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IGNORED

Mit roter WBK sportliches Schießen?


MG34

Empfohlene Beiträge

Hallo,

bezüglich des Einsatzes von Sammlerwaffen in schießsportlicher Hinsicht wäre ich vorsichtig da dies sicherlich nicht durch das Bedürfnis (Waffen sammeln) abgedeckt ist, der eine oder andere Sachbearbeiter wird sich sicherlich freuen hier mal wieder einen Verstoß zu ahnden!

Ein negatives Beispiel für den Quatsch welchen so manche Sachbearbeiter verzapfen ist dieses, Sportwaffen werden für Sachkundelehrgänge (keine gewerbliche) verwendet, darin sieht der Sachbearbeiter einen Mißbrauch da ja die Waffen nur dem Zweck des sportlichen Schießens dienen und erstattet bei der Staatsanwaltschaft Anzeige!

Eigentlich nicht zu glauben aber leider wahr, mir selber geschehen!!!

Gruß Colt S.

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Ich rede von einem viel grundsätzlicherem Sachverhalt, nämlich ob die Sammelwaffe grundsätzlich von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist.

Ausgangsbeispiel zur Verdeutlichung: Ein Sportschütze leiht sich von einem Sammler eine Waffe aus dessen Sammlung und schießt damit auf einem Wettbewerb. Wonach sollte ihm das untersagt sein, solange die Waffe nicht nach §6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen ist? Für die Jagd gilt das analog.

Das ist doch erstmal die Klärung des Grundsatzes.

Nach Paragraph 3 der FSBVO (Freiwillige Selbstbeschränkungsverordnung)?

Vom Grundsatz her ist das die gleiche Diskussion, ob ein Jäger seine auf SpoSchü-Bedürfnis erworbenen Waffen auch zur Jagd einsetzen darf (oder manchmal auch: muß).

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Hallo,

bezüglich des Einsatzes von Sammlerwaffen in schießsportlicher Hinsicht wäre ich vorsichtig da dies sicherlich nicht durch das Bedürfnis (Waffen sammeln) abgedeckt ist, der eine oder andere Sachbearbeiter wird sich sicherlich freuen hier mal wieder einen Verstoß zu ahnden!

Ein negatives Beispiel für den Quatsch welchen so manche Sachbearbeiter verzapfen ist dieses, Sportwaffen werden für Sachkundelehrgänge (keine gewerbliche) verwendet, darin sieht der Sachbearbeiter einen Mißbrauch da ja die Waffen nur dem Zweck des sportlichen Schießens dienen und erstattet bei der Staatsanwaltschaft Anzeige!

Eigentlich nicht zu glauben aber leider wahr, mir selber geschehen!!!

Gruß Colt S.

Das Wichtigste fehlt: Wie ist es ausgegangen?

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Hallo,

bezüglich des Einsatzes von Sammlerwaffen in schießsportlicher Hinsicht wäre ich vorsichtig da dies sicherlich nicht durch das Bedürfnis (Waffen sammeln) abgedeckt ist, der eine oder andere Sachbearbeiter wird sich sicherlich freuen hier mal wieder einen Verstoß zu ahnden!

Ein negatives Beispiel für den Quatsch welchen so manche Sachbearbeiter verzapfen ist dieses, Sportwaffen werden für Sachkundelehrgänge (keine gewerbliche) verwendet, darin sieht der Sachbearbeiter einen Mißbrauch da ja die Waffen nur dem Zweck des sportlichen Schießens dienen und erstattet bei der Staatsanwaltschaft Anzeige!

Eigentlich nicht zu glauben aber leider wahr, mir selber geschehen!!!

Gruß Colt S.

Hier wird leider das Beispiel verwechselt. Der Einsatz von Vereinswaffen zur gewerblichen Nutzung (hier Sachkunde) ist unzulässig. Das ist eine sehr konkrete und rechtl. einwandfreie Auslegung. Die Nutzung der Vereinswaffen zur Erlangung der Sachkunde (Sportschütze) für Vereinsmitglieder ist sicher beanstandungslos.

