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IGNORED

Wie KW und Muni in A-Schrank mit B-Fach lagern


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe jetzt 2 Stunden lang über die Sufu Beiträge zur Aufbewahrung von Waffen gelesen.

Abgesehen davon, dass solche Anfragen immer in Diskussionen enden die am Thema vorbeigehen, wurde meine Frage nicht beantwortet.

In meinem WAfffenschrank der Klasse A mit B Innenfach muß ich die Waffen wie folgt aufbewahren:

Langwaffen in A

Kurzwaffen in B-Fach

Munition ins B-Fach.

Soweit ist klar! siehe http://www.hartmann-tresore.de/hartmann-tr...ufbewahrung.pdf

1. Frage: Damit habe ich aber doch die KW und Muni nicht getrennt gelagert und das darf ich doch erst ab Schrank klasse 0.

Oder denke ich falsch?

2. Frage:

Da mein Glockköfferchen nicht ins B-Fach passt, liegt die Waffe neben den beladenen Magazinen im B-Facj

Ist das erlaubt oder muss die Muni in Verpackung sein?

3. Frage:

Darf die Waffe geladen/entspannt(gesichert) im B-Fach liegen?

Und, danke an jene, die sich jetzt aufregen für den scheinbar 1000T und es aber nicht schreiben :rolleyes:

@Mod: bitte nach der Antwort gleich schließen, damit es nciht über 10 Seiten, wie bei den anderen geht.

Danke und Grüße aus dem sonnigne Norden

Gast solideogloria
Geschrieben (bearbeitet)

Und nochn Nachtrach......schuldigung

• Munition darf nicht gemeinsam mit Waffen des passenden Kalibers aufbewahrt

werden, sondern muß mindestens durch eine Stahlblechtür mit Schwenkriegelschloß

von den Waffen getrennt sein – dies gilt aber nur bei Aufbewahrung in einem ASchrank

oder B-Schrank. In einem Behältnis des WG 0 oder I dürfen Waffen und

Munition gemeinsam aufbewahrt werden, auch im Innenschrank des Jägerschranks.

Bearbeitet von solideogloria
Geschrieben
Das ist die einzige korrekte Antwort, auch meine war teilweise falsch!

Mist! <_<

Es stimmt, der "Jägerschrank" ( A-Schrank mit B-Innenfach) ist die Ausnahme, da dürfen im B-Innenfach Waffe und Munition zusammen 'rein!

Hiermit korrigiere ich in diesem Punkt meine Aussage von oben und gelobe Besserung ...

Gruß

Sigges

Aber nicht die passende Munition zur Kurzwaffe.

Im Zweifel sagt das Waffengesetz dazu:

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

Wo steht da, das es beim Jägerschrank nicht so ist?

Geschrieben (bearbeitet)

§ 13 (4) AWaffV:

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden...

Gruß

Sigges

Bearbeitet von Winzi
Zitat und Zitatbezug entfernt, da ursprüngliches Posting gelöscht wurde
Geschrieben
:rotfl2: erst ja, dann nein, dann wieder ja...

Was den nu :gaga: ?

JA, solideogloria hatte von Anfang an (als einziger!) Recht, im Jägerschrank darfst Du bis zu 5 KW im B-Innenfach ZUSAMMEN mit der Munition aufbewahren - sogar OHNE zusätzliche Blechkiste.

Sorry für die Verwirrung! <_<

Gruß

Sigges

Geschrieben
ALSO:

1:Ich habe von Hartmann einen A-Schrank mit B-Innenfach = Jägerschrank.

2: Somit dürfen im Schrank die Büchsen stehen und

3:im B-Innenfach die Glock nebst Muni für Glock und Büchse.

If 1 to 3 = true then close

:rolleyes:

Alles richtig, ich verwahre auch in einem meiner Tresore so und meine Behörde hat sogar einen Schrieb rausgebracht der eben diese Aufbewahrung als richtig und gesetzeskonform bestätigt.

Geschrieben
Wenn der Mod zum Löschen schreitet, soll er wenigstens die Zitate aus Gesetz und der AWaffV stehen lassen. Das und nur das ist bindend, nicht die Flugblättchen irgendwelcher Firmen oder von Sachverständigen, auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass sie richtig sind.

Zitate helfen aber nur, wenn es keine Fragen über die tatsächliche Auslegung gibt...

