zu einem prekären Thema, das in meiner Umgebung (Verein, Lehrgänge etc) schon öfter diskutiert wurde. 

Ich konnte hierzu keinen Thread finden, falls ich ihn übersehen habe, bitte ich um Entschuldigung. 

 

Sowohl auf meinem Lehrgang zur Standaufsicht als auch von diversen Vereinskollegen wurden Behauptungen aufgestellt, an einer Schusswaffe mit Feststellungsbescheid dürfe nicht das geringste verändert werden, da dieser ansonsten ungültig wird. Laut Aussagen auf dem Standaufsichtslehrgang seien jedwede Um- und Anbauten nicht zugelassen und des Standes zu verweisen. 

 

In den Feststellungsbescheiden steht ja immer ein Satz in der Art: "Dieser Bescheid bezieht sich auf die o.g. Schusswaffe und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc"

Hier zum Beispiel aus dem Feststellungsbescheid vom OA15: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/031201FbZ03-03SelbstladegewehrOa15.pdf;jsessionid=E2D86C8641EC5B92A1D6EF0913AFA2B0.live2301?__blob=publicationFile&v=1

 

Laut den diversen Gerüchten darf also nichtmal eine Magpul-Schulterstütze aufgeschoben werden, geschweige denn ein VFG montiert oder gar ein anderer Handschutz? 

Damit würde der Feststellungsbescheid ungültig, damit schlussfolgernd auch die Zulassung zum sportlichen Schießen, damit die Daseinsberechtigung auf dem Stand und der Besitz und überhaupt und Fegefeuer... 

 

Bekanntlicherweise sind gerade die AR15 Plattformen ja Spielwiesen für Modifikationen aller Art die man ja auch ständig überall sieht auf den Ständen.

Falls das Gerücht stimmt, wären diese allesamt illegal und vom sportlichen Schießen ausgenommen? 

Oder bezieht sich "Modifikation" hier auf wesentliche Teile?

Schließlich handelt es sich bei den angesprochenen An- und Umbauten allesamt um frei verkäufliche Teile, welche die Funktion nicht verändern, warum sollte man die nicht anbauen dürfen? 

Und selbst wenn: Sportabzüge von Geissele, Timney usw sind ja auch eher die Regel als die Ausnahme. 

Die sinnwidrigste Aussage hierzu war, dass man einen Sportabzug verbauen dürfe, eine andere Schulterstütze jedoch nicht, da die Waffe dann nicht mehr aussähe wie im Feststellungsbescheid. 

Mel ehrlich, sowas ist doch Schmarren oder? 

 

Was bedeutet also für das BKA "Modifikation"?

 

Nach meinem Verständnis ist doch die Funktion ausschlaggebend und nicht die Optik. Solang ich also an den wesentlichen Teilen nichts verändere, kann ich ansonsten machen, was ich will, oder verstehe ich das falsch? 

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Der Feststellungsbescheid ist nur für diese Konfiguration gültig.

Allerdings braucht es gar keinen Feststellungsbescheid, das ist ja keine Zulassung.

Wenn die Waffe sportlich zugelassen ist, ist sie sportlich zugelassen, ob es darüber einen Feststellungsbeschied gibt ist irrelevant.

 

 

Die Optik kann aber natürlich entscheidend sein ob eine Waffe sportlich zugelassen ist, einfaches Beispiel die SIG 522, da entschiedet der Vorderschaft ob sie sportlich erlaubt ist oder nicht.

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/140206FbZ299SANSIG553Sport.html

 

Zitat

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a)die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b)das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c)die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

 

Bearbeitet von schmitz75
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Nochmal:

Waffen müssen sportlich NICHT zugelassen werden, sie können höchstens vom Schießsport ausgeschlossen werden.

Ein himmelweiter Unterschied!

Und schon gar nicht ist ein Bescheid vorgeschrieben.

 

Und selbst wenn eine Waffe modifiziert (Visiereinrichtung, Schäftung etc.) wird und der Bescheid ungültig wird:

Bei HA-Waffen, die Lauf =>42cm, Hülsenlänge =>40mm und keine Bullpupbauweise aufweisen ist das völlig egal. Eine andere Schulterstütze ändert nicht plötzlich das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Ausschlusskriterien.

