the Jack Posted February 27, 2012 Share Posted February 27, 2012 Seit kurzem ist für die Erlaubnis §27 eine andere Behörde zuständig. Diese hat mir ohne Vorabinformation bei der Verlängerung die Gesamtmenge (bei uns Fünfjahresmenge) gekürzt. Begründung: geringer Verbrauch im zurückliegenden Geltungszeitraum. Inwieweit ist das Rechtens bzw. wieviel Erfolg hätte ein Widerspruch? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Heinen99 Posted February 27, 2012 Share Posted February 27, 2012 Widerspruch wird wohl kaum helfen, außer Du hast für den nun absehbar steigenden Verbrauch ein sehr gutes Argument. Da hilft m. E. nur das genehmigte Kontingent ausnutzen und wen man mehr braucht zum Amt um die Eintragung wieder hochsetzten zu lassen (gegen Gebühr), -wen man denn wirklich mehr braucht. Das ganze Prozedre variiert aber wohl auch noch je nach Bundesland. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Commerzgandalf Posted February 27, 2012 Share Posted February 27, 2012 Vielleicht war Jack in den letzten 5 Jahren unvorhersehbar 1-2 Jahre im Ausland auf Montage oder Krankheitsbedingt nicht in der Lage schiessen zu gehen. Das heißt doch aber nicht das es die nächsten 5 Jahre genauso ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
jba Posted February 27, 2012 Share Posted February 27, 2012 Ups..... dann muss ich in zweieinhalb Jahren ja noch 25kg NC und 10kg SP verbrauchen...... da werd ich doch morgen gleich mal einkaufen gehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pancho lobo Posted February 28, 2012 Share Posted February 28, 2012 hola amigos, da ich das Glück habe dass meine SBin NORMAL denkt...wird bei der Verlängerung des §27 immer die Menge eingetragen die auch vorher drin stand, egal ob ich NUR 400 g verbraucht habe oder mehr, natürlich kann ich die Menge auch erhöhen lassen wenn´s nötig ist, ich bin Wiederlader geworden aus wirtrschaftlichen Grund...und wenn die Muni billig ist-und gut funktioniert-dann lade ich eben mal Monate lang nichts, das weiss auch meine SBrin. saludos de pancho lobo Link to comment Share on other sites More sharing options...
fswald Posted February 28, 2012 Share Posted February 28, 2012 servus, in meiner erlaubnis steht ein schöner satz: die o.g. bezugsmenge gilt jeweils für die dauer von 5 jahren. da wird bei der verlängerung nichts gestrichen oder so... nur erhöht wenn ich meine ich brauch noch mehr. ich muß auch nicht erklären wenn ich weniger gebraucht habe. ist doch mein problem wenn ich mal 2-3 kg weniger gebraucht habe als beantragt. natürlich darf ich die fehlenden 2- 3 kg nicht zusätzlich kaufen. gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoschibert Posted February 29, 2012 Share Posted February 29, 2012 Hallo zusammen, meine Frage hat indirekt mit der Pulvermenge zu tun, daher schließe ich mich hier mal an, um keinen neuen Trööt zu eröffnen. Mein Vereinskollege würde auch gerne wiederladen, aber die Eigenarten seiner Behörde schrecken ihn da ab. Er wohnt in Köln und ihm wurde von der dort zuständigen Behörde (Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Straßen und Grünflächennutzung) mitgeteilt, dass die Erlaubnis für "Anfänger" zuerst immer nur für 1 Jahr ausgestellt wird und danach kostenpflichtig (100€) verlängert werden muss. Wohl auch nicht direkt nach dem ersten Jahr für weitere 5 Jahre, sondern wieder nur für ein Jahr. Da sagt er sich natürlich, dass das finanziell deutlich unattraktiver wird und wird das Vorhaben wohl auf Eis legen. Kann jemand aus Köln dieses Vorgehen der Behörde bestätigen, bzw. wie wären Eurer Meinung nach die Aussichten dagegen gerichtlich vorzugehen? Danke und Gruß Oliver Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gruger Posted February 29, 2012 Share Posted February 29, 2012 27 Abs. 2 SprengG, die Erlaubnis ist in der Regel für 5 Jahre zu erteilen. Abweichung nur bei Gefahren für ÖSi Regelmäßig auf 1 Jahr zu begrenzen würde gegen diesen Paragraphen verstoßen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 29, 2012 Share Posted February 29, 2012 Bei einer Veränderung der Menge im Erlaubnisschein handelt es sich um eine wesentliche "gebührenpflichtige" Änderung, die gebührenrechtlich anders zu behandeln ist als eine Verlängerung. Ob Erweiterung oder Kürzung der Menge spielt da keine Rolle. Wenn dies - wie hier beschrieben - im Rahmen der Verlängerung erfolgt ist, dann hat die Behörde rechtswidrig gehandelt, da offensichtlich ein Antrag auf wesentlicher Änderung der Erlaubnis nicht vorliegt! