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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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Leider wie immer nicht belegt wird im WuH Forum berichtet in MV bestehe eine Anordnung des Innenministeriums entsprechende Waffen nicht einzutragen.

Allerdings werden auch aus Sicht von Dr.Fuchs halbautomatische Kurzwaffen ebenfalls vom Urteil erfasst.

Hat da nicht auch einer geschrieben am Montag startet das BKA und sammelt Waffen ein?

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Leider wie immer nicht belegt wird im WuH Forum berichtet in MV bestehe eine Anordnung des Innenministeriums entsprechende Waffen nicht einzutragen.

Allerdings werden auch aus Sicht von Dr.Fuchs halbautomatische Kurzwaffen ebenfalls vom Urteil erfasst.

Irren ist menschlich..

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Das Urteil bezieht sich in der Tat auf alle halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität>2 und nennt ein generelles Verbot.

Ausnahmen sind keine angeführt.

Es wird mehrfach, auch bezugnehmend auf Waffenart und baulicher Beschaffenheit, darauf hingewiesen , dass dieses Verbot genereller Art ist.

Die Fangschusspistole ist als Teilmenge also nur dann zulässig, wenn sie eben keine halbautomatische Waffe mit einer Magazinkapazität>2 ist.

Muss man sich mal mehrfach durchlesen und dann klapperts so langsam.

Damit erhöht sich die Anzahl der betroffenen Jäger, was ja auch nicht schlecht sein kann.

Ich kopiere mal interessante Teile hier herüber:

2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen.

In Bezug auf die Waffenarten knüpft der Verbotstatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG an die waffengesetzlichen Begriffsbestimmungen an: Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, die nach § 1 Abs. 4 WaffG Bestandteil dieses Gesetzes ist, sind auch halbautomatische Schusswaffen dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbständig erneut schussbereit werden. Bei ihnen muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden. Es hängt von der Kapazität des eingelegten Patronenmagazins ab, wie viele Schüsse abgegeben werden können, ohne nachzuladen.
Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften. Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Auch lässt der Gebrauch des Wortes "kann" den Schluss zu, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.
Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd entspricht auch dem Normzweck.
Aus den vorstehenden Gründen teilt der Senat die Auffassung nicht, "die Waffe als solche", d.h. ohne Magazin, werde von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG nicht erfasst, weil das Magazin nicht Bestandteil der Waffe sei (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 13 Rn. 18; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., 2004, § 13 WaffG, Rn. 13.gif. Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an. Daher ist unerheblich, dass das Magazin nicht als wesentlicher Teil der Schusswaffe gilt, weil es nicht in der Liste in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aufgeführt ist.
Wenn etwas generell verboten ist und keine Ausnahme erfolgt, finde ich keine Ausnahme für Kurzwaffen.
Es bleibt dann nur noch die Kurzwaffe, welche nicht vom generellen Verbot betroffen ist.
Bearbeitet von Gast
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Das Urteil bezieht sich in der Tat auf alle halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität>2 und nennt ein generelles Verbot.

Ausnahmen sind keine angeführt.

Es wird mehrfach, auch bezugnehmend auf Waffenart und baulicher Beschaffenheit, darauf hingewiesen , dass dieses Verbot genereller Art ist.

Die Fangschusspistole ist als Teilmenge also nur dann zulässig, wenn sie eben keine halbautomatische Waffe mit einer Magazinkapazität>2 ist.

Muss man sich mal mehrfach durchlesen und dann klapperts so langsam.

amit erhöht sich die Anzahl der betroffenen Jäger, was ja auch nicht schlecht sein kann.

Das hiesse konkret in der Praxis bzw. im Umkehrschluss, nur noch Einzelladerpistolen, à la Thompson und co. bis max 2-schüssiger Derringer erlaubt oder halt eben Revolver?

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Das hiesse konkret in der Praxis bzw. im Umkehrschluss, nur noch Einzelladerpistolen, à la Thompson und co. bis max 2-schüssiger Derringer erlaubt oder halt eben Revolver?

So interpretiere ich das generelle Verbot halbautomatischer Waffen mit einer möglichen Magazinkapazität>2.

Wer möchte seine Hand dafür ins Feuer legen, das das BVerwG das anders sieht?

Die Verwendung zum Fangschuss mittels Kurzwaffe ist davon unbenommen. Eine Kurzwaffe die vom generellen Verbot halbautomatischer Waffen mit einer möglichen Magazinkapazität>2 betroffen ist, kann aber nicht darunter fallen.

Der Regelungszweck dort war auch die Erlaubnis zur Unterschreitung der Vorgaben bezgl Energie bei definierten Einsatzzwecken.

Bearbeitet von Gast
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....

Im übrigen ist der Hinweis, dass hier "vermehrt auch von extern mitgelesen werde" höchstens amüsant. Höchstens...

Stimmt.

Da dem legalen Waffenbesitz durch Zitieren aus WO im Bundestag bereits ein Strick zu drehen versucht wurde, sollte es dieses Hinweises nämlich nicht bedürfen.

Und Anwälte finden in den Ermittlungsakten öfter auch einmal Ausdrucke aus WO, da sowohl Verfassungsschutz wie auch Staatsschutz hier ständig mitlesen. Nicht nur punktuell.

Auch dies ist allgemein bekannt.

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Es war schon immer verboten mit Kurzwaffen auf Wild zu schießen.

Steht so im 19 BJG.

Ausnahme eben ausdrücklich Fangschuss etc.

Urteil greift hier nicht.

