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IGNORED

SLB auf Jagdschein gekauft, Problem mit Behörde


Plotzki

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Hallo Zusammen,

gestern hat es mich dann auch mal erwischt.

Habe mir am Wochenende eine Sig 516 zugelegt, erworben über Jahresjagdschein. Die Waffe soll sowohl zur Jagd aber auch für IPSC genutzt werden.

Als Ich die Waffe dann gestern bei der Behörde eintragen wollte, sagte meine SBine mir das Ich die Waffe garnicht hätte auf JJ erwerben dürfte, da sie kein Festeingebautes 2 Schußmagazin hat. Sie könnte eine SLB erworben auf JJ nicht anders in dem Programm eintragen. Ich sagte Ihr dann das Ich natürlich für den Schuß auf WIld ein 2 Schussmagazin habe, die Waffe aber auch sportlich nutze. Das reichte Ihr und Sie hat die Waffe eingtragen, aber halt so als hätte Sie ein festeingebautes Magazin. In der WBK ist das nicht zu sehen, da ist Sie so eingetragen und wäre Ich nicht persönlich da gewesen hätte Ich es nie erfahren das Sie im Register falsch eingtragen ist.

Dann kam der Eintrag in den EFP. Dort steht Sie jetzt als Kategorie C Waffe drin, was bedeutet festeingebautes 2 Schußmag.

Auf meine Aussage das die Waffe auch sportlich genutzt wird, kam sofort das ICh das nciht dürfte. Und wenn Ich bei einer Schießstandkontrolle mit Jagdwaffen beim sportlichen schießen erwischt werde, wären sämtliche Erlaubnisse Geschichte.

Wie sollte Ich jetzt weiter vorgehen? Habe Heute Kontakt mit dem BDS aufgenommen, die brauchen aber eine schriftliche Ablehnung der Behörde für die Rechtschutz.

Habe dann meine Behörde angeschrieben und um einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben, aus dem hervorgeht warum die Waffe wissentlich falsch ins Register und EFP eingtragen wurde und warum Ich auf JJ erworbene Waffen nciht sportlich nutzen darf.

So musste mir mal den Frust von der Leber schreiben. Ich kann garnicht soviel saufen wie Ich K****n könnte.

Gruß

Björn

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Dass eine SLB ein fest eingebautes Magazin haben muss ist mir neu. Bislang tat es auch ein "normales" 2-Schuß-Magazin.

Über die Frage, ob eine 2-Schuß-Begrenzung bei Jagdwaffen rechtens ist wird viel gestritten.

Da gehen die Meinungen sowohl unter Jägern als auch bei Behörden und Gerichten weit auseinander.

Ähnlich ist es mit der Frage, ob Jagdwaffen zum sportlichen Schießen verwendet werden dürfen.

Eine Sachbearbeiter argumentieren mit dem "vom Bedürfnis umfassten Zweck" und legen damit das WaffG extrem eng aus.

Diese SBs versagen häufig auch die Nutzung von Erbwaffen oder das Schießen mit Sammlerwaffen.

Hier im Forum wirst Du Aussagen zu allen Facetten dieser beiden Themen finden.

Letztendlich bleibt Dir nur die Möglichkeit, einen rechtshilfefähigen Bescheid zu verlangen und dann zu klagen.

Gruß

Michael

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Ich hatte das gleiche mit einer SWT40.

In der WBK stand u.a. "fest eingebautes Magazin"

Schriftlich Widerspruch eingelegt, auf Aufforderung WBK vorgelegt, amtlich geändert, es geht doch....

Ich darf meine nur mit 2 Schuss Magazin benutzen, aber da klage ich gerade gegen...

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Vorneweg: Ich habe ne sehr kulante SBine, hatte noch nie Schwierigkeiten....

Die hat gestern meine SLB (OA-10) als Kat.B eingetragen, obgleich auf JJS erworben. Kein Wort von muss ein festes Mag haben etc. Geht also offensichtlich.

Ich hatte schon mal Schwierigkeiten mit der Zulassung zum sportlichen Schießen (BDS) und besorge mir deswegen immer parallel noch die Befürwortung vom Verband dazu, geb das zu meinen Akten beim Amt und gut ist.

Weiterhin freut sich meine SBiene immer wenn ich mit Waffen komme,die sowohl zum Jagen als sportlich geeignet sind. Sie argumentiert: dann brauch ich ja keine zwei und die Gesamtzahl der Waffen bleibt niedrig. Hatte mich diesbezüglich schon mal versichert, ob ich meinem Sportrevolver .357 als Fangschusswaffe mit in den Wald nehmen darf. Ich darf.. :grin: .

Gruß

Jotha

edith: Komme aus BaWü

Bearbeitet von jotha
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Da geistert in den Köpfen herum, dass auf JJS nur Waffen erworben werden können, die nicht nach BJG verboten sind.

Das BJG verbietet aber keine Waffe, es spricht sachliche Verbote im § 19 aus, wonach der Schuss auf Wild nur mit halbautomatischen Waffen zulässig ist, die nicht mehr als 2 Patronen im Magazin aufnehmen können.

Daraus leiten nun viele Behörden ab, dass eine solche Waffe (mit Magazin > 2 Schuss) hierdurch für die Jagdausübung ungeeignet sei und lehnen eine Eintragung ab.