Auch hier nochmal zum Bedürfnis: Ein Bedürfnis weist ein Antragsteller zu Erwerb und Besitz nach. Eine Waffe ist garnicht kategorisiert. Umgang hat jeder nach seinem vom Bedürfnis umfassten Zweck.

Wer etwas anderes geschrieben findet, kann mich gern verbessern.

@ Gruger

Richtig. Es ist exakt gleichgelagert. Aus meiner Sicht ist die Nutzung von Sportwaffen unzweifelhaft zur Jagd gestattet, solange diese unter die Regelungen des BJagdG fallen. Ich kenne auch kein einziges einschränkendes Beispiel. Nichtmal hier auf WO.

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Eben, der Gesetzgeber hat in die WaffVwV verhältnismäßig deutlich reingeschrieben, dass ein Sammler aus Gründen, die mit seinem Bedürfnis als Sammler zu tun haben, mit seinen Waffen schießen darf. Das ist ja auch vollkommen in Ordnung. Ich kann nur nicht nachvollziehen, was regelmäßiges Sportschießen damit zu tun haben soll.

Nun, auch ein Sammler wird - genau wie auch Sportschützen - auf dem Schießstand auf Zielscheiben schießen, um z.B. die Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Damit er auf seinem Schießstand weiterhin willkommen ist, sollte er auch immer in der Lage sein, mindestens die Scheibe zu treffen, was ein Mindestmaß an Übung voraussetzt. Also muß er auch einigermaßen regelmäßig schießen.

Erst wenn er sich und seine Waffen auch mit anderen Schützen vergleichen möchte, wird Sportschießen draus. Und spätestens dann sollte sowieso diesen Status erhalten.

Gruß

G.S.J.

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Jetzt geh einen Schritt weiter und nimm an, er wäre auch Sportschütze ;) Das Eine schließt das Andere ja nicht aus. Er hat also ein nachgewiesenes Bedürfnis und kann alle Waffen die nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind dafür nutzen. Ich kenne keine Einschränkung diesbezüglich.

Mir kann das aber gern jemand mit Quellenangabe darlegen. Ich lerne gern dazu.

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Ich kenne keine Einschränkung diesbezüglich.

Mir kann das aber gern jemand mit Quellenangabe darlegen.

... und da wirds still - oder ? Der persönliche Bezug kann doch gar nicht deutlicher als in den WaffVwV (Dein Beitrag 27) benannt werden. Eine Person kann ein (oder mehrere) Bedürfnis(se) haben. Eine "Widmung" der konkreten Waffe ist nicht möglich und wäre auch nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Das Thema wird wohl im Forum immer wieder auftauchen - jedenfalls solange wir den unseligen Bedürfnisbegriff im Waffenrecht haben.

Viele Grüße - sundance

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Die Regelung in der WaffVwV ist das eine, der Verweis in meinem WaffG-Kommentar auf ein Urteil des VG Darmstadt aus 2007, das die sportliche Nutzung von Sammlerwaffen ausschließt, das andere. Da kann jetzt jeder draus machen, was er will.

Das Urteil ist echt interessant - denn es sagt aus, dass Verwaltungsvorschriften nicht vom Gesetz abweichen dürfen um überhaupt gültig zu sein.

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Jetzt geh einen Schritt weiter und nimm an, er wäre auch Sportschütze ;) Das Eine schließt das Andere ja nicht aus. Er hat also ein nachgewiesenes Bedürfnis und kann alle Waffen die nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind dafür nutzen. Ich kenne keine Einschränkung diesbezüglich.

Mir kann das aber gern jemand mit Quellenangabe darlegen. Ich lerne gern dazu.

Na dann probiere ich mal mein Glück.

Fangen wir an mit § 17 Abs. 1 WaffG:

Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen

Für eine Sammlung benötigen heißt eben nicht zum sportlichen Schießen zweckentfremden.