Bei Grenzfällen (z.B HK USC), die Läufe <42cm, Hülse <40mm und/oder Bullpupbauweise aufweisen und bei denen durch Änderungen der Anschein wieder aufleben kann ist das natürlich im Einzelfall zu betrachten.

 

Deine Kollegen erzählen also einen ziemlichen Scharrm.

 

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Wie immer bei den gesammelten §6 AWaffV-Diskussionen zu HA-Langwaffen ist es extrem wichtig, sich die Reihenfolge der Checkliste anzusehen, es geht in zwei Richtungen:

 

1. Waffe mit Ausschluss-Kriterien (Hülsenlänge, Lauflänge, Bull-Pup)

- Hat sie den Anschein ?

Wenn ja: ausgeschlossen vom sportlichen Schießen.

Beispiel: HK USC, hat das Ausschluss-Merkmal "Hülsenlänge". An diesem Modell wäre es strunzdoof, den UMP-Klappschaft dranzuschrauben oder einen Vordergriff zu montieren. Dann kriegt sie gegenüber der "Bescheinigten" Version den Anschein.

 

2. Waffe mit Anschein (MFD, Pistolengriff, langes Magazin, Hitzeschild, Schubschaft, Zweibein/Vordergriff)

- Hat sie (mindestens) eins der Ausschluss-Kriterien ?

Wenn Ja: ausgeschlossen vom sportlichen Schießen

Beispiel: Windham SRC, hat die Anscheins-Merkmale Pistolengriff, Schubschaft hinten, Hitzeschild vorne, MFD/Bremse. Ist sogar im Feststellungsbescheid nach §2 Abs. 5 WaffG i.V.m. §48 Abs. 3 WaffG so eingestuft. Wenn man da jetzt ein Ciener-Einstecksystem für .22lr verwendet, wäre sie nicht mehr zugelassen. Genauso wäre ein "kurzer" Austausch-Lauf nicht mehr in Ordnung.

 

Beide genannten Waffen sind in der Grundversion zulässig. Das "Tuning" ist für den Fall 1 solange OK, wie keine der alten "Anscheins-Merkmale" aus dem alten §37 an der Waffe auftauchen. Das kann bei der USC bereits bei der Verwendung eines "langen" Magazins eintreten. Für den Fall 2 kann man sich mit Anbauteilen frei eindecken. Was man nicht machen darf, ist eines der Ausschluss-Kriterien einbauen.

 

Als Aufsicht habe ich für mich die folgende (für mich tragbare) Lösung gefunden: Ich spreche den Schützen darauf an, daß ich denke, seine Waffe wäre nicht sportlich zugelassen. Zuständig für die Beurteilung ist aber das BKA, nicht ich. Bei einem größeren Wettkampf mit Waffenkontrolle würde ich dort mit dem Veranstalter eine Lösung finden. Falls möglich (z.B. Demontage MFD, Festlegen von Schubschäften, Ab-Tapen von Vorderschäften, Demontieren von Vordergriffen/Zweibein) würde ich so die Zweifel beseitigen. Das ist aber nur Prophylaktisch, denn man weiß ja gar nicht, ob die eigenen Zweifel begründet sind.

 

Man soll sich dann auch gleich die Konsequenzen klarmachen, die von der Feststellung ausgehen, eine Waffe sei nicht sportlich zugelassen:

- Der Besitzer einer Waffe, für die er kein Bedürfnis hat, macht sich strafbar

- Der Transport einer Waffe als Sonderform des "Führens" darf nur zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" geschehen

Man kriminalisiert dadurch unnötigerweise den Schützen, macht sich aber als Veranstalter andererseits auch angreifbar.

