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IGNORED

Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153


Gast

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Hallo an alle Waffenrechtsexperten,

ich werde aus der Vielzahl der Normen und vor allem Meinungen zu folgendem Thema nicht ganz schlau:

Wie beurteilt die Verwaltungsbehörde bei WBK-Antrag, wenn im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister ein (einziger, also einmaliger) Eintrag wegen eines eingestellten Verfahrens gem. §153 (ohne Zusatz, also nur 153, Einstellung durch den Amtsanwalt) besteht.

Bei ähnlichen Fragestellungen habe ich folgendes gefunden:

Bei Einstellungen nach §§ 153, ... kann die Waffenbehörde in einem späteren Verwaltungsverfahren allerdings nachgewiesene (!) negative Tatsachenerkenntnisse aus einem eingestellten Strafverfahren zu Lasten des Beteiligten verwaltungsrechtlich negativ berücksichtigen, etwa im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Eignung.

Carcano

Im StVR stehen ja zunächst, meines Wissens nach, nur Datum, Az, StA oder Polizeibehörde und Tatvorwurf. Holt sich die Behörde da die Akte um genau reinzulesen? Oder schaut man nur nach dem Eintrag im Register? Findet dann nochmale eine eigene, behördeninterne Bewertung der Ermittlungsakte statt?

Warum frage ich: ich habe im konkreten Fall einen anderen Verkehrsteilnehmer angezeigt. Bedingt durch 2-monatigen dienstlichen Auslandsaufenthalt direkt am nächsten Tag erfolgte, außer meiner mündlichen Einlassung bei der vor Ort erscheinenden Streife, erstmal keine schriftliche Stellungnahme mehr von mir, wie das sonst wohl im Rahmen der Zeugenvernehmung üblich ist. Dies hatte ich den Beamten auch gesagt, dass eine Zeugenvernehmung erst nach Rückkehr aus dem Ausland möglich sei.

Während ich im Ausland war hat der von mir Beschuldigte mit einer (wahrheitswidrigen) Gegenanzeige reagiert und mir vorgeworfen ich habe mich vor ihm auf der Strasse (Tatvorwurf der Nötigung) quergestellt. Leider gibt es hierzu keine unabhängigen Zeugen.

Daraufhin habe ich mir natürlich einen Anwalt genommen, welcher mich anwies keine Aussagen zu tätigen. Somit gibt es von mir in den Akten weder eine schriftliche Aussage gegen den von mir Beschuldigten, noch eine Aussage zu den gegen mich gerichteten Vorwürfen.

Mein Anwalt hatte zunächst Akteneinsicht gefordert und noch bevor diese gewährt wurde, hat der Amtsanwalt nach 153 eingestellt. Hiergegen habe ich leider keine Handhabe. Auch nicht, dass er bei der Gegenseite ebenfalls eingestellt hat.

Problematisch ist dabei, dass eben von mir keine Sachverhaltsschilderung besteht und ich auch nicht weiss was die aufnehmenden PVB in die Akte geschrieben haben. Ich hänge nun also wegen der falschen Beschuldigung durch einen anderen in der Luft ohne dass ich daran im wesentlichen etwas ändern könnte. Hätte ich eine Einlassung ggü. der StA getätigt hätte ich dort zahlreiche Gründe vorbringen können die die Begehung der mir vorgeworfenen Taten mehr als unwahrscheinlich hätte erscheinen lassen und möglicherweise zu einer Einstellung nach 170 II geführt hätten.

Wenn nun die Waffenbehörde im Zweifelsfall die Akte zu rate zöge, läse sie dort ausschließlich wahrheitswidrige Aussagen der Gegenseite. Meine Aussagen, wieso diese Vorwürfe nicht glaubhaft sein können, stehen logischerweise nicht drin.

Es stellt sich mir daher die Frage, ob es - im Hinblick auf eine mögliche Hinzuziehung der Akte durch die Waffenbehörde bzw. andere Behörden - sinnvoll sein könnte, noch eine Einlassung bei der StA "nachzuschieben". Für meinen Anwalt ist anscheinend alles erledigt, von dort erwarte ich nicht mehr wirklich viel. Ich konnte ihm noch nicht mal begreiflich machen, dass eine Einstellung nach 153 für mich nicht nur nach WaffR sondern auch dienstrechtlich problematisch sein könnte und entgegen seiner Meinung eben doch in einem Register landet: dem StVR.

