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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


brommer28

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Hinsichtlich der Verwertungsfristen zu beachten ist auf jeden Fall immer Erteilung oder Widerruf einer Erlaubnis. Nur bei letzterem sind die 5 bzw. 10 Jahre standardmäßig fix. Den Rest hab ich schon ausgeführt. Schönen Abend noch.

Wie soll die 5 / 10 Jahres Frist bei Widerruf anwendbar sein? Es geht hier um die Erteilung.

Wenn jemand Verurteilt wird und das Strafmaß hoch genug ist, ist die WBK sofort weg. Dann muss er 5, höchstens 10 Jahre Warten, ehe er neu beantragen kann - hier geht es dann aber eben auch um einen Neuantrag.

Das jetzt hier ein Sachbearbeiter herkommen und die Urteile nach Ablauf der Frist entsprechend seiner persönlichen Vorlieben noch einmal würdigen kann, ist ein Witz. Das klingt eher nach dem Machthunger einzelner Sachbearbeiter - dabei sagt es die Berufsbezeichnung doch schon aus: Die haben die Anträge im Rahmen der Gesetze zu bearbeiten und nicht darüber zu richten.

Ich empfehle bei Problemen mit Sachbearbeitern die meinen hier selbst entscheiden zu dürfen, indem sie die Verwertungsverbotsfristen wirklich bis zur Unkenntlichkeit verstümmeln, umgehend Widerspruch einzulegen.

In der Regel geht der bereits bei der nächsthöheren Klingel (dem Regierungspräsidium) durch, da dort Juristen mit Know-How sitzen - wobei nicht selten schon der erste Widerspruch durchgeht, da der dann verunsicherte Sachbearbeiter den studierten Abteilungsleiter zur Hilfe heranzieht und dieser sich dann erst in die Gesetze einliest.

Hier gilt nämlich wie so oft: Je öfter man die Gesetze liest, umso eher klingen sie nach dem, was man verstehen möchte. Und ich glaube, Sachbearbeiter hat das WaffG einpaarmal zu oft gelesen.

Bearbeitet von Cobb
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[...] umgehend Widerspruch einzulegen.[...]

Du übersiehst, dass es das Widerspruchsverfahren in einigen (vielen?) Ländern nicht mehr gibt und unmittelbar Klage zu erheben ist. Das scheut dann doch mancher, der einen Widerspruch noch geschrieben hätte. Leider.

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Dazu reicht heute ja schon, daß man CO2 ausatmet.

Eine realistische Einschätzung per Augenmaß findet da überhaupt nicht statt. Auch das Pulverbuch darf bei "erheblicher Gefährdung" über die gesetzlichen Vorschriften hinaus eingeschränkt werden, was aber grundsätzlich immer erkannt wird. In unserem Landkreis z.B. vertragen sich verschiedene Lagergruppen so schlecht, daß es uns verboten ist verschiedene Pulversorten gleichzeitig zu transportieren. Auch der Erwerb ist auf die maximale Lagerkapazität beschränkt, obwohl Gesetz und Gefahrgutverordnung das anders sehen. Wie gesagt: In unserem Landkreis ist Pulver extrem gefährlich.

Wer verbietet dir, verschiedene Pulversorten zu transportieren? Die Waffen - oder Sprengstoffbehörde? Was sagt das Gefahrgutrecht dazu?

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Wer verbietet dir, verschiedene Pulversorten zu transportieren? Die Waffen - oder Sprengstoffbehörde? Was sagt das Gefahrgutrecht dazu?

Ist bei mir alles der selbe SB.

Ich darf nur so viel auf einmal kaufen und transportieren wie ich auch lagern darf, aber immer nur entweder NC oder SP. Beides gleichzeitig darf ich weder kaufen noch transportieren, auch nicht wenn es insgesamt bei einem Kilo bleibt, weil es so in meinem Pulverbuch steht. Das ist bei uns der Standard-Eintrag im Landkreis. Das schließt gleichzeitig auch den Erwerb für den ganzen Verein auf einmal aus, was vom Transport her eigentlich zulässig wäre, nur eben lagern darf ich das Zeug nicht in der Menge.

