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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Am 10.6.2016 um 18:46 schrieb CZM52:

 

Oh oh, Munitionsverschärfung kommt. Schießnachweis verpflichtend.

Ach ja und "alter Zustand wiederhergestellt".

 

Dann wurde ja das Schlimmste verhindert.

 

 

Lasst mich dichten, das lenkt mich vom Lachen ab:

 

Des Waidmanns Tugend und auch Zier

ist das Gewehr von Marlin in .444

 

Es greif' ein jeder zu den Spaten,

kommt man daher mit Automaten.

 

Bei Wildschweinwurst und wildem Bret

mach' man sich die Welt so quodlibet.

Bearbeitet von Gruger
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vor 9 Stunden schrieb MarkF:

Ausleihen an sich selbst geht nicht wegen des Erfordernisses der Besitzüberlassung. Dies wäre nur möglich, wenn man z.B. zwischen Besitzen als Sportschütze und Besitzen als Jäger oder Sammler unterscheiden könnte. Da aber der Besitz im Waffenrecht im Gegensatz zum Zivilrecht auf die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse abstellt sind solche Fiktionen m.E. nicht möglich.

Dann wäre doch, zumindest für die HA mit sportlicher Nutzungsmöglichkeit, die beste Lösung für alle Jäger die gleichzeitig auch Sportschützen sind, die Beantragung von Bedürfnissen für das sportliche Schießen, oder?

Die 2/6-Regelung betrifft ja nur den Erwerb von Waffen und "erworben" wurden die HA-Jagdwaffen ja schon, daher kein Problem alle HA, die auf jagdliches Bedürfnis erworben wurden zusätzlich auch für sportliche Nutzung "registrieren" (was auch immer der Sachbearbeiter da dann bei sich notiert/eingibt) zu lassen. Problematisch sind nur die HA, die für eine sportliche Nutzung nicht zugelassen sind. Natürlich passt diese "Lösung" auch nicht für die Jäger, die keine Sportschützen sind.

 

vor 3 Stunden schrieb Gruger:

Oh oh, Munitionsverschärfung kommt. Schießnachweis verpflichtend.

Ach ja und "alter Zustand wiederhergestellt".

Extrem "schwammig" formuliert, wahrscheinlich aus der "Rede"/Statement übernommen und daher wenig aussagekräftig. Kann von "Regelung ist wieder wie bisher" bis zu "nur noch feste Magazine", etc. alles bedeuten. Bin auf den Gesetztesentwurf gespannt.

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vor 33 Minuten schrieb HBM:

Dann wäre doch, zumindest für die HA mit sportlicher Nutzungsmöglichkeit, die beste Lösung für alle Jäger die gleichzeitig auch Sportschützen sind, die Beantragung von Bedürfnissen für das sportliche Schießen, oder?

Die 2/6-Regelung betrifft ja nur den Erwerb von Waffen und "erworben" wurden die HA-Jagdwaffen ja schon, daher kein Problem alle HA, die auf jagdliches Bedürfnis erworben wurden zusätzlich auch für sportliche Nutzung "registrieren" (was auch immer der Sachbearbeiter da dann bei sich notiert/eingibt) zu lassen. Problematisch sind nur die HA, die für eine sportliche Nutzung nicht zugelassen sind. Natürlich passt diese "Lösung" auch nicht für die Jäger, die keine Sportschützen sind.

 

Ja. 2/6 spielt dabei keine Rolle. Wenn der Jäger im richtigen Verband ist, dann kann er entsprechende Bedürfnisbescheinigungen beantragen - bis 3 HA ist das ja kein Problem. Am Eintrag in die WBK würde sich ironischerweise nichts ändern. Nur ist eben in der Akte dokumentiert, daß mit Sportschützenbedürfnis besessen wird. Bei jagdlicher Benutzung wäre aber das Problem der Rspr. des BVerwG. 

