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IGNORED

Bescheinigung erforderlich,.....


emmi2

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vor 49 Minuten schrieb schiiter:

Analphabeten zwingt man übrigens nicht zur Unterschrift auf Dokumenten.

Dann kann er sich den Text vorlesen lassen und anschließend macht er seine drei Kreuze (Name, DstGrd, Einh) oder einen Daumenabdruck aufs Papier.

Es geht alles, man muss es nur wollen.

 

CM :rolleyes:

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vor 2 Stunden schrieb cartridgemaster:

Dann kann er sich den Text vorlesen lassen und anschließend macht er seine drei Kreuze (Name, DstGrd, Einh) oder einen Daumenabdruck aufs Papier.

Es geht alles, man muss es nur wollen.

 

CM :rolleyes:

Das bestreite ich nicht. Er muss aber nicht.

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vor 28 Minuten schrieb BigMamma:

 

Steht wo ?

 

WaffVwV

zu §6

6.7 Ein Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort

und Schrift fehlt und dieser Mangel im Einzelfall nicht durch Hilfspersonen, z. B. den Betriebsleiter in einer Büchsenmacherei, ausgeglichen wird;

dieser Gesichtspunkt gilt in erster Linie bei Erlaubnissen für einen dauerhaften Umgang mit Waffen in Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorübergehenden Aufenthalts z.B. zur Teilnahme an einer jagdlichen oder schießsportlichen (Wettkampf oder Training), Brauchtums- oder Sammlerveranstaltung.

 

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

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vor 7 Minuten schrieb keks:

WaffVwV

 

Die VwV bindet nur die Behörde, nicht den Bürger... und du sagtest im §6 WaffG würde das stehen... dann zeige mir das bitte aber auch...

 

Meine Bedienungsanleitungen sind alle in Englisch, da nutzt dir Deutsch dann nicht wirklich viel... oder stellt mir die Behörde dann nen Dolmetscher ?

Bearbeitet von BigMamma
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vor 5 Minuten schrieb BigMamma:

Die VwV bindet nur die Behörde, nicht den Bürger... und du sagtest im §6 WaffG würde das stehen... dann zeige mir das bitte aber auch...

 

Ich habe nicht gesagt es steht in §6 genau so drin sondern habe gesagt zur perönlichen Eignung nach §6 gehört (Nach Behördenvorschrift...unter Umständen) auch Deutsch in Wort und Schrift...

 

Ich glaube zwar kaum, dass man damit Analphabeten aussortieren will, aber die Behörde hat mitunter also die Möglichkeit die persönliche Eignung anzuzweifeln

(und ich würde mal sagen speziell Absatz 1 Punkt 3  ) wenn die Person nicht lesen und verstehen kann...

 

Ist doch nicht meine Erfindung, steht da so drin

 

     
     
     
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vor 5 Stunden schrieb VP70Z:

Und was hat der Erwerber damit zu tun? Ich bin übrigens Analphabet. Ich kann also nichts unterschreiben.

Zitat

Den Formerfordernissen dieser Protokollierung ist Genüge getan, wenn der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 das Protokoll schriftlich absetzt und unterschreibt; die Gegenzeichnung des Erwerbers ist - im Eigeninteresse des gewerblichen Überlassers selbst - dringend anzuraten, jedoch rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben

 

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Ist letztlich hat nicht soweit hergeholt. Bis vor 3j habe ich selbst ab und an noch sk Kurse gehalten und Prüfungen abgenommen, und von Leuten, die kaum Mal einen ganzen Satz hinbekommen haben bis hin zu "allddder, haellss' mich fur doof odder was, 'sch kenn misch korrekkttt mit knarre'' aus, muss nur dem scheii..'n dregg'n prufung-settel habbe", war da schon manch interessante Erscheinung dabei. 

Und bei manchen Begriffsstutzigen war's echt kein Spaß, denen dann gewisse Sachverhalte  oder relevante Rechtsquellen und Vorschriften zu vermitteln (NW, NH, NS, ...). 

Ganz ehrlich, da wär ich fast froh gewesen, wenn man die gleich hätte aussortieren können von wegen mangelnder Sprachkenntnisse.

Obwohl, der eine oder andere hat's dann halt auch versaebelt...isso!

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vor 15 Stunden schrieb BlackBull:

Ganz ehrlich, da wär ich fast froh gewesen, wenn man die gleich hätte aussortieren können von wegen mangelnder Sprachkenntnisse.

 

Nichts, was man nicht mit einer ausreichenden Zahl an Freitextfragen/-antworten hinbekommen könnte.

Der Fragenkatalog gibt da genügend her...

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vor 18 Stunden schrieb BlackBull:

...Bis vor 3j habe ich selbst ab und an noch sk Kurse gehalten und Prüfungen abgenommen, und von Leuten, die kaum Mal einen ganzen Satz hinbekommen haben bis hin zu "allddder, haellss' mich fur doof odder was, 'sch kenn misch korrekkttt mit knarre'' aus, muss nur dem scheii..'n dregg'n prufung-settel habbe", war da schon manch interessante Erscheinung dabei. 