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Wie soll die 5 / 10 Jahres Frist bei Widerruf anwendbar sein? Es geht hier um die Erteilung.

Wenn jemand Verurteilt wird und das Strafmaß hoch genug ist, ist die WBK sofort weg. Dann muss er 5, höchstens 10 Jahre Warten, ehe er neu beantragen kann - hier geht es dann aber eben auch um einen Neuantrag.

Das jetzt hier ein Sachbearbeiter herkommen und die Urteile nach Ablauf der Frist entsprechend seiner persönlichen Vorlieben noch einmal würdigen kann, ist ein Witz. Das klingt eher nach dem Machthunger einzelner Sachbearbeiter - dabei sagt es die Berufsbezeichnung doch schon aus: Die haben die Anträge im Rahmen der Gesetze zu bearbeiten und nicht darüber zu richten.

Ich empfehle bei Problemen mit Sachbearbeitern die meinen hier selbst entscheiden zu dürfen, indem sie die Verwertungsverbotsfristen wirklich bis zur Unkenntlichkeit verstümmeln, umgehend Widerspruch einzulegen.

In der Regel geht der bereits bei der nächsthöheren Klingel (dem Regierungspräsidium) durch, da dort Juristen mit Know-How sitzen - wobei nicht selten schon der erste Widerspruch durchgeht, da der dann verunsicherte Sachbearbeiter den studierten Abteilungsleiter zur Hilfe heranzieht und dieser sich dann erst in die Gesetze einliest.

Hier gilt nämlich wie so oft: Je öfter man die Gesetze liest, umso eher klingen sie nach dem, was man verstehen möchte. Und ich glaube, Sachbearbeiter hat das WaffG einpaarmal zu oft gelesen.

Die Unterscheidung ist nun mal da und in aller Regel hat sie in der Praxis ja auch keine Relevanz. Also ganz ruhig bleiben.

Nur ist es halt beileibe nicht so, dass ein Automatismus besteht und jeder nach bestandskräftig erfolgtem Widerruf - unabhängig davon was er angestellt hat - automatisch nach Ablauf der Wohlverhaltensfrist eine neue Erlaubnis bekommt. Und das ist auch gut so, oder würdest Du einem ehemals wbk-inhabenden Amokläufer nach 11 Jahren eine neue WBK erteilen ? Für genau solche Fälle ist § 52 BZRG nämlich da, um im Einzelfall die "Sperrzeit" ausdehnen zu können.

In Extremfällen kommt daneben natürlich auch ein Waffenbesitzverbot in Betracht. Dass dieses in der Regel unbefristet ausgesprochen wird, wurde vereinzelt auch schon kritisiert.

Eine Fehlentscheidung im Sinne der Behörde, oder des Dienstherren juckt ja auch niemanden so wirklich, kann man ja noch rechtzeitig korrigieren, bevor es zu Kosten für die Behörde kommt, wenn dann mal von 100 LWB mal einer eine Klage anstrebt!

Das ist richtig, da es auch gewollte Fehlentscheidungen gibt. Kenner der Materie wissen, wovon ich spreche... :cool3:

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[...] oder würdest Du einem ehemals wbk-inhabenden Amokläufer nach 11 Jahren eine neue WBK erteilen ? Für genau solche Fälle ist § 52 BZRG nämlich da, um im Einzelfall die "Sperrzeit" ausdehnen zu können.[...]

Was für ein dümmliches Beispiel. Beim Amoklauf geht es um Mord also um lebenslange Freiheitsstrafe oder um Schuldunfähigkeit und Verwahrung in einer Anstalt. Der §52 BZRG wird in diesen Fällen weder gebraucht, noch kommt er je zum Tragen. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Mordes wird der Eintrag nie getilgt, es gibt also auch die Rechtsfolge der Tilgung nicht, die Entfernung des Eintrags aus dem Register nach Überschreitung des 90. Lebensjahres hat keine Tilgunswirkung und im Falle der Schuldunfähigkeit gibt es keine vorwerfbare Tat.

