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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


brommer28

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Wobei es eine Löschung nicht gibt und auch der Autor des o.a. Aufsatzes bringt die Begriffe an einer Stelle durcheinander.

Zuerst wird "nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen",

dann wird "getilgt" und schlussendlich

wird "aus dem Register entfernt".

Na ja, Haarspalterei. Die Tilgung einer Eintragung entspricht ja schon einer Löschung, denn danach ist die Eintragung nicht mehr da.

Ich finde den Artikel gut, weil er sachlich und ausführlich das Thema BZR mit etlichen wichtigen Informationen dazu beleuchtet. Kannst ja einen besseren ins Netz stellen. :-)

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...

Die Daten in Polizeisystem nicht! Und in diesen stehen nicht nur Verurteilungen, sondern auch Einschätzungen…..nicht gebunden an behördliche Entscheidungen. Das ist im Falle eines Falles deutlich interessanter.

Na ja, die Polizeiauskünfte die ich gesehen habe, beziehen sich zumeist auf die im ZStV eingetragenen Sachverhalte, oftmals sogar noch ohne Aktenzeichen oder nicht mehr aktuellem Verfahrensstand.

Nur sehr selten tauchen da Erkenntnisse auf, die sich nicht bereits aus den anderen Quellen ergeben.

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Nein. Es kann aus rechtlichen oder tatsächlich en Gründen eingestellt werden. Tatsächlich wäre, du wurdest verwechselt. Rechtlich wäre, eine Klageerhebung verspricht keinen Erfolg, da ausser Anfangsverdacht keine Beweise da sind. Bei 153 geht man von deiner Schuld aus, wenn auch nur eine geringe. Also, eingestellt nach 170 (2) aus rechtlichen Gründen=es besteht ein u.U. Restverdacht

In der Praxis unerheblich, da beide Fälle quasi nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verwertbar sind. Sofern später neue Erkenntnisse dazukommen, können diese Verfahren allerdings wieder aufleben und ggf. doch noch zu einer Verurteilung führen. Erst dann wird die Waffenbehörde Akteneinsicht nehmen.

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Na ja, Haarspalterei. Die Tilgung einer Eintragung entspricht ja schon einer Löschung, denn danach ist die Eintragung nicht mehr da.

[...]

Der Artikel ist nicht schlecht und dass er nicht fehlerfrei ist, sehe ich als Beweis für die Komplexität des Themas. Wegen der Komplexität ist es so bedauerlich, dass so viele Unwissende sich dazu äußern, Das gilt in besonderem Maße auch für SB, die sich berufen fühlen und doch Unsinn erzählen.

Mit der Tilgung ist der Eintrag nicht aus dem Register entfernt, er ist noch für 1 Jahr da. Erst nach Ablauf dieses Jahres wird der Eintrag aus dem Register entfernt und *dann* ist der Eintrag nicht mehr da.

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Und wird denn auch Polas usw. abgefragt? Bzw. was hat der SB davon? Sofern die Eintragungen sehr weit zurückliegen darf er diese doch eh nicht mehr verwerten!? Wofür gibt es sonst die beiden Fristen im Waffg?

Für Neuerteilungen kann ALLES verwertet werden, nur zum Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen gilt das Verwertungsverbot von 5 bzw. 10 Jahren.

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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 45 Tilgung nach Fristablauf
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

@Nakota

Beantwortet das die Frage?

Die Tilgungsfristen ergeben sich aus § 46 des Gesetzes.

Ein zusätzliche Regelung zur Entfernung von Einträgen aus dem Register enthält § 24 (Lebensalter 90+) und natürlich gibt es noch Regelungen zu Gesetzesänderungen, Gnadenakten etc. etc.

Bearbeitet von Godix
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Für Neuerteilungen kann ALLES verwertet werden, nur zum Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen gilt das Verwertungsverbot von 5 bzw. 10 Jahren.

Das sehe ich nicht so.