Es stellt sich mir auch die Frage ob bei eingestellten Verfahren nach 153 immer noch die Möglichkeit besteht eine Einsicht in die Akten zu verlangen. Da gegen mich nach 153 eingestellt wurde, bei der Gegenseite aber nach 170 und auf den Privatklageweg verwiesen wurde, können die von mir zur Anzeige gebrachten Tatvorwürfe (§§240, 315c, 194) eigentlich gar nicht bearbeitet worden sein, denn außer der 194 kann man die Tatvorwürfe nicht auf den Privatklageweg verweisen, oder liege ich da falsch? (Ich merke gerade, die letzte Frage ist etwas off-topic, aber evtl. weiß ja doch jemand eine Antwort drauf)

Vielen Dank

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Im StVR stehen ja zunächst, meines Wissens nach, nur Datum, Az, StA oder Polizeibehörde und Tatvorwurf. Holt sich die Behörde da die Akte um genau reinzulesen?

Ja.

Findet dann nochmale eine eigene, behördeninterne Bewertung der Ermittlungsakte statt?

Ja.

Carcano

Bearbeitet von carcano
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Findet dann nochmale eine eigene, behördeninterne Bewertung der Ermittlungsakte statt?

Ja.

Carcano

Danke schon mal für die Info!

Demzufolge könnte es sinnvoll sein meine Darstellung der Akte zuzufügen?

Ist das überhaupt noch möglich, nach Abschluß der Ermittlung? Falls ja, wie wäre es sinnvoll?

Außerdem:

Kennt irgendjemand einen anerkanntermaßen guten Anwalt mit Spezialisierung auf das WaffR bei dem ich ggfs. diese Frage vorab erörtern könnte. Das sollte ja eine Frage sein, die man zumindest im Rahmen einer Erstberatung soweit klären kann, ob jetzt noch weiterer Handlungsbedarf besteht oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mit einer Verwehrung der Neuerteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu rechnen ist.

Gerne auch Empfehlungen per PN.

Vielen Dank!

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Frage: Wenn nach 170 Abs 2 eingestellt wurde, kann dann die Waffenbehörde die Akte anfordern und darin aus Interesse lesen? Nur um aus Neugierde zu wissen um was es in der Sache ging obwohl nach 170 Abs2 eingestellt worden ist! Hat die Waffenbehörde die Möglichkeit?

Oder muß die Waffenbehörde sich damit begnügen:Da waren Ermittlungen aber nach 170 Abs2 eingestellt, und es gibt keine Akte zu lesen?

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Eingestellt ist eingestellt und spielt keine Rolle.

Äääääh .... nein.

Frage: Wenn nach 170 Abs 2 eingestellt wurde, kann dann die Waffenbehörde die Akte anfordern und darin aus Interesse lesen? Nur um aus Neugierde zu wissen um was es in der Sache ging obwohl nach 170 Abs2 eingestellt worden ist! Hat die Waffenbehörde die Möglichkeit?

Ja.

Oder muß die Waffenbehörde sich damit begnügen:Da waren Ermittlungen aber nach 170 Abs2 eingestellt, und es gibt keine Akte zu lesen?

Nein.

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Ich denke es geht hier eher um die Einstellung des Verfahrens nach §170 Abs.2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach §20 StGB enthält.

Dafür gibt es ja die MiStra.

Ansonsten sehe ich es wie Sachbearbeiter, was aber nicht ausschließt, daß die Behörde sich die Akte kommen lassen kann um sich einen schönen Lesenachmittag zu machen, obwohl es nichts daraus zu verwerten gibt..... da eigentlich nicht existent.

Bearbeitet von Micha176
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@DeltaElite

Eine gute Informationsquelle zum §153 hier bei Burhoff : http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/pstr_2002_19.htm

Nach meinem Dafürhalten ist es jetzt noch nicht notwendig die Pferde wild zu machen.

