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IGNORED

Amnestie Illegale Waffen/Änderung der Aufbewahrungsvorschriften


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Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb erstezw:

Was wenn er überhaupt keine Langwaffen auf die Gelbe kaufen will?

 

vor 8 Stunden schrieb PetMan:

Jepp, wenn zb sein Antrag auf eine " mehrschüssige Kurzwaffe mit Zündhütchenzündung ", sprich einen Vorderladerrevolver lautet ? Dann reicht sein schon vorhandener B Schrank. Und später auf die gelbe als erstes ein Gewehr kaufen und DANN den Tresor nachweisen geht auch.

 

Stimmt, daran hab ich nicht gedacht. Ist halt dann, wie so vieles (z.B. Einhaltung 2/6) die Aufgabe des LWB darauf zu achten, dass man den Tresor für eine gekaufte Langwaffe (KK/GK) vor dem Erwerb der Waffe kauft und liefern lässt bzw. selbst aufstellt. Ansonsten ganz schnell einen Leihschein an einen Schützen mit Tresor ausstellen und die Waffe dort "einlagern" bis der eigene Tresor da ist.

 

vor 8 Stunden schrieb Thamiel:

Das läuft nicht wegen dem Bedürfnisnachweis für den Ersteintrag in die Gelbe. Wenn da Perkussionsrevolver draufsteht, dann muss der Ersterwerb auch ein solcher sein. Mein SB prüft den Kauf der Waffe eng auf den beim Antrag vorgelegten Bedürfnisnachweis. Ich habe ihn auf ne KK-Büchse für Dreistellung laufen, weil die Büchsen durch Schaftwechsel sehr variabel sind. Was nach dem Ersteintrag kommt ist ne andere Geschichte.

 

Ungewöhnlich, normalerweise gibt es die Gelbe ohne irgendeinen "Ersterwerb" einfach mit der Begründung "bin Sportschütze und möchte eine Gelbe WBK". Wüsste auch nicht, mit welcher Begründung ein solcher Antrag vom Verband und/oder dem Sachbearbeiter abgelehnt werden könnte (o.k:, evtl. vom Verband wenn es dort noch irgendwelche anderen Regelungen gibt, aber gesetzlich meiner Meinung nach keine Möglichkeit der Ablehnung).

Geschrieben

Da die gelbe WBK grundsätzlich den Erwerb (auch) von Langwaffen erlaubt, kann man schon der Meinung sein, dass die ordnungsgemäße Aufbewahrung bei Antragstellung nachgewiesen werden muss.

Ansonsten eben den VL-Revolver auf grün (also mit Verbandsbestätigung des Bedürfnisses) beantragen, das ist ja nicht verboten. Kostet evtl. mehr, ist aber immer noch billiger als ein A-Schrank.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Stunden schrieb Thamiel:

Das läuft nicht wegen dem Bedürfnisnachweis für den Ersteintrag in die Gelbe. Wenn da Perkussionsrevolver draufsteht, dann muss der Ersterwerb auch ein solcher sein. Mein SB prüft den Kauf der Waffe eng auf den beim Antrag vorgelegten Bedürfnisnachweis. Ich habe ihn auf ne KK-Büchse für Dreistellung laufen, weil die Büchsen durch Schaftwechsel sehr variabel sind. Was nach dem Ersteintrag kommt ist ne andere Geschichte.

 

Mein Kenntnisstand war bisher stets, dass diese Angabe in der Praxis keine Rolle spielt und man nach Erhalt der gelben WBK jede beliebige Waffe erwerben kann, die grundsätzlich vom Erlaubnisumfang der gelben WBK gedeckt ist.
Ist das jetzt verbreitete Behördenmeinung, dass man zunächst kaufen muss, was man beim Erstantrag angegeben hat?

Auch ich musste sowohl im Antrag an den Verband als auch im Antrag der Behörde einen bestimmten Waffentyp für den Erhalt der gelben WBK eintragen, den ich mittlerweile aber nicht mehr als erste 'gelbe Waffe' erwerben möchte.

 

Was wäre denn die Konsequenz, wenn man sich nicht daran hält? Auf der WBK steht doch schwarz auf gelb, dass "hiermit die Erlaubnis erteilt" wird, [sämtliche besagte Waffentypen] "zu erwerben"! Ansonsten stand nur im Anschreiben zu den WBKs, "dem Antrag auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse als Sportschütze wurde entsprochen". Irgendeine Einschränkung hinsichtlich dessen, was mal im Antragsformular stand, ist nirgendwo ersichtlich; denn dazu sind ansonsten allein die Eintragungen und Auflagen in der WBK vom Gesetzgeber vorgesehen.

