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IGNORED

Aufbewahren von Munition in einem "gleichwertigen" Behältnis


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Geschrieben (bearbeitet)

Zur Aufbewahrung von Munition gilt bei uns diese Regelung:

"Gemäß § 13 Abs. 3 der AWaffV ist erlaubnispflichtige Munition mindestens in einem Stahlblechschrank

ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis zu verwahren"

Ich habe nun darüber nachgedacht, ob die Aufbewahrung in einem Hartschalenkoffer die Begrifflichkeit der Gleichwertigkeit erfüllen könnte. Der Stahlblechschrank ist ein feststehender Begriff, wobei hier nicht über die Dicke des Blech ausgesagt wird. Was ein Schwenkriegelschloss ist, weiß man auch. Man wird auch akzeptieren, dass ein Bügelschloss dem Schwenkriegelschloss unter Sicherheitsaspekten gleich kommt. Der angedachte Hartschalenkoffer kann an zwei extra dafür vorgesehen Laschen mit Vorhängeschlössern versehen werden.

Die von mir angedachten Hartschalenkoffer sind aus sehr zähen Kunsstoffen, teilweise in Sandwichbauweise gefertigt.

Als ein Beispiel nenne ich hier einmal Peli-Case. Aus meiner Sicht ist es mindestens genau so schwierig die Außenhaut eines solchen Koffers zu öffnen, wie die dünne Blechwand eines Blechschranks. Wer sagt mir aber ob das als gleichwertig anerkannt ist? Es könnte eine Frage an meine zuständige Waffenbehörde sein. Vielleicht weiß aber jemand von Euch ob diese frage schon einmal allgemeingültig beantwortet wurde.

Bitte seht aber davon ab darüber zu diskutieren, dass ein solches Behältnis einfach weggenommen werden kann, ein verdübelter Schrank immer besser ist, etc.

Es soll hier nur um die Gleichwertigkeit im Bezug auf die Sicherheit eines Blechbehältnis gehen.

Es dankt,

Dat Heinz

Bearbeitet von DatHeinz
Geschrieben

Bitte seht aber davon ab darüber zu diskutieren, dass ein solches Behältnis einfach weggenommen werden kann, ein verdübelter Schrank immer besser ist, etc.

Das ist aber, von der Gleichwertigkeit mal abgesehen, der springende Punkt. Die Munition muß ausreichend gegen Wegnahme gesichert sein. Ein Koffer erfüllt diese Forderung sicherlich weniger gut als ein Schrank.

Manfred

Geschrieben

Manfred genau das wollte ich vermeiden!

Ein kleiner Stahblechschrank ist rechtlich gesehen kein Problem.

Es geht ja hier um die Wegnahme der Munition, die durch das Behältnis geschützt wird und nicht um die Wegnahme des Behältnis.

Oder liege ich da falsch? Dann hätte ich das aber gerne unterfüttert...

Geschrieben

Naja, ich denke, es kommt auch auf die Größe/Volumen und die beinhaltete Menge an Muni an.

Koffer hin oder her - wenn das Dingen zB 60Kg wiegt, ist mit "einfach mal so am Henkel nehmen und wegtragen" auch eher Essig...

Ist aber nur meine unmaßgebliche Meinung.

Geschrieben

Es ist wie immer, eine verbindliche Auskunft wird Dir nur derjenige geben können der vor Ort eventuell die Aufbewahrung überprüft. Wenn vom örtlichen Amt die Art der Aufbewahrung akzeptiert wird O.K. Andernfalls geben auch die polizeilichen Beratungsstellen Auskunft, und auch diese Auskunft hat ein gewisses Gewicht, da diese z.B. auch bei Waffenräumen zur Bewertung - Einschätzung heran gezogen werden. Von uns kannst Du hier nur herzliche Worte erwarten, die Dir aber im Fall des Falles wahrscheinlich nicht helfen werden. Ausgenommen natürlich jemand hat ein reales Fallbeispiel hinsichtlich positiver oder negativer Einschätzung zum konkreten Fall. Wobei selbst das nicht verbindlich wäre - andere Gemeinde - anderes Bundesland- anderes...

Geschrieben

Grundsätzlich ist nicht gefordert, daß der "Schrank" insgesamt besonders gegen Wegnahme gesichert wird.