Im Sport oder für Nachtwächtergewerbe? Egal: 

Zitat

Unser Land wird sich ändern, und zwar drastisch. Und ich freue mich drauf

Göring-Eckhardt, früher stud. theol., 2015

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Am ‎06‎.‎09‎.‎2017 um 12:17 schrieb schiiter:

Wie häufig etwas sein muss, steht nicht im Gesetz.

Das ist einfach allg. formuliert.

Mit Ausnahmen hat das auch garnichts zu tun.

Finde schon, dass das was mit den Ausnahmen zu tun hat. Die Belehrungspflicht gilt doch nur gegenüber den Personen, die für ihre gekaufte Waffe einen Waffenschein oder eine Schießerlaubnis benötigen ! Wer z.B. auf Jagdschein eine Langwaffe kauft, ist von beidem befreit. Deshalb dann auch keine Belehrung.

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Sehe ich anders, denn da steht ja folgendes:

 

"Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden..."

 

Das ist doch nicht IMMER so der Fall sondern nur für diejenigen, die nicht unter die Ausnahmen des § 12 bzw. 13 WaffG von den Erlaubnissen für das Führen und das Schießen fallen.

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Dann siehst du es falsch.

Aber du darfst mir gern die Schusswaffen aufzählen, welche ohne Erlaubnis geführt und außerhalb von Schießstätten erlaubnisfrei geschossen werden dürfen.

 

Du interpretierst das nicht richtig.

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Das ist ja alles schön, aber wenn eine untere Verwaltungsbehörde verlangt, daß der Erwerber das unterschreiben soll und den Händler zum unbezahlten Handlanger macht, dann kommt sie damit an Daten, die sich nichts angehen (bei den Silvesterkrachern).

 

Wenn der SB das will dann soll er sich in den Bundestag wählen lassen, dann kann er das veranlassen. Aber wir haben ja nichts zu verbergen, freuen uns unserer tollen Privilegien und ich setze jetzt meinen Aluhut wieder auf.

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Wie die Behörde das zu händeln hat, hab ich oben aus der Verwaltungsvorschrift zitiert.

Zitat

Den Formerfordernissen dieser Protokollierung ist Genüge getan, wenn der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 das Protokoll schriftlich absetzt und unterschreibt; die Gegenzeichnung des Erwerbers ist - im Eigeninteresse des gewerblichen Überlassers selbst - dringend anzuraten, jedoch rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben

 

Die Protokolle liegen beim Händler, nicht bei der Behörde. Das ist Gesetz.

Bearbeitet von Gast
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vor 15 Minuten schrieb schiiter:

Aber du darfst mir gern die Schusswaffen aufzählen, welche ohne Erlaubnis geführt und außerhalb von Schießstätten erlaubnisfrei geschossen werden dürfen.

Die Rechtsgrundlagen habe ich oben bereits genannt. Nachlesen darfst Du dort selbst...

 

Diese WBK-Inhaber dürfen ohne Erlaubnis ihre Waffen führen und damit schießen.

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Du solltest dringend ne Nachschulung machen ;) Erstens haben Erlaubnisinhaber eine Erlaubnis. Sie brauchen diese demnach. Zweitens liegts du mit deiner LEsart komplett daneben.

Bei der Fachkundeprüfung §21 WaffG vor der IHK fliegst du damit durch.

Da ich für diese Weiterbildung nicht bezahlt werde, ist mir der weitere Austausch aber egal.

Es steht alles da.

Allerdings hast du nichts zu interpretieren, sonder die Weisungen zu befolgen

Zitat

35.2 Die das Überlassen im Einzelhandel durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 betreffenden Hinweispflichten nach § 35 Absatz 2 Satz 1 bestehen bei allen Schusswaffen, die im Führen oder Schießen ihrer Art nach den entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalten unterliegen. Freistellungen nur im Einzelfall bzw. unter besonderen Voraussetzungen etwa nach § 12 Absatz 3 oder 4 besitzen keine Relevanz für das Bestehen von Hinweispflichten. Eine entsprechend verpflichtete Person, die auf die Möglichkeit des im Einzelfall zulässigen erlaubnisfreien Führens oder Schießens hinweist, genügt somit nur dann ihren gesetzlichen Pflichten, wenn neben diesem Hinweis auch die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit sowie die konkreten Voraussetzungen der betreffenden Freistellung im Einzelfall vollständig dargestellt werden. Bezieht sich der Vorgang des Überlassens auf eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe nach § 10 Absatz 4 Satz 4, so erweitert sich die vorgenannte Hinweispflicht nach § 35 Absatz 2 Satz 2 um den Umstand der Strafbarkeit des Führens ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Hinweispflichtige hat darüber hinaus die Erfüllung dieser erweiterten Hinweispflicht insgesamt zu protokollieren. Den Formerfordernissen dieser Protokollierung ist Genüge getan, wenn der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 das Protokoll schriftlich absetzt und unterschreibt; die Gegenzeichnung des Erwerbers ist – im Eigeninteresse des gewerblichen Überlassers selbst – dringend anzuraten, jedoch rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 9 Minuten schrieb schiiter:

Die Protokolle liegen beim Händler, nicht bei der Behörde. Das ist Gesetz.

Dann bin ich ja beruhigt und setze den Aluhut wieder ab. Frohes unterschreiben, man ist ja irgendwie auch wichtig wenn man was unterschreiben darf.

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