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IGNORED

Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153


Gast

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Hatte selbst so eine Verfahrenseinstellung nach 153a

 

Mein Anwalt hat erwirkt, dass die Einstellung mit einer Begründung erfolgte. Da steht dann im Beschluss mit drin, warum die Schuld nur sehr gering war, das objektiv und subjektiv eine Notwehrlage vorlag und das der Waffenbezug als nicht relevant für die Bewertung der Zuverlässsigkeit eingestuft wurde.

Bearbeitet von JDHarris
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Kurz für mich zum Verständnis: da wurde eine Erklärung von deinem Anwalt mit eingefügt oder hat die StA die Begründung formuliert? Weil wenn objektiv die Notwehr vorliegt? Wenn nach 153a eingestellt werden soll, kann die StA das ja gerade so nicht so sehen, oder verstehe ich falsch?

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vor 13 Stunden schrieb JDHarris:

Da steht dann im Beschluss mit drin, warum die Schuld nur sehr gering war, das objektiv und subjektiv eine Notwehrlage vorlag und das der Waffenbezug als nicht relevant für die Bewertung der Zuverlässsigkeit eingestuft wurde.

Das Problem ist nur, dass es nicht Aufgabe des (Straf-)Gerichtes ist, einzustufen, ob die Sache relevant für die Bewertung der (waffenrechtlichen) Zuverlässigkeit ist. Von daher ist vollkommen egal, was der Richter in den Beschluss reinschreibt, entscheidend ist letztlich, was die Waffenbehörde und im Weiteren die Verwaltungsgerichte daraus machen.

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vor 4 Stunden schrieb maxeb:

Weder Eignung noch Zuverlässigkeit in Gefahr. Solange man keine Einstellung wegen 153a mit Waffenbezug hat, ist alles kein Problem.

Naja, schwere Körperverletzung mit Pfefferspray ist für mich schon irgendwie ein Bezug zum WaffenR, oder liege ich da falsch?

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Nun, mit schwerer Körperverletzung kommst Du kaum am 153 raus, das sind eher Steuer- oder Verkehrsvergehen...

 

Edit: huch, war wohl eine Antwort auf JDHarris, könnte mir vorstellen, dass in diesem Fall die Verhältnismässigkeit geringfügig übertreten wurde.

Bearbeitet von AlexKO
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vor 1 Minute schrieb AlexKO:

Nun, mit schwerer Körperverletzung kommst Du kaum am 153 raus, das sind eher Steuer- oder Verkehrsvergehen...

Stimmt, weil schwere Körperverletzung ein Verbrechen ist und solche Taten nicht nach § 153(a) eingestellt werden können.

 

Im Gegensatz zu der hier angesprochenen gefährlichen Körperverletzung ;)

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Wie bitte? Ganz klar falsche Antwort, ganz klar falsch gelesen, falsch verstanden.

Die Frage ist nicht, wer angeblich ein angeblich anerkannt guter RA sei. Da würde meine Antwort anders lauten.

Sondern wer "anerkennt", wessen Votum maßgeblich sein soll. Und wieviel dieser Voten maßgeblich sein sollen (plus die Frage, wie repräsentativ es ist, wenn einer oder zwei der hier Schreibenden je ene positive Erfahrung beisteuern können). Denn eines ist klar: Ein Laie kann dies am allerwenigsten beurteilen. Was ja auch das Manko bei all diesen Bewertungsportalen im Netz ist: Es kann ein aus fachlicher Sicht banales Problem sein, für dessen Lösen kaum Kenntnisse und Fähigkeiten nötig sind, das man als Laie auch selbst hätte lösen können, und so "gewinnt" man zwangsläufig, da auch der größte Dödel kaum verlieren könnte, es kann aber auch eine extrem schwierige Problematik sein, die man als Laie schon überhaupt nicht erkennt, und der qualifizierte Fachmann arbeitet schwer und gut und verliert dennoch, weil das verwaltungsgerichtliche System darauf ausgerichtet ist, möglichas viele Streitigkeiten in der ersten Instanz zu beenden und Richtigkeit (und Gerechtigkeit) keine Relevanz besitzt.

Bearbeitet von MarkF
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Am 18.3.2016 um 15:14 schrieb Sachbearbeiter:

Na ja, wenn jemand seine Anzeige wieder zurückzieht und der Staatsanwalt keinen Grund sieht, trotzdem weiter zu ermitteln, war der Sachverhalt mit Sicherheit nicht so wild. Sonst macht man so was ja nicht. In der Verwaltung gilt auf jeden Fall der Grundsatz, dass Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen. Schon die Einsichtnahme in solche Strafakten ist deshalb als kritisch zu werten.

Sag das mal bitte allen Behörden!

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vor 8 Stunden schrieb MarkF:

 

Sondern wer "anerkennt", wessen Votum maßgeblich sein soll. Und wieviel dieser Voten maßgeblich sein sollen (plus die Frage, wie repräsentativ es ist, wenn einer oder zwei der hier Schreibenden je ene positive Erfahrung beisteuern können). 

Die (diesmal korrekte) Antwort lautet:

 

Ich.

 

Qualifikation dies zu bewerten ist bei mir ausreichend vorhanden. Zumindest musste diesem RA nicht der gesamte Vorgang haarklein erklärt werden.