Wer zuverlässig ist, geht aus § 5 WaffG hervor. Eine Unterteilung bei den Verwertungsverboten ist nicht vorhanden - heißt, 5 oder 10 Jahresfrist vorbei = nicht verwendbar. Oder wo siehst du einen Paragraphen der sagt, dass die Frist für 5 oder 10 jahre bei Neuerteilungen nicht gilt?

Andernfalls wäre es eine willkürliche Ermessenssache des Sachbearbeiters. Mag sein, dass manche Sachbearbeiter das anders sehen, aber solche Verwaltungsakte werden vor den Verwaltungsgerichten Reihenweise kassiert. Wenn ich Zeit habe, kann ich gerne Urteile dazu raussuchen.

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Der Artikel ist nicht schlecht und dass er nicht fehlerfrei ist, sehe ich als Beweis für die Komplexität des Themas. Wegen der Komplexität ist es so bedauerlich, dass so viele Unwissende sich dazu äußern, Das gilt in besonderem Maße auch für SB, die sich berufen fühlen und doch Unsinn erzählen.

Mit der Tilgung ist der Eintrag nicht aus dem Register entfernt, er ist noch für 1 Jahr da. Erst nach Ablauf dieses Jahres wird der Eintrag aus dem Register entfernt und *dann* ist der Eintrag nicht mehr da.

Interessant. Für den Sachbearbeiter einer Waffenbehörde ist aber nur relevant, was gemeldet bzw. bereits in der Akte vorhanden ist. Warum, nach welcher Zeit oder unter welchen Umständen Eintragungen entfernt, getilgt oder sonst wie zerbröselt werden, eher weniger.

Das sehe ich nicht so.

Wer zuverlässig ist, geht aus § 5 WaffG hervor. Eine Unterteilung bei den Verwertungsverboten ist nicht vorhanden - heißt, 5 oder 10 Jahresfrist vorbei = nicht verwendbar. Oder wo siehst du einen Paragraphen der sagt, dass die Frist für 5 oder 10 jahre bei Neuerteilungen nicht gilt?

Andernfalls wäre es eine willkürliche Ermessenssache des Sachbearbeiters. Mag sein, dass manche Sachbearbeiter das anders sehen, aber solche Verwaltungsakte werden vor den Verwaltungsgerichten Reihenweise kassiert. Wenn ich Zeit habe, kann ich gerne Urteile dazu raussuchen.

§ 52 BZRG wurde hier bereits zitiert:

1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder
4.
der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.
(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner 1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.
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[...]

Oder wo siehst du einen Paragraphen der sagt, dass die Frist für 5 oder 10 jahre bei Neuerteilungen nicht gilt?

[...]

Neben § 5 Absatz 1 Ziffer 1 (10 Jahre Frist) und Absatz 2 Ziffer 1 (5 Jahres Frist) gibt es noch § 5 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 Ziffer. Die letztgenannten Vorschriften haben keine Ausschlussfrist. Ansonsten gelten die Ausschlussfristen aber dem "Sachbearbeiter" wird das nicht eingehen.

Interessant. Für den Sachbearbeiter einer Waffenbehörde ist aber nur relevant, was gemeldet bzw. bereits in der Akte vorhanden ist. Warum, nach welcher Zeit oder unter welchen Umständen Eintragungen entfernt, getilgt oder sonst wie zerbröselt werden, eher weniger.

[...]

Richtig. Leider fühlen sich halt einige SB berufen Fragen zu beantworten, zu deren Beantwortung ihnen das Hintergrundwissen fehlt. Daher kommen dann die Forumspost mit "mein Sachbearbeiter hat mir aber gesagt".

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der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

Das Gesetz sagt es doch eindeutig:

Getilgte Einträge dürfen verwendet werden, wenn…..Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde

Will heißen: die Verwertung getilgter Einträge ist möglich, aber limitiert. Dass der Sachbearbeiter grundsätzlich alle getilgte Einträge, die er zu sehen bekommt, verwerten darf, ist also falsch.

