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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


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Geschrieben (bearbeitet)

Da man ja nun wirklich nicht täglich kauft, sondern das eher die Ausnahme ist, will zumindest ich das nicht unter tägliche Praxis einordnen.

In Bayern dürfte es allerdings überhaupt keine Probleme geben.

 

Was soll denn die Nutzung der Waffe einschränken? Mir ist diesbezügliche keine Rechtsgrundlage bekannt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten schrieb detlef86:

Mein Problem ist, daß ich mir im Moment keine SLB kaufen kann, da sie mir niemand verkaufen will und ich sie von niemanden eingetragen bekomme.
Also für mich SCHON ein großes Problem.

Also kaufen kannst d doch überall problemlos. Ansonsten anderen Händler suchen.

Wenn du die Waffe auch mitnehmen möchtest, hol dir einfach einen Voreintrag oder warte eben.

Der KAuf ist (wie gesagt) nicht die tägliche Praxis.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Das versteh ich jetzt nicht.
Wenn mir meine SB sagt, sie trägt zur Zeit kein SLB auf Jahresjagdschein ein, ich aber die Waffe 14 Tage nach Kauf eintragen lassen muss, hab ich doch ein Problem, oder?

Alles vorausgesetzt ich finde einen Händler der zur Zeit auf JJS verkauft und dann auch zu einem vernünftigen Preis.

Und sollte das so klappen wie du schreibst und ich könnte die Knifte kaufen, stehen 2000 oder 3000 Euro entweder bei mir oder beim Händler nutzlos im Schrank, solange bis die Politik sagt ich darf sie wieder benutzen. Das kann notfalls bis zum Sanktnimmerleinstag dauern. Sehen wir ja gerade.

Geschrieben

Detlef86

Schiiter möchte hier sein unendliches wissen darlegen. Er möchte dir sagen, daß du kaufen kannst, jedoch nicht erwerben. Du kannst kaufen und evtl. dir dann deine eigene Büchse vom BM leihen. Ist ein kreativer Ansatz.

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb detlef86:

Das versteh ich jetzt nicht.
Wenn mir meine SB sagt, sie trägt zur Zeit kein SLB auf Jahresjagdschein ein, ich aber die Waffe 14 Tage nach Kauf eintragen lassen muss, hab ich doch ein Problem, oder?
..

solange bis die Politik sagt ich darf sie wieder benutzen.

Du musst lediglich den Erwerb anzeigen. Wann du was kaufst ist eine ganz andere Frage.

Nun überlege dir irgendeine Rechtsgrundlage, welche dir eine Nutzung untersagt. Ich kenne weder für den Schießstand, noch für die Jagd eine Grundlage, welche die Nutzung untersagt.

Geschrieben

Ok, jetzt hab ich's verstanden.
Ist mir aber trotzdem reichlich unsicher und ich kann es mir auch finanziell nicht leisten so eine teure Büchse zu kaufen und gleichzeitig womöglich in eine ebenso teure Gerichtsverhandlung hineingezogen zu werden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb powder8:

Detlef86

Schiiter möchte hier sein unendliches wissen darlegen. Er möchte dir sagen, daß du kaufen kannst, jedoch nicht erwerben. Du kannst kaufen und evtl. dir dann deine eigene Büchse vom BM leihen. Ist ein kreativer Ansatz.

HAllo,

das ist nicht kreativ, sondern absolute Dummheit.

Der Halbautomat ist zur Zeit eine Waffe die zur Jagd nicht verwendet werden darf ( ausnahme Bayern, aber nur schon in Besitz befindliche Halbautomaten), da das BVG sagt, nicht zulässig für die Jagd.

Ich darf aber nur Waffen Erwerben und die tatsächliche Gewalt drüber ausüben wenn die Waffe zur Jagd zugelassen ist.

Jeder Büchsenmacher der Dir eine Waffe zur Jagd leiht die nicht zur Jagd zugelassen ist macht sich Strafbar, auch in Bayern.

gruß

voyager

 

PS: auf den Schießstand kannst du natürlich sowas schießen falls einer vorhanden ist.

Bearbeitet von voyager
Geschrieben
Zitat

Der Halbautomat ist zur Zeit eine Waffe die zur Jagd nicht verwendet werden darf ( ausnahme Bayern, aber nur schon in Besitz befindliche Halbautomaten), da das BVG sagt, nicht zulässig für die Jagd.

 

is quatsch! ausser dein amt/bundesland hat nach dem urteil dies expliziet untersagt!

mein amt hat mir die nutzung weder untersagt, noch eingeschränkt!

wegen erwerb hab ich zwar noch nicht nachgefragt, aber zu pistolen meinen sie: werden weiterhin bewilligt und eingetragen! auf jj natürlich!

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb omegal38:

Dieser empfiehlt den Vermittlungsausschuss anzurufen. So sollen augenscheinlich einheitliche Regelungen zur Jagd- und Falknerausbildung aufgenommen werden. Die Neuregelung zu den Halbautomaten sieht der Ausschuss als vernünftig und notwendig an.