Demgegenüber steht aber der § 13 (6) WaffG, der klipp und klar aussagt, dass die befugte, jagdliche Benutzung einer Waffe eben nicht nur aus dem Schuss auf Wild besteht.

Hierauf muss man seine Argumentationskette aufbauen.

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Ich muss noch ergänzen: Ich komme aus NRW, da ist doch Widerspruch nicht zugelassen und es geht nur klagen oder?

Ich komme auch aus NRW

Widerspruch, negativer Widerspruchsbescheid klagen oder schweigen.

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und warum Ich auf JJ erworbene Waffen nciht sportlich nutzen darf.

Diese Frage auch noch an die Behörde zu stellen, grenzt schon an Ignoranz der Grundlagen unseres Waffenrechts !

Bei uns herrscht und gilt das BEDÜRFNISPRINZIP !

Erwirbst Du eine Waffe auf JJ ist die für die Jagd !

Erwirbst Du eine Waffe auf Neue Gelbe ist die für Sportschießen !

Erwirbst Du eine Waffe auf die Rote, ist die für Sammlung !

JEDE anderweitige Verwendung ist vom Sinne des buchstabengetreuen Gesetzes somit NICHT gedeckt !

Also war deren Ansage letztlich nur gesetzeskonform :

Auf meine Aussage das die Waffe auch sportlich genutzt wird, kam sofort das ICh das nciht dürfte. Und wenn Ich bei einer Schießstandkontrolle mit Jagdwaffen beim sportlichen schießen erwischt werde, wären sämtliche Erlaubnisse Geschichte.

Das alles ist zwar noch nicht überall angekommen, besonders nicht bei Leuten, die immer wieder den Rat geben, man möge doch den Jagdschein machen um endlich diese lästigen Erwerbsbeschränkungen für HA umgehen zu können,

das ändert aber nichts an den Tatsachen.

Egal, ob diese nun gefallen oder nicht !

G.T.

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Na ja. Zu den Nebenerscheinungen eines - richtigerweise - freien und unzensierten Forums gehört es auch, Kenntnislosigkeiten von Taborschem Ausmaß ertragen zu müssen. Aber soweit ich mich an früher erinnere, war der schon immer so...

Der Hinweis auf die EU-Kategorie B war gar nicht unberechtigt. Deutsche Jäger haben es in dieser Hinsicht deutlich besser als ihre Weidgenossen in vielen anderen europäischen Ländern (danke an Fritz Gepperth für den Hinweis :-) ). Und wer Jäger ist und *auch* irgendeine auf schießsportliches Bedürfnis gestützte Erlaubnis besitzt, braucht sich eh' nicht den Kopf darüber zu zerbrechen.

Letztlich: die Magazinbeschränkung in den sachlichen Verboten des BJG ist eh' Kinderkappes und hat gaaanz andere Ursprünge (aus den 1970ern, Deckmäntelchen "Vogelschutz", gemeint waren damals SL-Flinten auf großen Treibjagden, als es noch mehr Niederwild gab). Hoffentlich wird sie abgeschafft.

Bearbeitet von carcano
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Bei uns herrscht und gilt das BEDÜRFNISPRINZIP !

Genau richtig, das Bedürfnis hat aber der Kerl und nicht die Waffe.

Wie kann man nur solche Aussagen treffen.

Und wenn es wirklich so wäre, leihe ich mir die Waffe als Sportschütze und Jäger eben selber.

Gruß

voyager

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Als Jäger darf ich doch ohne Probleme mit der auf JJ gekauften Waffe sportlich schiessen, das übungsschiessen ist doch vom Bedürfnis umfasst und gewünscht. Auch darf ich jagdlich eine SLB mit mehr als ein 2 Schuss fassendes Magazin führen und mit schiessen, z.B. beim Jagdschutz.

Gesendet von meinem GT-I9505 mit Tapatalk

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Als Jäger darf ich doch ohne Probleme mit der auf JJ gekauften Waffe sportlich schiessen, das übungsschiessen ist doch vom Bedürfnis umfasst und gewünscht. Auch darf ich jagdlich eine SLB mit mehr als ein 2 Schuss fassendes Magazin führen und mit schiessen, z.B. beim Jagdschutz.

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PS: Habe übrigends eine SLB auf JJ in NRW, keie Sau hat sich für die Magazine oder deren Kapazität interessiert.

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...JEDE anderweitige Verwendung ist vom Sinne des buchstabengetreuen Gesetzes somit NICHT gedeckt !

Der Gesetzgeber hat entgegen dem wirklichen Leben den sportschiessenden Jäger und dazu noch munitions- und waffensammelnden Menschen vergessen.

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Habe mir am Wochenende eine Sig 516 zugelegt, erworben über Jahresjagdschein. Die Waffe soll sowohl zur Jagd aber auch für IPSC genutzt werden.

Dann kam der Eintrag in den EFP. Dort steht Sie jetzt als Kategorie C Waffe drin, was bedeutet festeingebautes 2 Schußmag.

Gegen den Eintrag als Kategorie C im EFP würde ich am dringendsten vor gehen.

Denn, was der inkompetente Sachbearbeiter in seinen Garbagecollector eintippt, ist erst mal sein Problem, so lange es in der grünen WBK richtig eingetragen ist.

Was aber passieren könnte, wenn ein französischer Gendarm bei einer Kontrolle eine Kategorie C Waffe erwartet und eine Kategorie B Waffe findet -- das ist dann Dein Problem.

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