Im Beispiel des Sammlers würde/kann eben ein doppelter Eintrag auf grün oder eben ein Vermerk in der roten WBK erfolgen, daß mit dieser und jener Waffe auch sportlich geschossen bzw. diese auch zum sportlichen Schießen genutzt werden darf. Das wäre bei einer ja bereits auf grün eingetragenen Jagdwaffe nicht möglich, wenn der vorhandene Eintrag keinen Rückschluß auf das zugrundeliegende Bedürfnis enthält. Pragmatisch gesehen ist das aber in Hinblick auf Kontrollen nicht weiter schädlich. Mit gelber WBK gilt man als Sportschütze und wenn ein Sportschütze eine grüne WBK hat, dann wird man bei Kontrollen jeden regulär erscheinenden grünen Eintrag als Sportschützeneintrag verstehen. Ich sehe ein größere Gefahr eher bei den lieben Sportschützenkollegen, den übergenauen und besonders sportlichen Typen, die militärähnliches verabscheuen aber auch Halbautomaten nicht mögen.

Besser wäre natürlich, man könnte ein Sportschützenbedürfnis bei bereits besessenen HA auch anderweitig begründen. Das wäre aber bei Jägern, wenn man die Unzulässigkeit dieser HA zur Jagd akzeptieren möchte und/oder eben deswegen die Erlaubnis zurückgenommem/widerrufen werden sollte, nicht einschlägig, weil eben die Besitzerlaubnis nicht mehr besteht. Bei Sammlern ist das anders. Und wie knight richtig geschrieben hat ist es absurd, mit einem Leihschein faktisch (!) problemlos den gleichen HA, den man als Sammler bereits besitzt, zum Stand bringen zu können, bei Mitnahme seiner eigenen Waffe aber das Problem hätte, sich etwa bei einer Kontrolle (oder auch bei den mißtrauischen Kollegen bei Betreten der Lokalität) mangels Entleihbeleg nicht faktisch ausreichend legitimieren zu können sondern das Transportbedürfnis begründen zu müssen. Ich bin nicht sehr optimistisch, ob es gelingen würde, in der Situation oder die Kollegen wie oben skizziert von dem eigenen Bedürfnis überzeugen zu können.

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vor 5 Minuten schrieb MarkF:

Ja. 2/6 spielt dabei keine Rolle. Wenn der Jäger im richtigen Verband ist, dann kann er entsprechende Bedürfnisbescheinigungen beantragen - bis 3 HA ist das ja kein Problem. Am Eintrag in die WBK würde sich ironischerweise nichts ändern. Nur ist eben in der Akte dokumentiert, daß mit Sportschützenbedürfnis besessen wird. Bei jagdlicher Benutzung wäre aber das Problem der Rspr. des BVerwG.

Danke für die Antwort / Erläuterungen. Problematisch für mich wären evtl. noch die Schalldämpfer bzw. die Nutzung der Schalldämpfer, da hier explizit eine  "Nutzung nur in Verbindung mit Jagdlangwaffen" gestattet ist. Sind die Waffen, nach dem Eingang der Befürfnisbescheinigungen beim Amt jetzt noch "Jagdlangwaffen" oder "Sportlangwaffen" oder sind die Waffen, je nach Nutzung, beides? Ich tendiere zwar dazu, dass je nach Nutzung, die Waffe eine "Jagdlangwaffe" bleibt, aber irgendwie idiotisch ist das ganze schon.

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Tja. Ich weiß nicht, ob sich die (Be)Nuztung des SD möglicherweise nicht auf die Benutzung der Waffe zur Jagd beschränkt.

Aber wenn man wirklich auf den "Charakter" der Waffe abstellen möchte, dann wird maßgeblich das Bedürfnis sein, mit dem konkret besessen bzw. zum Schießen transportiert bzw. "wie" geschossen wird. Mit SD bin ich nicht vertraut. Ist das Schießen mit SD - vom Knall abgesehen - anders als das Schieße ohne, dann erscheint mir auch jagdliches Übungsschießen mit SD zulässig zu sein. Aber wenn man davon ausgehen möchte, daß bestimmte HA von der Jagd ausgeschlossen sind (siehe oben), dann sind sie natürlich keine Jagdwaffen mehr.

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vor 9 Stunden schrieb MarkF:

 

Besser wäre natürlich, man könnte ein Sportschützenbedürfnis bei bereits besessenen HA auch anderweitig begründen. 

 

Es gibt kein Bedürfnis für den Besitz, nur für den Erwerb. An der Waffe hängt kein Schildchen "Hallo, ich bin eine Jagdwaffe, und ich, ich, ich bin eine Sportwaffe."

Erst beim Führen wird das eventuell wieder relevant. Aber selbst da sind die Tatbestände begrenzt.

