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IGNORED

Mit roter WBK sportliches Schießen?


MG34

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@kingshot

Ich kenne keine Geschichten über Behörden, die die duale Nutzung untersagen. Ich kenne nur Geschichten, wo eine 2 Schuß-Beschränkung für eine auf jagdliches Bedürfnis ausgestellte Schußwaffe eingetragen wurde. Das ist dann sehr hinderlich bei der sportlichen Nutzung.

Die WaffVwV (§12 Leihe) weist den Fall auch explizit auf und damit gibt es keinen Spielraum für die Behörde.

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Jetzt kann man fragen, ob man sich selbst etwas leihen kann. Die abweichende Nutzungsmöglichkeit von der Erwerbsgrundlage ist jedenfalls erlaubt. Sie unterliegt aber den speziellen Beschränkungen (BJagdG, AWaffV)

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Ich kenne KEINE Rote nach §18, die Waffen aber keinen Munitionserwerb hat!

Wie sollen den die Erprobung ohne Munition funktionieren?

Doch, gibt es. Ein technischer Zweck wäre zB wenn man die Waffen benötigt um dafür bestimmte Zubehörteile herzustellen und anzupassen. Oder wissenschaftlich um Waffen zu katalogisieren. Der Munitionserwerb wird dabei nicht genehmigt.

In der Form bereits gesehen. Allerdings beschränkt auf bestimmte Waffentypen.

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Das Bedürfnis als Sammler liegt darin, eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung zu erstellen und zu erhalten und nicht, die vorhandenen Stücke durch unnötigen Gebrauch zu verhunzen.

Servus !

Naja, das stimmt so nicht ganz. Es gibt schließlich auch rote WBK´s, wo es um technische Sammlungen geht !

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und nicht, die vorhandenen Stücke durch unnötigen Gebrauch zu verhunzen.

Dann dürfte er ja auch keine seiner Waffen zum Vernichten geben?

Was der Sammler mit seinem Eigentum macht, ob er den Wert erhält ( z.B. auch ob er seine Waffen

pflegt oder nicht ) oder steigert oder senkt, sollte doch wohl ihm selbst überlassen bleiben.

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Eben nicht. Warum sollte er als Sammler nicht damit schießen dürfen, als Sportschütze aber schon. Das Bedürfnis als Sammler liegt darin, eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung zu erstellen und zu erhalten und nicht, die vorhandenen Stücke durch unnötigen Gebrauch zu verhunzen.

1. Auch der Sammler darf selbstverständlich seine waffen schießen (siehe WaffVwV)

2. Was sollte eine Waffe bei Gebrauch verhunzen? Dafür ist sie schließlich gebaut worden. Entsprechend pflegliche Behandlung dürfte sehr viel zielführender sein als 20 Schuß auf eine Scheibe zu unterlasssen.

edit: Gruß

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Die Regelung in der WaffVwV ist das eine, der Verweis in meinem WaffG-Kommentar auf ein Urteil des VG Darmstadt aus 2007, das die sportliche Nutzung von Sammlerwaffen ausschließt, das andere. Da kann jetzt jeder draus machen, was er will.

Urteil 2007 alt gegen WaffVwV 2011 neu Dazu kam eine Änderung des WaffG und das (mir unbekannte) Urteil regelt nur den vorliegenden Einzelfall.

Der Wille des Gesetzgebers wurde klarer formuliert und wer sollte Klage erheben? Die Behörde ist an die WaffVwV gebunden. Der Antragsteller wird es wohl nicht tun ;)

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auf allen meinen 'WBK auch auf der Roten steht,

dass der Inhaber der WBK die tatsächliche Gewalt über die aufgeführten Schusswaffen ausüben darf!

Was ist die tatsächliche Gewalt??

wenn ich nach meinem Willen darüber verfügen kann.

Das sagt für mich alles aus.

Eingrenzungen gibt es somit nicht.

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Wie gesagt, WIE ERPROBE ich OHNE Munition?

Da muss ich nichts wissen, da reicht doch kurzes Überlegen?!

Oder??

In dem ich zu einem Schießstand gehe wo ich Munition erwerben und verballern darf ohne eine Erwerbsberechtigun für Munition zu haben oder

In dem ich zusätzlich zur roten WBK einen Jagdschein habe und Munition erwerben darf oder

In dem ich Wiederlader bin und mir meine Munition selbst basteln und besitzen darf oder

In dem ich Sportschütze bin und eine Waffe des selben Kalibers mit Erwerbsberechtigung für Munition habe oder

(die mit Abstand billigste Methode) in dem ich einen anquatsche der so aussieht als wenn er alles besorgen kann

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Dann dürfte er ja auch keine seiner Waffen zum Vernichten geben?

Warum sollte er auch?

Was der Sammler mit seinem Eigentum macht, ob er den Wert erhält ( z.B. auch ob er seine Waffen pflegt oder nicht ) oder steigert oder senkt, sollte doch wohl ihm selbst überlassen bleiben.

Ach ja, ich vergaß, das Waffenrecht lässt mir ja völlig freie Hand, was ich mit meinen Waffen wie, wann und wo mache.