Wie sollte das Urteil hier nicht greifen?

Mit einer Waffe die von einem generellen Verbot erfasst ist, darfst du keinen Fangschuss abgeben. Du darfst sie nicht einmal mit Bedürfnis Jadg erwerben und besitzen.

Mit allen anderen gesetzeskonformen Pistolen und Revolvern darfst du natürlich weiterhin den Fangschuss abgeben.

Das bedeutet diese Ausnahme nämlich.

P.S.: Von dem generellen Verbot sind alle halbautomatischen Waffen betroffen, welche eine mögliche Magazinkapazität von mehr als 2 Patronen haben könnten.

Prüffrage: Pistole=halbautomatischen Waffen mit möglicher Magazinkapazität von mehr als 2?

Bearbeitet von Gast
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da sowohl Verfassungsschutz wie auch Staatsschutz hier ständig mitlesen. Nicht nur punktuell.

Auch dies ist allgemein bekannt.

Die sollen sich nicht so haben, der Staatsschutz und der Verfassungsschutz.

Mag möge sich nur mal die Geschichte des größten Jagdgebietes "Die Schorfheide", 1 h von Berlin ansehen.

Alle waren se dort zum Jagen, alle! Kommunisten, Nazis, DDR Staatsschutz, Russen.

Einfach alle!

Und wenn se keine Lust zum Regieren mehr hatten, kam der Satz:

"Wo steht der Hirsch?"

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P.S.: Von dem generellen Verbot sind alle halbautomatischen Waffen betroffen, welche eine mögliche Magazinkapazität von mehr als 2 Patronen haben könnten.

Prüffrage: Pistole=halbautomatischen Waffen mit möglicher Magazinkapazität von mehr als 2?

Bei diesen Urteil ging es doch um die Form eines Eintrages einer Selbstladelangwaffe. Kann ein Gericht ein Urteil zu Dingen sprechen, die gar nichts mit der strittiger Sache zu tun hatten?

Eigentlich ist ja auch klar, dass es überhaupt nicht um Kurzwaffen ging. Diese Auslegung des Urteils kam ja nun zufällig auf den Tisch.

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..... Generelles Verbot, Generelles Besitzverbot, Verboten, Verfassungsschutz, Staatsschutz....

Ich hatte ja keine Ahnung, dass Jäger sein eine so kriminelle Sache ist!..

Das Jägersein allein nicht.

Manche Tätigkeiten oder Aussagen von LWB schon.

Beispiel: Ein WO-Mitglied A wird telephonüberwacht, da tatverdächtig.

Anlaß war wohl ein WO-Posting

A telephoniert mit einem anderen WO-Mitglied B.

Man bespricht, einem dritten (Nicht-WO-Mitglied) C eine KK-Waffe "zu besorgen".

Gemeint war: Gucken, wer im Verein oder sonstwo eine zu verkaufen hat.

Verstanden haben die Ermittler bei der Überwachung "illegal besorgen".

Ergebnis: Hausdurchsuchungen gleichzeitig bei allen, B in U-Haft, Job weg, Zuverlässigkeit sowieso, erst nach vier Monaten wieder draußen, da er der einzige war, bei dem tatsächlich etwas "gefunden" wurde.

Man kann sich natürlich drüber lustig machen.

Gescheiter ist es, vor dem Posten nachzudenken und die Forenleitung nicht in Schwierigkeiten zu bringen, da sie für den Inhalt der Postings ebenfalls verantwortlich gemacht werden kann.

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Kann ein Gericht ein Urteil zu Dingen sprechen, die gar nichts mit der strittiger Sache zu tun hatten?

Eigentlich ist ja auch klar, dass es überhaupt nicht um Kurzwaffen ging. Diese Auslegung des Urteils kam ja nun zufällig auf den Tisch.

Ist das die berühmte, kann sowohl als auch Frage? Im Prinzip doch Auslegungssache jenachdem es der Gesetzgeber/Behörden auslegen oder eben nicht auslegen. :rolleyes: Denkbar ist auch je nach Interpretation des Urteils, jede Behörde von Bundesland/Landkreis zu Bundesland/Landkreis verschieden, ihr quasi eigenes Süppchen kocht, sofern es Spielraum gibt!

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Bei diesen Urteil ging es doch um die Form eines Eintrages einer Selbstladelangwaffe. Kann ein Gericht ein Urteil zu Dingen sprechen, die gar nichts mit der strittiger Sache zu tun hatten?

Eigentlich ist ja auch klar, dass es überhaupt nicht um Kurzwaffen ging. Diese Auslegung des Urteils kam ja nun zufällig auf den Tisch.

Genau so sehe ich das auch, im Prozess ging es um den Sachverhalt nicht um Kurzwaffen....... die sind nicht betroffen. Gabs schon eine Stellungnahme von Ministerien?

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Mag möge sich nur mal die Geschichte des größten Jagdgebietes "Die Schorfheide", 1 h von Berlin ansehen.

Alle waren se dort zum Jagen, alle! Kommunisten, Nazis, DDR Staatsschutz, Russen.

Einfach alle!

Top Gegend, sollte man erlebt haben, Natur pur, wie eben alle Objekte die damals genutzt wurden.

Habe damals meinen Besuch aus Witten durch die Wandlitz-Siedlung geführt, wobei die Enttäuschung sichtbar wurde.

Primitive Häuser, keine goldenen Wasserhähne u.s.w.!

Alle abgeschirmt und keiner sprach mit dem anderen! Eigentlich grausamer Knast!

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