 

Gibt es dazu schon Urteile?

 

Die sichere Aufbewahrung muss meines Wissens seit Winnenden stets schon bei Antragsstellung, vor Erteilung der Erlaubnis nachgewiesen werden.

Bearbeitet von Schwarzseher
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb HBM:

Ungewöhnlich, normalerweise gibt es die Gelbe ohne irgendeinen "Ersterwerb" einfach mit der Begründung "bin Sportschütze und möchte eine Gelbe WBK". Wüsste auch nicht, mit welcher Begründung ein solcher Antrag vom Verband und/oder dem Sachbearbeiter abgelehnt werden könnte (o.k:, evtl. vom Verband wenn es dort noch irgendwelche anderen Regelungen gibt, aber gesetzlich meiner Meinung nach keine Möglichkeit der Ablehnung).

Dann frag mal bei Deinem BDMP nach.

Ein Schütze wollte sich einen UHR kaufen. Da seine gelbe voll war beantragte er eine Neue. Der BDMP lehnte den Antrag ab. Begründung: Es gibt im BDMP keine Disziplin für diese Waffe.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb rainers-messerwelt:

Dann frag mal bei Deinem BDMP nach.

Ein Schütze wollte sich einen UHR kaufen. Da seine gelbe voll war beantragte er eine Neue. Der BDMP lehnte den Antrag ab. Begründung: Es gibt im BDMP keine Disziplin für diese Waffe.

Interesant - meine Sportschützenbedürfnisse regle ich über den BDS-Landesverband, aber was mich an Deiner Aussage am meisten irritiert ist, dass der Verband noch der Bestätigung der Sportschützeneigenschaft für die erste gelbe WBK gar nichts mehr mit zusätzlichen Waffen bzw. zusätzlichen gelben WBKs (falls die erste voll ist) zu tun hat. Da stellt der zuständige SB bei der zuständigen Waffenbehörde doch einfach eine weitere gelbe WBK aus, falls die erste voll ist.

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb HBM:

Interesant - meine Sportschützenbedürfnisse regle ich über den BDS-Landesverband, aber was mich an Deiner Aussage am meisten irritiert ist, dass der Verband noch der Bestätigung der Sportschützeneigenschaft für die erste gelbe WBK gar nichts mehr mit zusätzlichen Waffen bzw. zusätzlichen gelben WBKs (falls die erste voll ist) zu tun hat. Da stellt der zuständige SB bei der zuständigen Waffenbehörde doch einfach eine weitere gelbe WBK aus, falls die erste voll ist.

Wenn Dein SB das so macht, dann hoffe dass er Dir noch sehr lange erhalten bleibt. Die meisten Behörden verlangen für die nächste gelbe WBK das volle Prozedere mit Bedürfnisbescheinigung vom Verband.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb rainers-messerwelt:

Wenn Dein SB das so macht, dann hoffe dass er Dir noch sehr lange erhalten bleibt. Die meisten Behörden verlangen für die nächste gelbe WBK das volle Prozedere mit Bedürfnisbescheinigung vom Verband.

Das wollte meiner auch. Dauerte ein paar Monate und eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde lang in davon zu überzeugen das der Gesetzgeber das so nicht gewollt hat. Seit dem muss zumindest im Saarland keiner mehr das ganze Prozedere einer Neubeantragung erbringen. Da gibts einfach eine weitere Gelbe. Die gelbe ist nämlich weder Mengen - noch Zeitmässig begrenzt. Das da nur 8 Zeilen drin sind darf nicht unser Problem sein. Das hatte ich bis in unser Innenministerium geklärt und das ganze wurde auch als Dienstanweisung an alle SB im Saarland rausgeschickt. Sich wehren lohnt also manchmal.

 

Peter

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb rainers-messerwelt:

Ein Schütze wollte sich einen UHR kaufen. Da seine gelbe voll war beantragte er eine Neue. Der BDMP lehnte den Antrag ab. Begründung: Es gibt im BDMP keine Disziplin für diese Waffe.