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

§ 13 (4) AWaffV. Den Sonderfall Jägerschrank (A Schrank mit B Innenfach) gibts in 1726,3 Kommentierungen. Auf der Seite von Hartmann ist das DSB Poster zur Aufbewahrung vollkommen korrekt abgebildet.

greetz

Bearbeitet von Winzi
Satz wegen fehlendem Bezug entfernt.
Geschrieben

Du Postest doch selber schon Meta-Antworten, und dann beschwerst Du Dich über die Masse der Posts auf sooooo eine EINFACHE Frage. Du siehst: Es ist nicht so einfach.

Wir kennen alle die Systematik, und die sagt eben: Munition erst "bei" dend Waffen ab Stufe 0. Und Der liebe Gesetzgeber wollte seine Jäger priveligieren indem er das beim Jägerschrank das gemeinsame lagern von Waffe und Mun dann auch noch erlaubt hat, deshalb gibt es da, für den "Jägerschrank A/B" die Ausnahme. Und die steht nicht im Gesetz sondern in der Verordnung.

Ich werde jetzt noch richtig ketzerisch: Die Kurzwaffe im B-Innenfach des Jägerschranks darf sogar "geladen" sein im Sinne von WaffG Anlage 2 (Begriffsbestimmungen) 12., also "Schussbereit" Denn dem Waffengesetz ist es an dieser Stelle "5&3!$$-Egal" ob die Waffe beim Aufbewahren Schussbereit ist, oder nicht.

Allerdings rate ich dringend davon ab, Waffen geladen aufzubewahren. Man führt dadurch wissentlich Zustände herbei, in denen durch "einfache" Fehler fahrlässige Schüsse abgegeben werden. Und wer hat zu Hause eine sichere Richtung ?

Ein gefülltes Magazin neben der Waffe ist aber sicher, solange man keinen 5&3!$$ macht.

Geschrieben
...

Und Der liebe Gesetzgeber wollte seine Jäger priveligieren indem er das beim Jägerschrank das gemeinsame lagern von Waffe und Mun dann auch noch erlaubt hat, deshalb gibt es da, für den "Jägerschrank A/B" die Ausnahme.

...

OK, ich darf mir also so einen Schrank nur auf JJS kaufen?

Gruß JM

Geschrieben
JJS

Nein, Lodenmantel reicht aus. Sorry, sollte keine Spitze sein, nur wird hier in der AWAffV etwas geheilt, was eben auf viele Jäger zugeschnitten ist. Ich käme mit dem Platz für Munition einfach nicht hin.

Asche auf mein Haupt.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich beschreibe mal ganz primitiv.

Gedacht wurde einfach an eine "Zwei-Türen-Regel" (Eigenschöpfung). B-Schrank = 1 Tür um an die KW zu kommen. Blechkiste = 2. Tür um an die Muni zu kommen. Jägerschrank=2 Türen um an Waffe und passende Munition zu kommen. Der Fall A-Schrank mit B-Innenfach sollte einfach nicht schlechter gestellt sein, als die Standardlösung.

Es ist also keine priveligierte Lösung, sondern die Verhinderung einer Schlechterstellung. Der Aufwand bleibt nämlich identisch: 2 Schlösser, 2 Türen. Das Schutzniveau ist durch das B-Innenfach sogar höher.

greetz

Bearbeitet von Mutter
Geschrieben
Kurzwaffe und passende Munition darf nicht zusammen ins B-Fach, egal ob geladen oder verpackt.

Die AwaffV sagt da etwas anderes.

http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
Geschrieben (bearbeitet)

In einem B-Schrank können Lang- und Kurzwaffen aufbewahrt werden. Die Munition muss ins Innenfach. So weit so gut!

Wie sieht es aus, wenn ich in einem B-Schrank die Munition und die KW im Innenfach aufbewahre, was ja zusätzlich den Zugang zu den KW erschweren würde.

Wenn man die Verwaltungsvorschrift wörtlich nimmt, gilt die Ausnahme nämlich nur für den einfacheren und billigeren "Jägerschrank", nicht aber für den technisch hochwertigeren B-Schrank mit Innenfach. :confused:

Dort steht:

Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

Das würde bedeuten, in einem B-Schrank dürfen KW und LW, aufbewahrt werden und im Innenfach KW und LW Munition. Sobald aber eine KW im Innenfach aufbewahrt wird, darf dort nur noch LW Munition sein. Logik? :gaga:

---

Tom

P.S. Mein SB sagt übrigens, das ist OK!

