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IGNORED

WBK 2/6 Regelung?


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Geschrieben

Sachverhalt:

Ich habe am 10.10. eine Waffe erworben. Ich erwarb gestern eine weitere. Ich habe die Absicht eine dritte Waffe zu erwerben.

Wann darf ich die dritte Waffe erwerben? Sind 6 Monate seit der ersten Waffe vergangen? Oder würde ich bei heutigem zusätzlichem Erwerb mehr als 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten erwerben?

Selbstverständlich muss dabei der vorletzte (in diesem Fall der erste) Waffenerwerb als Berechnungsgrundlage genommen werden. Das hat sich niemand ausgedacht und aus der Luft gegriffen, das ist einfach die logische Konsequenz aus der Regelung.

Geschrieben

Sachverhalt:

Ich habe am 10.10. eine Waffe erworben. Ich erwarb gestern eine weitere. Ich habe die Absicht eine dritte Waffe zu erwerben.

Wann darf ich die dritte Waffe erwerben? Sind 6 Monate seit der ersten Waffe vergangen? Oder würde ich bei heutigem zusätzlichem Erwerb mehr als 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten erwerben?

Selbstverständlich muss dabei der vorletzte (in diesem Fall der erste) Waffenerwerb als Berechnungsgrundlage genommen werden. Das hat sich niemand ausgedacht und aus der Luft gegriffen, das ist einfach die logische Konsequenz aus der Regelung.

Die Antwort findet sich in meinem Post#47.

Geschrieben

Leute, einfach zwei Zeitpunkte pro Jahr merken. Hier am Beispiel eines heutigen (erstmaligen) Erwerbs 28.10.2015 die WaffVwV-Regel mal plastisch:

Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2015-27.04.2016

Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2016-27.10.2016

Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2016-27.04.2017

Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2017-27.10.2017

Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2017-27.04.2018

Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2018-27.10.2018

...

Am 27.04.2016 könnte er also zwei Waffen erwerben und am Folgetag wieder zwei, danach dann aber erst wieder ab 28.10.2016 (falls keine Ausnahme in Betracht bekommt).

Geschrieben

Schaut mal auf www.bdslv4.de unter waffen recht 》》häufige fragen. Da ist eine Skizze

DVC

Geschrieben (bearbeitet)

Genauso wird es bei uns leider (!) nicht gehandhabt.

Natürlich nicht.

Weil es falsch ist.

Manche können hier nicht bis 6 zählen, andere nicht mal bis 2.

Nachtrag:

Stellen wir extra für Dich eine einfache Aufgabe:

Morgen, also am 29.Oktober 2015, kaufst Du Dir Deine erste Waffe.

Am 19. Dezember 2015 läuft Dir ein lang gesuchtes Schnäppchen über den Weg und das Weihnachtsgeld sitzt locker.

Du schlägst zu.

Aufgabe:

Deine dritte Waffe darfst Du Dir frühestens am ................* kaufen.

Deine vierte Waffe darfst Du Dir frühestens am ................* kaufen.

* korrektes Erwerbsdatum auf der gepunkteten Linie eintragen!

Nun mal los!

CM :)

edit: Nachtrag!

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben (bearbeitet)

Dritte am 28.04.

Vierte am 18.06.

.......gut, oder?

Achso, kaufen darf ich soviele wie ich Kohle habe. Du meintest bestimmt erwerben

Bearbeitet von lopo
Geschrieben (bearbeitet)

Stellen wir extra für Dich eine einfache Aufgabe:

Was soll das? Innerhalb 6 Monate bedeutet, wie Sachbearbeiter es beschrieb. Ausgelegt wird es aber von den Behörden wie du es beschreibst (Regel vorletzte Waffe). Und da ich 6 Waffen besitze, denke ich, dass ich auch begriffen habe, wie Behörden in dieser Sache ticken.

Ach so, deine Extra Aufgabe kannst du dir... nichts für Ungut, aber Belehrungen brauche ich nicht.

Bearbeitet von Nakota
Geschrieben (bearbeitet)

Im Sinne welches Gesetzes ? Nach dem BGB ist der Kauf der Erwerb am Eigentum, denn nur das kann man überhaupt erwerben. Besitz kann man nicht erwerben.

WaffG evtl.?

was steht nochmal über diesem Themenbereich?

....genau: Waffenrecht !

achsooooooo.... Du hast Dich absichtlich so unwissend gestellt..... na dann....kleiner Rabulistiker.....

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Dass man da so ein Bohei drum macht.

Man muss doch nur vom heutigen Tag an 6 Monate Revue passieren lassen: "habe ich in den vergangenen 6 Monaten 2 Waffen erworben?" Falls ja, Erwerb nicht möglich. Falls nein, Erwerb möglich.

Geschrieben

Manchmal eben doch, da die Behörden verschiedene Modelle anwenden.

Man kann da natürlich 5 Seiten drüber diskutieren, oder einfach die eigene Behörde fragen wie die es genau handhaben. Aber das wäre ja wohl zu einfach.

Geschrieben

[...] Nach dem BGB ist der Kauf der Erwerb am Eigentum, denn nur das kann man überhaupt erwerben. [...]

Woher hast Du das denn? Das ist falsch.

Nach dem BGB gilt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip.

Demnach stellen der Eigentumserwerb (= Verfügungsgeschäft) und bspw. der Kaufvertrag (= Verpflichtungsgeschäft) zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte dar, die unabhängig voneinander existieren.

Die Eigentumsübertragung nach bspw. § 929 BGB hat rein garnichts mit einem Kauf(vertrag) nach § 433 BGB oder anderen schuldrechtlichen Verträgen zu tun.