 

 

Bei normalem "freien Training" : Ansprechen und weitermachen (Das Schießen mit §6 Waffen ist mMn erlaubt)

Bei öffentlichem Wettkampf: Merkmale beseitigen, soweit es geht und dann Starterlaubnis ODER Bei Zweifeln vom Schützen einen Nachweis fordern (z.B. BKA-Bescheid für genau diese Waffenkonfiguration) Das muss aber z.B. bei der zentralen Waffenkontrolle nach einheitlichen Regeln erfolgen.

Bearbeitet von Tyr13
sprachlich nachgeschärft, Zulassungsbescheid korriguiert
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vor 4 Minuten schrieb Flohbändiger:

Ich würde eher sagen, dem Besitzer einer Waffe, für die er kein Bedürfnis (mehr) hat, kann die Besitzberechtigung widerrufen werden. Eine Strafbarkeit kann ich nicht erkennen.

Du meinst also, der Verstoß gegen §2.2 bleibt hier unberücksichtigt und §52.2.b kommt nicht zur Anwendung ?

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M.E. nicht. Solange die Waffe den Vorgaben des Voreintrages entspricht (und das sind ja "nur" Waffenart und Kaliber), kann man sich, wenn man sich daran hält, nicht strafbar machen. Wenn die Waffe dann zwar dem Voreintrag entspricht, aber nicht bedürfniskonform ist, kann die Behörde, wenn sie es gleich merkt, die Eintragung in die WBK versagen oder, wenn sie es erst später merkt, widerrufen bzw. zurücknehmen. Einen Straftatbestand, der an das Vorliegen oder den Wegfall des Bedürfnisses anknüpft, kenne ich nicht.

Bearbeitet von Flohbändiger
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vor 19 Minuten schrieb Famas:

Ich dachte einen entsprechenden Paragrafen gibt es nicht mehr respektive nur im Sinne von §42 WaffG? 

Ein weites Feld...

Soweit man das von Außen beurteilen kann, verwendet das BKA für die Beantwortung der Frage, ob eine vorgelegte Waffe den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nach KrWKG erweckt, neben der unglaublich schwammigen Definition der "äußeren Typidentität" immer noch die objektiven (wenn auch zusammenhanglosen) Merkmale des alten §37 WaffG (alt). Die werden auch hin- und wieder bei der Beurteilung vor Gericht herangezogen. Was aber dabei herauskommt sind Catch-22 Regeln: Ein Merkmal allein begründet nicht notwendigerweise den Anschein. Wie viele es sein müssen: keine Angabe. Umgekehrt kann der Anschein auch dann festgestellt werden, wenn nur ein Merkmal vorliegt.

 

Ein Beispiel dafür ist das AUG-Z Sport. Das BKA hat 2010 für OA verneint, daß diese Version den Anschein erweckt. Wenn man jetzt einen Vorderschaft-Griff montiert, wäre dieselbe Waffe plötzlich "unsportlich".

 

Hier werden die Kriterien genannt (Quelle ist ein Forums-Post auf CO2-Air von @Gunimo ich weiß nicht ob er mit unserem User identisch ist)

Zitat

Unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG fallen

Waffen, die in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen. Für die Beurteilung ist das äußere Erscheinungsbild insgesamt maßgebend. Zu den vollautomatischen Kriegswaffen zählen nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste Maschinenpistolen, Maschinengewehre und Schnellfeuergewehre (Sturmgewehre ). Der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe wird auch dann hervorgerufen, wenn eines oder mehrere der nachfolgend

aufgeführten Merkmale, wie etwa
- herausstehendes langes Magazin Trommelmagazin,
- Feuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator,
- Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen,
- pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff,
- Aufstützvorrichtung,
- Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar,
 an der Waffe vorhanden sind. Unerheblich ist dabei, ob die genannten

Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind.

Ich habe mehrere zusätzliche Erläuterungen gehört, z.B. ein Magazin gilt erst als "lang" wenn es weiter als der Griff heraussteht. Als "Kühl-Einrichtungen" gelten übrigens auch die durchbrochenen oder mit Prismenschienen ausgestattete modernen Schäfte... Aber: Es zählt der "Gesamteindruck"

 

Da ist also reichlich "Ermessensspielraum" oder böser formuliert "Gummi", gegeben. Genau deshalb lehne ich es persönlich ab, eine wehrlose Waffe als "anscheinsbehaftet" oder "anscheinsfrei" einzustufen. Ich erkläre also hiermit meine Inkompetenz eine solche Frage zu beantworten, das kann ja auch laut Gesetz nur das BKA. Ich kann nur mit anderen Interessierten darüber Filosovieren, was denn wohl das BKA sagen würde, wenn man es fragen tun täte.

