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IGNORED

Bescheinigung erforderlich,.....


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Geschrieben

mal wieder bei Egun ein Schnäppchen gemacht und auch gleich bezahlt und WBK hingeschickt, am nächsten Tag kam das hier,......

 

Hallo  Herr  xxxx
 
Bitte  um Unterschrift  der  Hinweispflicht  im Anhang.
Dies wird  von unserer  Waffenbehörde verlangt.
Die Rücksendung  ist auch mit mail  in Ordnung.
 

Besten Dank .

 

Hinweispflicht §35 Abs. 2 ---.txt

 

hab ich so auch noch nicht gehabt,......

 

 

Geschrieben

Beim großen F..onia Händler muss man hier auch immer einen ähnlichen Wisch unterschreiben, wenn man was im Laden kauft. Der Verkäufer entschuldigt sich jedesmal dafür und sagt wichtig für SSW, Blödsinn für WBK Inhaber. "... sie wissen ja direkt nach Hause fahren und nicht mit in's Büro nehmen".

Beim Versand gibt es das nicht, entbehrt auch jeder Sinnhaftigkeit.

Geschrieben (bearbeitet)

 

Es scheint nicht aus der Luft gegriffen zu sein ;)

Zitat

(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.

Ich lese allerdings auch nur heraus, dass dies bei SRS einschlägig ist.

Mit der eingangs genannten Hinweispflicht hat man aber ohne Protokoll ein kleines Problem mit dem Nachweis ;)

Es ist eher praktikabel dies nachzuhalten als es gefordert ist.

Wenn ein Händler sich entscheidet auf Nummer sicher zu gehen, kann ich das nachvollziehen. Für ihn  gehts immer um etwas mehr als beim Käufer.

 

Es wird nicht nach Versand oder Ladengeschäft unterschieden.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb schiiter:

 

Ich lese allerdings auch nur heraus, dass dies bei SRS einschlägig ist.

 

 

Eben.

Die Inhaber von Erlaubnissen für erlaubnispflichtige Waffen hingegen (und um die geht es hier) haben bereits ihre Waffen-Sachkunde - nachgewiesener Weise, sonst hätten sie namlich keine Erlaubnis/WBK.

 

Also ist die Anforderung im vorliegenden Fall Nonsens.

Geschrieben (bearbeitet)

Nonsens? Die HInweispflicht steht nunmal im Gesetz.

Wenn der Händler dokumetieren möchte, dass er seiner gesetzlichen Hinweispflicht nachkommt, bleibt ihm garnichts anderes übrig.

Noch ist das die Ausnahme, aber wer will sich denn als Händler groß Ärger wegen solch einer Kleinigkeit mit seiner Behörde ins Haus holen?

Es geht da ja nicht um ein Hobby.

Wen es stört, sucht sich einen anderen Händler.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Zitat

"Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen."

 

Ist doch eindeutig und hat nichts mit der Sachkunde an sich zutun, sondern damit, dass man die Leute nochmal dran erinnern soll.

Geschrieben

Ich gehe davon aus, dass der, der einschlägig sachkundig ist, diese "Erinnerung" nicht benötigt. Er ist ja sachkundig.

Der SRS-Kunde (ohne WBK) ist es zumindest formal/belegter Maßen nicht.

 

Aber mir ist das wurscht. Sollen sie eben "belehren" oder "erinnern".

Geschrieben

Was sollen sie denn tun. Du hast doch das GEsetz jetzt gelesen, oder?

Der Händler muss darauf hinweisen. Sachkundig, hin oder her.

Geschrieben

Wobei die Fälle für einen WS oder eine Schießerlaubnis in der Praxis ja auch nicht soooo häufig vorkommen. Beim "normalen" Waffenverkauf an einen Jäger oder Sportschützen greifen ja die Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 6 WaffG. 

Geschrieben

Wie häufig etwas sein muss, steht nicht im Gesetz.

Das ist einfach allg. formuliert.

Mit Ausnahmen hat das auch garnichts zu tun.

Geschrieben

MEin Bezug war aber anders gerichtet.

Ich glaube solche Belehrungen sind nicht nur bei Waffen üblich.

Auch im Baumarkt kann man sowas erleben (Pflanzengifte, Schädlingsbekämpfung etc.).

Ein Verkäufer hat eben manchmal auch Hinweispflichten bei bes. Gefahren.

Ein Autohändler erklärt einem auch den Neuwagen.

ISt halt so.

Subways: Achtung! Der Kaffee ist heiss!

Kellnerin: Bitte nicht die Räuberpfanne berühren, die ist heiss

....

;)

Geschrieben (bearbeitet)
Am 6.9.2017 um 08:14 schrieb schiiter:

"...hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren."

Und was hat der Erwerber damit zu tun? Ich bin übrigens Analphabet. Ich kann also nichts unterschreiben.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Überlegung: Ein Sportschütze darf eine Schusswaffe "nur" erlaubnisfrei führen. Er hat also gar keine Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe. Ähnlich bei der "Schießerlaubnis".

Bearbeitet von Nakota
Grammatik
Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb VP70Z:

Und was hat der Erwerber damit zu tun? Ich bin übrigens Analphabet. Ich kann also nichts unterschreiben.

Weiss nicht. Sag du es uns?

Wenn der Händler aber nicht will, kann der Erwerber sein Geld auch woanders lassen

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb VP70Z:

Und was hat der Erwerber damit zu tun? Ich bin übrigens Analphabet. Ich kann also nichts unterschreiben.

 

Ganz schlecht, denn zur persönlichen Eignung nach §6 WaffG gehörden auch die Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift !

Geschrieben (bearbeitet)

Wo steht das?

Analphabeten zwingt man übrigens nicht zur Unterschrift auf Dokumenten.

Es steht aber auch nirgends wie die Protokollierung auszusehen hat.

Bearbeitet von Gast

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