Wenn die Behörde der Meinung ist, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren unzuverlässigkeitsrelevante Sachverhalte ergeben, wird es vor einer Entscheidung zu einer Anhörung kommen. Das ist dann aber auch der Zeitpunkt, wo man richtig reagieren muß...

Ich würde es -bei meiner Behörde sowieso- aussitzen.

In der Praxis können sich aber bei einer "scharfen" Genehmigungsbehörde dadurch Probleme ergeben, wenn die Feststellungen in den Ermittlungsakten relativ kritiklos übernommen werden und gegen den Waffenbesitzer gewertet werden. Das wäre noch nicht so schlimm, wenn man das dann in Ruhe während des laufenden Verfahrens klären könnte. Oftmals wird aber bei einer negativen Wertung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Sofortvollzug mit all seinen negativen Wirkungen angeordnet.

Weiterhin kenne ich keinen Fall in dem nach einer Entziehung der waffenrechtlichen Genehmigungen wegen eines Ermittlungsverfahrens und Einstellung nach §153a StPo vor dem Verwaltungsgericht das volle Programm mit Tatsachenermittlung wie in einem richtigen Strafverfahren durchgeführt wurde. Gibt es dazu passende Entscheidungen?

Gruß,

frogger

Bearbeitet von frosch
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Ansonsten sehe ich es wie Sachbearbeiter, was aber nicht ausschließt, daß die Behörde sich die Akte kommen lassen kann um sich einen schönen Lesenachmittag zu machen, obwohl es nichts daraus zu verwerten gibt..... da eigentlich nicht existent.

Es kann mitunter fatal sein, bei der Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO anzunehmen, dass das keine Folgen für die Zuverlässigkeit haben kann. Sicherlich haben die allermeisten Verfahren keine Konsequenzen, insbesondere die, die deswegen eingestellt wurden, weil die Tat dem potentiellen Täter nicht nachgewiesen werden konnte.

Aber es gibt beispielsweise auch Verfahren, wo die Einstellung deswegen erfolgte, weil sich der Täter beim Geschädigten entschuldigte und der daraufhin die Anzeige zurückgezogen hat. Je nach Sachverhalt und je nachdem, was der Beschuldigte bis dahin bereits eingeräumt hat, kann die Waffenbehörde mitunter da durchaus was draus basteln.

Und deswegen wird sie bei bestimmten Delikten, auch wenn das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt wurde, trotzdem einen Blick in die Akte hineinwerfen.

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So ist es.

Eine "abweichende Schilderung zur Akte zu geben", erscheint in diesem Rahmen je nachdem durchaus sinnhaft und jedenfalls nicht umsonst (pun intended).
Zwar gibt es keinen Rechtsanspruch auf Umwandlung einer Einstellung nach § 153 in eine nach § 170 StPO (meist will die StA nicht). Einfach mal beantragen kann man das aber immer, und zur Begründung dieses Antrags lässt sich dann eben auch gut die erwähnte alternative Schildeung und Tatsachenwürdigung verwerden. Und schon ist sie bei der Akte und später auch für die Verwaltungsbehörde sichtbar und nachlesbar.

Ob einem dies den (nicht unerheblichen) Aufwand und das Geld wert ist, ist eine andere Frage und lässt sich nur im Einzeöfall entscheiden.

Carcano

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Eingestellt nach 170/2 wird immer dann wenn bei Anklageerhebung

keine hinreichede Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu erwarten

ist oder der Tatvorwurf objetiv nicht zutreffend ist.

Einstellung nach §153 oder 153a StPO ist da etwas kritischer.

Gerade bei Waffenrechtlichen Bezug der Tat könnte die Behörde

dann eher versuchen einen Strick draus zu drehen.

153 ist Einstellung wegen "geringer Schuld" und in dieser Hinsicht

muss eine objektive Verfehlung zugrunde gelegen haben.

oswald

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...

Aber es gibt beispielsweise auch Verfahren, wo die Einstellung deswegen erfolgte, weil sich der Täter beim Geschädigten entschuldigte und der daraufhin die Anzeige zurückgezogen hat. Je nach Sachverhalt und je nachdem, was der Beschuldigte bis dahin bereits eingeräumt hat, kann die Waffenbehörde mitunter da durchaus was draus basteln.

