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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sal-Peter:

 

Dann laß den Kontrolletti mal rezitieren, wie nach WaffG "Munition" definiert ist.

o.k. war eine Antwort im Affekt meinerseits. Wer lesen kann hat´s leichter im Leben, bestätigt sich mal wieder.

Nehme die Diabolos trotzdem raus, weil bei uns die Kontrollettis in der Gestaltung u.U. zum Problem werden können. Die Behörde ist bei uns so was von überfordert, dass die keine Zeit für Außenkontrollen haben und die Sache an das Ordnungsamt abgegeben haben (was sie ja dürfen). D.h. da kommt die normale Zettelpuppe und kontrolliert nach §36, hat u.U. keine weitere Kennung, kann Pistole nicht von Revolver unterscheiden und bei der geringsten Unstimmigkeit zu ihrer Checkliste zieht die dann sofort die Rennleitung in Blau zur Verstärkung hinzu. Wenn die dann wegen dem Sch... extra ausrücken müssen hat die ganz Thematik dann schon eine Eigendynamik entwickelt, welche ....

 

vor 18 Minuten schrieb uwewittenburg:

Ich habe schon mehrfach betont dass man bei einer Aufbewahrungskontrolle nur die eingetragenen erlaubnispflichtigen Waffen vorzeigen sollte.

Wie war, aber ist das nicht zum ... . Ich lass die Luftpumpe jetzt trotzdem im Schrank, weil sonst liegt sie frei im Zimmer rum und nehme die Diabolos raus!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb uwewittenburg:

Ich schließ mich auf dem Klo auch immer ein. :drinks:

 

 

C- und B-Waffen fallen aber unter das KWKG. :closedeyes:

Bearbeitet von Mausebaer
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Lavendel:

...

 

Wie war, aber ist das nicht zum ... . Ich lass die Luftpumpe jetzt trotzdem im Schrank, weil sonst liegt sie frei im Zimmer rum und nehme die Diabolos raus!

 

Du hast die Eierbecherle mit Füllung? :huh:

 

Ansonsten packe besser eine Kopie vom WaffG in den Schrank! :rtfm:

 

Dein

Mausebaer ;)

 

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb uwewittenburg:

Was ist daran schwammig?

Daneben liegend ist nicht getrennt, linke und rechte Schublade schon.

Wer jetzt etwas noch von verschlossen bei "Gasern" postet sollte dann auch auf den passenden Gesetzestext verweisen.

 

Alles ist schwammig solange man die Legaldefinition, also den Willen des Gesetzgebers und/oder die Rechtsprechung dazu, nicht kennt.

 

Getrennt lebende Eheleute dürfen etwa immernoch in der selben Wohnung leben und gemeinsam im Wohnzimmer sitzen... so what?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten schrieb SchwererReuther:

Getrennt lebende Eheleute dürfen etwa immernoch in der selben Wohnung leben und gemeinsam im Wohnzimmer sitzen... so what?

So braucht man ja auch die Gebühren für die GEZ nur einmal bezahlen!:D

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb pancho lobo:

hola amigos,

getrennt lebende Eheleute dürfen sogar das gleiche Doppelbett gemeinsam benutzen...

saludos de pancho lobo

Nicht wenn sie noch geschieden werden wollen. 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb uwewittenburg:

Sagt wer und steht wo?

Datenquelle: Merkblatt der Arbeitsgruppe Waffenaufbewahrung LKA NRW

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 (1) Satz 1 WaffRNeuRegG)....

...Außer Schusswaffen zählen zu den Waffen z.B. auch:

• Bajonette, Schwerter

• Reizstoffsprühgeräte mit amtlichen Prüfzeichen

• Schreckschusswaffen, Luftdruck- und Federdruckwaffen

• Armbrüste

• Dekorationswaffen

Diese Waffen sind gegen die schnelle Wegnahme zu sichern!

 

Früher hieß es noch, nur wenn Minderjährige Zutritt zur Wohnung haben, muss weggeschlossen werden. Jetzt müsste man die Waffen an der Wand schon andübeln oder mit Schlössern sichern.

 

 

Geschrieben

"...D.h. da kommt die normale Zettelpuppe und kontrolliert nach §36, hat u.U. keine weitere Kennung, kann Pistole nicht von Revolver unterscheiden und bei der geringsten Unstimmigkeit zu ihrer Checkliste zieht die dann sofort die Rennleitung in Blau zur Verstärkung hinzu. "

Im Ernst? Das ist ja doof. Welche Stadt?

Geschrieben (bearbeitet)

hola amigos.

ein Merkblatt eines Amtes (und wenn es sich auch LKA nennt) ist kein Gesetz, entscheident ist was im WaffG steht und höchstens noch was der Gestetzgeber damit gemeint hat!!!

Was heisst WaffRNeuRegG???