 

Ich lese das Dokument so, dass es gar nicht um den abgetrennten Teil der Gesetzesänderung geht.

Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb HangMan69:

 

is quatsch! ausser dein amt/bundesland hat nach dem urteil dies expliziet untersagt!

mein amt hat mir die nutzung weder untersagt, noch eingeschränkt!

wegen erwerb hab ich zwar noch nicht nachgefragt, aber zu pistolen meinen sie: werden weiterhin bewilligt und eingetragen! auf jj natürlich!

Richtig.

Das BJagdG ist weiterhin gültig.

Auch das BVerwG hat sich dahingehend garnicht geäussert.

Die Behörden könnten die Erlaubnisse "aufheben". Tun sie aber nicht. Mehr ist nie entschieden worden und hätte auch so keinerlei bindende Wirkung für einen nicht Beteiligten.

Dafür müsste zunächst das GEsetz geändert werden. Das wird es, aber um den alten Zustand wieder herzustellen

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb cartridgemaster:

In welchem Gesetz steht das???

 

CM :confused:

HAllo,

Warum tragen Behörden z.Z.keine halbautomatischen Büchsen auf Jagdschein ein, wo steht da was im Gesetz?

vor 3 Stunden schrieb HangMan69:

 

wegen erwerb hab ich zwar noch nicht nachgefragt, aber zu pistolen meinen sie: werden weiterhin bewilligt und eingetragen! auf jj natürlich!

 

es geht um halbautomatische Büchsen, Pistole ist ja wohl was anderes.

 

Gruß

 

Ps: ihr könnt natürlich machen was ihr wollt, meine Behörde hat mir den Rat gegeben die Waffe im Schrank zu lassen bist das geklärt ist, da ich aus Bayern komme hat sich das für mich geklärt.

Mein Büchsenmacher hat einen offiziellen Brief von der Behörde bekommen, das er keine halbautomatischen Büchsen an Jägern "verkaufen" darf und auch nicht verleihen.

Bearbeitet von voyager
Geschrieben

Meine Güte... Soll hier alles noch zum 150mal durchgekaut werden?

 

Wer JETZT eine SLB braucht, der muss soll sich bei einer querstellenden Behörde noch eine Stunde RA leisten, damit dieser der Behörde klar macht was Sache ist.

Waffen gibt's nicht nur im Umkreis zu kaufen.

Wer seine vorhandene SLB nach der geplanten Gesetzesänderung nicht nutzt, dem kann man eh nicht mehr weiter helfen....

Geschrieben

Auch ohne die geplante Gesetzesänderung gibt es keinerlei Hinweise auf eine Nichtnutzbarkeit ;)

SLB werden ebenfalls eingetragen. SLF auch. In einigen Behörden sind dafür aber einige Vorraussetzungen zu erbringen, in anderen nicht. Dazu gibts ja auch die Urteilskonformen.

 

Ein Urteil , auch eines BVerwG, ist ja nicht direkt ein Gesetz. Der Gesetzgeber kann durch ein Urteil gesetzgebrischen Handlungsbedarf haben. Ein Urteil hat aber keine Gesetzeskraft. Wir kenen das doch aus so velen BEreichen selbst vom BVerfG. Das kann den Gesetzgeber unter Zugzwang setzen, aber die Judikative ist nunmal nicht die Legislative.

Im Grunde ist lediglich entschieden worden, dass der Eintrag "2 Schuss" beim Kläger nicht streichbar wäre.

Geschrieben

Hessen trägt definitiv keine SL für Jäger ein!!

das ist Fakt, da kannst Du schreiben & argumentieren wie Du willst.

erst nach dem 23.09. wieder laut einem Schreiben des Ministeriums

(mir wurde ein SL Flinte auf JS nicht eingetragen)

wobei das Quatsch ist das wir heute noch nicht wissen ob der BR dem vorzeitigen in Kraft treten zustimmt

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb baer42:

Hessen trägt definitiv keine SL für Jäger ein!!

das ist Fakt, da kannst Du schreiben & argumentieren wie Du willst.

 

Doch. Das tun sie. Was ich schreibe spielt dazu gar keine Rolle.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich möchte nicht wissen wieviele SL Faustfeuerwaffen mit Wechselmagazinen darüberhinaus auch noch eingetragen wurden ;)

 

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Um noch weiter Klarheit wegen dem Eintragen zu schaffen, die Anfrage ans Ordnungsamt Kassel und zurück:
Stand: 15.08.2016
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde berichtet, dass die Stadt Kassel wieder Selbstladelangwaffen auf Jagdschein einträgt.
Ist diese Information richtig?

Weiter:
Wenn ja, werden weiterhin Magazinbeschränkungen in die WBK eingetragen?