Auch eine volle gelbe ist eine gültige EWB. Das da kein Platz mehr drin ist kann weder der Schütze noch der Verkäufer was dafür. Kaufvertrag machen, mit dem die Waffe anmelden gehen und dann muss die Behörde reagieren. Und die Reaktion kann eigentlich nur das ausstellen einer neuen gelben sein. Beim Verband neu beantragen ist unnötig , siehe meinen Post davor.

 

Peter

Geschrieben

Ist die leere Gelbe nicht erstmal nur eine Erwerbserlaubnis?

Der Nachweis der Aufbewahrung muss man aber nur bei einem Antrag einer Besitzerlaubnis nachweisen.

Für den Jagdschein muss man doch auch keine Aufbewahrung nachweisen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb schmitz75:

>>> Eigentlich eine interessante Frage der §36 fordert den Nachweis der Aufbewahrung nur bei der Beantragung einer Besitzerlaubnis, nicht bei einer Erwerbserlaubnis. Allerdings wäre das ja ziemlich absurd wenn man die Aufbewahrung erst 2 Wochen nach Erwerb nachweisen müsste.

 

>>> Ist die leere Gelbe nicht erstmal nur eine Erwerbserlaubnis?

Der Nachweis der Aufbewahrung muss man aber nur bei einem Antrag einer Besitzerlaubnis nachweisen.

Für den Jagdschein muss man doch auch keine Aufbewahrung nachweisen.

 

 

WaffG § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

WaffVwV 36.7

§ 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

 

Der Knackpunkt ist BEANTRAGT ... also sobald Du das DIN A4-Formular in der Waffenbehörde ausfüllst. Du beantragst die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz.

Bearbeitet von MarschMarsch
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb rainers-messerwelt:

Wenn Dein SB das so macht, dann hoffe dass er Dir noch sehr lange erhalten bleibt. Die meisten Behörden verlangen für die nächste gelbe WBK das volle Prozedere mit Bedürfnisbescheinigung vom Verband.

 

Was rechtswidrig ist. Irgend etwas haben die besagten Behörden offensichtlich im einschlägigen Waffenrecht nicht verstanden.

 

Die waffenrechtliche Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG (= "Gelbe") ist erteilt. Das Bedürfnis hierfür wurde nachgewiesen, und es besteht kein Rechtsgrund, wozu es vom Inhaber erneut  nachgewiesen werden müsste, nur weil 8 Zeilen eines Papiers ausgefüllt sind. 

 

Die WBK ist lediglich ein Dokument. Ist dieses "voll", ist die nächste auszustellen; denn im Rechtssinne kann sie gar nicht "voll" werden, siehe oben.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Die WBK ist lediglich ein Dokument. Ist dieses "voll", ist die nächste auszustellen; denn im Rechtssinne kann sie gar nicht "voll" werden, siehe oben.

Die haben sich , zumindest hier im Saarland , auf die Kostenverordnung berufen. Da gab/gibt es in den alten den Punkt "Folge WBK " nicht, nur den Punkt Ausstellung einer WBK für Sportschützen. Daraus Schlussfolgerten die , das dann auch alles wie bei einer neuen WBK erbracht und bezahlt werden muss. Mittlerweile haben viele Länder eine neue Kostenverordnung erlassen, wo dieser Sachverhalt, Folgedokument oder Folge WBK ,  aufgeführt ist. 

 

Peter

Geschrieben
Gerade eben schrieb PetMan:

Die haben sich , zumindest hier im Saarland , auf die Kostenverordnung berufen. Da gab/gibt es in den alten den Punkt "Folge WBK " nicht, nur den Punkt Ausstellung einer WBK für Sportschützen. Daraus Schlussfolgerten die , das dann auch alles wie bei einer neuen WBK erbracht und bezahlt werden muss.

 

Das ist aber rechtlich mehr als abenteuerlich:

Die leiten über eine landesrechtliche Kostenverordnung her, dass für eine auf Grundlage des WaffG unbefristet erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (§ 14 Abs. 4 WaffG) ein erneutes Bedürfnis beizubringen sei, weil der "Zettel"/das Erlaubnisdokument vollgeschrieben ist?

 

Die Fantasie mancher Behörden ist doch erstaunlich.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb karlyman:

Die leiten über eine landesrechtliche Kostenverordnung her, dass für eine auf Grundlage des WaffG unbefristet erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (§ 14 Abs. 4 WaffG) ein erneutes Bedürfnis beizubringen sei, weil der "Zettel"/das Erlaubnisdokument vollgeschrieben ist?