Danach § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt

Wenn das Bedürfnis "Erstellen einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung" lautet, dann gibt es aus meiner Sicht keinen Grund, warum ein Sammler mit seinen Sammlerwaffen auf einen Schießstand gehen sollte, wozu auch immer. Deshalb umfasst eine rote WBK auch keinen Munitionserwerb, der Sammler soll nämlich mit seinen Waffen gar nicht schießen.

Aus diesem Grund ist mir auch der Passus der WaffVwV suspekt, denn er regelt einen Sachverhalt konträr zum Gesetz. Folglich müsste man das Gesetz ändern, ansonsten ist die WaffVwV an dieser Stelle für einen Betroffenen das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt ist (siehe dazu auch weiter unten).

Was steht in WaffVwV?

17.1

Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des WaffG sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und Munition, die in der Regel nicht zum Gebrauch bestimmt sind und die z. B. aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden sollen.

"In der Regel nicht" heißt grundsätzlich nicht, sondern nur in besonderen Ausnahmefällen, wozu regelmäßiges sportliches Schießen bestimmt nicht zählt, "nicht zum Gebrauch bestimmt" muss ich wohl nicht näher erläutern und eine regelmäßige Benutzung, egal wobei, dient wohl kaum der Erhaltung der Waffen, sondern eher deren Verschleiß und im schlimmsten Fall deren Zerstörung.

Und was schreibt das VG Darmstadt in seinem Urteil vom 01.10.2007 (Az. 5 E 1211/06 (3), Kläger beantragte MEB für seine Sammlerwaffen):

Der Kläger ... ist nicht berechtigt, Waffen, die er als Sammler besitzt, ... auch zur Erprobung auf dem Schießstand und zum sportlichen Schießen zu nutzen und diese ohne weitere waffenrechtliche Erlaubnis zur Schießstätte zu transportieren.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar und unmissverständlich, dass eine Waffenbesitzkarte für Sammler nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zum sportlichen Schießen mit den in ihr eingetragenen Waffen berechtigt.
Aus denselben Gründen hat der Gesetzgeber die Munitionserwerbsberechtigung in der WBK für Sammler ausgeschlossen. ... Auch diese Regelung verdeutlicht, dass mit Sammlerwaffen grundsätzlich nicht geschossen werden darf.

... und zur Nr. 12 WaffVwV (damals noch der Entwurf) schreibt das Gericht:

Auch diesem Teil des Entwurfs kann keine Bestätigung für die Auffassung des Klägers entnommen werden, jede legal besessene Waffe berechtige auch zum jederzeitigen Schießen.

... und als Krönung vom Ganzen:

Unabhängig hiervon ist für die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage - wie vom Kläger zutreffend eingeräumt - allein die gesetzliche Regelung maßgebend. Weder die Bundesregierung noch der Bundesrat sind berechtigt, vom Gesetzeswortlaut im Verwaltungsvorschriften abzuweichen oder gesetzliche Regelungen zu modifizieren. Geäußerte Rechtsauffassungen der Administrativebene in Verwaltungsvorschriften sind daher keine geeignete Quelle für eine authentische Interprätation des Gesetzes.

Reicht das?

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Nein, da das Bedürfnis Sportschütze überhaupt nicht behandelt wird. Das ist dann Umgang zum Bedürfnis umfassten Zweck. Hier ist einem Sammler das Sportschießen untersagt worden. Ein vollkommen anderer Sachverhalt.

Die WaffVwV ist zudem nicht von der administrativebene (Verwaltung) aufgestellt, sondern von der Bundesregierung durch den Bundestag mit Beteiligung der Verbände in Kraft gesetzt worden (Wille des Gesetzgebers) Es ist die Ausführungsbestimmung des WaffG für die behörden, nicht von diesen (wie im alten Fall)

Es ist also nichts übertragbar.