Das ganze Konstrukt mit der Selbstausleihe ist obsolet, ich kann meine Sportwaffe ohne weiteres zur Jagd führen und umgekehrt, so sie sportlich erlaubt ist, welche Passage in welchem Gesetz sollte mir das verbieten?

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Aha, die JG-Novelle. Ganz toll! Bin mal gespannt, was da noch so alles mit eingepackt wurde:

Freier Mun-Erwerb LW  fürJäger: Da reiben sich die Gutherrenmenschen im BElfenbeinG doch schon die zittrigen Hände:  Kein Bedürfnis mehr, nur noch ZERIFIZIERTE (=vergoldet mit Platinkern und Diamanteinlage) sind erlaubt. Andere Munition ist VERBOTEN! Eintrag in WBK: "wer schiessen will zahlt extra". Ruag-Anteile rentieren wieder!

Wiederlader: Keine Zertifizierung. Kriminelle Jagdfrevler! Verbieten!! Zuverlässigkeit weg!

HA-JAGDgewehre: Welche sind denn das? Hehehe.....

Und in Zukunft? Werden die wieder eingetragen? Die süßen schwarzen Dingerchen mit ihren putzigen 2-Schuss-Magazinen? 

Dann wäre da noch das Übungsschießen: In zertifizierten Einrichtungen? So mit Zulassung, Formulare, Gebühren, Überprüfungen ...noch ein Heer von Staats"dienern" die wir finanzieren müssen, während sie sich Tag und Nacht den Kopf darüber zerbrechen, wie sie noch wichtiger werden, uns ihre Macht noch intensiver spüren lassen...

Schaue ich mir diesen Irrwitz vor dem Hintergrund der Entwaffnungsorgie der EU-Diktatoren an, so drängt sich mir der Eindruck auf: Wir LWB erleben die systematische Abschaffung der Demokratie in der allerersten Reihe: Da wo (fast) keiner hinschaut, da zittert man täglich: Welcher Erlass kommt als nächstes? Entrechten sie uns? Sind wir jetzt Kriminell? Kann evtl. unser Haus durchsucht, unser Eigentum beschlagnahmt werden? Vielleicht verhaften sie uns ja..Man "hat gehört", da und dort habe der SB bereits..schlimm!..wo einzelne glauben, durch geschickte "Rechts-"auslegung oder "Auswandern nach Amerika" ihre Pfründe mit blauem Auge zu retten, Anwälte sich die Hände reiben (da fällt sicher ein Prozesschen ab...)

Irgendwie erinnert mich diese scheussliche Geschichte an irgendwas. Ich komm blos nicht drauf! Irgendwas war da mal...

Ich könnte wirklich gerne auf diesen" Logenplatz" der aktuellen politischen Entwicklung verzichten. Wegschauen kann ich trotzdem nicht. Leute, hier geht grade was komplett schief! Dann das ist nur der Anfang. Und majchmal frage ich mich, was die Herrenmenschen in DL und EU täten, wenns nicht diese höchst praktischen Terroristen gäbe?? Dieses geniale Allzweckmittel zur systematischen Abschaffung unserer für die "Sicherheit der Bürger" höchst gefährlichen Demokratie! Ich glaube, sie müssten unverzüglich erfunden werden! Und auch davon hab ich schon mal was gelesen. Ich denk das war in Orwells "1984".

Natürlich: Uns kann nichts passieren. Wir haben ja die Demokratiebesitzer in allen Farben: Rotrötergrüngelbschwarz. Die haben ihr Mandat direkt vom KonsumWachstumsWohlstandsFernsehSteuerbürger. Das sind die Guten! So stehts in der Zeitung. Die passen auf dass alle, die nicht für das sind was jetzt grade passiert (und nichts passiert ohne Grund, siehe "40 Lobbyisten auf einen Parlamentarier"), die Bösen bleiben. Die Nazis und so. Rechtsradikale. Undemokraten. Vielleicht fallen sogar ein paar Terroristen dabei ab? Wie praktisch! Wo doch jetzt auch Schreckschusspistolen bei terroristischen Anschlägen verwendung finden (Grauenhaft!!) 

Die "netten Jahre" sind vorbei, Freunde. Was kommt als nächstes? Und was tun wir?