Die Einschätzung der "erheblichen Gefährdung" ist natürlich auch ein wenig Ermessensspielraum…..

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[...] Dass der Sachbearbeiter grundsätzlich alle getilgte Einträge, die er zu sehen bekommt, verwerten darf, ist also falsch.

[...]

Wobei man besonders betonen muss, der Sachbearbeiter bekommt getilgte Einträge nicht durch die Auskunft aus dem Zentralregister zu sehen (mitgeteilt).

Sollte er aus alten Akten oder aus anderen Quellen Kenntnis von Eintragungen haben, die zwischenzeitlich getilgt sind, so gilt das Verwertungs- und Vorhalteverbot des § 51 BZRG nicht. In diesem fall hat immer eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, ob es zu einer "erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit" führen würde, würde die begeherte Erlaubnis erteilt. Andere Einschränkungen der Verwendung nach anderen Regelungen bleiben unberührt.

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Also das Argument aus § 51 BZRG kann hier nicht herangezogen werden. Das habe ich bereits einmal erklärt: Es geht hierbei darum, dass das WaffG autark abgekoppelt von den Verjährungsfristen des BZRG sind. Andernfalls würde jede Änderung der BZRG Fristen eine ungewollte Änderung der Fristen des WaffG nach sich ziehen.

Die Aussage, dass ein Sachbearbeiter bei der Erteilung einer WBK die Fristen nicht zu beachten hat, ist ohne jeglicher Grundlage und nicht umsetzbar. Wie sollen die Fristen für WBK Inhaber gelten und für Erstanträge nicht?

Wenn jemand Mist macht, zusammen mit jemandem der keine WBK hat, ist die WBK weg. Damit ist er im selben "nicht-WBK-Zustand" wie derjenige, der aktuell keine hatte.

Gehen nun beide zur Behörde um eine WBK zu beantragen, bekommen beide das selbe Formular vorgelegt und müssen die WBK neu beantragen - egal, ob der eine sie mal vorher hatte oder nicht. Geht man davon aus, dass beide den selben Mist gemacht haben und das selbe Strafmaß bekamen, gilt bei beiden die selbe Frist.

Jeder WBK Antrag ist ein Neuantrag und die Fristen gelten für alle gleichermaßen.

Daher ist dieser weitverbreitete Irrtum mal wieder falsch und bitte nichts für ungut nehmen: Aber das ist eben die typische Aussage eines Sachbearbeiters.

Bearbeitet von Cobb
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Also das Argument aus § 51 BZRG kann hier nicht herangezogen werden. Das habe ich bereits einmal erklärt: Es geht hierbei darum, dass das WaffG autark abgekoppelt von den Verjährungsfristen des BZRG sind. Andernfalls würde jede Änderung der BZRG Fristen eine ungewollte Änderung der Fristen des WaffG nach sich ziehen.

Die Aussage, dass ein Sachbearbeiter bei der Erteilung einer WBK die Fristen nicht zu beachten hat, ist ohne jeglicher Grundlage und nicht umsetzbar. Wie sollen die Fristen für WBK Inhaber gelten und für Erstanträge nicht?

Wenn jemand Mist macht, zusammen mit jemandem der keine WBK hat, ist die WBK weg. Damit ist er im selben "nicht-WBK-Zustand" wie derjenige, der aktuell keine hatte.

Gehen nun beide zur Behörde um eine WBK zu beantragen, bekommen beide das selbe Formular vorgelegt und müssen die WBK neu beantragen - egal, ob der eine sie mal vorher hatte oder nicht. Geht man davon aus, dass beide den selben Mist gemacht haben und das selbe Strafmaß bekamen, gilt bei beiden die selbe Frist.

Jeder WBK Antrag ist ein Neuantrag und die Fristen gelten für alle gleichermaßen.

Daher ist dieser weitverbreitete Irrtum mal wieder falsch und bitte nichts für ungut nehmen: Aber das ist eben die typische Aussage eines Sachbearbeiters.

