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IGNORED

Aufbewahrung von freien Waffen


black_friday

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Hallo,

nach dem aktuellen Entwurf des Waffengesetzes, dass wohl bald in Kraft treten wird, müssen freie Waffen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

Nicht klar ist mir aber, warum diese nicht einfach in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden dürfen und ob davon auch gleichgestellte Gegenstände wie z.B. Armbrüste betroffen sind.

Hat jemand von euch hierzu nähere Informationen?

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vor einer Stunde schrieb black_friday:

nach dem aktuellen Entwurf des Waffengesetzes, dass wohl bald in Kraft treten wird, müssen freie Waffen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

Die haben nichts daran geändert, das gilt schon seit 200x!

Ich meine seit 2003, bin mir da aber nicht sicher.

 

Gesetzänderung hat sich jetzt nur auf erlaubnispflichtige Waffen konzentriert.

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Bis jetzt steht da doch nur gegen Abhandenkommen und Zugriff von Unbefugen sichern.

 

Und in der Neuerung steht:

"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;"

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vor 3 Stunden schrieb schmitz75:

Bis jetzt steht da doch nur gegen Abhandenkommen und Zugriff von Unbefugen sichern.

 

Und in der Neuerung steht:

"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;"

 

Genau, im Moment reicht es, wenn die Sachen in meinem abgeschlossenen Arbeitszimmer lagern. Kann man das als Behältnis bezeichnen?

Und wie ist mit gleichgestellten Gegenständen wie z.B. Armbrüsten? Gelten hierfür die gleichen Regelungen?

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Derzeit lautet § 36 Abs. 1 WaffG:

Zitat

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

Also abgeschlossenes Arbeitszimmer reicht vielleicht noch für Ur-Opas Grabendolch und Armbrüste, wenn kein anderer reinkommt. Bei "freien" Schusswaffen musst Du die Munition dann aber auch noch getrennt von den Waffen z.B. im abgeschlossenen Hobbyraum aufbewahren. :teu38:

 

Wir hatten hier mal den Fall, dass einer bei einer §36er-Kontrolle eine SSW und passende Mun. ungetrennt in einem Waffenschrank < Euro 0 liegen hatte. :mega_shok:

Das war's dann halt mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer :hi:

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vor 37 Minuten schrieb Mausebaer:

Wir hatten hier mal den Fall, dass einer bei einer §36er-Kontrolle eine SSW und passende Mun. ungetrennt in einem Waffenschrank < Euro 0 liegen hatte. :mega_shok:

Das war's dann halt mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. :closedeyes:

 

 

Diese Konsequenz sollte man vermeiden, sie zeigt aber auch die Lächerlichkeit der entsprechenden Vorschriften. Mit der getrennten Aufbewahrung von Auto und Sprit könnte man vermutlich wirklich Tote vermeiden, wenn auch um den Preis von Tankunfällen und Umweltverschmutzung.

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"Lächerlich" sind die Vorschriften nur, wenn man sie isoliert betrachtet. Betrachtet man sie im Kontext mit den zwei bekannten Credi zum privaten Waffenbesitz von Siegfried Schiller, dem Quasi-Vater unseres bundeseinheitlichen WaffG, dann bekommen sie Sinn. :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer :hi:

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vor 11 Stunden schrieb Mausebaer:

Wir hatten hier mal den Fall, dass einer bei einer §36er-Kontrolle eine SSW und passende Mun. ungetrennt in einem Waffenschrank < Euro 0 liegen hatte. :mega_shok:

Das war's dann halt mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

Verstehe ich das jetzt richtig?

Ich habe mein Luftgewehr mit im "scharfen" A/B Schrank stehen. Einfach, weil dort noch Platz war und das Teil damit gleich ordentlich weggeschlossen ist. Da liegt die Schachtel mit den Diabolos gleich mit drin, weil ich die kleine Schachtel im richtigen Munischrank nicht wiederfinde.

 

Da bekomme ich jetzt u.U. bei einer Kontrolle Probleme?

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vor 9 Minuten schrieb Lavendel:

Da liegt die Schachtel mit den Diabolos gleich mit drin, weil ich die kleine Schachtel im richtigen Munischrank nicht wiederfinde.

 

Da bekomme ich jetzt u.U. bei einer Kontrolle Probleme?

 

Dann laß den Kontrolletti mal rezitieren, wie nach WaffG "Munition" definiert ist.

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vor 58 Minuten schrieb Lavendel:

 

Verstehe ich das jetzt richtig?

 

Nein.

 

Aber schon nach alter Rechtslage war es tatsächlich so, daß Schreckschußwaffen und zugehörige Munition jeweils "zugriffsicher" verwahrt werden mußten, da reichte z.B. eine abschließbare Schublade. Bei gemeinsamer Lagerung von "Waffe" und "Munition" wurde aber vergessen die vereinfachte Lagerung ebenfalls zuzulassen.

