Ich habe heute eine auf Neu-gelb-WBK eingetragene Waffe beim Ordnungsamt Eutin (Kreis Ostholstein) austragen lassen. Da alle 8 Zeilen belegt und kein Platz mehr für den Eintrag einer weiteren Waffe mehr frei, stellte ich bei dieser Gelegentlich mündlichen Antrag auf eine Folge-WBK. Der SB hat abgelehnt mit der Begründung, ich müsste eine neue Bedürfnisbescheinigung vom Verband haben. Habe ihm mitgeteilt, dass das nicht vom Gesetz gedeckt ist und Blödsinn sei. Ich könnte zahlenmäßig unbegrenzt erwerben (okay, 2/6 Regel ist natürlich zu beachten) und das Ordnungsamt hätte eine weitere Waffe ohne "wenn und aber" einzutragen. Der SB war anderer Auffassung. Nun, ich hätte gleich einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen sollen. Ich überlege, ob ich nicht doch z.B. von meinem Büchsenmacher eine Flinte (für Trabschießen) trotz voller WBK kaufen kann, denn die Erlaubnis zum Erwerb liegt ja (trotz "voller" WBK) vor. Und dann würde ich quasi mit dem Lieferschein zum Ordnungsamt gehen, den Erwerb fristgericht anzeigen und eine Eintragung (in einer Folge- bzw. neu auszustellenden WBK) verlangen. Der SB meinte, der Büchsenmacher dürfte mir bei meiner vollen gelben WBK gar keine Waffe überlassen, er mache sich sonst strafbar und hätte mit Konsequenzen zu rechnen. Stimmt das?