Die leiteten......Vergangenheit.........aber ja, die haben das wer weiß wie lange gemacht. Bis , 2011 glaub ich, meine gelbe Voll war und sie eine weitere gekaufte Langwaffe nicht eintragen wollten. Weil halt die erste voll war.Dauerte Monate und einiges an Schriftwechseln und Anrufe im Ministerium und am ende musste ich noch eine Fachaufsichtsbeschwerde über das Ministerium auf den Weg bringen. Erst danach " knickte " der SB ein und verlangte kein erneutes Bedürfnis mehr. Die Kosten für die nachfolgende WBK waren aber die gleichen wie bei der ersten, dagegen konnte ich nix machen. Und versucht hatte ich es.............. Damals ging auch ein Erlass an die Waffenbehörden im Saarland heraus das keiner mehr ein erneutes Bedürfnis erheben sollte, wenn ein Folgedokument gebraucht wird. Mittlerweile hat das Saarland eine eigene, neue Kostenverodrnung( wurde natürlich alles bisschen teurer ) , und da soll angeblich der Punkt Folge WBK aufgeführt sein und da auch billiger als eine neue. Hab ich aber noch keinen Kontakt mit gehabt....meine 2. gelbe hat noch ein paar wenige leere Zeilen. Aber ich Arbeite dran ;o)

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb karlyman:

 

Eigentlich reicht schon dieses Wort, das die Sache perfekt beschreibt.

Folgedokument - somit eben nicht "neue Erlaubnis".

Das interessierte den Sachgebietsleiter nicht, er " vertrat eine andere Rechtsauffassung " als das Ministerium, das Fachaufsichtsbehörde ist. Und versuchte lange daran fest zu halten. Auf mündliche Anweisung des Ministeriums reagierte er nicht. Erst als die Anweisung als Erlass kam. Und der kam nach meiner Fachaufsichtsbeschwerde.

Geschrieben

Guten Abend zusammen,

ich habe mir die Mühe gemacht, die jetzigen und die (nach Stand Gesetzentwurf vom 27.01.2017) geplanten Aufbewahrungsvorschriften aus den § 36 WaffG und § 13 AWaffV mal der Übersicht halber gegenüber zu stellen. Ist ne lange Liste geworden ... :wacko:

Grüße MM

 

 

 

Änderungen der Aufbewahrungsvorschriften im Waffenrecht gem. Gesetzentwurf der BReg vom 27.01.2017 (BR-Drs 61/17)

bisherige Fassung

neue Fassung

Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(2) [aufgehoben]

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) zuletzt geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können vom bisherigen Besitzer nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) geändert worden ist, weitergenutzt werden. Insoweit finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.      Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

2.      die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3.      die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

festgelegt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.      Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

2.      die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3.      die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

„(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.      mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und

2.      zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.

Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sind zulässig, sofern sie

1.      ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und

2.      zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.      mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

2.      mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mitSchwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

3.      in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:

a.      eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und

b.      zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie

c.      zusätzlich Munition;

4.      in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:

a)     eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und

b)     zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetze verbotener Waffen sowie

c)      zusätzlich Munition;

5.       in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)5 entspricht:

a)     eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,

b)     eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie

c)      Munition.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.      wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3. bis 1.3.4. des Waffengesetzes,

2.      Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und

3.      Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.

Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.“

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

 

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

 

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1,2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

 

„(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.      Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und

2.      hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.

Als nationale Akkreditierungsstellen gelten

1.      Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und

2.      jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Die Auflistung unter §13 Punkt 3 versteh ich nicht wirklich. D.h., wenn ich nen verbotenen Gegenstand in Form z.B. eines Waffenmontierbaren Nachtsichtgeräts besitze, muß der in den Schrank, wird aber dankenswerterweise nicht auf die Waffenanzahl aufgerechnet? Darauf trink ich erstmal en "Kaffee" :drinks: *grün*

Bearbeitet von ZaphodBeeblebrox
Geschrieben

Lese ich das richtig, dass in der alten / aktuellen Fassung ein Schrank mit Stufe "0" der weniger als 200 kg wiegt durch eine Verankerung gegen Abriss "aufgewertet" (bis zu 10 Kurzwaffen) werden kann

----------------------------------------------------------------------------------------------------

unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.