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Nein, da das Bedürfnis Sportschütze überhaupt nicht behandelt wird. Das ist dann Umgang zum Bedürfnis umfassten Zweck.

Hier ist einem Sammler das Sportschießen untersagt worden. Ein vollkommen anderer Sachverhalt.

Ein Sammler (und Sportschütze) beantragt für seine Sammlerwaffen eine MEB mit der Begründung, er wolle die Waffen erproben und sportlich nutzen. Das Gericht lehnt das ab. Wie viel einschlägiger soll es denn noch sein?

Die WaffVwV ist zudem nicht von der administrativebene (Verwaltung) aufgestellt, sondern von der Bundesregierung durch den Bundestag mit Beteiligung der Verbände in Kraft gesetzt worden (Wille des Gesetzgebers) Es ist die Ausführungsbestimmung des WaffG für die behörden, nicht von diesen (wie im alten Fall)

Es ist also nichts übertragbar.

Der Kernpunkt ist, dass Bundesregierung, Bundesrat, BMI oder wer auch immer eine einmal geschaffene, gesetzliche Regelung nicht hinten herum durch die VwV anders regeln können, nur weil ihnen neun Jahre später auffällt, dass mit dem ursprünglichen Gesetz etwas verboten wird, was vielleicht gar nicht beabsichtigt war. Dann sollen sie es doch bitte schön richtig machen und das Gesetz entsprechend ändern. Aber mit der VwV unzulässigerweise mal eben andere Rechtspositionen zu schaffen und die Betroffenen damit bei Gericht u.U. vor die Wand laufen zu lassen, was ist das denn?

Doch, das soll er.

Aber nicht in großem Umfang.

Deshalb gibt's auf Rote den Munerwerb "in der kleinsten Verpackungsgröße".

Diese Einschränkung mit der kleinsten Verpackungsgröße gilt bei Muntionserwerbsscheinen zur Erstellung einer kulturhistorisch bedeutsamen Munitionssammlung. Auch diese Munition ist nicht zum Verbrauch vorgesehen.

Der Eintrag einer MEB in die rote WBK hat keine gesetzliche Grundlage und ist schlicht und ergreifend rechtswidrig. Wer also so etwas hat, sollte sich still und heimlich ob der Unwissenheit seiner Behörde freuen und hoffen, das er nie umziehen muss.

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Moment.

Wo steht dass der Sammler Sportschütze ist?

Wer schränkt die Leihe an einen Sportschützen ein? (Inhaber einer WBK... §12 WaffG)

In der WaffVwV sind keine Umdeutung oder Andersregelungen zum Gesetz enthalten. Das gleiche steht bereits in den Bundestagsdrucksachen zum WaffG. Daraus zitieren Gericht um den Willen des Gesetzgebers darzustellen) Das Anfertigen von Ausführungsbestimmungen zum Vollzug eines Gesetzes ist ein Regelfall und durch die WaffVwV geschehen. Vom Gesetz abweichende regelung zu Sammlerwaffen sind nicht geschehen. Das Gesetz regelt das garnicht.

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Deshalb gibt's auf Rote den Munerwerb "in der kleinsten Verpackungsgröße".

Servus !

So, und wo bitte steht das nun ?

Wie kommst Du darauf ?

Ich kenne Fälle, da gab´s zusätzlich zur "roten Sammler-WBK" nichts, aber auch gar nichts was Munitionserwerb betrifft.

Undich kenne Fälle, da gab´s nen uneingeschränkten MES.

Ist schon erstaunlich, was in diesem Thread alles behauptet bzw. geschrieben wird und nicht stimmt !

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Moment.

Wo steht dass der Sammler Sportschütze ist?

Im Urteil. Habe ich zugegebenermaßen nicht explizit hingeschrieben, geht aber (mit ein wenig gutem Willen) aus den zitierten Textpassagen hervor.