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Es gab aber ein Urteil, indem der Antragsteller klagte. Und zwar hatte er in der Vergangenheit teils heftige Verstöße gegen das Waffg. Einmal Überlassen an Unberechtigte und einmal ein selnstmord in der Familie mit seiner Waffe. Beides schon mehr als 10 Jahre her. Das Gericht urteilte, dass die Jahresfristen zwar nicht analog anzuwenden sind, dass aber der Zeitablauf berücksichtigt werden soll. Der Selbstmord und damit das Überlassen an einen Unberechtigten vorlor also mit Zeitablauf sein Gewicht.

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Das ist unverschämt und dreist dies zu behaupten.

Korpsgeist ist bei den Vollzugsdiensten seit Kriegsende unerwünscht und wird weder belohnt noch gefördert.

Ich bekomme privat genauso gut oder so schlecht eine Waffe wie jeder andere auch und mache ich damit Mist werde ich sogar disziplinar bestraft.

Bei der BW hält Korpsgeist die Einheit am Leben, ist aber auch bei den BW Berufsbeamten nicht erwünscht.

Es ist weder unverschämt noch dreist.

-Dass die Staatsanwalt weisungsgebunden ist, ist ein Fakt. Und jeder Staatsanwalt will ja auch mal Oberstaatsanwalt werden...

-Die Gerichte bekommen dadurch natürlich auch weniger Fälle von Polizeigewalt zur Verhandlung, da die Staatsanwaltschaften diese vielfach einfach einstellen.

Wenn es dann doch mal zur Verhandlung kommt, kann ich mich eines subjektiven Eindrucks nicht erwehren, dass man Verurteilungen von Beamten tunlichst vermeidet bzw. im Zweifel gegen das Opfer urteilt.

Hier mal wieder was aktuelles:

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-03/polizei-gewalt-weimar-emoeke-k-prozess

Sauerei. Trotz 3 Zeugen und Indizien wird noch nichtmal ein Prozess gegen die Polizisten gestartet.

Russische Verhältnisse...

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Es ist weder unverschämt noch dreist.

-Dass die Staatsanwalt weisungsgebunden ist, ist ein Fakt. Und jeder Staatsanwalt will ja auch mal Oberstaatsanwalt werden...

-Die Gerichte bekommen dadurch natürlich auch weniger Fälle von Polizeigewalt zur Verhandlung, da die Staatsanwaltschaften diese vielfach einfach einstellen.

Wenn es dann doch mal zur Verhandlung kommt, kann ich mich eines subjektiven Eindrucks nicht erwehren, dass man Verurteilungen von Beamten tunlichst vermeidet bzw. im Zweifel gegen das Opfer urteilt.

Hier mal wieder was aktuelles:

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-03/polizei-gewalt-weimar-emoeke-k-prozess

Sauerei. Trotz 3 Zeugen und Indizien wird noch nichtmal ein Prozess gegen die Polizisten gestartet.

Russische Verhältnisse...

So ein Blödsinn! Am Anfang des Artikels.steht doch schon, dat Emma weigert sich sich auszuweisen weil sie nicht weiß warum. Brauch sie auch nicht zu wissen, hat sie gegenüber einer Ordnungsbehörde einfach zu tun! Und das die Randale gemacht haben scheint ja auch nicht so abwegig!

Bearbeitet von callahan44er
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Was für ein dümmliches Beispiel. Beim Amoklauf geht es um Mord also um lebenslange Freiheitsstrafe oder um Schuldunfähigkeit und Verwahrung in einer Anstalt. Der §52 BZRG wird in diesen Fällen weder gebraucht, noch kommt er je zum Tragen. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Mordes wird der Eintrag nie getilgt, es gibt also auch die Rechtsfolge der Tilgung nicht, die Entfernung des Eintrags aus dem Register nach Überschreitung des 90. Lebensjahres hat keine Tilgunswirkung und im Falle der Schuldunfähigkeit gibt es keine vorwerfbare Tat.