Den "Rechtsweg" beschreiten?? :allesgute::rotfl2::rotfl2::rotfl2:

 

einen geruhsamen Sonntag noch!

NtLate

 

 

 

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vor 1 Minute schrieb NottooLate:

 

Freier Mun-Erwerb LW  fürJäger: Da reiben sich die Gutherrenmenschen im BElfenbeinG doch schon die zittrigen Hände:  Kein Bedürfnis mehr, nur noch ZERIFIZIERTE (=vergoldet mit Platinkern und Diamanteinlage) sind erlaubt. Andere Munition ist VERBOTEN! Eintrag in WBK: "wer schiessen will zahlt extra". Ruag-Anteile rentieren wieder!

Wiederlader: Keine Zertifizierung. Kriminelle Jagdfrevler! Verbieten!! Zuverlässigkeit weg!

 

 

Was ist denn zu ausschließlicher Übungs-Munition (ob nun RWS Cineshot oder selbstlaborierte) gesagt?

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vor 30 Minuten schrieb Hephaistos:

 

Es gibt kein Bedürfnis für den Besitz, nur für den Erwerb. 

 

Och Mann, nö, bitte nicht auf dieses Niveau herunter, das provoziert nur böse Worte. Oder bist Du noch im Halbschlaf?

Schau mal in §§ 2, 4, 8, 10 WaffG. Besitz ist Umgang und bedarf der Erlaubnis, diese wiederum grds. ein Bedürfnis.

Alles klar?

Was meinst Du, warum die Behörden, wenn die Meinung des BVerwG "bleiben" sollten, die entsprechenden Einträge auf den WBK der Jäger widerrufen/zurücknehmen werden?

 

An der Waffe hängt kein Schildchen "Hallo, ich bin eine Jagdwaffe, und ich, ich, ich bin eine Sportwaffe."

 

Da bin ich Deiner Meinung. Auch wenn ein, zwei VGen das anders bewertet haben. Zu Unrecht, natürlich.

Aber wenn Dir Dein Bedürfnis abhanden gekommen ist, etwa weil man Dich aus dem Verein geworfen hat und Du daher kein Sportschütze mehr bist, dann hast Du auch kein Bedürfnis und damit keine Berechtigung mehr für eine Besitzberechtigung und wann wird Dir in letzter Konsequenz die WBK wegnehmen.

 

Erst beim Führen wird das eventuell wieder relevant. Aber selbst da sind die Tatbestände begrenzt.

 

Es wird beim Führen in der Form des Transportierens nicht evtl. sondern unbedingt relevant, weil dies immer unter dem Vorbehalt steht, daß dies nur im Rahmen des Bedürfnisses bzw. in einem damit zusammenhängenden Zweck erfolgen darf. Besonders deutlich wird dies, wenn man mit nur auf rot eingetragenen "Sammlerwaffen" sportlich schießen möchte. Die besondere Problematik dabei ist bzw. kann sein, daß die Waffen gerade kein entsprechendes Etikett tragen und Diskussionen, wie wir sie hier führen, vor Ort bei einer Kontrolle nicht möglich sind. Schon der Transfer, daß der Besitz einer gelben WBK die Sportschützeneigenschaft und damit das grundsätzliche Sportschützenbedürfnis beweist und man damit jedenfalls bei nur auf rot eingetragenen Repetierern vom Haken sein sollte, wird vermutlich vor Ort nicht zu leisten sein - nicht geachtet der wie angesprochen auch von VGen vertretenen Meinung, daß es auf das Bedürfnis, das zu dem WBK-Eintrag geführt hat bzw. diesem zugrundeliegt, ankomme. 

 

Das ganze Konstrukt mit der Selbstausleihe ist obsolet, ich kann meine Sportwaffe ohne weiteres zur Jagd führen und umgekehrt, so sie sportlich erlaubt ist, welche Passage in welchem Gesetz sollte mir das verbieten?

