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helgoland3

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  1. Ich danke Euch für Eure Antworten. Ich überlege gerade, was passieren würde, wenn ich beim Büchsenmacher meine "volle" gelbe WBK vorlege, er mir gemäß meines Wunsches eine Trabflinte verkauft/überlässt (dies in meiner "vollen" WBK aber nicht vermerken kann, deshalb Lieferschein bzw. Rechnung mitgibt) und ich dann fristgerecht zum Ordnungsamt gehe, um sie eintragen zu lassen (in eine Folge-WBK bzw. eine neu auszustellende WBK). Wenn der SB nun ablehnt (wegen angeblich fehlender Bedürfnisbescheinigung des Verbandes) und das eben nicht tut. Was ist dann mit der Waffe? Muss ich diese dann wieder zum Verkäufer bringen und das Geschäft rückabwickeln (versuchen) oder könnte ich die Waffe bis zu einer Klärung in meinem Tresor lagern (vielleicht müsste ich es sogar in dem Fall, wenn der Verkäufer eine Rückabwicklung des Geschäfts ablehnt und die Waffe nicht wieder zurück nimmt)? Ich würde natürlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid vom SB einfordern und damit dann zum Anwalt gehen. Aber hätte ich dann nicht ordentlich Ärger am Hals? Nach meiner Auffassung hätte ich die Waffe rechtmäßig erworben und den Erwerb beim Ordnungsamt fristgerecht angezeigt. Aber aus Sicht des SB hätte ich die Waffe nicht bekommen dürfen und hätte diese nun unrechtmäßig zu Hause im Tresor. Möchte nicht als "unzuverlässig" gelten und Gefahr laufen, dass man mir die WBKs widerruft. Was hättet Ihr in dieser Situation gemacht?
  2. Ich habe heute eine auf Neu-gelb-WBK eingetragene Waffe beim Ordnungsamt Eutin (Kreis Ostholstein) austragen lassen. Da alle 8 Zeilen belegt und kein Platz mehr für den Eintrag einer weiteren Waffe mehr frei, stellte ich bei dieser Gelegentlich mündlichen Antrag auf eine Folge-WBK. Der SB hat abgelehnt mit der Begründung, ich müsste eine neue Bedürfnisbescheinigung vom Verband haben. Habe ihm mitgeteilt, dass das nicht vom Gesetz gedeckt ist und Blödsinn sei. Ich könnte zahlenmäßig unbegrenzt erwerben (okay, 2/6 Regel ist natürlich zu beachten) und das Ordnungsamt hätte eine weitere Waffe ohne "wenn und aber" einzutragen. Der SB war anderer Auffassung. Nun, ich hätte gleich einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen sollen. Ich überlege, ob ich nicht doch z.B. von meinem Büchsenmacher eine Flinte (für Trabschießen) trotz voller WBK kaufen kann, denn die Erlaubnis zum Erwerb liegt ja (trotz "voller" WBK) vor. Und dann würde ich quasi mit dem Lieferschein zum Ordnungsamt gehen, den Erwerb fristgericht anzeigen und eine Eintragung (in einer Folge- bzw. neu auszustellenden WBK) verlangen. Der SB meinte, der Büchsenmacher dürfte mir bei meiner vollen gelben WBK gar keine Waffe überlassen, er mache sich sonst strafbar und hätte mit Konsequenzen zu rechnen. Stimmt das?
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