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IGNORED

SLB auf Jagdschein gekauft, Problem mit Behörde


Plotzki

Empfohlene Beiträge

[...]

Der Hinweis auf die EU-Kategorie B war gar nicht unberechtigt. Deutsche Jäger haben es in dieser Hinsicht deutlich besser als ihre Weidgenossen in vielen anderen europäischen Ländern (danke an Fritz Gepperth für den Hinweis :-) ). Und wer Jäger ist und *auch* irgendeine auf schießsportliches Bedürfnis gestützte Erlaubnis besitzt, braucht sich eh' nicht den Kopf darüber zu zerbrechen.

[...]

Europa wird harmonisiert, die Dame ist ihrer Zeit nur etwas voraus.

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Diese Frage auch noch an die Behörde zu stellen, grenzt schon an Ignoranz der Grundlagen unseres Waffenrechts !

Bei uns herrscht und gilt das BEDÜRFNISPRINZIP !

Erwirbst Du eine Waffe auf JJ ist die für die Jagd !

Erwirbst Du eine Waffe auf Neue Gelbe ist die für Sportschießen !

Erwirbst Du eine Waffe auf die Rote, ist die für Sammlung !

JEDE anderweitige Verwendung ist vom Sinne des buchstabengetreuen Gesetzes somit NICHT gedeckt !

Also war deren Ansage letztlich nur gesetzeskonform :

Das alles ist zwar noch nicht überall angekommen, besonders nicht bei Leuten, die immer wieder den Rat geben, man möge doch den Jagdschein machen um endlich diese lästigen Erwerbsbeschränkungen für HA umgehen zu können,

das ändert aber nichts an den Tatsachen.

Egal, ob diese nun gefallen oder nicht !

G.T.

Da fehlt aber nun noch,

Erbst du eine Waffe- darf die nur weiter vererbt werden :rofl:

Wäre ja mal lobenswert, wenn zu einer ordentlichen Vorschrift/Regelung /Aufklärung für Behörden und SB`s unsere Institutionen DSB / DJV / FWR usw. diesen Missstand von subjektiven Entscheidungen aus der Welt schaffen würden.

Ich habe das Bedürfnis und nicht die Waffe.

Ist denn da irgend etwas in Aussicht, das dies mal vernünftig geklärt wird? Zum Glück hatte ich noch nie solche Probleme bei meinem SB. Aber leider wird er auch irgendwann in Pension gehen.

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Gibt doch schon Klärungen.

Einerseits in der WaffVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG vom 5.3.2012).

Und andererseits in einer von einem auch nicht unbekannten Kollegen erstrittenen und in einem DWJ-Artikel erwähnten Gerichtsentscheidung. Die Klage war etwas, hmmmmmm, UNGUT erhoben worden und hätte deshalb übel ausgehen können. Gottseidank hat's aber das Verwaltungsgericht wieder gerichtet. Der Anwalt wollte für einen Mandanten das Bedürfnis für eine weitere Waffe erstreiten und begründete das allen Ernstes damit, der Mandant hätte zwar schon eine solche Waffe, die dürfe (!!) er aber nicht für den intendierten Zweck nutzen, weil er sie aufgrund eines anderen Bedürfnisses erwrben habe. Gefährliches Argument, sozusagen der Selbstzerstörungsknopf.

Gottlob ist das VG dem nicht gefolgt und hat geurteilt, eine legal bessessene Waffe könne (und ggf. _müsse_) natürlich *auch* für andere Zwecke eingesetzt werden, und zwar vorrangig vor einer etwaigen neuen Erlaubniserteilung.
Ist ja auch logisch.

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Was für ein ausgemachter Schwachsinn.

CM

Erst mal: Andere Meinungen sind kein Freibrief zum Pöbeln,

auch wenn sich daran offenbar nicht mal mehr alle Verantwortlichen und Betreiber zu erinnern scheinen - gell Fyodor :peinlich: !

Das diese Ansicht allgemein nicht gefällt ist mir auch klar, das hat sie mit dem Waffenrecht gemeinsam.

Das sie im Kern aber dem Grundgedanken des Gesetzes entspricht,

von manchen Behörden enger oder weiter gesehen wird, das ändern weder Deine Ausfälligkeiten noch des großen Carcano Spott.