Im neuen Gesetzestext heist es ja nun:
Es ist verboten, mehr als 3 Patronen beim Schuss auf Wild geladen zu haben. (Jagdrecht)
Auf eine Magazinbeschränkung wurde verzichtet.

Dem zufolge kann man ein Magazin, welchen Fassungsvermögens auch immer, zur Jagd
verwenden, darf aber nur max. 3 Patronen laden.
Auf dem Schießstand zum Übungsschießen, darf der Jäger dann auch 10 / 20 / 30 Patronen
laden.

Ist das so richtig ?

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Guten Tag Herr Unuversalwaffen,

das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: BVerwG 6 C 60.14) vom 7. März 2016 hat die bisherige Verwaltungspraxis zum Umgang mit halbautomatischen Jagdlangwaffen bei der Jagd in Frage gestellt. Nach dem Urteil würden halbautomatische Jagdlangwaffen dann unter das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. C) BJagdG fallen, wenn diese ein Magazin aufnehmen können, das mehr als zwei Patronen fassen kann. Somit begründe bereits die potentielle Eignung der Waffe, ein größeres Magazin aufnehmen zu können, das Verbot die Waffe zur Jagd zu verwenden. Eine abschließende rechtliche Klärung der Auswirkungen läuft derzeit auf Bundesebene.

Das Bundesministerium des Innern hat darauf hingewiesen, dass Jäger aufgrund der Strafbewehrung möglicher Verstöße gegen das Waffengesetz Waffen der betroffenen Bauart weder erwerben, noch führen, noch ohne Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde an Dritte überlassen sollten.

Aufgrund eines Erlasses der obersten Jagdbehörde werden bis zur  Klärung von noch offenen Rechtsfragen diesbezüglich erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse zunächst nicht widerrufen oder zurückgenommen, jedoch sind neu gestellte Anträge vorläufig zurückzustellen.

In Kassel werden somit bis zur weiteren Rechtsklärung keine Selbstladelangwaffen auf Jagdschein eingetragen. Nicht betroffen sind Selbstladebüchsen mit fest eingebautem Magazin bzw. Selbstladebüchsen mit feststehendem Röhrenmagazin mit einem maximalen Fassungsvermögen von zwei Patronen.

Freundliche Grüßen

Im Auftrag

***********

Stadt Kassel
Ordnungsamt
- Ordnungs- und Aufsichtsangelegenheiten -
34112 Kassel
Tel.: 0561 / 787-3183
Fax: 0561 / 787-3055
E-Mail: ***************  oder
ordnung-aufsicht@kassel.de

Geschrieben (bearbeitet)

Na bitte. In Kassel werden also SL eingetragen. Alles andere wäre auch rechtswidrig.

Der Hinweis zum Führen erscheint mir jedoch fragwürdig und nicht haltbar.

Würde die Behörde sich auf das Urteil stützen wollen, wäre der Widerruf zu wählen.

Ansonsten ist man rechtmäßig im Besitz und das BJagdG ist ebenfalls weiter gültig, was die Anwendung betrifft.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb schiiter:

Na bitte. In Kassel werden also SL eingetragen. Alles andere wäre auch rechtswidrig.

Ja, es werden aber keine Langwaffen mit Wechselmagazin eintragen. Diese Waffen dürfen aktuell, zumindest in Hessen, auch nicht bei der Jagd geführt werden, sofern man keine juristischen Probleme riskieren möchte. Und ausschließlich um diese Waffen geht es!

 

Dass HA mit festeingebautem 2-Schuss-Magazin, SL-Flinten und Kurzwaffen eintragen werden, steht doch überhaupt nicht zur Debatte. Es geht außschließlich um SL-Büchsen mit Wechselmagazin und diese werden derzeit bei allen mir bekannten Behörden nicht eingetragen und werden auch von den meisten Händlern nicht auf JS verkauft. Auch von deren Nutzung zur Jagd wird, außer in Bayern, derzeit abgeraten,

Bearbeitet von omegal38
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb voyager:

Warum tragen Behörden z.Z.keine halbautomatischen Büchsen auf Jagdschein ein, wo steht da was im Gesetz?

Abgesehen davon, dass es allgemein als unhöflich erachtet wird, eine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten, bleibt der Klärungsbedarf bestehen, mit welcher gesetzlichen Regelung die Ablehnung eines WBK-Eintrags seitens der zuständigen Erlaubnisbehörde begründet wird.

Beruft sich die (weisungsgebundene) Behörde auf eine ministerielle Weisung, so ist eine entsprechende Anfrage an das Ministrium zu richten.

Gerichte machen keine Gesetze!

Zitat

Mein Büchsenmacher hat einen offiziellen Brief von der Behörde bekommen, das er keine halbautomatischen Büchsen an Jägern "verkaufen" darf und auch nicht verleihen.

Dann solltest Du mal bei Deinem Büchsenmacher nachfragen, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde dem Büchsenmacher ein solches Handelsverbot erteilt.

 

CM

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