Und deswegen wird sie bei bestimmten Delikten, auch wenn das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt wurde, trotzdem einen Blick in die Akte hineinwerfen.

Na ja, wenn jemand seine Anzeige wieder zurückzieht und der Staatsanwalt keinen Grund sieht, trotzdem weiter zu ermitteln, war der Sachverhalt mit Sicherheit nicht so wild. Sonst macht man so was ja nicht. In der Verwaltung gilt auf jeden Fall der Grundsatz, dass Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen. Schon die Einsichtnahme in solche Strafakten ist deshalb als kritisch zu werten.

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Na ja, wenn jemand seine Anzeige wieder zurückzieht und der Staatsanwalt keinen Grund sieht, trotzdem weiter zu ermitteln, war der Sachverhalt mit Sicherheit nicht so wild. Sonst macht man so was ja nicht.

Bei Antragsdelikten kann er ja auch nicht weiter ermitteln, egal, wie wild der Sachverhalt war.

In der Verwaltung gilt auf jeden Fall der Grundsatz, dass Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen. Schon die Einsichtnahme in solche Strafakten ist deshalb als kritisch zu werten.

Also in der Verwaltung, die ich kenne, dient das WaffG der Gefahrenabwehr und da zählen Tatsachen und nicht, nach welcher Vorschrift ein Strafverfahren abgeschlossen wurde. Von daher gibt es keinen "Grundsatz", derartige Verfahren nicht zu verwerten und kritisch ist eine Einsichtnahme durch die Behörde auch nicht.

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Eine "abweichende Schilderung zur Akte zu geben", erscheint in diesem Rahmen je nachdem durchaus sinnhaft und jedenfalls nicht umsonst (pun intended).o

Also, mit Waffenrecht hatte ich beruflich niemals zu tun - mit OWI aber schon!

Daher kann ich Dir verbindlich zusichern, dass sich die Leute in 8 von 10 Fällen mit so etwas rein- anstatt rausschreiben.

Wenn ich nur einen Verdacht hatte, hab ich ganz gerne eine Anhörung gemacht und danach hatte ich meist alles Erforderliche ....

Bearbeitet von EkelAlfred
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  • 4 Wochen später...

Also in der Verwaltung, die ich kenne, dient das WaffG der Gefahrenabwehr und da zählen Tatsachen und nicht, nach welcher Vorschrift ein Strafverfahren abgeschlossen wurde. Von daher gibt es keinen "Grundsatz", derartige Verfahren nicht zu verwerten und kritisch ist eine Einsichtnahme durch die Behörde auch nicht.

Genau das ist aber doch der Punkt ! Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es gerade eben keine Tatsachen, nur nicht haltbare Anhaltspunkte. Insofern darf man das Geschreibsel dort auch nicht verwerten. Nur auf Verdacht reicht fürs Verfahren nicht aus. Ein Anwalt oder Gericht hebelt das ganz rasch aus, wenn eine Behörde meint, es sich so leichter machen zu können...

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  • 1 Monat später...

Hallo alle zusammen, sorry, es hat leider etwas länger gedauert bis ich den (vorläufigen) Ausgang der Geschichte hier einbringen konnte. Jedes mal in den letzten Wochen wenn ich mich einloggen wollte, war das Forum wegen Wartungsarbeiten geschlossen. Aber jetzt hat es geklappt.

 

Wie ist es weitergegangen? Eigentlich wollte ich einfach nur abwarten und mich erst dann wehren, wenn es zu einer Negativbescheidung durch die WaffBehörde kommen sollte.

Bei der weiteren Befassung mit der Einstellung nach §153 und ihren möglichen Folgen ist mir dann irgendwann siedendheiss aufgefallen, dass bei mir nicht nur die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel stünde.

Zu diesem Kontext gibt es auch einige BverwG-Beschlüsse, welche recht eindrücklich aufzeigten, dass Einstellungen nach §153 sehr wohl negative Folgen für eine wie auch immer geartete Zuverlässigkeitsüberprüfung nach sich ziehen.

Die überprüfende Behörde kann und wird dann die Akte des ursprünglichen Verfahrens heranziehen und daraus herleitend "frei" bewerten und entsprechend entscheiden.