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoschibert Posted February 29, 2012 Share Posted February 29, 2012 @Gruger Den Paragraphen kenne ich und die Behörde schreibt dies ja auch auf ihrer Homepage: Zitat: "Befristung und Geltungsbereich Die Erlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt beziehungsweise jeweils verlängert. Inhaltliche und räumliche Beschränkungen sowie Auflagen sind möglich." Eine wie auch immer geartete Beschränkung müssten sie dann ja sicherlich begründen können. Daher auch meine Frage, ob ein Wiederlader aus dem Raum Köln schon selbst diese "Erfahrungen" mit der Behörde gemacht hat oder ob die am Telefon nur unwahre Auskunft gegeben haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
the Jack Posted March 2, 2012 Author Share Posted March 2, 2012 Habe telefonisch von der Behörde mitgeteilt bekommen das diese zur Überprüfung des Bedürfnisses der erlaubten Pulverhöchstmenge verpflichtet sei und diese entsprechend kürzen müsse wenn kein entsprechendes Bedürfnis vorhanden sei. Wenn ich Wiederspruch einlegen würde müsse ich auch meine Erlaubnis im Original an die Behörde senden und bekäme diese wohl erst nach entsprechender (gerichtlicher?!) Entscheidung zurück!!! Auf meine Nachfrage soll ich nun eine detaillierte schriftliche Begründung für die kürzung der Pulvermenge bekommen. Wenn sich diese Praxis bundesweit durchsetzt können sich die Inhaber einer Erlaubnis nach §27 schon mal darauf einstellen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
the Jack Posted March 2, 2012 Author Share Posted March 2, 2012 Hört sich für mich auch unsinnig an, aber was tun? Kenne mich in der Gesetzeslage nicht gut genug aus um einen vernünftigen Widerspruch einzulegen. Vor allem - was passiert dann??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted March 2, 2012 Share Posted March 2, 2012 Du legst keinen Widerspruch gegen die Erlaubnis an sich ein. Also behalt die Pappe bei dir. Du legst Widerspruch gegen die Auflage der begrenzten Menge ein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jungster Posted March 4, 2012 Share Posted March 4, 2012 ..Wenn ich Wiederspruch einlegen würde müsse ich auch meine Erlaubnis im Original an die Behörde senden und bekäme diese wohl erst nach entsprechender (gerichtlicher?!) Entscheidung zurück!!!.... Im Notfall kannst Du sicher auch eine Beglaubigte Kopie statt dem Original abgebe. Beglaubigen kann man u.A. auf der Gemeinde. Dort wird dann Dein Original kopiert, abgestempelt und unterschrieben. Aber grundsätzlich würde ich sagen wie heletz: so ein Unsinn. Gruß Jungster Link to comment Share on other sites More sharing options...
tar Posted March 4, 2012 Share Posted March 4, 2012 Das Problem ist doch, dass überhaupt eine Menge eingetragen wird und nicht "nach Bedarf", so wie es auch bei der Munition sachgerecht ist. Warum setzen sich das FWR oder andere Interssensvertreter nicht dafür ein? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schnuffi Posted March 4, 2012 Share Posted March 4, 2012 Das Problem ist doch, dass überhaupt eine Menge eingetragen wird und nicht "nach Bedarf",... In meiner 27er "Pappe" steht: nach Bedarf, pro Lieferung 3kg Nc, 3kg SP, 3kg Böllerpulver. Vor einiger Zeit habe ich eine Auflage streichen lassen und auch SP-Ersatzstoffe eintragen lassen. Den Antrag dazu habe ich mündlich in der Amtsstube gestellt. Leider bin ich mit "Spezialfällen" bei meine(m) (er) SB(in) immer der erste, deshalb dauert die Eintragung/Erlaubnis bis zu zwei Wochen. Seit dem werden die 27er Erlaubnisse mit SP auch mit SP-Ersatz ausgestellt Schnuffi Link to comment Share on other sites More sharing options...
