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Munition im Waffenkoffer? DSB sagt ja!


Porsche

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Neulich unterhielt ich mich mit einem Schützenkollegen, der seine Munition anscheinend ohne Bedenken zu seiner Waffe in den Koffer legte.

Auf meine Frage ob er die Munition nicht getrennt von der Waffe transportieren will, behauptete er, dass dieser Transport gesetzeskonform sei.

Grund für sein gutes Gewissen war ein Schreiben des DSB (Jürgen Kohlheim v. 26.2.2010) Seite 2 gelb markiert.

Herr Kohlheim ist immerhin Vizepräsident (Recht) des DSB.

Jetzt bin ich doch etwas verunsichert. :confused:

waffentransport.pdf

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Neulich unterhielt ich mich mit einem Schützenkollegen, der seine Munition anscheinend ohne Bedenken zu seiner Waffe in den Koffer legte.

Auf meine Frage ob er die Munition nicht getrennt von der Waffe transportieren will, behauptete er, dass dieser Transport gesetzeskonform sei.

Grund für sein gutes Gewissen war ein Schreiben des DSB (Jürgen Kohlheim v. 26.2.2010) Seite 2 gelb markiert.

Herr Kohlheim ist immerhin Vizepräsident (Recht) des DSB.

Jetzt bin ich doch etwas verunsichert. :confused:

Stell dir mal vor, es gibt Leute die transportieren die Munition sogar in gefüllten (und zwar nicht nur die typen DSB 5 Schuss) Magazinen zum Wettkampf nur getrtennt von einem dünnen Stück Stoff. Und ja, dies ist legal.

BBF

Bearbeitet von BBF
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Eine kleine Seitentasche am Futteral ist mir schon klar, ist getrennt von der Waffe.

Auch § 36 ist klar, da der § nur die Aufbewahrung behandelt.

Es ist ca. 2 Jahre her, als hier in der Gegend ein Sportschütze eine wirklich fette Strafe bekommen hat, als sich bei einer Polizeikontrolle herausgestellt hat, dass in seinem Waffenkoffer Waffe und Munition zusammen lagen. (Also Waffe und daneben eine Packung Munition)

Und jetzt mal die AWaffV:

Da heißt es in der Erklärung zum § 12 Abs. 3: (12.3.3.2)

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Waffengesetz dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet.)

Drucksache 331/11

Darüber hinaus sind Schusswaffen grds. getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem ent-sprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden.

zwar ist im letzten Satz von "aufbewahren" die Rede, da es aber im Zusammenhang mit dem Transport zum Schießstand genannt wird ist wohl offensichtlich, dass hier nicht der § 36 Aufbewahrung gemeint ist.

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Auf meine Frage ob er die Munition nicht getrennt von der Waffe transportieren will, behauptete er, dass dieser Transport gesetzeskonform sei.

Grund für sein gutes Gewissen war ein Schreiben des DSB (Jürgen Kohlheim v. 26.2.2010) Seite 2 gelb markiert.

So ist es.

Und wir beide wissen, was wir empfehlen.

Habe fertich.

Carcano

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Man kann auch Probleme sehen, wo keine sind:

1. Schußbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, d.h., dass Munition

oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin

oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.

Grundsätzlich darf ein Sportschütze seine Waffe niemals geladen mit sich

führen.

Alles andere ist "nicht schußbereit" und damit legal.

So zitiert es sogar der DSB in seinem PDF Dokument,

und mehr braucht man dazu auch nicht zu sagen oder hineinzuinterpretieren.

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Diese Fragestellungen taucht immer wieder auf... wir haben doch alle einmal unsere Sachkunde gemacht oder?

Ich kann also abends auf dem Sofa ganz bequem meine Magazine beim Tatort laden,

im Munschrank aufbewahren und morgens in der selben Tasche wie die Waffe damit zum Wettkampf fahren. Wo ist das Problem?

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Es ist ca. 2 Jahre her, als hier in der Gegend ein Sportschütze eine wirklich fette Strafe bekommen hat, als sich bei einer Polizeikontrolle herausgestellt hat, dass in seinem Waffenkoffer Waffe und Munition zusammen lagen. (Also Waffe und daneben eine Packung Munition)

Wenn er es sich hat gefallen lassen...

Bestimmt hat er keinen Anwalt mit der Kompetenz von carcano et al. gehabt.

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Eine kleine Seitentasche am Futteral ist mir schon klar, ist getrennt von der Waffe.

Auch § 36 ist klar, da der § nur die Aufbewahrung behandelt.

Es ist ca. 2 Jahre her, als hier in der Gegend ein Sportschütze eine wirklich fette Strafe bekommen hat, als sich bei einer Polizeikontrolle herausgestellt hat, dass in seinem Waffenkoffer Waffe und Munition zusammen lagen. (Also Waffe und daneben eine Packung Munition)

Und jetzt mal die AWaffV:

Da heißt es in der Erklärung zum § 12 Abs. 3: (12.3.3.2)

zwar ist im letzten Satz von "aufbewahren" die Rede, da es aber im Zusammenhang mit dem Transport zum Schießstand genannt wird ist wohl offensichtlich, dass hier nicht der § 36 Aufbewahrung gemeint ist.

Warum fragst du in #1 danach und gibst dir und uns dann in #10 eine Antwort darauf ?