Nach das oben ziterte ist meine geschlossene Haustür -für "elraubnisfreie Waffen" Vorkehrung genug gegen die schnelle Wegnahme, wer bei mir einbricht begeht

damit ein Verbrechen -grün: und das ist verboten grün ende-

saludos de pancho lobo

Bearbeitet von pancho lobo
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Wolfgang553:

Datenquelle: Merkblatt der Arbeitsgruppe Waffenaufbewahrung LKA NRW

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 (1) Satz 1 WaffRNeuRegG)....

...Außer Schusswaffen zählen zu den Waffen z.B. auch:

• Bajonette, Schwerter

• Reizstoffsprühgeräte mit amtlichen Prüfzeichen

• Schreckschusswaffen, Luftdruck- und Federdruckwaffen

• Armbrüste

• Dekorationswaffen

Diese Waffen sind gegen die schnelle Wegnahme zu sichern!

Nun definiere noch schnelle Wegnahme!

Das hat nichts mit verschließen zu tun.

Lasse ich den "Gaser" auf der Flurgarderobe liegen kann er schnell weggenommen werden, liegt er in der Schublade eben nicht schnell.

Wenn Dekos so hoch an der Wand hängen dass man nur mit einer hohen Leiter ran kommt ebenso, es sei denn die Leiter steht daneben.

 

So lange nichts wegkommt und Unbefugte damit keinen Unsinn treiben wird sich keiner dran stören, aber wenn wird es immer "Rechtsexperten" geben die dir erklären dass du das hättest verhindern können.

Das ist eben das Problem.

Geschrieben
Leider ist ein verschlossener Raum rechtlich kein Behältnis:
 
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32

 

Daher ist auch die pöse Schreckschußwaffe, das große Bowie-Messer oder der alte Vorderlader an der Wand schwerstens verboten. Wehe das wird mal entdeckt -  dann folgt die volle Härte des Gesetztes!:wacko2:
 
Achso, gravierende Konsequenzen hat das meist nur für LWB, in andere Wohnungen kommt ja so schnell keiner rein...

 


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Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb uwewittenburg:

So lange nichts wegkommt und Unbefugte damit keinen Unsinn treiben wird sich keiner dran stören, aber wenn wird es immer "Rechtsexperten" geben die dir erklären dass du das hättest verhindern können.

 

Wie verhindert denn der Staat, dass die Waffen seiner Polizeibeamten  und sonstigen "bewaffneten Organe" nach Dienstschluss wegkommen ?

 

Die liegen dann nämlich in der Praxis zu hause geladen auf dem Nachtschränkchen.....!

 

abs4

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

Nun definiere noch schnelle Wegnahme!

Das hat nichts mit verschließen zu tun.

Lasse ich den "Gaser" auf der Flurgarderobe liegen kann er schnell weggenommen werden, liegt er in der Schublade eben nicht schnell.

Wenn Dekos so hoch an der Wand hängen dass man nur mit einer hohen Leiter ran kommt ebenso, es sei denn die Leiter steht daneben.

 

So lange nichts wegkommt und Unbefugte damit keinen Unsinn treiben wird sich keiner dran stören, aber wenn wird es immer "Rechtsexperten" geben die dir erklären dass du das hättest verhindern können.

Das ist eben das Problem.

 

Es geht doch hier um die aktuelle Gesetzesänderung.

Nach der wird das anders.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Absehen4:

Die liegen dann nämlich in der Praxis zu hause geladen auf dem Nachtschränkchen.....!

 

abs4

Oder am Garderobenhaken oder unterm Kopfkissen.

 

Als ich 1977 Dauerwaffenträger wurde mußte ich die Belehrung unterschreiben dass ich mir eine Stahlblechkassette angeschafft habe und das die in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt wird.

Kontrolliert hat das keiner.

In den 80-ern mußte ich dies allerdings bei neuen Kollegen kontrollieren.

Natürlich wurde dieser Anlaß mit einem fröhlichem Beisammensein "umrahmt".

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb WOF:

Es geht doch hier um die aktuelle Gesetzesänderung.

Nach der wird das anders.

Es wird so manches anders, aber deswegen lasse ich mich nicht verrückt machen.

Bei mir gelangen keine Unbefugte an meine Waffen, was soll sich da für mich ändern? Gar nichts.

Geschrieben

Diese ganze Änderung hat doch nur den Zweck, dass man bei Hausdurchsuchungen immer Verstöße finden wird und so die Durchsuchung rechtfertigen kann.

 

Was machen Leute die Kanonen haben, die brauchen ein ziemlich großes Behältnis.

 

Oder nen Bo, da braucht man nen riesen Schrank um den einzuschließen, das Missbrauchspotential ist ungefähr das selbe von einem Besenstiel.

 

Das selbe gilt für Kampfmesser, das Tanto muss ich einschließen das 30 cm Küchenmesser nicht.

 

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb schmitz75:

Diese ganze Änderung hat doch nur den Zweck, dass man bei Hausdurchsuchungen immer Verstöße finden wird und so die Durchsuchung rechtfertigen kann.

Ich glaube kaum dass dies der Grund der Änderung ist, man kann ja auch andere Dinge finden.

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