 

 

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Wenn die Waffe eindeutig zum sportlichen Schießen zugelassen ist, ist der FB nur Geldverschwendung.

 

Wenn sie eindeutig nicht zum sportlichen Schießen zugelassen ist, bekommt sie den FB nicht.

 

Den braucht es also nur in "Streitfällen", oder um damit Werbung zu machen. Rechtlich hat er überhaupt keine Bedeutung, ist nicht gefordert und nicht zwingend bindend, sollte irgendwann ein Richter eine andere Auffassung haben.

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vor 38 Minuten schrieb Fyodor:

Wenn die Waffe eindeutig zum sportlichen Schießen zugelassen nicht vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist, ist der FB nur Geldverschwendung.

 

So isses richtig.

 

Ansonsten wurde hier im Thread ja schon vieles Richtige gesagt.

 

Kurz zusammengefasst:

 

vor 22 Stunden schrieb Famas:

Sowohl auf meinem Lehrgang zur Standaufsicht als auch von diversen Vereinskollegen wurden Behauptungen aufgestellt, an einer Schusswaffe mit Feststellungsbescheid dürfe nicht das geringste verändert werden, da dieser ansonsten ungültig wird. Laut Aussagen auf dem Standaufsichtslehrgang seien jedwede Um- und Anbauten nicht zugelassen und des Standes zu verweisen. 

 

Das ist als allgemeine Aussage falsch.

 

In den von Fyodor genannten "Streitfällen" mit Feststellungsbescheid sollte man von jeglicher Veränderung absehen, die die wesentlichen Eigenschaften der Anbauteile und damit Aussehen und ggf. Funktion verändert.

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Am ‎21‎.‎09‎.‎2017 um 13:12 schrieb Flohbändiger:

Ich würde eher sagen, dem Besitzer einer Waffe, für die er kein Bedürfnis (mehr) hat, kann die Besitzberechtigung widerrufen werden. Eine Strafbarkeit kann ich nicht erkennen.

 

Deshalb ist es gut eine WHL, eine rote WBK oder den Jagdschein zu haben.

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vor einer Stunde schrieb bdsschütze:

 

Deshalb ist es gut <...> den Jagdschein zu haben.

 

Der hilft Dir aber auch "nur" bei Langwaffen. Das sind zwar beim diskutierten Thema sicherlich die Meisten, aber eben auch nicht alle.

 

§6 AWaffV betrifft aber grundsätzlich alle halbautomatischen Schusswaffen.

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Weil es hier wohl drum geht, sportlich nicht mehr einsetzbare weil ausgeschlossene Waffen "mal schnell" auf ein anderes Bedürfnis zu übernehmen.

Das ist bei einem Jäger für Langwaffen recht problemlos und "unlimitiert" möglich.

 

Kurzwaffen darf er ohne besonders begründetes zusätzliches Bedürfnis üblicherweise nur zwei erwerben und praktisch alle Jäger, die ich kenne haben auch 2 Kurzwaffen und damit eben nicht mehr die Möglichkeit, "mal schnell" eine weitere, sportlich nicht mehr nutzbare Kurzwaffe mit einem jagdlichen Bedürfnis zu begründen.

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Zu diesem Thema hab ich schon so vieles gelesen, aber wirklich verstanden hab ich es immer noch ist. Ich hab zigmal gegrübelt ob ich an meiner HK USC den Schaft austausche, weil der original einfach grottig ist. Alle Informationen die ich jedoch sammeln konnte, tragen nicht dazu bei, dass für mich in irgendeiner Form ein Gefühl der Rechtssicherheit entsteht. Also lass ich es lieber bleiben. Hab keine Lust wegen so was meine waffenrechtlichen Erlaubnisse aufs Spiel zu setzen. Das was da heute so ab und zu im Namen des Volkes an Recht gesprochen wird, kann man ja nur noch als skuril bezeichnen.

