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IGNORED

Waffenverbotszonen in Deutschland


omnius

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vor einer Stunde schrieb Rocky1964:

Es zählt letztlich nur WaffG und SprengG.

Ist Grün immer noch aus? :shok: §42 Abs. 5 WaffG enthält lediglich die Ermächtigung zu entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder. Dazu kommt noch ohnehin schon bestehendes Landesrecht wie z.B. das Hamburger SOG und ggf. das Versammlungsrecht. Auch das Hausrecht kann relevant sein.

 

Das ganze ist ein Gemenge verschiedenen Rechts - öffentlich und zivil; Bund, Länder, Kommunen und Hausrechtinhaber.

 

Dein

Mausebaer :hi2:

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vor 7 Stunden schrieb Flohbändiger:

Gemeint war es nur als Aufklärung, um deutlich zu machen, dass eben nicht jeder x-beliebige klageberechtigt wäre.

 

Das gilt im öffentlichen Recht im Regelfall.

 

vor 7 Stunden schrieb Flohbändiger:

Kann es sein, dass so etwas gleich vor dem OVG verhandelt wird? Da würde es ja stimmen, dass Vertretungszwang herrscht.

 

Ja, § 47 VwGO

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vor 6 Stunden schrieb uwewittenburg:

In den Waffenverbotszonen kommen noch gefährliche Gegenstände hinzu, analog wie beim Versammlungsgesetz(Quarzsandhandschuhe u. a. Verteidigungsmittel).

Ja wie jetzt?

 

Grad wurde doch von einem User berichtet, daß laut Aussage der Polizei in "seiner" Zone nur die Einhaltung der Waffen- und Sprengstoffgesetze überprüft wird.

Das würde ja bedeuten, daß man alles was Gesetzeskonform führbar ist, auch in der Zone führen darf und nur auf verbotene Dinge geachtet wird und dazu die erleichterten Kontrollmöglichkeiten einer solchen Zone nutzt.

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vor 56 Minuten schrieb Steinpilz:

Ja wie jetzt?

 

Grad wurde doch von einem User berichtet, daß laut Aussage der Polizei in "seiner" Zone nur die Einhaltung der Waffen- und Sprengstoffgesetze überprüft wird.

Das würde ja bedeuten, daß man alles was Gesetzeskonform führbar ist, auch in der Zone führen darf und nur auf verbotene Dinge geachtet wird und dazu die erleichterten Kontrollmöglichkeiten einer solchen Zone nutzt.

Je nach Einzelverfügung, so wie etwa in Hamburg.

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Wie sehen denn die Kennzeichnungen einer solchen Zone aus?

 

Ich kenn nur diese Schilder, auf denen Pistolen, Messer, Schlagstöcke, etc. durchgestrichen sind.

 

Wenn es solche Unterschiede in der Ausführung gibt, dann müssten diese Zonen doch auch unterschiedlich gekennzeichnet sein.

 

Wenn in einem Fall Messer im gesetzlichen Rahmen erlaubt sind, ist das durchgestrichene Messer schon mal irreführend.

 

Langsam glaub ich, diese Zonen sind meilenweit von der eigentlichen gebotenen Rechtssicherheit entfernt.

Schließlich kann sich nicht jeder kurzfristig über den genauen Wortlaut der Verfügung informieren und wer nicht ortskundig ist, der weiß unter Umständen gar nicht, daß es da so eine Zone gibt.

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Zumindest in HH können also Sportschützen ihre Waffen auf den Schiesstand bringen wie gehabt. Nicht Zugriffsbereit und in einem geschlossenen Behältnis. Machen wir ja sowieso.

Wird in allen anderen Waffenverbotszonen ähnlich sein, sollte man , wenn betroffener, aber lieber Nachschauen und am besten auch Ausgedruckt mit sich führen.

vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

Daraus :

Zitat

 

Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen gilt ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen des Waffengesetzes. Das Verbot gilt auch, wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Waffen vorliegt!