Naja, das stimmt so nicht ganz. Es gibt schließlich auch rote WBK´s, wo es um technische Sammlungen geht !

Na und? Meinst Du vielleicht, bloß weil es eine technische Sammlungen ist, darf man die Waffen eher bedürfnisfremd benutzen als bei einer kulturhistorisch bedeutsamen?

Eine Sammler-WBK ist, glaube ich, nicht dazu da, um die Bedürfnisbeschränkungen, denen man als Sportschütze so unterliegt, mal eben zu umgehen und sich auf die Art und Weise Waffen zu beschaffen, die man als Sportschütze so nicht bekommen würde.

Der Wille des Gesetzgebers wurde klarer formuliert und wer sollte Klage erheben? Die Behörde ist an die WaffVwV gebunden. Der Antragsteller wird es wohl nicht tun ;)

Das Problem sehe ich eher darin, dass es sich der Gesetzgeber möglicherweise mal wieder zu einfach gemacht und einen Sachverhalt in der WaffVwV konträr zum Gesetz geregelt hat. Die Behörde mag daran gebunden sein, die Gerichte sind es sicherlich nicht.

Darüber hinaus informieren sich Gerichte auch gerne in Kommentaren, wo auf bereits ergangene Entscheidungen verwiesen wird. Da wird dann eine Einzelfallregelung schnell mal dupliziert und zur herrschenden Meinung.

auf allen meinen 'WBK auch auf der Roten steht,

dass der Inhaber der WBK die tatsächliche Gewalt über die aufgeführten Schusswaffen ausüben darf!

Was ist die tatsächliche Gewalt??

wenn ich nach meinem Willen darüber verfügen kann.

Das sagt für mich alles aus.

Eingrenzungen gibt es somit nicht.

2 x 3 macht 4, Widdewiddewitt und Drei macht Neune !! Ich mach' mir die Welt, Widdewidde wie sie mir gefällt ....

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Das Problem sehe ich eher darin, dass es sich der Gesetzgeber möglicherweise mal wieder zu einfach gemacht und einen Sachverhalt in der WaffVwV konträr zum Gesetz geregelt hat. Die Behörde mag daran gebunden sein, die Gerichte sind es sicherlich nicht.

Hallo,

Wo siehst du die konträre Regelung zum WaffG?

Das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe weist der Antragsteller. Umgang mit Waffen hat man innerhalb seines vom Bedürfnis umfassten Zwecks. Wo steht dazu eine abweichende Regelung?

Ein Sportschütze darf daher alle nicht von §6AWaffV vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen nutzen, ein Jäger alle nicht vom BJagdG verbotenen. Weitergehende Regelungen sind mir nicht bekannt. Ich lerne aber gern dazu.

Gruß

P.S.: Wer (wenn die Behörde an die WaffVwV gebunden ist) sollte den Fall vor Gericht bringen?

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Wo siehst du die konträre Regelung zum WaffG?

Das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe weist der Antragsteller. Umgang mit Waffen hat man innerhalb seines vom Bedürfnis umfassten Zwecks. Wo steht dazu eine abweichende Regelung?

Ein Sportschütze darf daher alle nicht von §6AWaffV vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen nutzen, ein Jäger alle nicht vom BJagdG verbotenen. Weitergehende Regelungen sind mir nicht bekannt. Ich lerne aber gern dazu.

Nochmal zum Verständnis, wir reden jetzt nicht von dem Fall, dass ein Sammler mit seinem neuesten Erwerb auf den Schießstand geht und ein bis drei Schuss abgibt, um zu schauen, ob die Waffe funktioniert und geradeaus schießt. Das wäre laut WaffVwV zulässig.

Ich meine den Fall, dass ein Sammler seine Sammlerwaffe(n) regelmäßig beim sportlichen Training oder bei Wettkämpfen einsetzt. Das ist m. E. weder laut Gesetz, noch laut VwV erlaubt.

P.S.: Wer (wenn die Behörde an die WaffVwV gebunden ist) sollte den Fall vor Gericht bringen?

Jemand erscheint mit seiner Sammlerwaffe bei einem Sportwettkampf und zeigt zur Legitimation seine rote WBK vor. Irgend jemand der Umstehenden sieht das und teilt dies der Behörde mit. Und schon läuft die Sache.

Und wer jetzt fragt, warum derjenige seine WBK vorzeigen sollte, der liest bitte vorher noch mal § 9 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV

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DEr Sportschütze legt zur Legitimation den leihschein vor. ;) die Waffe darf nur nicht vom schießsport ausgeschlossen sein. Weiteres ist nicht geregelt. Warum auch. Er ist ja Bedürfnisgerechter Umgang.

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Jemand erscheint mit seiner Sammlerwaffe bei einem Sportwettkampf und zeigt zur Legitimation seine rote WBK vor. Irgend jemand der Umstehenden sieht das und teilt dies der Behörde mit. Und schon läuft die Sache.

Die Behörde ist wiederum an die WaffVwV gebunden und wie sagt der Franzose: da beisst sich der Hase in den Pfeffer (oder so ähnlich... :D ).

