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IGNORED

Geladene Waffen im Tresor


helgoland3

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In einem Tresor der Widerstandsklasse I (Sicherheitsstufe: EN 1143-1 VdS I) darf man ja Waffen und Munition zusammen lagern. Spricht rechtlich etwas dagegen, wenn die Waffen geladen sind, also z.B. in der Trommel des Revolvers Patronen sind? Hätte man bei einer Kontrolle großen Ärger zu befürchten?

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...Spricht rechtlich etwas dagegen, wenn die Waffen geladen sind, also z.B. in der Trommel des Revolvers Patronen sind? Hätte man bei einer Kontrolle großen Ärger zu befürchten?

Das hatten wir neulich mal. Geladene Magazine neben der Waffe im Ier Waffenschrank sorgen laut karlyman zwar u.U. für "atmosphärische Störungen" bei Kontrollbesuchen. Mehr aber wohl nicht.

Durchgeladene Waffen hingegen könnten an Deiner Eignung als LWB zweifeln lassen (aus Sorgfaltsgründen sollte man nicht mit geladenen Waffen zuhause hantieren...).

Grüße

Schwarzwälder

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Das hatten wir neulich mal. Geladene Magazine neben der Waffe im Ier Waffenschrank sorgen laut karlyman zwar u.U. für "atmosphärische Störungen" bei Kontrollbesuchen. Mehr aber wohl nicht.

Ergänzung von mir als Urheber der genannten Äußerung:

Man kann besagte Magazine direkt neben die Waffe stellen, oder auch diskret "20 cm weiter hinten".

Im letzteren Fall sind dann noch nicht mal bei wirklich empfindlichen behördlichen Besuchern atmosphärische Auswirkungen zu befürchten...

Wie gesagt, von den rechtlichen (Aufbewahrungs-)Anforderungen her in der hier genannten Schutzklasse ist es ohnehin egal.

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In einem Tresor der Widerstandsklasse I (Sicherheitsstufe: EN 1143-1 VdS I) [...]
Der Ärger beginnt vermutlich beim Typenschild.

Wenn da nicht "Widerstandsgrad 0" (oder höher) "DIN/EN 1143-1" steht sondern irgendwas von VdS, Widerstandsklasse und Sicherheitsstufe ist Ärger vorprogrammiert, wie Beispiele im Forum zeigen. Hinsichtlich Normen mit gleichem Schutzniveau trifft die Beweislast den Waffenbesitzer.

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(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

Ich lese das so, daß ich das theoretisch dürfte... Frage ich übrigens hypothetisch, da bei mir Munition sowieso separat lagert...

sorry, hätte mir denken können, daß dies schon häufiger diskutiert wurde :bump::eclipsee_gold_cup:

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  • 1 Monat später...

Ich hänge mich hier mal dran, weil es grob dazu passt:

Wenn der Tresor nicht so groß ist, dass mehr als fünf Kurzwaffen reinpassen würden bzw. wenn gar nicht erst mehr als 5 Kurzwaffen gelagert werden sollen, dann spielt es keine Rolle, ob es ein 1er oder ein 0er ist, denn im 0er dürfen die 5 Kurzwaffen mit Munition aufbewahrt werden und im 1er sowieso. Ist das so korrekt?

bye knight

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Weil du im Jägerschrank genausoviele Schließvorrichtungen überwinden musst, wie bei B- Schrank und Mun-Schrank bis du an Waffe und Munition gelangt bist.

Es wäre also total unsinnig hier noch eine weitere Verschärfung zu installieren. Die Grundsicherheit ist sogar noch höher (B in A zu B und Stahlblech)

Hier wurde Ausnahmsweise mal mitgedacht.

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Wobei ich bis an mein Lebensende nicht verstehen werde, warum eine Kurzwaffe zusammen mit der passenden Munition im B-Fach eines A-Schrankes (Jägerschrank) und nicht in einem reinen B-Schrank gelagert werden darf. Hier geht es erst ab 0 los.

Manfred

Es ist zulässig Munition zusammen mit Waffen aufzubewahren, zu denen diese Munition nicht passt.

In einem A-Schrank darf also z.B. Munition für Kurzwaffen zusammen mit den Langwaffen gelagert werden (*Für die Erbsenzähler: wenn die Mun nicht zu den Waffen passt)

Daher ist es zulässig die Munition für die Kurzwaffen schon im Hauptfach (A-Teil) des A/B-Schrankes aufzubewahren (*). Wenn man aber schon vor Öffnung des B-Innenfachs and die Kurzwaffen-Munition gelangen könnte, weil die rechtskonform im A-Teil aufbewahrt werden kann, dann spricht nichts dagegen diese Munition im B-Innenfach aufzubewahren.

Um beim A/B-Schrank an Waffe und Munition zu gelangen, muss man zwei Türen öffnen. Das ist beim B-Schrank mit unklassifiziertem Innenfach und beim A-Schrank mit unklassifiziertem Innenfach nicht anders. Beim B-Schrank ohne Innenfach wäre hingegen nur eine Tür zu öffnen um an Munition und Waffe zu gelangen, wenn die Zusammenaufbewahrung erlaubt wäre.

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Ist das wirklich zulässig?

Die Kurzwaffen werden doch auch im A Schrank aufbewahrt, wenn auch in einem B Schrank innerhalb des A Schrankes.

Somit würde ja die Munition zusammen mit den passenden Kurzwaffen im A Schrank aufbewahrt.

so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht;
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Ist das wirklich zulässig?

Die Kurzwaffen werden doch auch im A Schrank aufbewahrt, wenn auch in einem B Schrank innerhalb des A Schrankes.

Somit würde ja die Munition zusammen mit den passenden Kurzwaffen im A Schrank aufbewahrt.

Ähh? Warum heisst das wohl B-Fach? Nach deiner Logik dürftest du keine Waffen zuhause haben, denn dein Haus ist nicht zertifiziert auch wenn ein zugelassener Waffenschrank drin steht.

Macht euch doch nicht selber Probleme wo kein sind und lest einfach mal in Ruhe den Gesetzestext !!

MfG

LWB

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Ich denke, die Aussagen dort sind korrekt, lese das beim Infoblatt der Konkurrenz (BDS/BDMP) aber anders oder habe ich das nur falsch verstanden? Dort habe ich von "Lang"+"nichtpassende Mun" im A-Schrank nichts gelesen. Das ermöglicht doch in 2 A-Schränken die "Überkreuzeinlagerung" von mehreren LW mit jeweils der Mun für die LW im anderen Schrank.

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[...] Das ermöglicht doch in 2 A-Schränken die "Überkreuzeinlagerung" von mehreren LW mit jeweils der Mun für die LW im anderen Schrank.

Natürlich geht das ...

Auszug aus der AWaffV

§ 13 Absatz 4 Satz 2

Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der

Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen

Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung

mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht

zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

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Speziell zum Jägerschrank ist der vorhergehende Satz 1 der Wichtige.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden

P.S.:

UVV Jagd

§ 3 Ausübung der Jagd

(1) Schußwaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein.

Die UVV Jagd gilt m.M.n. für alles rund um die Jagd, nicht aber die häusliche Aufbewahrung. ;)

Das liegt zum Einen an der Bestimmung der UVV und zweitens daran, dass sie auch nichts zur Aufbewahrung sagt.

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