 

Meinst Du mit "obsolet" "obsolet" oder "unsinnig"? Was der Jäger mit seinen "Jagdwaffen", die ja auf grün eingetragen sind, darf, brauchen wir hier nicht zu diskutieren. Aber wenn Du bei einem "Waffentransport" in eine Kontrolle geraten solltest - und nur für diesen Fall stellen sich die Fragen - und Du bist mit einer "Sammlerwaffe" auf dem Weg zum Schießstand, dann kann die Frage "Auf Grundlage welchem Bedürfnisses" relevant werden. Und ob Du etwa "auf der Jagd" mit einem auf gelb eingetragenen Repetierer kritischen Fragen eines dort auftauchenden Kontrolleurs ohne weiteres standhalten könntest .... Besagte VGen würde natürlich urteilen, daß Du mit einer (nur) auf gelb eingetragenen Waffe nicht jagen dürftest ... 

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vor 3 Minuten schrieb MarkF:

 

Besagte VGen würde natürlich urteilen, daß Du mit einer (nur) auf gelb eingetragenen Waffe nicht jagen dürftest ... 

 

Also, dem Jäger Müllermeier aus Buxtehude darf ich sie wochenlang zu seinem (jagdlichen) Bedürfniszweck überlassen.

Aber selbst darf ich sie nicht einen Abend lang zu meinem (jagdlichen) Bedürfniszweck selbst nutzen....?

 

Nun sage noch mal einer, wir lebten nicht  in einem Irrenhaus. 

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Wenn nichts - restriktives - gesagt ist, verwenden wir Üb-Munition wie bisher. 

 

Warum auch nicht? Sie soll die Jagd-Munition ballistisch (außer terminalballistisch) simulieren,

jedoch "übungsfreundlicher" (= möglichst verträglicher im Hinblick auf Schießstände und dort Übende sowie preiswerter) als die Jagd-Mun sein. 

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vor 3 Stunden schrieb karlyman:

 

Also, dem Jäger Müllermeier aus Buxtehude darf ich sie wochenlang zu seinem (jagdlichen) Bedürfniszweck überlassen.

Aber selbst darf ich sie nicht einen Abend lang zu meinem (jagdlichen) Bedürfniszweck selbst nutzen....?

Nun sage noch mal einer, wir lebten nicht  in einem Irrenhaus. 

 

Ich sagte: "Besagte VGen ...". Was nicht bedeutet, daß deren Urteile richtig seien.

Ich BIN ja der Meinung, daß ein parallel bestehendes "anderes" Bedürfnis z.B. das Führen im Rahmen des Transports rechtfertigen kann. Aber es bleibt das Problem, daß es eben keine "Leihe" an sich selbst ist (und gibt) und somit keine Art von papierener (Schein-)"Legitimation" wie der allseits beliebte "Leihschein", der rein faktisch - seine rechtliche Bedeutung lassen wir mal völlig unbeachtet - eine Kontrollsituation entschärfen kann.  D.h. man muß dem Kontrolleur klar machen können, daß man eben auch noch ein anderes Bedürfnis besitzt als das, auf dessen Grundlage die Waffe eingetragen wurde, und daß dieses Bedürfnis eben auch "gilt", wenn es nicht irgendwie "amtlich" attestiert wird. Und bei HA kommt dann eben der Umstand hinzu, daß es nicht wie bei Sportschützen die gelbe WBK und bei Jägern der Jagdschein ein allgemeines, generelles Bedürfnis "belegt". HA für Sportschützen erfordern halt die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses im Einzelfall. Ob man für den Transport über die Floskel des "im Zusammenhang damit" in § 12 (1) bzw. (3) weiterkommt kann man schon mit einem ? versehen, denn Voraussetzung ist ein Bedürfnis und dies muß der Sportschütze, wenn er einen HA haben will, eben der Behörde glaubhaft machen. Ich weiß natürlich auch, daß rein faktisch der am Erwerb eines HA Interessierte mit entsprechendem "Leihschein" zum Stand dackelt und daß rein faktisch dm Kontrolleur so ein Papier ausreicht. Ohne so ein Papier muß der Kontrolleur fängt der Kontrolleur aber zwangsweise an zu grübeln und je nach dem, was er weiß oder nicht weiß oder glaubt zu wissen kann er der Auffassung sein, daß eben z.B. der Sammler nicht seinen auf rot eingetragenen HA als Sportschütze zum Stand bringen und der Jäger nicht damit (trotz 2er Mag) jagen darf. Immerhin entspricht das ja auch der Meinung zweier VGe.