 

OK war also:

Waffe und geladenes Magazin in zwei getrennten abschließbaren Schubladen im Schreibtisch.

 

Aber gemeinsam mußten sie in einen 0-er Schrank.

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vor 13 Stunden schrieb black_friday:

 

Genau, im Moment reicht es, wenn die Sachen in meinem abgeschlossenen Arbeitszimmer lagern. Kann man das als Behältnis bezeichnen?

Und wie ist mit gleichgestellten Gegenständen wie z.B. Armbrüsten? Gelten hierfür die gleichen Regelungen?

Leider ist ein verschlossener Raum rechtlich kein Behältnis:

 

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32

 

Daher ist auch die pöse Schreckschußwaffe, das große Bowie-Messer oder der alte Vorderlader an der Wand schwerstens verboten. Wehe das wird mal entdeckt -  dann folgt die volle Härte des Gesetztes!:wacko2:

 

Achso, gravierende Konsequenzen hat das meist nur für LWB, in andere Wohnungen kommt ja so schnell keiner rein...

 

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Willkommen in der Beamtenrepublik Deutschland. Wenigstens pupsen darf ich noch ohne Waffenschein. Aber bald werden sie die Bedürfnisprüfung einführen.

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vor einer Stunde schrieb Fyodor:

 

Nein.

 

Aber schon nach alter Rechtslage war es tatsächlich so, daß Schreckschußwaffen und zugehörige Munition jeweils "zugriffsicher" verwahrt werden mußten, da reichte z.B. eine abschließbare Schublade. Bei gemeinsamer Lagerung von "Waffe" und "Munition" wurde aber vergessen die vereinfachte Lagerung ebenfalls zuzulassen.

 

OK war also:

Waffe und geladenes Magazin in zwei getrennten abschließbaren Schubladen im Schreibtisch.

 

Aber gemeinsam mußten sie in einen 0-er Schrank.

D.h. man muss dann seine Gaspuste, die eher für einen selber gefährlich ist, als für einen Angreifer, und die Muni in zwei extra Behältnissen aufbewahren. Aber der Schlüssel dazu muss ja auch sicher verwahrt werden? D.h. man hat den gleichen Trara wie für "echte" Waffen. Unglaublich. Zum Glück hab ich schon seit vielen Jahren kein Gasfeuerzeug mehr..

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vor einer Stunde schrieb Fyodor:

.Aber schon nach alter Rechtslage war es tatsächlich so, daß Schreckschußwaffen und zugehörige Munition jeweils "zugriffsicher" verwahrt werden mußten, da reichte z.B. eine abschließbare Schublade. Bei gemeinsamer Lagerung von "Waffe" und "Munition" wurde aber vergessen die vereinfachte Lagerung ebenfalls zuzulassen.

 

OK war also:

Waffe und geladenes Magazin in zwei getrennten abschließbaren Schubladen im Schreibtisch.

Woher nimmst du diesen Unsinn?

§ 36 WaffG Abs. 1 Satz 1 u. 2!

(Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden,.....)

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Naja, getrennt von der Munition kann man halt verschieden auslegen, ist ja absichtlich schwammig. Das kann, wie auch bei echten Feuerwaffen bedeuten, dass keine Munition in der Waffe sein darf. Oder dass keine Muni bei der Waffe sein darf. Wie beim Transport von Schusswaffen zum Schießstand - da gibts ja auch unzählige Meinungen dazu, die wegen der unklaren Formulierung in Gesetzestext alle irgendwie plausibel sind..

 

Ich würde eine Gaspuste nie in meinem Waffenschrank lagern oder aus vorauseilendem Gehorsam erwähnen.

 

Bearbeitet von Gast
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Seit wann ist bei Bowie-Messern die Größe entscheidend für die Waffeneigenschaft? :shok: 

 

Ur-Opas selbst gemachter Grabendolch ist §36 Abs. 1 WaffG und das kurzschwertartige Kochmesser darf sich waffenrechtlich stets griffbereit auf der Arbeitsplatte tummeln. Das Dölchle wurde hergestellt, um die eigene Angriffsfähigkeit zu erhöhen :bud:, und das Kochmesser zum Zubereiten von leckeren, gesunden Mahlzeiten. :sdb79248:

 

Euer

Mausebaer

Bearbeitet von Mausebaer
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vor 7 Minuten schrieb uwewittenburg:

...

Wer jetzt etwas noch von verschlossen bei "Gasern" postet sollte dann auch auf den passenden Gesetzestext verweisen.

 

Es ist waffenrechtlich nicht verboten, "Gaser" in verschlossenen Behältnissen zu verwahren, wenn § 36 Abs. 1 WaffG eingehalten wird. :rolleyes:

 

Dein

Mausebaer :hi:

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