Welches Stuttgarter Urteil wurde z.B. gerade erst vor kurzer Zeit hier diskutiert im Zusammenhang mit Sammlerwaffen und Munitionserwerb ...........................

Wenn einem Sportschützen der zwischenzeitlich auch Jäger wurde, von seiner Behörde mit Hinweis auf vorhandene Kurzwaffen die zusätzliche Fangschußwaffe verwehrt wird (was ich persönlich für falsch halte!)

dann ist hier das Geschrei auch groß,

dann werden die unterschiedlichen Bedürfnisgrundlagen plötzlich wieder wichtig.

Jeder schnitzt sich eben seine Welt, wie sie ihm gefällt.

Wer am Ende Recht behält entscheiden die Gerichte und dort gewinnen selbst die besten Anwälte nicht jeden Prozeß,

oder es kommen noch strengere Einschneidungen in künftig anstehenden Änderungen des Waffenrechtes

und

dann ist das Geschrei auch wieder groß und keiner war`s.

Das kann man alles so oder so sehen.

Leute mit Umgangsformen können jedoch ihre unterschiedlichen Meinungen auch ohne beleidigende Kraftausdrücke artikulieren.

Schade, daß Du das offenbar nicht gelernt hast.

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gell Fyodor :peinlich: !

Was soll ich schon wieder gemacht haben? :confused:

Grundsätzlich gilt, daß das Bedürfnis in der Person, und nicht in der Waffe liegt. Eine Waffe darf von einem Jäger an einen Sportschützen zur Verwendung nach dessen Bedürfnis verliehen werden, und umgekehrt.

Auch wenn ich dazu jetzt kein Aktenzeichen parat habe, es wurde bereits geurteilt, daß ein Jäger und Sportschütze in Personalunion seine Waffen selbstverständlich für beides nutzen darf (und ggf. muß), da er nicht schlechter gestellt sein darf als Jäger und Sportschütze in getrennter Person.

Es wurde auch schon mehrfach geurteilt, daß ein Jäger/Sportschütze sich eine Waffe nicht zweimal kaufen muß (oder darf), um beide Bedürfnisse erfüllen zu können. Im Gegenteil, eine Erlaubnis zum Erwerb einer Kurzwaffe zum Sportschießen wurde schon mehrfach verweigert, da eine für die beantragte Disziplin bereits zugelassene Waffe (auch wenn sie untauglich ist) über das jagdliche Bedürfnis erworben wurde.

Es gibt wohl tatsächlich einige wenige Behörden, die Deine Meinung teilen, der Großteil aber scheinbar nicht. Und die wenigen werden vor Gericht regelmäßig zurechtgewiesen.

Die ganzen Probleme könnten wir uns sparen, wenn wir dieses unsägliche und sinnlose Bedürfnisprinzip los wären.

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Die Abschaffung des Bedürfnisprinzips wäre schön; realistisch betrachtet ist sie aber - auch mittelfristig - nicht erreichbar, schon wegen der entsprechenden indirekten Umsetzungsvorgaben durch die EU-Waffenrichtlinie. Was realistisch wäre, ist eine angemessene und maßvoll liberale Handhabung des Prinzips, und die Herausnahme bestimmter Waffen (etwa in den Kategorien C und D),

Speziell noch zu den oben erwähnten Fällen: die Abschaffung des damals noch in zwei Bundesländern bestehenden zahlenmäßig nicht beschränkten "Kurzwaffenprivilegs" für Jäger nach dem RWaffG war auf einige wenige Missbrauchsfälle zurückzuführen. Leider hat sich der DJV damals - es ist schon 40 Jahre her - nicht hinreichend dafür eingesetzt. Überhaupt hat dieser Verband in der Vergangenheit waffenrechtlich viel Schlimmes mit zu verantworten gahabt. Nun, das sind Sachen von gestern.

Um so wichtiger wäre es aber, dass der Verband _heute_ einen liberalen Kurs fährt, und innerhalb des FWR mit den anderen Verbänden eine einheitlich freiheitsfreundliche Position vertritt. Bei Schalldämpfern hat sich jetzt ein Kurswechsel ja auch schon vollzogen - das stimmt etwas hoffnungsvoll !