nkn Posted March 8, 2012 Share Posted March 8, 2012 Von meiner Behörde wurde problemlos 100 KG Schwarzpulver und 15 KG Nitro eingetragen. Grundlage war ein Vebrauchskalkulation für fünf Jahre. Als die Verlängerung im Dezember anstand und ich "nur" ca. 60 KG verbraucht hatte war es kein Problem wieder die gleichen Mengen eingetragen zu bekommen. Es wäre wünschenswert wenn alle Ämter nach gleichen Richtlinien arbeiten würden – aber jeder „Sachbearbeiter“ möchte halt seinen persönlichen Stempel aufdrücken und tut das auch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted March 9, 2012 Share Posted March 9, 2012 In meiner 27er "Pappe" steht: nach Bedarf, pro Lieferung 3kg Nc, 3kg SP, 3kg Böllerpulver. Der Passus "pro Lieferung" hat dort nichts zu suchen, denn das ist dem Gefahrgutrecht vorbehalten. Inzwischen sollten die Sprengstoffbehörden in Baden-Württemberg alle wissen, dass dieser Zusatz zu streichen ist. "Nach Bedarf, jedoch nicht mehr als ... Kg ..." reicht also vollkommen aus. Im übrigen ist natürlich die Kleinmengenregelung einschlägig. Kaufen kann man also auch 10 KG auf einen Sitz, nur darf halt nicht das verbrauchte Pulver diese vorgegebenen Aufbewahrungsmengen überschreiten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schoenauer Posted March 9, 2012 Share Posted March 9, 2012 ... Als die Verlängerung im Dezember anstand und ich "nur" ca. 60 KG verbraucht hatte war es kein Problem wieder die gleichen Mengen eingetragen zu bekommen.... Ich muss zugeben, dass ich nur Perk.revolver und ab und zu meine .45er Tryon mit Pflasterkugel schieße. Daher staune ich und möchte verstehen wie man 1 kg Schwarzpulver pro Monat verbrauchen kann. Was schießt Du denn alles? Danke im voraus! Viele Grüße Schönauer Link to comment Share on other sites More sharing options...
1913 Posted March 10, 2012 Share Posted March 10, 2012 meine Schwarzpulvermenge für 5 Jahre ist auch nicht so üppig. Ich schiesse Steinschl Pistole Perk Pist. Perk. Rev. Perk. Gew. Steinschloss Gew. Da brauch man einiges im Jahr. Unser zuständige Stelle hat gewechselt. Der Neuzuständige meint auch kürzen zu müssen unter das grundkontingent:-( Meine Genehmigung ist noch drei Jahre gültig und habe mir was dazu eintragen lassen. Gegen Euro, versteht sich. Das habe ich bezahlt, das lasse ich mir nicht kürzen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andrè1 Posted March 10, 2012 Share Posted March 10, 2012 Tja, wer sich's gefallen läßt... Link to comment Share on other sites More sharing options...
archangel Posted March 11, 2012 Share Posted March 11, 2012 Stelle wie oben vorgeschlagen eine realistische Maximalvebrauchsrechnung auf. Dagegen ist dann nur schwer zu argumentieren, der er die weitere Einschränkung begründen muss. Pauschal öffentliche Ordnung und Sicherheit reicht nicht. Das dumme ist, wenn er das einfach tut, musst Du je nach Bundeland direkt klagen, wenn der Widerspruch abgeschafft ist. Mancher SB vergißt aber die Rechtsbehelfsbelehrung, welche vorgeschrieben ist. Also verlängerte Klagefristen und Grund für Dienstaufsichtsbeschwerde über die Fachaufsichttsbehörde. Dann kriegt es der Kreisverwaltungsdirektor für seinen Mitarbeiter von seiner Fachaufsichtsbehörde mitgeteilt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
erstezw Posted March 11, 2012 Share Posted March 11, 2012 Muß man halt Kanonen schießen und dann die entsprechenden Kaliber. Das sind ca. 250 Schuss .45-70, 11mm Mauser o. Chassepot. Geht ganz fix. Gruß Erik Link to comment Share on other sites More sharing options...
erstezw Posted March 11, 2012 Share Posted March 11, 2012 Der Passus "pro Lieferung" hat dort nichts zu suchen, denn das ist dem Gefahrgutrecht vorbehalten. Inzwischen sollten die Sprengstoffbehörden in Baden-Württemberg alle wissen, dass dieser Zusatz zu streichen ist. "Nach Bedarf, jedoch nicht mehr als ... Kg ..." reicht also vollkommen aus.... Das mit dem "pro Lieferung" ist ja noch nachvollziehbar (wg. Gefahrgut, Kleinmengenlagerung etc.). Ohne diesen Passus wird das "nicht mehr als" zum reinen Willkürakt. Gruß Erik Link to comment Share on other sites More sharing options...
erstezw Posted March 11, 2012 Share Posted March 11, 2012 Was aber auch unsinnig ist, da das ja auch bereits gesetzlich geregelt ist. Doppelt gemoppelt Ist in D aber üblich, deswegen werden ja auch LWB schikaniert, obwohl mit Waffen Unheil anrichten eh schon im StGB hinreichend sanktiniert ist... Gruß Erik Link to comment Share on other sites More sharing options...
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