Nein, Deine Aussage hier ist falsch.

Vergleiche Grundsatzurteil BVerwG 1 C 12.95 :boese040: Darin steht auch, dass eingestellte Strafverfahren ordnungsrechtliche Relevanz haben können.

Wie oben schon richtig geschrieben wurde, muss für die Versagung des Antrags natürlich eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit erkannt werden. Je nach Art und Umfang des alten Delikts fällt das Ergebnis der Zukunftsprognose verschieden aus...

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eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit

Dazu reicht heute ja schon, daß man CO2 ausatmet.

Eine realistische Einschätzung per Augenmaß findet da überhaupt nicht statt. Auch das Pulverbuch darf bei "erheblicher Gefährdung" über die gesetzlichen Vorschriften hinaus eingeschränkt werden, was aber grundsätzlich immer erkannt wird. In unserem Landkreis z.B. vertragen sich verschiedene Lagergruppen so schlecht, daß es uns verboten ist verschiedene Pulversorten gleichzeitig zu transportieren. Auch der Erwerb ist auf die maximale Lagerkapazität beschränkt, obwohl Gesetz und Gefahrgutverordnung das anders sehen. Wie gesagt: In unserem Landkreis ist Pulver extrem gefährlich.

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[...]

Vergleiche Grundsatzurteil BVerwG 1 C 12.95 :boese040: Darin steht auch, dass eingestellte Strafverfahren ordnungsrechtliche Relevanz haben können.

[...]

Man muss Urteile nicht nur lesen, man muss sie auch verstehen. In dem Urteil geht es um das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG und die Ausnahmen davon nach § 52 BZRG. Demnach gilt das Verwertungsverbot des § 51 BZRG für den Widerruf von Erlaubnissen, weil der Wortlaut des § 52 BZRG nur auf die Erteilung abstellt und soweit eindeutig ist. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG gilt nicht soweit es sich um die Erteilung einer Erlaubnis handelt, weil § 52 BZRG dazu eine Ausnahme bestimmt.

Das Urteil hat aber keine Relevanz für Ausschlussfristen und Verwertungsverbote nach anderen Vorschriften. Insbesondere hat es keine Relevanz für die Ausschlussfristen im WaffG selbst, denn das WaffG n. F. existierte 1996 noch nicht.

Ein Verurteilung wegen Diebstahls, bei der keine Freiheitsstrafe vollzogen wurde, ist 11 Jahre nach Rechtskraft des Urteils für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem WaffG nicht mehr relevant. Für die Beurteilung der persönlichen Eignung kann sie herangezogen werden, wenn bewiesene, negative Tatsachen dafür Anhaltspunkte geben (beim einfachen Diebstahl wohl schwerlich möglich).

Und bitte nimm zur Kenntnis, dass es Grundsatzurteile bei uns nicht gibt.

Bearbeitet von Godix
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Es scheint manchmal auch ein "Volkssport" geworden zu sein eine Anzeige zu erstatten, ob nun gegen Polizei oder eben gegen den Nachbarn.

Manchmal ist es auch ein Angriff zur Verteidigung, manchmal auch berechtigt gegen Willkür, will ich aber nicht weiter kommentieren.

Musste ich auch schon 2 x unberechtigter Weise über mich ergehen lassen, gehört aber eben dazu.

Man lernt auch daraus.

Das Problem ist meiner Meinung nach, dass gerade die Fälle in denen die Gerichte sowie die politisch weisungsgebundene Staatsanwaltschaft, offensichtliche Fälle von Polizeigewalt unter den Tisch fallen lassen, als eine Art "negativer Multiplikator" fungieren.

Ich habe mal gelernt, dass jeder 3. unzufriedene Kunde es weiter erzählt, aber nur jeder 11. zufriedene. Man braucht also fast 4 zufriedene Kunden um 1 unzufriedenen auszugleichen - ähnliches gilt auch hier.