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...

Wie sollte Ich jetzt weiter vorgehen? Habe Heute Kontakt mit dem BDS aufgenommen, die brauchen aber eine schriftliche Ablehnung der Behörde für die Rechtschutz.

Habe dann meine Behörde angeschrieben und um einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben, aus dem hervorgeht warum die Waffe wissentlich falsch ins Register und EFP eingtragen wurde und warum Ich auf JJ erworbene Waffen nciht sportlich nutzen darf.

So musste mir mal den Frust von der Leber schreiben. Ich kann garnicht soviel saufen wie Ich K****n könnte.

Gruß

Björn

Bin jetzt weder Jurist noch Jäger, nur das mit den "nur 2 Schuß" bei Jägern gilt ja m.W. nur für den Schuß auf Wild.

Zum Jagdschutz und/oder auf Raubzeug gilt die Nur-2-Schuß-Regel sowieso nicht.

DAS wäre ja zumindest mal EIN Argumentationsansatz.

Grüße

Iggy

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für die beantragte Disziplin bereits geeignete Waffe ...

Die ganzen Probleme könnten wir uns sparen, wenn wir dieses unsägliche und sinnlose Bedürfnisprinzip los wären.

Meine vollste Zustimmung zu deiner Konklusion. Der obere Satz, sollte so gelesen werden, denn zugelassen (von wem auch ?) werden Waffen für Disziplinen ja eher nicht, sie sind eben gem. irgendeiner SpO dafür geeignet oder eben nicht.

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...das mit den "nur 2 Schuß" bei Jägern gilt ja m.W. nur für den Schuß auf Wild...

Laut meiner WBK gilt das überall, sogar auf Pappe.

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Der obere Satz, sollte so gelesen werden, denn zugelassen (von wem auch ?) werden Waffen für Disziplinen ja eher nicht, sie sind eben gem. irgendeiner SpO dafür geeignet oder eben nicht.

Sich, sie werden vom Verband durch die Sportordnung für eine Disziplin zugelassen oder eben nicht.

Es geht ja gerade um Waffen die nach Sportordnung zugelassen, aber eben nicht wirklich geeignet dafür sind.

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Ich habe das Bedürfnis und nicht die Waffe.

Ich habe das Bedürfnis und nicht die Waffe.

Wie kannst Du sowas sagen, Du bist gemein. Natürlich haben Waffen auch ein Bedürfnis. Ich höre sie doch täglich schreien, "hol uns hier raus, schieß uns"

Waffen haben auch Gefühle.

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"2-Schüssig" steht bei manchem in NRW drin... klage wurde soweit ich weiß verloren...ehemaliges Forumsmitglied

Info:

Die Klagen (Plural !) befinden sich in der zweiten Instanz. Nähere Informationen gerne persönlich.

Ehemalige Mitglieder sind wir auch nicht.

Nur macht es keinen Sinn die gleiche Suppe alle 6 Monate neu aufzuwärmen, da sich die Faktenlage "noch" nicht geändert hat.

Auf Grund dessen halten wir uns hier ein wenig zurück.

Gruß & Waidmannsheil,

Jäger

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...Die Klagen (Plural !) befinden sich in der zweiten Instanz....

Wir sind die drei armen Schweine aus NRW :sdb79248:

Wahrscheinlich wartet mein VG auf die Entscheidung eures OVG

...Wie sieht sowas aus? ..

In Spalte 2 unter Art steht:

SL-Büchse (Halbautomat) -2- Schuß

und in einer anderen WBK:

Halbautomatische Büchse -2-Schuß Magazin

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Schon, aber wie genau ist das formuliert? Das interessiert mich.

Z.B. auf meiner "Gelb neu" (auf "Grün" habe ich länger nichts erworben):

Spalte 2 (Art) = Kat. C Rep-Büchse oder Kat. C Einzrelladerbüchse.

Steht in dieser Spalte auf der "Grünen" Kat. C Halbautomat (oder so) hast du ein Problem, wenn die Waffe nicht der Kat. C entspricht.

Manfred

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