Natürlich macht diese Rechtsmeinung nicht vor dem Ausleihen an andere halt, die Formulierung in § 12 (1) und (3) ist insofern gleich. Aber so ein "Leihschein", gar in Verbindung mit Copien der fremden WBKen, läßt bei Kontrollen psychologisch solche Fragen nicht aufkommen (es sei denn natürlich, der Kontrolleur ist darauf bereits "geeicht"), anders eben, wenn man ohne so ein Papier seine Waffen zu einem formal und hinsichtlich der Eintragung bedürfnisfremden Zweck transportiert.

Ich höre im Verein wiederholt Geschichten von Kollegen, die mit ihren Sammlerwaffen auf Wettkämpfen Probleme haben, weil übergenaue Funktionäre mit Blockwartmentalität dies als nicht zuässig ansehen, "Leihscheine" von Dritten aber akzeptieren (bei meiner eher zurückhaltenden Wettkampfteilnahme wollte noch niemals jemand eine WBK sehen, aber dann kann natürlich auch andere Gründe haben). Natürlich sind die Kerle ignorant, aber warum man solche Probs bekommt ist ja ohne Bedeutung, man kann dagegen ohnenhin ad hoc nicht angehen. Daher meine Empfehlung, unbedingt einen dies formal legitimierenden Zusatzeintrag oder ein Zusatzpapier  (ich hatte mal beim Import von miltärisch aussehenden LG aus den USA das Problem, daß der Zoll die partout nicht ins Land lassen wollte, und der Mann war nicht zu überzeugen, daß es den Anscheinsparaprafen nicht mehr gibt - ein entsprechender rein deklaratorischer und natürlich ohne Rechtsgrundlage herausgebene Schrieb der kooperativen WaffBehörde hat geholfen, künftig dieses Prob zu vermeiden) zu erlangen, völlig egal, ob man das ohnehin nur als deklaratorisch ansieht oder es dafür keine "Rechtsgrundlage" gibt. Rein faktisch wirkt es, solche Probs zu umgehen. 

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vor 9 Stunden schrieb MarkF:

 

 

Was meinst Du, warum die Behörden, wenn die Meinung des BVerwG "bleiben" sollten, die entsprechenden Einträge auf den WBK der Jäger widerrufen/zurücknehmen werden?

Dachte, dass du als in waffenrechtlichen Dingen bewanderter RA dir das selbst beantworten könntest: Es war der Erwerb, der nach Meinung des BVerwG nicht vom Gesetz gedeckt war.

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Bei egun wird aktuell eine Browning BAR in 300 win mag angeboten. Der Verkäufer sagt, dass diese halbautomatische Langwaffe nicht vom Urteil des BVG betroffen ist, da es über ein Klappmagazin verfügt!

 

http://www.egun.de/market/item.php?id=5997117

 

Ist hier im Forum jemand, der die Aussage des Verkäufers bestätigen kann ?

 

 

 

 

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vor einer Stunde schrieb sniper-k98:

 

Es wird wohl das vorgeschriebene 2 Schuss Magazin sein. In der Originalversion sind es 3 Schuss (bei 300 win mag). Es geht aber hier speziell um die Aussage, dass nur Waffen mit auswechselbarem Magazin betroffen sind und nicht solche mit Klappmagazin.

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Nur am Rande (und nur meine 2 Cents...):

Bevor ich jetzt aus bestimmter Motivation irgendwelche schnellen Käufe tätigen würde (hier konkret: Kauf einer Kompromisslösung konform zum Leipziger BVerwG-Urteil),

würde ich mal das Inkrafttreten der in Aussicht gestellten, einschlägigen Regelung im novellierten BJagdG abwarten.

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vor 12 Stunden schrieb Flugrost:

Es wird wohl das vorgeschriebene 2 Schuss Magazin sein. In der Originalversion sind es 3 Schuss (bei 300 win mag). Es geht aber hier speziell um die Aussage, dass nur Waffen mit auswechselbarem Magazin betroffen sind und nicht solche mit Klappmagazin.

Muss man aufpassen. Auch die BAR mit Klappdeckel haben leicht von diesem abnehmbare und damit austauschbare Magazine.

Ob das Mag bei den ganz frühen BAR fest war, kann ich jetzt nicht sagen, das müsste man prüfen. Lediglich ein Klappdeckel ist noch nicht auf der sicheren Seite.

Oder man schraubt eine Spax von unten rein. :-)

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