Solche Sonderwege, die eben als "gleichwertig" angesehen werden müssen, würde ich grundsätzlich mit dem SB besprechen. Denn der allein ist es, der im Endeffekt die Gleichwertigkeit feststellen und akzeptieren muß.

Geschrieben

Moin,

habe mal vor langer Zeit mit meiner SB darüber gesprochen, welche Mindestgröße ein Stahlblechbehältnis (im § 36 WaffG + §13 AWaffV steht nichts von einem Schrank) haben muss. Wie wir alle wissen, gibt es dazu - und auch zur Blechstärke keine Aussage.

Das Ergebnis war, dass ich meine Schrotmun. und Teile meiner LW Mun. in Stahlblechkisten (Munitionskisten und Baumarkt Werkzeugblechkisten) allesamt mit Vorhängeschlössern gesichert, aufbewahre.

Geschrieben

Der Schutz vor Wegnahme ist ja auch die Haustür ;)

Der Zugriff auf die Munition soll nicht Berechtigten verwehrt sein. Das ist der Sinn der Norm.

Geschrieben

Der Schutz vor Wegnahme ist ja auch die Haustür ;)

Der Zugriff auf die Munition soll nicht Berechtigten verwehrt sein. Das ist der Sinn der Norm.

Wäre dem so, gäbe es die Bestimmungen zum Gewicht von B-Schränken nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Der Schutz vor Wegnahme ist ja auch die Haustür ;)

Das sieht - jedenfalls so ohne weiteres - zumindest das OVG NRW anders ;)

Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls die Munition, die in seinen persönlichen Räumen im Erdgeschoss seines Hauses aufgefunden wurde, nicht ordnungsgemäß und damit nicht sorgfältig aufbewahrt. Der Kläger selbst stellt nicht in Abrede, dass die Aufbewahrung von Munition in diesen Räumlichkeiten die insoweit maßgeblichen Anforderungen nach § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 3 AWaffV nicht erfüllt, und zwar deshalb nicht, weil Räume eines Hauses bereits nach dem Wortsinn kein Behältnis im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift darstellen. Dass unter einem Behältnis erst recht keine Mehrheit von Räumen verstanden werden kann, ergibt sich im Übrigen mit Blick auf § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV.

Darauf, ob die Munition in den besagten Räumen gleichwertig oder sogar besser aufbewahrt worden war als in einem Behältnis gemäß § 13 Abs. 3 AWaffV, kommt es von vornherein nicht an, weil die Behörde diese Art der Aufbewahrung nicht zugelassen hatte. Wie sich aus § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 AWaffV ergibt, bedarf die Aufbewahrung von Munition, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AWaffV entspricht, der Zulassung durch die Behörde. Zwar bezieht sich § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV ausdrücklich nur auf "eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen". Diese Ermächtigung gilt jedoch auch für Munition, weil § 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV unter anderem auf Abs. 3 der Vorschrift Bezug nimmt, der ausschließlich Anforderungen an die Aufbewahrung von Munition regelt. Eine behördliche Zulassung der Aufbewahrung von Munition in den persönlichen Räumen des Klägers im Erdgeschoss als von § 13 Abs. 3 AWaffV abweichende, aber andere gleichwertige Aufbewahrungsart lag und liegt jedoch nicht vor. Weder hat der Kläger selbst vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Behörde die in Rede stehende Aufbewahrung zugelassen hatte.

Bearbeitet von Ruhrgebiet
Geschrieben

So verstehe ich das auch Michael Grothe

Wie ich befürchtet habe schwenken die Antworten doch in Richtung Befestigung, Größe und Gewicht des Behältnis.

Doch genau dies ist nicht festgeschrieben, bzw. klassifiziert.

Ich werde bezüglich meiner Frage mal unverbindlich bei meiner Behörde vorstellig werden und hören, bzw. lesen was sie dazu sagen.

Auch eine in Augenscheinnahme des/der Hartschalenkoffer werde ich anbieten.

Selbst wenn das dann nur eine Einzelfallentscheidung meiner Behörde ist, wäre sie dann schon mal für mich gültig.

Ich kann nur hoffen, dass sie kein Materialgutachten oder ein Materialdatenblatt des Herstellers haben wollen.