Durch den Korpsgeist leisten sich Justiz und Polizei einen Bärendienst: der aktuelle Fall mag dadurch vielleicht vom Tisch sein, aber langfristig erodiert das Vertrauen in Polizei und Justiz, und die Bereitschaft des Bürgers, auch schon bei kleinsten Fehltritten der Beamten Strafanzeigen zu stellen, nimmt zu.

Wer viel gibt kann auch viel verlangen, oder umgekehrt: Wer durch Gesetze und Justiz besonders protegiert wird, hat eben auch eine größere Wohlverhaltenspflicht. Dass der Strafrahmen für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erhöht, derjenige für Körperverletzung im Amt aber gleich belassen wurde, ist für mich ein Unding. Gerade deshalb weil es so selten zu Verurteilungen kommt.

Aber das ganze ist OT. Kernaussage für mich: ich finde es skurril, dass man zivil waffenrechtlich "unzuverlässig" sein kann, aber dienstlich weiter mit der Knifte rumrennen darf.

Gilt im Bereich der Bundeswehr, wo ich tätig bin, aber bedingt genauso.

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...dass gerade die Fälle in denen die Gerichte sowie die politisch weisungsgebundene Staatsanwaltschaft, offensichtliche Fälle von Polizeigewalt unter den Tisch fallen lassen, als eine Art "negativer Multiplikator" fungieren.

Das ist unverschämt und dreist dies zu behaupten.

Korpsgeist ist bei den Vollzugsdiensten seit Kriegsende unerwünscht und wird weder belohnt noch gefördert.

Ich bekomme privat genauso gut oder so schlecht eine Waffe wie jeder andere auch und mache ich damit Mist werde ich sogar disziplinar bestraft.

Bei der BW hält Korpsgeist die Einheit am Leben, ist aber auch bei den BW Berufsbeamten nicht erwünscht.

Bearbeitet von coltdragoon
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Man muss Urteile nicht nur lesen, man muss sie auch verstehen. In dem Urteil geht es um das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG und die Ausnahmen davon nach § 52 BZRG. Demnach gilt das Verwertungsverbot des § 51 BZRG für den Widerruf von Erlaubnissen, weil der Wortlaut des § 52 BZRG nur auf die Erteilung abstellt und soweit eindeutig ist. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG gilt nicht soweit es sich um die Erteilung einer Erlaubnis handelt, weil § 52 BZRG dazu eine Ausnahme bestimmt.

Das Urteil hat aber keine Relevanz für Ausschlussfristen und Verwertungsverbote nach anderen Vorschriften. Insbesondere hat es keine Relevanz für die Ausschlussfristen im WaffG selbst, denn das WaffG n. F. existierte 1996 noch nicht.

Ein Verurteilung wegen Diebstahls, bei der keine Freiheitsstrafe vollzogen wurde, ist 11 Jahre nach Rechtskraft des Urteils für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem WaffG nicht mehr relevant. Für die Beurteilung der persönlichen Eignung kann sie herangezogen werden, wenn bewiesene, negative Tatsachen dafür Anhaltspunkte geben (beim einfachen Diebstahl wohl schwerlich möglich).

Und bitte nimm zur Kenntnis, dass es Grundsatzurteile bei uns nicht gibt.

Exakt.

Irgendwelche Argumente bezüglich der nicht existierenden Zweiteilung in WBK Beantrager und WBK Besitzer gehen daraus nicht hervor.

Wie ich bereits mehrfach schrieb, ist die Aussage, dass die 5 oder 10 jahresfrist nur für WBK Besitzer stimmt schwachsinn. In dem Moment, in dem ein "WBK-Besitzer" seine WBK los wird, muss er neu beantragen. Die WBK wird ja nicht im Kühlschrank der Behörde verwahrt bis 5 oder 10 jahre vorbei sind. Und dann greift exakt die 5 bzw. 10 jahresfrist - ob er dann zuvor eine WBK hatte oder nicht, ist egal, die Frist muss abgesessen werden (es gibt eine Ausnahmemöglichkeit bei der 5 Jahresfrist aber diese ist sehr beschränkt.).

