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IGNORED

Anzahl Waffen im Schrank - Zahlweise - Einträge in WBK oder Griffstück


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Waffenrechtsexperten,

....§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf...
  1. Ich würde 5 KW in einem B-Tresor aufbewahren - zu einem Griffstück würden 4 Oberteile bzw. zu einer Grundwaffe 3 Wechselsysteme existieren.

    ​Für einen Revolver gibt es eine Wechseltrommel

    ​dann gibt es noch 3 einfach zu zählende Waffen.

    Wie viele Waffen sind das im Schrank? werden die Einträge in der WBK oder die daraus zusammenstellbaren Waffen gezählt?

    ​Ein Revolver mit Wechseltrommel ist erst einmal nicht gefährlicher.

    ​Ich weiß, dass viele Waffenbehörden WS Waffen gleich setzten - deshalb bitte möglichst mit Hinweis auf die entsprechende Textstelle / Quelle / Urteil / Verwaltungsvorschrift.

    Ein Fischer UX 10x60 hält laut Hersteller eine Zugkraft die etwa 50 kg entspricht ~ wenn also aus 5 Griffstücken 9 Waffen werden - benötige ich ein Abreissgewicht von 2kN.

  2. ich habe einen tollen Tresor geerbt, Korpus ohne Tür ~200-300kg, Tür ~140kg. Wandstärke so das 2,5 fache meine B-Schränke, die Tür ist ca. 11cm dick.

    ​Die da drin mal gelagerte Briefmarkensammlung wäre laut Aussage meines Onkels bis 50.000 DM versichert gewesen.

    Leider ist die Kennzeichnung und die Typenbezeichnung im Schrank entweder weggeputzt worden oder war nie vorhanden. Nur der Hersteller der Schließung kann ich ermitteln.

    Gefühlsmäßig halte ich den Tresor für stabil und würde dort auch KW aufbewahren - aber eben keine Kennzeichnung?

    Wie geht man kostengünstig damit um?

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben

Was wie gezählt wird ist unterschiedlich. Die einen zählen nur die Grundwaffe, andere zählen WS mit, weil wesentliches Waffenteil und diese Teile den Waffen zu denen sie gehören gleichgestellt sind. Frag den SB mal wie er 5 einzelne Waffen sehen würde. Gehen die durch und er will ein zusätzliches WS als ganze Waffe zählen weil den Waffen gleichgestellt frag ihn mal was dann wäre, wenn du alle 5 Waffen zerlegst ? Dann hast du pro Waffe 2 bis 3 wesentliche Waffenteile. 5 Waffen zusammengebaut gehen, aber 5 zerlegte dann nicht? Ein oder mehrere WS für eine Grundwaffe erhöhen nicht die Waffenanzahl an sich, hier im Saarland wird das so auch nicht gehandhabt. In Bayern zählen WS angeblich mit, wie hier schon mehrfach geschrieben wurde. Frag einfach deinen SB wie er das sieht und frag ihn im Zweifelsfall nach dem Beispiel mit den zerlegten Pistolen.

Peter

Geschrieben

Ich würde die Frage schriftlich an den zuständigen Sachbearbeiter richten und die schriftliche Antwort abwarten (ggf. nach ein paar Wochen mal anrufen und fragen, ob dein Schreiben denn schon dort eingegangen ist ...).

Geschrieben

Frage aber um Himmelswillen nicht bei der Kreisverwaltung Trier an. Da musst du deinen Verschluss deiner 1911 abgeben wenn dein Lauf defekt ist. Begründung; Dann hast du kein intaktes Wechselsystem. Wer jetzt lacht hat verloren. Wurde erst beim OVG geklärt.

Geschrieben

HI,

ich habe einen Erbtresor von der Fa.Sagerer bewerten lassen ,und ein Gleichwertigkeitsgutachten

machen lassen, das war günstiger als erwartet und wurde vom Amt problemlos akzeptiert.

Ruf mal bei http://www.sagerer-tresore.de/ an und schildere dein Problem.

SB's tun sich meist schwer selbstverantwortliche Aussagen zu treffen ;-)

LG

Rainer

Also mein SB hat mich an die Kriminaltechnische Beratungsstelle vermittelt, weil die MA dort fachkundiger sind.

Jetzt kommt der Hammer - Entstufung zerstörungsfrei max. B - Gutachten würde soviel kosten, wie ein schlechter großer Baumarkt B- Schrank.

Der SB der Beratungsstellen hat ausdrücklich empfohlen den Schrank loswerden, B wird definitiv als zulässiger Widerstand mit Übergangsfrist auslaufen. Ist nur noch nicht in Gesetze und Verordungen eingeflossen, weil die Innenminister momentan in Flüchtlingen und Terror machen.