 

Soweit mir nicht das Gegenteil bewiesen werden kann, kann ich über den in Frage stehenden RA keinerlei negative Stellungnahme abgeben. Von A wie Abrechnung bis Z wie Zentralregister hat dieser RA keine Fehler begangen (wie sein Vorgänger).

 

Gerne sammel ich aber auch andere Empfehlungen, wer mag per PN.

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Größenwahnsinn benötigen wir weder von Mak noch Delta. Fakt!

Welcher Richter steht vor Dir und welche Grundkenntnisse im  WR hat er? In der Regel keine.

Von daher verläßt er sich auf eine vorwaffenrechtliche Einschätzung vom SB oder eben ein Gutachten  vom LKA und beide sind eben abgestimmt und da kommt nicht mal mehr ein "MarkF" zu Wort, oder es wird als nichtig anerkannt. Wenn es denn um verwaltungsrechtliche Dinge geht da kann er dann gerne etwas einwerfen.

Nein ich will Mark nicht beleidigen, aber ich schätze ihn als schlau genug ein dass er seine Grenzen gegen gegenüber einem Straftäter oder LWB kennt.

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vor 13 Stunden schrieb uwewittenburg:

Welcher Richter steht vor Dir und welche Grundkenntnisse im  WR hat er? In der Regel keine.

Von daher verläßt er sich auf eine vorwaffenrechtliche Einschätzung vom SB oder eben ein Gutachten  vom LKA und beide sind eben abgestimmt und da kommt nicht mal mehr ein "MarkF" zu Wort, oder es wird als nichtig anerkannt. Wenn es denn um verwaltungsrechtliche Dinge geht da kann er dann gerne etwas einwerfen.

Nein ich will Mark nicht beleidigen, aber ich schätze ihn als schlau genug ein dass er seine Grenzen gegen gegenüber einem Straftäter oder LWB kennt.

 

Den letzten Satz verstehe ich zwar nicht, aber Du liegt doch daneben, was das "Anerkennen" von qualifizierten anwaltlichen Ausführungen im Rahmen eines Prozesses anbetrifft. Natürlich, Verwaltungsrichter haben idR keine spezifischen waffenrechtliche Kenntnisse, dazu sind derartige Prozesse auch zu selten, und natürlich, sie sind grundsätzlich voreingenommen, das erlebt man ja immer wieder, und natürlich, wenn man dem Richter mit irgendwelchen abseitigen, abstrusen Meinungen in Form bloßer Behauptungen kommt, dann wird man eher Schiffbruch erleiden. Aber "nicht zu Wort" oder "nichtig" sind laienhaften Begrifflichkeiten, die genau auf dem laienhaften Unvermögen der Beurteilungskompetenz beruhen, und sind in dieser Pauschalität und Allgemeinheit nicht zutreffend. Allerdings, und das muß man leider sagen, kann man aus den Begründungen der Mehrzahl der veröffentlichen Entscheidungen nur auf eher inkompetente anwaltliche Vertretung schließen und diejenigen "fremden" Verfahrensakten, die ich aus diesem oder jenem Anlaß zur Lektüre erhielt, sorgten für Kopfschütteln - vor allem weil/wenn sich dort in der Szene "bekannte" Namen kapriziert hatten. Klar, wirtschaftlich betrachtet kann man bei den (wegen der typischerweise niedrigen Gegenstandswerte) geringen gesetzlichen Honoraren im Verwaltungsrecht nur höchst zeitoptimiert auf seinen Schnitt kommen und ich wüßte wirklich nicht, wie man bei ordentlichem Einsatz davon leben können sollte (denn trotz aller Betroffenheit ist meist kein Privatmann bereit, die angemessenen einige hundert Euro Stundenhonorar open end zu bezahlen), aber dann soll man die Sachen eben nicht annehmen. Ordentliche Arbeit in z.B. diesem, per saldo eher anspruchsvollen Gebiet ist halt typischerweise eher Leidenschaft, gar Obsession, denn wirtschaftlich kalkulierter (kalkulierbarer) Broterwerb.

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Ich will doch keinen Streit, aber auch Du weißt was für "Orgelpfeifen" auf Seiten gibt, ob nur der Polizist, der Ra oder der Zeuge, der sich blamiert.

Ich war oft vor Gericht geladen und habe so manche Beobachtungen anstellen können.

Manchen Anwälten begegnete man dann doch öfter und man begrüßte sich dann doch immer freundlicher.

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vor 5 Minuten schrieb WOF:

Wenn der Anwalt nur Murks vorträgt wird es der Richter nicht besser machen.

Bei qualifiziertem Vortrag wird sich ein halbwegs anständiger Richter damit

befassen. Dann ist völliger Unsinn in der Entscheidung zumindest weniger

wahrscheinlich.  

Ich habe Anwälte erlebt die nicht mal den Mund aufmachten.

Unser Sohn war angeklagt, der Staa war sogar auf seiner Seite, sein RA ein Vollpfosten.

Von dem Gegenanwalt habe ich noch immer die Visitenkarte, denn der war gut.

Unser Sohn wurde aber trotzdem freigesprochen. Sei Anwalt hatte keinen Anteil außer eben seine Kostenerstattung.

Der Sachverhalt ist eigentlich egal, wäre Stoff für einen Roman mit Witz.

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