1. Du hast Langeweile

2. Du willst uns testen.

3. Wir haben Schulferien

4. Du hältst hier alle für bescheuert.

5. Du bist einfach ein I.....

Bitte antworte mir nicht.

Willkommen in meiner usw usw

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und wie sieht es bei den kontrollierenden Beamten aus? Allerdings transportiere ich auch die Munition im Koffer mit der Waffe.

Der Beamte muss nicht sachkundig sein.

Jedes Land hat sein Polizeigesetz, aber damit sind wir wieder in dieser schon zigmal geführten hohlen Diakussion.

Schau in die Suchfunktion.

Zeig die Waffe nicht vor und man wird dich mitsamt Waffe einpacken und es auf der Wache klären.

Lasst uns das bitte bitte hier beenden, das kommt selbst mir aus den Ohren wieder raus..

Gesendet von meinem SM-G900F mit Tapatalk

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Diese Fragestellungen taucht immer wieder auf... wir haben doch alle einmal unsere Sachkunde gemacht oder?

Wo ist das Problem?

Guude,

Das Problem ist oftmals in Blau oder Schwarz gekleidet und reagiert manchmal komisch auf LWB.

Ich weiß, das ich Waffe und Munition in einer Tüte tragen dürfte, mache es aber dennoch nicht.

Man muss sich ja nicht freiwillig Stress an die Backe binden....

Ciao

Weissblau

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Mal ganz ehrlich, die Sachbearbeiter (hier nicht threadgegenständlich) und die Polizisten sind ganz normale Menschen. Klar wissen die nicht alles. Und manchmal leitet sie ihre Intuition in einer Situation auch falsch.

Mit einem sachlichen Gespräch konnte ich bisher aber noch alles klären - wobei ich natürlich nicht immer Recht hatte ;-)

Meine Erfahrung: Ich muss mich nicht bücken, um mit der Exekutive klarzukommen, und wenn es in einer Situation quer geht, ist das Interesse an einer schnellen und unkomplizierten Klärung beiderseitig. Nicht bücken heißt aber nicht "denen zeige ich es mal!", das geht schief.

Und: Unsere Grundordnung muss gelebt werden - sonst ist sie am Arxxx. Keine Bürger, keine Bürgerrechte!

Themenwechsel: Warum soll der Threadstarter sich nicht vor und während der Diskussion schlaugoogeln und seine evtl. (vorliegend sicher) falsche Meinung vertreten? Dass einer eine Frage stellt und seine Position zur Diskussion stellt ist doch ehrenwert.

Bearbeitet von HerrErlenKoetter
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Eine kleine Seitentasche am Futteral ist mir schon klar, ist getrennt von der Waffe.

Auch § 36 ist klar, da der § nur die Aufbewahrung behandelt.

Es ist ca. 2 Jahre her, als hier in der Gegend ein Sportschütze eine wirklich fette Strafe bekommen hat, als sich bei einer Polizeikontrolle herausgestellt hat, dass in seinem Waffenkoffer Waffe und Munition zusammen lagen. (Also Waffe und daneben eine Packung Munition)

Und jetzt mal die AWaffV:

Da heißt es in der Erklärung zum § 12 Abs. 3: (12.3.3.2)

zwar ist im letzten Satz von "aufbewahren" die Rede, da es aber im Zusammenhang mit dem Transport zum Schießstand genannt wird ist wohl offensichtlich, dass hier nicht der § 36 Aufbewahrung gemeint ist.

Quelle=hörensagen, oder schriftliches Urteil zum Einsehen?

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Der Beamte muss nicht sachkundig sein.

Sachkundig heißt doch auch sich mit dem Gesetz auskennen. Und das ist eine berechtigte Frage ob der Beamte jetzt weiß, dass man..? Und was das jetzt mit Polizeigesetzen zu tun hat weiß ich nicht. Ich sage lediglich: hoffentlich sieht es der Beamte wie der LWB sonst gibt es unnötig Stress.

Bearbeitet von Nakota
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Guude,

Das Problem ist oftmals in Blau oder Schwarz gekleidet und reagiert manchmal komisch auf LWB.

Ich weiß, das ich Waffe und Munition in einer Tüte tragen dürfte, mache es aber dennoch nicht.

Man muss sich ja nicht freiwillig Stress an die Backe binden....

Ciao

Weissblau

Eben, kann man, muss man aber nicht.

Ich werde schon durch genug Dinge genervt, da muss ich mir vor der Fahrt ins Training nicht sagen "Ich gehe jetzt mal raus und suche mir ein wenig Stress!". Es ist mein Hobby und dabei möchte ich mich entspannen. Und wenn ich dazu eben zwei Zahlenkombi-Vorhängeschlösschen vom Aldi an die Zipper von Hauptfach und Seitentasche meines Rangebags hänge, dann ist das ein verhältnismäßig geringer Aufwand.

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Anders als der Drehpistolenreiter kenne ich mich ja mit Polizeiausbildung und -gesetzen aus. Ich sag mal so: es wäre ein Glücksfall wenn alle Details des WaffG etc., wenn sie denn in der Ausbildun bzw. im Studium überhaupt vorkommen, später noch sofort abrufbar wären. Das was in der Praxis sitzen sollte sind die verbotenen Waffen und Gegenstände, der Rest kann im Zweifelsfall recherchiert werden.

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