"Das kommt so sicher - wie das Amen in der Kirche, angedachte Übergangsfrist zwischen 5 -10 Jahren, je nach Widerstand der Betroffenen. Dann noch die Frage, wie lange ich meinen Sport ausüben will und was die EN Schränke dann kosten werden."

Deshalb würde er die Klassifikation nicht mehr machen, läuft in der Regel auf A raus, bei wirklich stabilen Schränken ( Füllstoff?) vielleicht B und das verfällt dann mit den entsprechenden EU-Richtlinien.😠 Lohnt also nicht.

Geschrieben

Frage aber um Himmelswillen nicht bei der Kreisverwaltung Trier an. Da musst du deinen Verschluss deiner 1911 abgeben wenn dein Lauf defekt ist. Begründung; Dann hast du kein intaktes Wechselsystem. Wer jetzt lacht hat verloren. Wurde erst beim OVG geklärt.

Inwiefern geklärt?

Geschrieben

Der SB der Beratungsstellen hat ausdrücklich empfohlen den Schrank loswerden, B wird definitiv als zulässiger Widerstand mit Übergangsfrist auslaufen. Ist nur noch nicht in Gesetze und Verordungen eingeflossen, weil die Innenminister momentan in Flüchtlingen und Terror machen.

"Das kommt so sicher - wie das Amen in der Kirche,

Bring vorbei das Ding und die Glaskugel Deines SB gleich mit. Ich entsorge beides kostenlos.

Geschrieben

Der SB der Beratungsstellen hat ausdrücklich empfohlen den Schrank loswerden, B wird definitiv als zulässiger Widerstand mit Übergangsfrist auslaufen. Ist nur noch nicht

Der hat ja auch regelmäßig feuchte Träume.

BBF

Geschrieben

Kombinieren wir mal die folgenden Regelungen aus dem Waffengesetz:

WaffG, §36

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995).

WaffG, Anlage 1, 1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

WaffG, Anlage 2

2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Geschrieben

Da sind mir beim kopieren ein paar Sätze verloren gegangen.

Also nochmal komplett:

WaffG, §36

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995)...

AWaffV, §13

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) ... oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen ... , zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf... aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.

WaffG, Anlage 1, 1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

WaffG, Anlage 2

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Für mich ist damit klar zum Ausdruck gebracht, dass erlaubnisfrei erworbene Waffenteile (Läufe, Trommeln, Wchselsysteme nicht bei den maximal 5 bzw. 10 Schusswaffen mitzählen sollen.

Geschrieben (bearbeitet)

Formal (rabulistisch) gesehen ... kein Einwand. Aber:

Bei der Aufbewahrung wird auf die abstrakt-generelle Erlaubnispflicht abgestellt, daher schrankpflichtig.

Die andere Frage ist das Mitzählen. Jedenfalls bei KW, bei denen die Griffstücke nicht frei sind, sollten "überzählige" WS nicht mitzählen.

Andererseits könnte man auf diese Weise 50 KW in 2 Schränken aufbewahren, wenn in Schlitten nebst Lauf in dem einen, die Griffstücke in dem anderen Schrank gestaut werden. Eine nicht ergebnisorientierte Lösung habe nicht.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Gibt es bzgl. Aufbewahrung von Schalldämpfern schon "Beispiele" für die Zählweise dieser "der Waffe gleichgestellten Gegenstände"?

Mit geht es vor allem um Langwaffen mit montiertem Schalldämpfer und unverbauten Schalldämpfern in A-Schränken. Im Moment habe ich zwei normale A-Schränke für meine Langwaffen jeweils ausgelegt für 7 Waffen damit ich nicht aus versehen mit Wechselsystemen (die zählen, zumindest bei meinem LRA in Bayern als "1 eigene Waffe" bei der Aufbewahrung) auf mehr als 10 "Waffen" komme. An Langwaffen bzw. Wechselsystemen / Wechselläufen geht auch nicht mehr als 10 rein wenn man nichts verkratzen möchte.

Muss mal am Dienstag bzw. wenn ich die nächste Waffe eintragen lasse folgendes fragen:

1. Wie zählt eine Langwaffe incl. montiertem Schalldämpfer? (ich gehe davon aus als eine Waffe)

2. Wie zählt ein nicht montierter Schalldämpfer im A-Schrank?

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Für SD-Verwahrung wurde durch das IM BW klargestellt, dass diese wie LW zu verfahren sind, jedoch nicht das Langwaffenkontingent belasten.

Wie von hexoplast 75 anschaulich zusammengestellt, gilt das auch für alle wesentlichen Teile ! Ergo braucht man z.B. für 3 KW mit 3 WS nur einen B-Schrank. Im Fachjargon bezeichnet man wesentliche Teile deshalb auch als "erlaubnispflichtiges Zubehör", wodurch schon zum Ausdruck kommt, dass es keine eigenständigen Waffen sind - auch wenn sie anderweitig den Schusswaffen gleichgestellt sind, für welche sie bestimmt sind.

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