----------------------------------------------------------------------------------------------------

und in der neuen Fassung des Gesetzes dies nicht mehr möglich ist:

----------------------------------------------------------------------------------------------------

in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:

----------------------------------------------------------------------------------------------------

Also müssen alle Besitzer von 0er-Schränken, mit einem Gewicht unter 200 kg und mehr als 5 KW, einen neuen bzw. zusätzlichen Schrank anschaffen. Also auch das eine "Verschlechterung" für den Waffenbesitzer ohne nennenswerten bzw. sinnvollen Sicherheitsgewinn. :-( Das Thema hatte ich noch gar nicht auf dem Schirm.

 

Eine "Verbesserung", zumindest für Bayern (hier zählen Schalldämpder und wesentliche Waffenteile, z.B. Austauschläufe als 1 zusätzliche Waffe im Schrank) ist die Klarstellung, das dies nicht so ist.

----------------------------------------------------------------------------------------------------

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.      wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3. bis 1.3.4. des Waffengesetzes,

2.      Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und

3.      Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.

Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.“

----------------------------------------------------------------------------------------------------

Allerdings wäre im letzten Satz ein "zusätzlich", also "nicht zu einer zusätzlichen schussfähigen Waffe" sinnvoll, da man ansonsten bei Austauschläufen auch hinein interpretieren könnte, dass der Austauschlauf ja zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden kann.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ZaphodBeeblebrox:

Die Auflistung unter §13 Punkt 3 versteh ich nicht wirklich. D.h., wenn ich nen verbotenen Gegenstand in Form z.B. eines Waffenmontierbaren Nachtsichtgeräts besitze, muß der in den Schrank, wird aber dankenswerterweise nicht auf die Waffenanzahl aufgerechnet? Darauf trink ich erstmal en "Kaffee" :drinks: *grün*

 

Es gibt Leute die so etwas legal haben dürfen. ;)

Geschrieben
Am ‎08‎.‎02‎.‎2017 um 22:11 schrieb MarschMarsch:

 

WaffG § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

WaffVwV 36.7

§ 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

 

Der Knackpunkt ist BEANTRAGT ... also sobald Du das DIN A4-Formular in der Waffenbehörde ausfüllst. Du beantragst die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz.

 

Wenn dein Text stimmt ist deine Schlussfolgerung falsch. Die Gelbe ist eine Urkunde über eine Erwerbsberechtigung, die für die darin eingetragenen Waffen gleichzeitig als Urkunde über eine Besitzberechtigung gilt.

D. h.:

1.) Leere Gelbe, Grüne oder Rote - kein Waffenschranknachweis, da dies nur eine Erwerbsberechtigung ist, von der zu diesem Zeitpunkt keiner sagen kann, ob diese je mit Leben erfüllt wird.

2.) Waffe erworben - Schrank muss bereits vorhanden sein, da mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Besitz beginnt, ohne dass bereits eine dauerhafte Besitzberechtigung ausgestellt ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG).

3.) Anzeige des Erwerbs als gleichzeitige Beantragung einer dauerhaften Besitzberechtigung durch Eintragung in die Urkunde (Gelbe, Grüne oder Rote) - dann muss der Schrank nachgewiesen werden.

Geschrieben

 

 

Abend @Muck,

 

danke für Deinen konstruktiven Beitrag!

 

zu 1.) Ist eine leere WBK (grün) denn noch eine „Erwerbsberechtigung“? In diesem Zusammenhang ist schon viel diskutiert worden, ich hatte das eigentlich nur noch als leere Urkunde die zurückgegeben werden muss - sofern nicht aus besonderem Grund nicht widerrufen -  im Sinn. Jedoch nicht mehr als Erlaubnis, da diese ja erloschen ist, oder?

 

zu 2.) und 3.)

 

Bezüglich der Erwerberlaubnis und Besitzerlaubnis zur WBK für Sportschützen (gelb) muss ich Dir Recht geben. Ich habe auch ein wenig Zeit gebraucht, um mal gründlich und hoffentlich richtig zu recherchieren. Gesetzgebung inklusive Entwürfe und Begründungen sowie Rechtssprechung geben dann summa summarum sehr detaillierte Auskunft, für welche erlaubnispflichtige Schusswaffe welche Erlaubnis wann zu beantragen ist.