Ich kanns nur nochmal wiederholen: Die Aussage, dass der Sachbearbeiter nach Nase hier Verurteilungen ranziehen kann, die laut 5 oder 10 jahresfrist verjährt sind, ist schwachsinn. Die EINZIGE Ausnahme wäre hier, soetwas über den Auffangparagrafen § 5 Abs. 1 Nr. 2. Soeine Ausnahme könnte gerade in einem Urteil wegen Terrorismus begründet werden - allerdings ist es illusorisch zu meinen, dass damit die 5 jahresfrist generell umgangen werden kann.

Dies würde den Sachbearbeiter in die Lage versetzen völlig willkürlich zu handeln. "Körperverletzung vor 7 Jahren??? Neeee, nicht gut, der kriegt nichts" oder wie soll das laufen?

Nichts da, da stehen die Fristen drin und da hat sich der Sachbearbeiter dran zu halten und jedem der da von seinem SB schikaniert wird, kann ich nur raten vor das Verwaltungsgericht zu gehen wo richtige Juristen sitzen.

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Man muss Urteile nicht nur lesen, man muss sie auch verstehen. In dem Urteil geht es um das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG und die Ausnahmen davon nach § 52 BZRG. Demnach gilt das Verwertungsverbot des § 51 BZRG für den Widerruf von Erlaubnissen, weil der Wortlaut des § 52 BZRG nur auf die Erteilung abstellt und soweit eindeutig ist. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG gilt nicht soweit es sich um die Erteilung einer Erlaubnis handelt, weil § 52 BZRG dazu eine Ausnahme bestimmt.

Das Urteil hat aber keine Relevanz für Ausschlussfristen und Verwertungsverbote nach anderen Vorschriften. Insbesondere hat es keine Relevanz für die Ausschlussfristen im WaffG selbst, denn das WaffG n. F. existierte 1996 noch nicht.

Ein Verurteilung wegen Diebstahls, bei der keine Freiheitsstrafe vollzogen wurde, ist 11 Jahre nach Rechtskraft des Urteils für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem WaffG nicht mehr relevant. Für die Beurteilung der persönlichen Eignung kann sie herangezogen werden, wenn bewiesene, negative Tatsachen dafür Anhaltspunkte geben (beim einfachen Diebstahl wohl schwerlich möglich).

Und bitte nimm zur Kenntnis, dass es Grundsatzurteile bei uns nicht gibt.

Auch in der WaffG-Version 1976 gabs die 5-Jahres-Frist schon. Nur die 10-Jahres-Frist bei Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes kam erst später dazu. :closedeyes:

Es ist also schon so, wie ich oben geschrieben habe. Vielleicht hast DU ja das Urteil noch nicht so richtig gelesen... ? Das was Du im ersten Absatz geschrieben hast, hast Du noch richtig erkannt. Nur die Schlussfolgerung daraus ist dann nimmer so ganz haltbar.

Hinsichtlich der Verwertungsfristen zu beachten ist auf jeden Fall immer Erteilung oder Widerruf einer Erlaubnis. Nur bei letzterem sind die 5 bzw. 10 Jahre standardmäßig fix. Den Rest hab ich schon ausgeführt. Schönen Abend noch.

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Hinsichtlich der Verwertungsfristen zu beachten ist auf jeden Fall immer Erteilung oder Widerruf einer Erlaubnis. Nur bei letzterem sind die 5 bzw. 10 Jahre standardmäßig fix. Den Rest hab ich schon ausgeführt. Schönen Abend noch.

Ich sag ja, Du bist in diesem Punkt unbelehrbar.

Bleibt zu hoffen, dass Du deshalb keine falsche Entscheidung triffst, weil es in Deiner Praxis nicht vorkommt.

Ansonsten wünsche ich mir, dass die Betroffenen klagen.

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