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Meine pragmatische Herangehensweise:

 

Ich würde zunächst möglichst nur Halbautomaten kaufen, die vom Hersteller/Importeur/Händler einen vollwertigen BKA-Bescheid mitbringen.

Ein vollwertiger BKA-Bescheid schafft Rechtssicherheit, dass der Halbautomat:

keine Kriegswaffe ist;

keine verbotene Waffe (z.B. (zu) leicht auf vollautomatisch umbaubar);

nicht vom sportlichen Schiessen wegen Anscheinsmerkmalen ausgeschlossen ist

 

Allenfalls bei Flinten und KK-Waffen kann man evtl auf den Bescheid verzichten, da KK und Flinten im Normalfall keine Kriegswaffen sind.

Hat man diesen BKA-Bescheid und eine Waffe, deren Hülsenlänge >40mm und deren Lauflänge > 420mm und deren Bauweise kein Bullpup entspricht,

dann hat man weitgehend gewonnen. Der "Anschein" spielt dann keine Rolle und man kann dann z.B. einen anderen Schaft anbringen, ohne dass man deshalb 

die schiesssportliche Zulassung für seine Waffe verliert.

 

Hat man hingegen einen Halbautomat mit zu kurzer Hülse (9mm, KK etc.) und/oder zu kurzer Lauflänge und/oder Bullpup-Bauweise, dann sollte man sich

das Urteil des Hessischen VGH anschauen. Dort werden die §37 WaffG alt Anscheinskriterien etwas modifiziert in derzeit praktisch geltender Form aufgelistet:

https://openjur.de/u/436979.html

  • Mündungsaufsätze (Bremsen/Comp, MFD etc.)
  • Kühlrippen (dazu können auch Quadrail-Schäfte gehören - siehe div. Einstufungen der SIG 522 Varianten)
  • Aufstützvorrichtungen (Zweibeine, Monopods usw.)
  • Klappschäfte oder Schubschäfte
  • freistehender Pistolengriff
  • Traggriff(Visierungen) bei AR15-Varianten
  • lange Magazinkörper (über den Griff hinaus nach unten ragend) 
  • Trommelmagazine

Wenn man seinen KK/9mm-HA mit einem (oder mehreren) der vorgenannten Merkmale aufrüsten will, wird es also kritisch: Auf das Gesamterscheinungsbild kommt es an.

Es dürfen ein oder mehrere Merkmale durchaus vorhanden sein, wenn sie nicht derart "prägend" sind, dass im Gesamterscheinungsbild dann eine zu starke Ähnlichkeit zu

einer vollautomatischen Kriegswaffe entsteht.

Eine Ruger 10/22 mit Buntholzdaumenlochschaft wird daher auch mit montiertem Zweibein optisch kaum zur Kriegswaffe mutieren, bei einer Hera 9er kann das schon anders sein. 

Letztlich kann man sich überlegen, ob man bei Hinzufügen eines Anscheinsmerkmals ggf. auf ein anderes verzichtet - z.B. ein Zweibein ranmacht und zugleich einen Daumenlochschaft montiert.

Oder man nimmt ein besonders "sportlich" daherkommendes Zweibein wie das Dolphin Trakker F-Class o.dgl.

Die Endkonfiguration kann man dann per Antrag dem BKA vorlegen. I.d.R. sind dazu Fotos ausreichend. Eine Optik muss nicht montiert sein - welches Zielfernrohr/Red Dot oder Kimme&Korn

(solange keine Traggriffvisierung vorliegt) ist für die Anscheinsbeurteilung idR unerheblich. Die Beurteilung, ob die jeweilige Konfiguration vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist,

kostet 50 EUR. Mit einem solchen Bescheid kann man dann beruhigt zum Wettkampf fahren und auch die Aufsichten - die Rechtsunsicherheiten verständlicherweise ungern mit auf ihre Kappe nehmen

wollen - sind dann ebenfalls zufrieden. 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Wenn man folgende Bestimmungen der AWaffV genau und mit Lesekompetenz versucht zu verstehen:

 

Zitat

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

 

kann man nur zu einem Schluß kommen, daß, solange man sich an eine genehmigte Schießsportordnung hält, dies auch mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen tun kann.