Wer schränkt die Leihe an einen Sportschützen ein? (Inhaber einer WBK... §12 WaffG)

Da kann ich nur mit Logik argumentieren. Davon ausgegangen, dass ein Sammler mit seinen Sammlerwaffen selber nicht sportlich schießen darf, weil er sie erhalten und nicht verschleißen soll, warum sollte es dann ein Anderer dürfen? Formal gebe ich Dir Recht, dass sich ein Sportschütze eine sportlich nutzbare Sammlerwaffe gemäß § 12 Abs. 1 WaffG erlaubnisfrei ausleihen dürfte. Ist aber in dem Fall unlogisch.

Doch, das ist sie, da auch der Sammler seine Schießfertigkeit hin und wieder üben soll. Allerdings nicht im gleichen Umfang wie der Sportschütze.

Du liest meine Beiträge nicht richtig. Eine MEB, die IN die WBK eintragen ist, ist rechtswidrig. Wenn überhaupt, müsste man dem Betroffenen einen MES erteilen. Aber ob da die Begründung "Waffenerprobung" zieht angesichts anderer Möglichkeiten, z.B. erlaubnisfreier Erwerb auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch, halte ich für fraglich.

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... Eine MEB, die IN die WBK eintragen ist, ist rechtswidrig. ...

Nur zwei Zwischenfragen aus Interesse :o :

Da Du in dem Thema offenbar zu Hause bist, interessieren mich hierzu zwei Punkte:

- Woraus (§, etc.) ist das herzuleiten ?

- Und gilt das für Rote WBK als Sammler, oder auch die als SV ?

Danke im Voraus

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Bundestagsdrucksache Drucksache 331/11

7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten Zweck. So müssen Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Bei Waffensammlern, die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (s. auch Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten verzichtet werden.

Gegebenenfalls.

Aber eben nicht generell.

Bundestagsdrucksache 331/11

12.1.1.1

Auch dürfen Waffen, die z. B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt

Bundestagsdrucksache 331/11

17.1

Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z. B. Beschuss) erfüllt sind.

Bundestagsdrucksache 331/11

17.6.1.4

an die Sachkunde von Waffen- und Munitionssammlern sind nur die in

§ 1 Abs. 1 AWaffV genannten Anforderungen zu stellen; d. h., dass bei

einem Sammler auf den Nachweis der Schießfertigkeit verzichtet werden kann, sofern die Sammlung keine schussfähigen Waffen umfasst;

Mit anderen Worten: Sammler von schußfähigen Waffe müssen ihre Schießfertigkeit erhalten.

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- Woraus (§, etc.) ist das herzuleiten ?

- Und gilt das für Rote WBK als Sammler, oder auch die als SV ?

§ 10 Abs. 3 WaffG:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

Nr. 10.10 WaffVwV

Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition

Eine rote WBK (egal, ob für Sammler oder Sachverständige) hat keine Spalte 7 oder Spalte 3, so etwas gibt es nur bei einer grünen WBK. Folglich ist in diesen Fällen ein MES zu erteilen.

Das ergibt sich auch aus Nr. 17.6.5 WaffVwV:

Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen wollen, soll die WBK bzw. der Munitionserwerbsschein nur für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden. Erlaubnisse für Sammelgebiete, die sich auch oder vorwiegend auf Waffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 erstrecken, sind zu Beginn der Sammeltätigkeit in der Weise zu beschränken, dass sie nicht den Erwerb solcher Waffen oder Munition ermöglichen, die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen (vgl. Nummer 17.2, letzter Satz).
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Halten wir also als Minimalkonsens fest:

Die Leihe einer Sammlerwaffe durch einen Sportschützen ist legitim.

Die Nutzung im Rahmen des Bedürfnisses ist legitim solange die Waffe nicht unter Regelungen §6AWaffV fällt und die techn. Vorraussetzungen erfüllt werden (Beschuss etc.) vorhanden ist.

Dann bleibt als Fazit: Auch Sammlerwaffen dürfen zum sportlichen Schießen eingesetzt werden.