Bearbeitet von FatBoy
Geschrieben

Hi,

ich bin ja der Neue hier und als Neuer sollte man immer erst eine Weile die Schnautze halten.... (=Lebenserfahrung)

Aber es wundert mich schon:

Ich nehme doch sehr an, dass sich hier im Forum nur erfahrende Waffenträger antworten (die trolls würden von den Profis schnell entdeckt...).

Wenn es bei den Profis schon sooooo viel Uneinigkeit zu dieser Frage gibt, wie sollen denn die Beamten, die Verwaltung gelernt haben und nach einem 2-Wochen-Seminar zum Waffenkontrolleur ernannt wurden, die Gesetze richtig auslegen können? :confused: :confused: :confused: :confused:

Ratlose Grüße aus dem Norden

Geschrieben

WOfriend:

Ich verstehe Dich nicht!

Die korrekten Antworten wurden doch schon gegeben.

Wie es konkret richtig ist steht im WaffG und der AWaffV.

Und genau diese kann und sollte man für eine Kontrolle bereitlegen, evtl. eine Kopie davon im Waffenschrank um auch den eigenartigsten Kontrolleur mit der Wahrheit zu konfrontieren.

Geschrieben (bearbeitet)
Wenn es bei den Profis schon sooooo viel Uneinigkeit zu dieser Frage gibt

Auch wenn wir genau dieses Thema schon 1000x hatten und es auch schon 1000x richtig beantwortet wurde (ich war mal so frei und habe nur die Beiträge von mir herausgesucht, natürlich haben zahlreiche andere Leute, auch hier im Thread, die korrekte Antwort schon gegegen)

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1106152

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1610524

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1526036

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1281618

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1165172

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1164627

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1039607

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1033672

... auch wenn das also so ist und die korrekten Antworten dabei waren, so ist dies im Endeffekt einfach ein Forum.

D.h. selbst dann, wenn eigentlich alles gesagt ist, wirst Du nicht verhindern können, dass irgendjemand seinen Senf noch dazu gibt (so wie jetzt) oder auch eine falsche Antwort schreibt.

Das Thema an sich ist einfach. Der § 13 (4) AWaffV ist diesbezüglich wirklich einschlägig. Man muss ihn nur lesen.

Warum es bei dieser Frage immer und immer wieder Konfusionen gibt? Keine Ahnung. Das ist so, wie beim § 6 AWaffV - auch der ist trivial und trotzdem wirft er immer wieder die gleichen banalen Fragen auf.

Das ist halt so. Irgendwann halten diejenigen, die sich mit dem Zeug auskennen allerdings einfach die Finger still, weil sie es leid und müde sind.

€:

Wenn man die Verwaltungsvorschrift wörtlich nimmt

Is sich nix Verwaltungsvorschrift! Is sich Verordnung zum WaffG!

Bearbeitet von SeinePestilenz
Geschrieben
In einem B-Schrank können Lang- und Kurzwaffen aufbewahrt werden. Die Munition muss ins Innenfach. So weit so gut!

Wie sieht es aus, wenn ich in einem B-Schrank die Munition und die KW im Innenfach aufbewahre, was ja zusätzlich den Zugang zu den KW erschweren würde.

Der Fall Jägerschrank (A-Schrank mit B-Schrank als Innenfach) ist ein anderer Fall als B-Schrank mit nicht klassifiziertem Innenfach. Das kann man nicht mischen.

Ich finde das logisch nachvollziehbar.

greetz

  • 2 Wochen später...
  • 5 Monate später...
Geschrieben

Darf ich in obig genannten AB-Schrank,im Innenfach (B-Fach) bis zu fünf Kurzwaffen lagern und im A-Teil die Munition für die Kurzwaffen wenn ich noch nicht im Besitz von einer Langwaffe bin.Oder muss die KW Muni ins B-Fach.????

Geschrieben
Darf ich in obig genannten AB-Schrank,im Innenfach (B-Fach) bis zu fünf Kurzwaffen lagern

Ja wenn du sie denn reinbekommst

und im A-Teil die Munition für die Kurzwaffen wenn ich noch nicht im Besitz von einer Langwaffe bin.Oder muss die KW Muni ins B-Fach.????

Ja, soviel du reinbekommst, auch wenn (nicht kalibergleiche) Langwaffen drinstehen darfst du dort deine Kurzwaffenmunition lagern.

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