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ZITAT(Olt d.R. @ 30.08.2012 - 13:38)

Dann dürfte er ja auch keine seiner Waffen zum Vernichten geben?

Warum sollte er auch?

Vielleicht weil er nur ein "schlechtes" Belegstück mal erworben hat und nun ein besseres?

sich auf die Art und Weise Waffen zu beschaffen, die man als Sportschütze so nicht bekommen würde.

Weil es ja auch viel einfacher ist, eine rote WBK zu bekommen, als eine als Sportschütze....

Eine Waffe auf rote WBK bleibt eine Waffe auf rote WBK, auch wenn man damit schießen geht.

Und endlich hat es auch der Gesetzgeber mal richtig erkannt und in die WaffVwV explizit hineingeschrieben

und anstatt sich darüber zu freuen, argumentieren hier einige wie Don Quichotte, weil nicht sein kann,

was sein darf....

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@ Olt d.R.: :icon14:

Finde ich auch: Hier haben ein paar Leute eine echt sehr komische Gesinnung. Kann es sein, dass es mehrere Inkarnationen des deutschen Blockwarts hier gibt?

Es erscheint mir wie die üblichen in Deutschland so gerne geführten Neiddebatten. Es wird zwar nichts für den Diskutierenden dabei herauskommen, aber wenn ich keinen Lutscher bekomme, soll er auch keinen haben.

Früher hat der Lehrer dazu gesagt: Stell dich in die Ecke und schäme dich! Vielleicht bekommt man heute wieder ein Sternchen ins Heft notiert, ich weiß nicht.

Gruß

Makalu

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Und endlich hat es auch der Gesetzgeber mal richtig erkannt und in die WaffVwV explizit hineingeschrieben und anstatt sich darüber zu freuen, argumentieren hier einige wie Don Quichotte, weil nicht sein kann, was sein darf....

Eben, der Gesetzgeber hat in die WaffVwV verhältnismäßig deutlich reingeschrieben, dass ein Sammler aus Gründen, die mit seinem Bedürfnis als Sammler zu tun haben, mit seinen Waffen schießen darf. Das ist ja auch vollkommen in Ordnung. Ich kann nur nicht nachvollziehen, was regelmäßiges Sportschießen damit zu tun haben soll.

Finde ich auch: Hier haben ein paar Leute eine echt sehr komische Gesinnung. Kann es sein, dass es mehrere Inkarnationen des deutschen Blockwarts hier gibt?

Es erscheint mir wie die üblichen in Deutschland so gerne geführten Neiddebatten. Es wird zwar nichts für den Diskutierenden dabei herauskommen, aber wenn ich keinen Lutscher bekomme, soll er auch keinen haben.

Es geht dabei nicht um Neid oder Blockwartdenken, sondern darum, dass es auch Leute gibt, die das WaffG (oder andere Gesetze) nicht als große Bonbontüte verstehen, in die man mit der vollen Hand reinlangen kann, um sich dann die Sachen rauszusuchen, die man mag und den Rest wieder zurück zu legen (um mal bei Deinem Vergleich zu bleiben).

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Eben, der Gesetzgeber hat in die WaffVwV verhältnismäßig deutlich reingeschrieben, dass ein Sammler aus Gründen, die mit seinem Bedürfnis als Sammler zu tun haben, mit seinen Waffen schießen darf. Das ist ja auch vollkommen in Ordnung. Ich kann nur nicht nachvollziehen, was regelmäßiges Sportschießen damit zu tun haben soll.

Genau, sogar der Sammler darf als Sammler im Rahmen seines "Sammelbedürfnisses" Sammlerwaffen schießen.

Was schließt jetzt aber aus, damit sportlich zu schießen? §6 AWaffV schließt Sammelwaffen nicht von der schießsportlichen Betätigung aus und auch sonst ist es nirgends anders geregelt.

Ansonsten ist ganz allg. Umgang im Rahmen seines vom Bedürfnis umfassten Zweck erlaubt. Dies ist nirgends auf eine Erwerbsgrundlage beschränkt.

Auch zur Jagd können die waffen bedenkenlos eingesetzt werden, solange sie nicht nach dem BJagdG ausgeschlossen sind.

Außer §6 AWaffV und BJagdG fällt mir keine weitere Beschränkung im Gesetz ein.

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Als Vorschlag zur Güte:

Ein Sammler will natürlich auch wissen, ob sein Gewehr auch heute noch wettbewerbsfähig ist. Nicht ob man damit Trainingsweltmeister wird, sondern im echten Wettkampf bestehen kann.

Dafür muss man natürlich auch mal an einem Wettkampf teilnehmen...

:kiss2:

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Ich rede von einem viel grundsätzlicherem Sachverhalt, nämlich ob die Sammelwaffe grundsätzlich von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist.

Ausgangsbeispiel zur Verdeutlichung: Ein Sportschütze leiht sich von einem Sammler eine Waffe aus dessen Sammlung und schießt damit auf einem Wettbewerb. Wonach sollte ihm das untersagt sein, solange die Waffe nicht nach §6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen ist? Für die Jagd gilt das analog.

Das ist doch erstmal die Klärung des Grundsatzes.

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