 

Es KANN natürlich sein, daß der formulierende Beamte einfach damals im Deutschunterricht nicht aufgepaßt hatte.

 

 

Zu unserem Nachteil werden solche irren Konstrukte ja auch herangezogen (Wortlaut des Gesetzes, nicht der Wille des Gesetzgebers), siehe Einhandmesserführverbot i.V.m. Multitools.

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Wie soll man sich denn mit einer nach 6 AWaffV verbotenen Waffe an eine Sportordnung halten, wenn diese die sportliche Nutzung ausschließt? Soweit ich das überblicke, steht in jeder Sportordnung irgendwo (meist im allgemeinen Teil) mehr oder weniger wörtlich, das Waffen, die unter § 6 AWaffV fallen, nicht zugelassen sind. Was auch immer man mit einer solchen Waffe auf einem Schießstand macht, es kann niemals sportlich im Sinne des Gesetzes sein bzw. auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung erfolgen.

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Zurück zur Ausgangsfrage.

Es wurde zwar schon mehrfach angesprochen, aber noch einmal in aller Deutlichkeit:

Ein Feststellungsbescheid des BKA nimmt lediglich Hersteller, Händler und Besitzer vom Haken hinsichtlich des Vorwurfs eines schuldhaften Verstosses gegen das WaffG/KWKG. Er ist NICHT gesetzliche Voraussetzung, um eine möglicherweise "zweifelhafte" Schußwaffe verkaufen, kaufen, besitzen zu dürfen. Seine Wirkung ist aber naturgemäß die, daß sich (nicht nur) "zweifelhafte" Schußwaffen "ohne" faktisch kaum/nicht verkaufen lassen. Und die Mehrzahl wenn nicht gar alle Händler/Hersteller wollen (verständlicherweise) das Risiko nicht eingehen, bei einer "zweifelhaften" Schußwaffen am Ende belangt zu werden.

Daher sollte derjenige, der sich auf die relative Sicherheit, die ein BKA-Feststellungsbescheid vermittelt, an der betreffenden Waffe keine Änderungen vornehmen, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen würden. Welche Merkmale und Eigenschaften dies sind, ist hier angesprochen worden und sollte aus der einschlägigen Rechtsprechung und BKA-Entscheidungspraxis herausdestilliert werden (können). Irrelevante Maßnahmen wie etwa das Austauschen des Griffstücks gegen eines mit Fischhaut oder des bösen Kunststoffschafts gegen einen netten Holzschaft sind faktisch eben irrelevant.

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vor 17 Stunden schrieb Flohbändiger:

Wie soll man sich denn mit einer nach 6 AWaffV verbotenen Waffe an eine Sportordnung halten, wenn diese die sportliche Nutzung ausschließt?

Du könntest zum Beispiel aus Faulheit ein großes Magazin mit 10+ Schuss verwenden, um mehr schießen zu können und nicht so oft nachladen zu müssen. Trotzdem würdest Du ja mit Entfernung, Ziel und Ablauf das üben, was auch im Wettkampf gefordert ist. Oder Du könntest mit einem zu kurzen Fangschussrevolver mal Mehrdistanz ausprobieren, auch wenn's nicht auf dem Wettkampf statthaft ist. Wäre von der Schießübung her "nach Sportordnung", aber mit Waffen, die nach §6 verboten vom Schießsport ausgeschlossen sind.

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Oder man liest einfach "3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt."

Führt man sich die Begründung dazu zu Gemüte, ist klar, dass diese Nr. geschaffen wurde, damit man den Paragraphen 6 eben nicht einfach mal mit "Munitionstests" oder als Gastschütze ohne eigene Waffen aushebelt.

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