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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Am 2.6.2017 um 17:52 schrieb mrkay:

Den selben hab ich auch. (72€) ;) Aber nur für Munition. 

Passt nich wirklich viel rein, durch den umlaufenden Rand. 

Für meine 2 KW hab ich mir was besseres/ geräumiges gegönnt.

 

 

Bei Dir auch ein 12 cm langer Schlüssel?

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 30.6.2017 um 15:12 schrieb qwertz:

Für Montag, 3.7.  ist eine Verkündigung  mit 148 Seiten in der Pipeline.

 

 

Na, dann schau'n wir mal.

 

Letzte Woche hatte ich ein Gespräch dazu mit einem VL-Schützen (Pistole, Perk. + Steinschloss), der auch ein paar nette Perkussions-Originale hat. Den schabt am meisten der offenbar kommende "Behältniszwang" auch für diese Stücke. Und zwar nicht an sich, aber diese ominöse (nur in der Begründung enthaltene?) Vorgabe, wonach die Schusswaffen-Unterbringung nicht sichtbar erfolgen muss.... (s)eine Vitriinen-Lösung würde damit streng genommen auch ausscheiden.

 

Generell, was machen eigentlich die ganzen VL-, SRS- und Softair-Sammler, die ihre waffenrechtlich "freien" Stücke vorwiegend oder ausschließlich zu Ausstelllungs-/Dekozwecken  haben, also sichtbar unterbringen wolllen (Wandmontage, Stand- oder Wandvitrinen), wenn tatsächlich eine solche, irrwitzige "nicht-sichtbar"-Regelung für sämtliche Schusswaffen kommt (bzw. zumindest per Begründungsteil aus dem Gesetz zu interpretieren ist)? Für die ist dann alles über den Haufen geworfen.

Geschrieben
Am 30.6.2017 um 15:12 schrieb qwertz:

Für Montag, 3.7.  ist eine Verkündigung  mit 148 Seiten in der Pipeline.

 

Www.bgbl.de 

Noch nicht drin.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Und zwar nicht an sich, aber diese ominöse (nur in der Begründung enthaltene?) Vorgabe, wonach die Schusswaffen-Unterbringung nicht sichtbar erfolgen muss.... (s)eine Vitriinen-Lösung würde damit streng genommen auch ausscheiden.

 

Dann wären alle Panzerglasschränke (egal; welche Klasse) auch erledigt...? Altbesitz dafür ebenso ?

Geschrieben

Zum Thema "sichtbar/nicht sichtbar" hatte Schmitz75 am 09.06.2017 im Parallelthread zum Thema Waffenschrank aus der Gesetzes-Begründung zitiert;

da ging es um den Quatsch mit den "Begehrlichkeiten":

 

"Lies mal die Begründung:

"Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sollten nicht zulässig sein. Schusswaffen sind grundsätzlich nicht sichtbar in von sechs Seiten umschließenden Behältnissen aufzubewahren (Ausnahme Waffenschränke mit Panzerglastür). Grund ist, dass sichtbar aufbewahrte Schusswaffen Begehrlichkeiten wecken könnten.""

 

 

Geschrieben

Die Regelung selbst (im Verordnungstext, konkret dem § 13 AWaffV) sieht neu gefasst so aus (ich hoffe, ich habe die letztgültige Version), siehe unten.

 

(Die besagte Stelle im Begründungstext, aus der sich nach Meinung einiger Leute auch die "Nicht-Sichtbarkeit" im Behältnis ableiten soll, kann ich nicht finden).

 

 

 § 13 wird wie folgt geändert: 


a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:


(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene
Waffen und verbotene Munition
sind ungeladen und in einem Behältnis
aufzubewahren, das
1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002,
Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012)2 mit dem in Absatz 2 geregelten
Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte
Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines
anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde
kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition
zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse sind, sind
zulässig, sofern sie
1. ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau
aufweisen und
2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte
Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.


(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter
Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen
aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition,
deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung
oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht
von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar
2010 oder Juli 2012)3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses
200 Kilogramm unterschreitet:
a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes
verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt
1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für
2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert niedergelegt.
3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert niedergelegt.
- 14 -
deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
und
b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes
verbotener Waffen sowie
c) zusätzlich Munition;
4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar
2010 oder Juli 2012)4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses
mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage
2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes
verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für deren Erwerb
und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes
verbotener Waffen sowie
c) zusätzlich Munition;
5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar
2010 oder Juli 2012)5 entspricht:
a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt
1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5. des Waffengesetzes), für
deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1
bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c) Munition.
(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem
Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:
1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3. bis 1.3.4. des Waffengesetzes,
2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes,
die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3. Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen
Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.“...."

Geschrieben

Dumme Frage, aber ich muss sie trotzdem stellen da ich es nirgendwo rauslesen könnte...

 

Gilt das Kaufdatum für den Bestandsschutz oder erst wenn man diesen Waffenschrank gemeldet hat? (Bei der Behörde z.b. wegen einer Anmeldung einer neuen Waffe)

 

Entschuldigung falls diese Information irgendwo so klar steht, aber ich finde es nicht und weiss nicht ob ich mir heute noch einen Schrank online kaufen soll/kann...? 

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