 

 

Zitat

 

Weitere Ausnahmen für Privatpersonen

  • Für die Außengastronomie ist die Benutzung von Speisemessern zulässig.
  • Anwohner im Waffenverbotsgebiet dürfen Waffen und o. g. gefährliche Gegenstände nur mit sich führen, wenn sie nicht zugriffsbereit transportiert werden, das heißt, in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis (Transport mit einem geschlossenen Behältnis oder in einer geschlossenen Verpackung z. B. Sicherung durch Vorhänge oder Zahlenschloss) Eine Sicherung kann z. B. auch mit Klebeband erfolgen.
  • Dies gilt auch für Gewerbetreibende mit Sitz im Waffenverbotsgebiet und der Berechtigung zum Handel mit Waffen/gefährlichen Gegenständen.
  • Bei Kauf von Waffen oder o. g. Gegenständen im Waffenverbotsgebiet hat der Käufer diese nicht zugriffsbereit zu transportieren (in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis).
  • Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte dürfen Messer führen, wenn sie zur Erfüllung eines konkreten Auftrages im Waffenverbotsgebiet benötigt werden. 
  • In PKW und LKW mit geschlossenem Fahrgastraum dürfen beim Durchfahren des Waffenverbotsgebietes Waffen oder gefährliche Gegenstände transportiert werden.
  • Für Fahrer von Kfz beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und bei Taxen gibt es Sonderregelungen. Das Mitführen von Schusswaffen, Messern oder Hieb- und Stoßwaffen ist jedoch nicht erlaubt.
  • Besondere Ausnahmen sind bei der Polizeidienststelle J4 (Tel.: 040 4286-67601) zu beantragen. Die Bearbeitung der Anträge ist kostenpflichtig.

 

 

Bearbeitet von PetMan
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vor 11 Stunden schrieb erstezw:

... und der ihnen folgenden Heerschar von RAen, Sozialarbeitern,... die sich auf das Abkassieren staatlicher Hilfen spezialisiert haben.

 

Ja. Leider. Alles unter dem schönen Titel der Menschenwürde und des Rechtsstaats. 

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Das Problem ist doch nicht so sehr das Führen von Gegenständen, deren Führen ohnehin verboten ist, denn wie schon angemerkt transportieren Sportschützen ihre Hardware ohnehin gesetzesgerecht. Sondern das (Mitsich)Führen von normalerweise erlaubterweise geführten Gegenständen wie Spray, SSW mit KWS, Taschenmesser usw.

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Am 8.8.2018 um 14:26 schrieb Steinpilz:

... und nur eben verdachtsunabhängig kontrolliert werden kann, bin ich einverstanden.

Darfst Dir ein Fleißkärtchen nehmen.

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  • 3 Monate später...
Am ‎09‎.‎08‎.‎2018 um 07:18 schrieb uwewittenburg:

In den Waffenverbotszonen kommen noch gefährliche Gegenstände hinzu, analog wie beim Versammlungsgesetz(Quarzsandhandschuhe u. a. Verteidigungsmittel).

Sagte ich doch, sogar die Quarzsandhandschuhe werden erfaßt.

 

https://www.bz-berlin.de/berlin/gucken-sie-mal-wie-bewaffnet-ihre-s-bahn-mitfahrer-sind

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Am 8.8.2018 um 07:26 schrieb Steinpilz:

Wenn man in dieser Zone alles darf, was man ausserhalb auch darf und nur eben verdachtsunabhängig kontrolliert werden kann, bin ich einverstanden.

Grundgesetz schtonk! In 13(2) heißt es nämlich:

Zitat

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Das verträgt sich ganz offensichtlich nicht mit Begrapschen ohne Anlaß, "Allgemeinverfügung" hin oder her. Es gibt zwar, weil alles im Grundgesetz eher windelweich ist, auch noch 13(7), aber das wird man kaum so verstehen können, daß Durchsuchungen ohne jeden Anlaß erlaubt sind, nur weil jemand durch eine Innenstadt durch will, da etwas erledigen will, oder gar da wohnt.