Geschrieben (bearbeitet)

Dritte am 28.04.

Vierte am 18.06.

.......gut, oder?

Falsch.

Setzen, sechs.

Lösung:

Deine dritte Waffe darfst Du Dir frühestens am 30.04.2016 kaufen erwerben.

Deine vierte Waffe darfst Du Dir frühestens am 20.06.2016 kaufen erwerben.

CM

edit: Nachtrag!

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben

Woher hast Du das denn? Das ist falsch.

Hast du denn schon mal Besitz käuflich erworben ? Ich weiß nicht, was du mir sagen willst, aber Geld gegen Ware ist ein Eigentumsübergang durch Kauf. Damit wird der Eigentümer auch Besitzer, aber ein Besitzer wird eben nicht zwingend auch Eigentümer, nur weil er die Ware zB im Laden mal in die Hand nimmt. Das war es eigentlich schon.

Geschrieben (bearbeitet)

Hast du denn schon mal Besitz käuflich erworben ? Ich weiß nicht, was du mir sagen willst, aber Geld gegen Ware ist ein Eigentumsübergang durch Kauf. Damit wird der Eigentümer auch Besitzer, aber ein Besitzer wird eben nicht zwingend auch Eigentümer, nur weil er die Ware zB im Laden mal in die Hand nimmt. Das war es eigentlich schon.

Oh-oh. Du hast nicht Jura studiert, nicht wahr?

So einfach wie sich das Klein-Fritzchen vorstellt ist es nicht. Bei weitem nicht. Beginnt schon damit, daß Besitz nur ein juristische Konstruktion ist und mit dem, was wir im Strafrecht als Gewahrsam und im Waffenrecht als Besitz ansehen nur teilweise etwas zu tun hat. Auch wenn es in § 851 I BGB "irreführend" einfach lautet:

"(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben."

Glaubst Du nicht? Dann lies man die §§ 851 - 872 BGB. Spätestens ab § 868 BGB wird Dir aufgehen, daß dies alles nicht so einfach ist ....

Du kannst problemlos "durch" (jaja, ich weiß, daher stehen die "" dort) Kaufvertrag und dingliche Erfüllung Besitzer (in dieser allgemeinen Formulierung) werden, ohne Besitzer iSd Waffenrechts zu werden. Sehr einfach, indem Du bei egun kaufst, bezahlst und der Verkäufer verabredungsgemäß die Waffe an Den dealer Deines geringsten Mißtrauens versendet, der sie für Dich verwahrt. Du wirst zivilrechtlich Eigentümer und mittelbarer Besitzer, aber eben kein Besitzer iSd Waffenrechts.

Mit den zivilrechtlichen Überlegungen kommt man im WaffR nur bedingt weiter, selbst der Gewahrsamsbegriff des Strafrechts ist teilweise weitergehend, eine juristische Konstruktion. Maßgeblich ist die Legaldefinition in Anlage 1, Abschn.2, Nr.2 WaffG:

"Im Sinne dieses Gesetzes ...

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt"

Das entspricht auch dem natürlichen Verständnis des juristischen Laien von Besitz (und Gewahrsam). Demzufolge definiert Nr.1 Erwerb:

"1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, "

Alles andere ist irrelevant. Mittelbarer Besitz, Besitzmittler, Besitzdiener, Kauf, Eigentum, Abstaktionsprinzip, Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - alles schön und gut und wunderbare juritistische Spielwiesen, wo man seinem Geist funkensprühende Feuerwerke abringen oder in tiefe Verzweifelung ob des einen Unverständnisses versinken kann - im Waffenrecht braucht uns das nicht zu belasten. Man muß noch nicht einmal das Abstraktionsprinzip (nein, ich erkläre es hier nicht, https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzipsollte jeder verstehen können) kennen, man muß nur die Legaldefinition kennen und erkennen, daß dies nichts, aber auch überhaupt nichts mit Eigentum zu tun hat, und stumpfsinnig subsumieren: Erhält man die tatsächliche Gewalt über eine Waffe? Dann hat man sie im Sinne des WaffG (und NUR in diesem Sinne) erworben und besitzt sie im Sinne des WaffG fürderhin. Hat man nicht - dann hat man auch keinen waffenrechtlichen Besitz.

Natürlich ist auch hier nicht alles so einfach, wie es scheint, denn es gibt Konstellationen, bei denen es nicht offenkundig ist sondern man darüber nachdenken muß und rätselraten kann, OB man den nun die tatsächliche Gewalt erhalten hat (z.B. befindet sich die Waffe in einem Tresor, dessen Kombination man als einziger kennt, und der befindet sich in der Wohnung eines anderen, zu der man nicht selbständig Zugang besitzt).

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Manchmal eben doch, da die Behörden verschiedene Modelle anwenden.

Man kann da natürlich 5 Seiten drüber diskutieren, oder einfach die eigene Behörde fragen wie die es genau handhaben. Aber das wäre ja wohl zu einfach.

Gehe nicht zum Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst ;-)

Ich hab einfach nach 6 Monaten wieder zwei Waffen gekauft und eintragen lassen. Ende.

Hätte der SB was gesagt, hätte ich gesagt das auf der WBK "nach §14" steht und ich mich danach gerichtet habe. Was soll ich mehr tun?

Geschrieben

So weit waren wir schon vor Jahren, aber Danke, dass du es noch mal aufgewärmt hast.

Meinst Du mich? Warum hast Du es dann nicht gleich richtig geschrieben?

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