 

 

 

WBK nach WaffG § 10 Abs. 1 (grün)

Eine WBK nach WaffG § 10 Abs. 1 verkörpert als Urkunde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, welcher nach zwei Wochen angezeigt und eingetragen werden muss.

 

Die WaffVordruckVwV Abschnitt 1, 1.1 iVm Anlage 1 gibt den Text der WBK (grün) wieder:

 

„Herr/Frau […] wird hiermit die Erlaubnis erteilt, die von der Behörde auf Seite 2 bezeichneten Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen. […]“

 

Anm.: Die Eintragungen auf Seite 2 entsprechen dem Voreintrag (Waffenart, Kaliber, Erwerbsfrist). Die restlichen Eintragungen werden beim Erwerb durch den Überlassenden bzw. die Behörde eingetragen.

 

Das zeigt auch, dass die Waffe eben schon nach dem Erwerb dauerhaft besessen wird und lediglich noch für Anzeige und Eintragung bei der Waffenbehörde vorgelegt, aber eben auch bereits bei der (ersten) Beantragung der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach WaffG § 36 Abs. 3 Satz 1 nachgewiesen werden muss!

 

Das VG Düsseldorf stellt in einem wegweisenden Urteil aus dem Jahr 2010 seine Ansicht dar, dass der Begriff „Erlaubnis zum Erwerb UND Besitz“ aus § 10 Abs. 1 als untrennbares Wortpaar zu sehen ist.

> https://openjur.de/u/145417.html

 

In diesem Urteil wird auch auf den Gesetzentwurf des WaffRNeuRegG aus dem Jahr 2001 (Seite 58 „Zu § 10; Zu Absatz 1“) verwiesen. Dort steht „Die Besitzerlaubnis wird gleichzeitig mit der Erwerbserlaubnis durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte vorgenommen.“

> http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/077/1407758.pdf

 

 

 

WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4

Eine WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 ist jedoch nur eine Erlaubnis zum Erwerb und vorübergehenden Besitz der Waffe bis zu zwei Wochen. Spätestens dann ist der Besitz durch Eintragung zu beantragen.

 

Die WaffVordruckVwV Abschnitt 1, 1.4 iVm Anlage 4 betitelt die WBK für Sportschützen (gelb) mit folgenden Worten:

 

„Herr/Frau […] wird hiermit die Erlaubnis erteilt, Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen zu erwerben und die auf Seite 2-4 eingetragenen Waffen zu besitzen, sowie die eingetragenen Schusswaffen bestimmte und zugelassene Munition zu erwerben und besitzen.“

 

Damit wird klar, dass die Waffe erst in den dauerhaft rechtmäßigen Besitz übergeht, wenn diese durch die Waffenbehörde auf die Voraussetzungen für die Eintragung geprüft und schlussendlich eingetragen ist. Hier ist für den Antragsteller ein Restrisiko der Ablehnung z. B: aufgrund (zahlenmäßig erschöpften) Bedürfnisses, Fristversäumnis, Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsgebot. Im Zweifel muss vor Erwerb die Behörde vor Erwerb kontaktiert werden, so das Hamburgische OVG in seinem umfangreichen Urteil zum WaffG § 14 Abs. 4 aus dem Jahr 2016.

> https://openjur.de/u/897666.html

 

Der Nachweis der Aufbewahrung muss kraft Gesetz erst bei der Beantragung des Besitzes erbracht werden. Was nicht heißt, dass die Waffe nach Erwerb (Kauf, Schenkung u.ä.) nicht sicher verwahrt werden muss. Das verdeutlicht der Passus zu Beginn Satz 1 (WaffG § 36 Abs. 3) „wer Schusswaffen … besitzt“.

 

Interessant ist in diesem Hinblick, dass die verspätete Beantragung des Eintrags (WaffG § 14 Abs. 4 Satz 2) bei der Behörde, ebenso als Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 geahndet wird wie das Versäumen der Zwei-Wochen-Frist zur Anzeige (§ 10 Abs. 1a) und nicht als Straftat iSv Schusswaffenbesitz ohne Erlaubnis gemäß den Strafvorschriften des WaffG.

 

 

 

Ich habe das hier nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Sollten Fehler auftauchen, korrigiert mich bitte, auch ich bin Schüler des Lebens ;-) und sehe das hier als Lernprozess für alle Beteiligten.

 

Grüße MM

 

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