 

Ich habe daraufhin meinem alten Anwalt sofort das Mandat entzogen. Dieser hatte sich nämlich beharrlich geweigert die Rechts- und Sachlage anzuerkennen und eine Einstellung nach §170 II anzustreben, obwohl ich ihn auf die brisante Lage und Rechtsprechung hingewiesen hatte.

 

Nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Staatsanwalt erfolgte dann die Beauftragung von Carcano.

Dieser gab die o.g. "abweichende Schilderung" im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde zur Akte. Daraufhin wurde die Sachlage von der StA neu bewertet und das Verfahren folgerichtig nach 170II eingestellt.

 

An dieser Stelle möchte ich auf die außerordentlichen Qualitäten von Carcano hinweisen und kann ihn ruhigen Gewissens empfehlen.

 

 

 

P.S.: warnen möchte ich allerdings vor einem der angeblich besten Verkehrsanwälte Deutschlands...Namen gibt es gerne per PN.

 

 

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  • 1 Jahr später...

Ich hol das alte Dingen mal wieder hoch und erweitere mal meine Frage um folgendes:

 

Wenn eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft verfügt wird, wie funktioniert das dann eigentlich praktisch? Geht dann sofort eine Meldung an die zuständige Waffenbehörde weil man ja im NWR gelistet ist?

 

Oder wird das Verfahren samt Einstellung nur im staatsanwaltlichen Verfahrensregister eingetragen und kommt frühestens bei der Wiederholungsprüfung der Zuverlässigkeit beim Sachbearbeiter in der Waffenbehörde wieder auf den Tisch?

 

Sprich: WBK in 05/2017 erteilt, Verfahren nach 153a in 12/2017 eingestellt, somit ja eigentlich in ca. 12/2019 kein Eintrag mehr im StVR ?

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153a ist schon eine Stufe weiter als 170/2, da hier Tatsachen bestehen und die Strafverfolgung gegen Auflagen eingestellt wird.

Ein Eintrag in das Bundeszentralregister oder Führungszeugnis erfolgt nicht, allerdings kann die StA eine Meldung machen wenn öffentliches Interesse daran besteht.

Die Frage die Du Dir selbst stellen musst sind, ob die Tatvorwürfe überhaupt die Zuverlässigkeit gefährden, und ob Du über Deinen Verteidiger mit StA abklären lässt dass die Voraussetzungen für eine Meldung nicht erfüllt sind. Evtl. rät Dir Dein Verteidiger aber dazu die StA erst gar nicht auf dumme Gedanken zu bringen.

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Nicht dass es falsch verstanden wird: meine Sache ist schon abgehandelt und erledigt. Das hier ist ein anderer Fall, den ich mit einem Bekannten eruiert habe. Sein Anwalt kennt sich - wie so viele leider - nicht damit aus, dass sogar eine Einstellung nach 170II negative Auswirkung auf eine WaffR-Erlaubnis haben kann. Das mußte ich ihm dann erzählen und da war er natürlich nicht amused.

 

Im konkreten Fall geht es um einen abgewehrten Angriff eines NAFRI gegen meinen Bekannten mit einem Pfefferspray --> vollendeter §224. Das ist ja schon quasi mit einem waffenrechtlichen Bezug und für eine WBK mglw. gefährlich.

 

Da die Entlastungszeugen alle Muffen vor dem NAFRI haben, gibt es auch keine stützende Aussage über den unmittelbar bevorstehenden Angriff und somit keine Notwehrlage. Alle sagen "ich hab nichts gesehen und gehört".

 

Allenfalls könnte man eine Putativnotwehr anführen (was auch tatsächlich so gewesen ist, der Bekannte hatte schlichtweg große Angst und aus Furcht vor dem Angriff das Pfeffermittel eingesetzt, er selber bezeichnete sich in dem Moment als eingeschränkt Handlungsfähig, er wollte nur noch weg, blieb aber wie angewurzelt stehen).

 

Die Staatsanwaltschaft bietet nun 153a mit Geldzahlung an.

 

@JDHarris, was meinst Du mit "kann auch eine Begründung mit aufgenommen werden" genau? Bitte erklär mal.

 

 

Bearbeitet von Gast
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