Gruß

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:rotfl2:

Okokokokokokok.... Ich nehm' das mit dem thematischen Zuhause-Sein zurück und behaupte ab sofort das Gegenteil.

Sorry wenn ich jetzt etwas rüde bin, ich entschuldige mich im Voraus dafür, aber deine juristische Expertise kommt wahrscheinlich aus der State-University von Uganda oder einem Fernlehrgang der Fern-Uni Dingenskirchen.

Deine Antwort auf meine Frage, woher es sich ableitet, daß eine MEB als Eintrag in einer Roten WBK RECHTSWIDRIG (!!!) sei, impliziert eine im wahrsten Sinne des Wortes 'kafkaeske' Gesetzes- und Verordnungsinterpretation, die sogar einen Diederich Hessling noch blass aussehen lassen würde:

WIE kann man nur aus WaffG §10, Abs. 3 & Nr. 10.10 WaffVwV ableiten, daß die dort (hier explizit WaffVwV, nicht das WaffG) benannte Methode die einzig heilbringende (oder sollte ich sagen korrekte) Methode ist.

Da steht explizit (WaffVwV 10.10) - der Gesetzestext selbst spricht sogar explizit von einer "Eintragung in die Waffenbesitzkarte":

"Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung ..." - EINE, ja ? Das heisst nicht die alleinige ! Daß es daneben, entsprechend den Gegebenheiten der zugrunde liegenden WBK auch ausser dem MES noch andere Formen geben mag (eben eventuell genau den Eintrag in eine Rote WBK), ist Dir nicht in den Sinn gekommen, oder ?

Nein, das muß dann sofort als RECHTSWIDRIG bezeichnet werden.

Ein Bekannter von mir hat so einen RECHTSWIDRIGEN :ridiculous: Eintrag in seiner Roten WBK - ich werde ihn also gleich an Dich verweisen und ihm raten, eine Anzeige gegen seinen SB zu erstatten... :00000733:

Wenn deine "Auslegung" richtig wäre, wäre nach WaffVwV 10.10 auch die (implizierte) MEB einer Gelben WBK ja auch rechtsWIDRIG (denn da gibt es die besagte Spalte in der Form ja auch nicht). Vergib' mir, aber das ist völlig :gaga: .

Und zu meiner zweiten Frage, ob das für Sammler-only oder auch für SVs gelte, gibst Du eine Antwort, die NICHTS mit SVs, sondern nur mit Sammlern zu tun hat (in deinem Zitat geht es um den Aufbau einer Sammlung, hallo ?) - muß man das verstehen ?

Ist wirklich lustig hier !

Man hat es mit wirklichen Koniferen zu tun... :rotfl2: Großes Kino !

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Ja, da hast Du natürlich Recht. In der grünen WBK gibt es ein extra Feld, wo die MEB eingesiegelt wird, bei der gelben WBK steht der Munitionserwerb gleich vorne mit drauf, da haben die bei der roten WBK wahrscheinlich einfach nur was adäquates vergessen.

Oder haben die sich etwa was dabei gedacht, dass es kein vorgesehenes Feld für den Munitionserwerb gibt oder der Munitionserwerb nicht automatisch mit dabei ist?

Ich bin jetzt wirklich verunsichert ...

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Ich sag's ja: 'kafkaesk', und zwar in Lehrbuchqualität !

Sei' was Du willst, es ist mir egal, aber lass' Dir den Rat geben: Mit Ach-so-starken Behauptungen ("rechtswidrig" :gaga: ) sollte man etwas zurückhaltender sein, wenn man keine Ahnung hat.

Sonst setzt Du denjenigen, die ernsthafte Fragen stellen, wirklich noch Flöhe ins Ohr - die glauben dann am Ende noch, was Du so erzählst.

Wirklich grosses Kino - nur leider sind viele von den Leuten von früher, die tatsächlich Ahnung haben, leider nicht mehr hier. :traurig_16:

Und so wird wirkliches Wissen durch "Ich meine" und so weiter substituiert.

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