Dann wäre ich schon raus. Denn so sportlich ist mein Ehrgeiz dann doch nicht. Dann gibt es denn primitiven, billig Blechschrank :-)

Geschrieben

Wäre dem so, gäbe es die Bestimmungen zum Gewicht von B-Schränken nicht.

Dem ist so, deshalb ist dies keine grundsätzliche Vorgabe.

Geschrieben

Ein B-Schrank ist natürlich für die Aufbewahrung von Munition nicht vorgeschrieben. Genau wie es keine Gewichtsangabe für Munitionsbehältnisse gibt.

Geschrieben

Ich werde mir auch bald einen Blechschrank anschaffen.

Leider habe ich nicht so viel Platz in der Wohnung, sonst würde es ein 1,95 Meter hoher Schrank mit 5 Fachböden werden (auch für Ordner usw.). Die bekommt man für unter 200,- EUR inkl. Lieferung frei Verwendungsstelle!

Werde mir jetzt ein kleines Stahl-Sideboard für rund 70,- bestellen inkl. Lieferung. Ist ein guter Preis, sieht gut aus und die Munition passt trotzdem locker rein.

Geschrieben (bearbeitet)

Der geforderte Schutz gegen Wegnahme ist durch das abgeschlossene Haus bzw. Wohnung gegeben. Von einem Schutz vor gewaltsamer Wegnahme durch Räuber oder Einbrecher ist nicht die Rede. Ich habe u.a. einen "Blech"-Tresor, der schon wegen dem Gewicht des Inhaltes zu schwer zum wegtragen ist, auch ganz ohne Befestigung, während ein paar Schachteln manchmal auch nur in einer Art Geldkassette Platz finden.

Gruß

Gunsmoker

Bearbeitet von Gunsmoke Joe
Geschrieben (bearbeitet)

BW Munitionskiste nehmen, die Klappe etwas bearbeiten, damit ein Bügel montiert werden kann,

der durch die Klappe geht und mit einem Vorhängeschloss gesichert wird. (Links und rechts neben dem Loch Bohren und den Rest rausfeilen)

Öse and die Wand, Kette dran und mit ansperren.

Vorteil, man kann die Munkiste direkt mitnehmen wenn man mal etwas mehr Murmeln braucht...

http://www.hornbach.de/shop/Oese-fuer-Ueberfalle-32-x-32-x-18-mm-Galv-gelb-verzinkt/735659/artikel.html?sourceCat=S2146&WT.svl=artikel_img

http://www.bundeswehr-us-shop.de/index.php?cat=c307_Munitionskiste.html&XTCsid=d3b3a7d2233d1a645b0c50d66c7f1075

Bearbeitet von Stephan_muc
Geschrieben

Ist zwar keine Antwort auf "gleichwertig" aber eine Idee..........

Blechkorpus, Schwenkriegelschloß................gesetzeskonform

rot, blau oder weiß..........

http://www.ikea.com/de/de/catalog/products/80100190/

wieso, ist doch vollkommen in Ordnung, in die Schrankmitte muss dafür noch eine Stütze unterlegt werden.8-)

Ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, erhöht aber die Lagerkapazität, ohne das dieser Schrank einbricht.

Geschrieben

Ich kann es einfach nicht fassen.....

Wollt ihr hier jetzt tatsächlich ausdiskutieren, welche Konstruktionsmerkmale ein Behältnis aufweisen muß, damit es juristisch einwandfrei als Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloß durchgeht ?

Kleiner Tipp:

-Gucken, was das Gesetzt fordert, (oder auch nicht fordert)

-Gucken, was der Schwede bietet

-Gucken nach Übereinstimmungen

-Schlüsse ziehen

-Ball flachhalten

Gruß, Delgado

Geschrieben

Ich kann es einfach nicht fassen.....

Wollt ihr hier jetzt tatsächlich ausdiskutieren, welche Konstruktionsmerkmale ein Behältnis aufweisen muß, damit es juristisch einwandfrei als Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloß durchgeht ?

...

Gruß, Delgado

Hey, das ist WO hier, da ist das normal !

Man muß ja auch sichergehen können, daß nicht vielleicht die Farbe gegen Vorschriften verstößt.

(hmmm, lecker, geröstete Nachtigallenzungen...knurps, knurps...)

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