Gut, vielleicht etwas krass das Beispiel. Dann nimm was ähnlich schlimmes, das getilgt wurde. Macht die Sache nicht wirklich besser...

Bei den über 90jährigen kommt dafür ganz gern mal die persönliche Eignung ins Spiel...

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Bei den über 90jährigen kommt dafür ganz gern mal die persönliche Eignung ins Spiel...

Aber wohl nur bei der Erstausstellung?

Oder wäre ab 90 schon allein das Alter ausreichend um die persönliche Eignung nach §6 WaffG in Frage zu stellen?

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... Dann nimm was ähnlich schlimmes, das getilgt wurde. Macht die Sache nicht wirklich besser...

Gibt auch hier im Forum welche, die anderen keine 2. Chance zu gestehen wollen. Der Gesetzgeber hat sich für die 2. Chance (nicht für Alle) ausgesprochen. Und auch ein SB kann da jetzt nicht Selbstjustiz üben, ob er die 2. Chance jetzt gut findet oder nicht.

Bearbeitet von Nakota
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[...]

Oder wäre ab 90 schon allein das Alter ausreichend um die persönliche Eignung nach §6 WaffG in Frage zu stellen?

Das Alter allein ist für sich noch nicht einmal ein Anhaltspunkt. Der SB wird den Antragsteller bitten persönlich vorbei zu sehen.

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Zu dem Zeitpunkt, wo er den "kleinen Waffenschein" beantragt hat, waren seine Einträge grade mal tilgungsreif. Bei der Abfrage durch die Waffenbehörde waren sie noch sichtbar und ggf. zu verwerten. Er hat den Schein bekommen und der BZR-Ausdruck mit den tilgungsreifen Einträgen ist in seiner Akte gelandet.

Hätte er den kleinen Waffenschein ein Jahr später beantragt, wären die Einträge aus dem BZR entfernt gewesen und es gäbe an dieser Stelle keine Hinweise auf die alten Verurteilungen.

Die Sache mit dem Tankbetrug aus 2014 sollte eh nur im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister u. evtl. bei der Polizei stehen, ein aktueller BZR-Auszug wäre zum heutigen Zeitpunkt wohl eher ohne Eintragungen.

Hätte er den kleinen Waffenschein gar nicht bzw. ein Jahr später beantragt und wäre die Sache aus 2014 nicht, hätte er wohl die WBK.

So genau konnte ich als Laie das ja nicht wissen, das der den Ausdruck von der Sb ine liest :confused:

Ich bin halt nach viel googeln und zahlreich zu lesenden Beispielen im Netz, davon ausgegangen, das wer bei einem kl. Ws als zuverlässig gilt, das auch bei der Wbk ist !?

So hatte mir die Sb das damals auch bestätigt.

Sie zählte mir wortwörtlich auch diese Delikte auf und meinte nur sie ersehe mich trotz dessen als waffenrechtlich zuverlässig und legte mir nahe das ich auch zusehen sollte das es so bleibt!

Und die Frau war 20 Jahre in der Waffenbehörde.

Hat diese Sb ine jetzt waffenrechtlich einen gravierenden Fehler begangen ??

Zumal ja noch zusätzlich zu ersehen ist, das der Antragsteller sich jetzt schon zusätzlich 3 Jahre korrekt mit waffenrechtlicher Erlaubnis zum Führen von Waffen (auch wenn "nur SSW") verhält.

Und das so ein eingestelltes Verfahren von letztem Jahr jetzt alles in den Schatten stellt finde ich krass übertrieben.

Zudem ich bis heute nicht weiß wann das war und um was es da überhaupt ging, da ich nie verhört wurde.

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Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht.

Und wem willst du jetzt noch glauben? Falls du das überhaupt tun solltest: jemanden (noch) glauben. Falls nicht, hinkt der Spruch doch irgendwie?

Bearbeitet von Nakota
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Gast
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