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vor 27 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Das verträgt sich ganz offensichtlich nicht mit Begrapschen ohne Anlaß, "Allgemeinverfügung" hin oder her. Es gibt zwar, weil alles im Grundgesetz eher windelweich ist, auch noch 13(7), aber das wird man kaum so verstehen können, daß Durchsuchungen ohne jeden Anlaß erlaubt sind, nur weil jemand durch eine Innenstadt durch will, da etwas erledigen will, oder gar da wohnt.

Noch Fragen, Kienzle?

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vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Grundgesetz ... 13(2)

Der bezieht sich aber auf die Wohnung; hast Du eine Quelle daß das auch für jede andere öffentlich - amtliche Begrapscherei, oberflächlich wie innerlich, gilt? 

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vor 8 Stunden schrieb VP70Z:

Der bezieht sich aber auf die Wohnung; hast Du eine Quelle daß das auch für jede andere öffentlich - amtliche Begrapscherei, oberflächlich wie innerlich, gilt? 

Mit dem Grundgesetz und seiner Schwammigkeit gerade da, wo es drauf ankommt, ist das da so eine Sache. Beim genannten Artikel selber würde Abschnitt (2) wenn man ihn für sich alleine liest für alle Durchsuchungen gelten, aber er kann sich natürlich auch--sprachlich schlampig--nur auf den in Abschnitt (1) geschützten Bereich, die Wohnung, beziehen. Andererseits ist das geschützte Gut ja ein Ausfluß aus Art. 1 (1) und bei einer Durchsuchung der Person kommt auch noch Art. 2 (2) in Betracht. Man sollte insofern eigentlich so doer so davon ausgehen, daß man für das, was man in seiner gerade getragenen Kleidung vor neugiereigen Blicken verbirgt, einen grob vergleichbaren Schutz erwarten kann wie für den Inhalt der Wohnung oder eines Briefumschlags zumal ja auch jedenfalls von manchen Menschen schon Befummeln und/oder Entkleiden vor anderen auf Befehl als erheblicher Eingriff in die Menschenwürde empfunden wird--zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes vermutlich mehr als heute. Insgesamt ist die Lage wohl durchwachen. Einerseits wird wohl kaum ein Richter oder Juraprof die Chuzpe haben, zu behaupten, das Grundgesetz setze der Durchsuchung von Personen keine Schranken; andererseits aber sind manche Polizeiaufgabengesetze an dieser Schrankenlosigkeit nahe dran, und das finden sie auch wieder OK.

 

Es würde einem ein Gericht vermutlich also erklären, daß man im Grunde einigermaßen Recht habe, jedenfalls die Schutzrechte aus dem Grundgesetz schon auch Schutz vor grundloser Durchsuchung einschließen, daß aber nach sorgfältiger Interessenabwägung die Interessen der öffentlichen Sicherheit überwögen.

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vor 9 Stunden schrieb erstezw:

 

In der entsprechenden Norm des bayerischen PAG geht es ausschließlich um die Identitätsfeststellung.

Das ist somit keine "allgemeine Durchsuchungsermächtigung" der Person.

Durchsuchungen können auf der genannten Grundlage dann erfolgen bzw. sind zulüässig, wenn die Identität der Person nicht anders festgestellt werden kann.

Weist sich die Person vorher auf Anforderung aus, ist ihre Identität ja bereits festgestellt.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 22 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Das verträgt sich ganz offensichtlich nicht mit Begrapschen ohne Anlaß, "Allgemeinverfügung" hin oder her.

 

Die Allgemeinverfügung ist zunächst mal bloßes Verwaltungsrecht.

Es ist somit m.E. abwegig, darin eine wirkliche (strafprozessuale) Durchsuchungsermächtigung von Personen, die keinen sonstigen Anlass dazu liefern, zu sehen...

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