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IGNORED

Waffenaufbewahrung Wechselsystem


Globus

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Diese Argumentation geht ein wenig in die Irre. Eine Komplettwaffe wird ganz einfach nicht als Einzelteile gezählt (Ausnahme zerlegt in versch. Behältnissen).

Andersherum hast du richtig aufgezählt "solange nichts andres bestimmt ist" und es gibt keine andere Bestimmung als "gleichgestellt" was die Zuzählung eher unterstreicht, als aufweicht. Wäre das nicht so, wäre auch die Aufbewahrungsklassifizierung nicht geregelt. Beides ist nirgends getrennt voneinander.

Wer ein WS als Waffe mitzählt ist in dieser "unklaren" Lage jedenfalls auf der sicheren Seite. Alles andere ist unklar und kann ganz böse ausgehen-unnötig.

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Diese Argumentation geht ein wenig in die Irre. Eine Komplettwaffe wird ganz einfach nicht als Einzelteile gezählt (Ausnahme zerlegt in versch. Behältnissen).

Ich habe nicht ganz vollständig zitiert. Anlage 1 Nr. 1.3 hat noch einen interessanten zweiten Satz:

Wesentliche Teile von Schusswaffen [...] stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist [...].

Dieser rot markierte Satz hat eigentlich einen anderen Sinn, stellt aber klar, dass es für die Eigenschaft als wesentliches Teil nicht darauf ankommt, ob es mit der Waffe verbunden ist oder nicht.

Man könnte sich auch auf § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG berufen, der ja lediglich die Aufbewahrung von Schusswaffen regelt, deren Erwerb (nicht auch Besitz) nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Wechselsysteme können ja für WBK-Inhaber frei erworben werden. Allerdings halte ich dieses Argument nicht für stichhaltig, da die Freistellung nur unter bestimmten Umständen gilt und grds. der Erwerb erlaubnispflichtig bleibt.

Die Gleichstellung mit der Schusswaffe, für die die Teile bestimmt sind bewirkt aber eben auch, dass wenn ich die Grundwaffe aufbewahren darf, ich auch in gleicher Weise die dazugehörigen wesentlichen Teile aufbewahren darf, weil eben gleichgestellt.

Noch eine Frage zum Nachdenken: Warum zählen Wechselsysteme eigentlich nur als eine Waffe, wo es sich doch um zwei wesentliche gleichgestellte Teile handelt?

Klar, man sollte bei dieser Aufbewahrungs-Frage unnötigen Ärger vermeiden. Andererseits: Wenn jeder sich immer alles vom Staat gefallen lassen würde, dann hätten wir Bürger überhaupt keine Rechte mehr.

Wer dagegen vorgehen will kann nach § 13 Abs. 8 AWaffV bei seiner Waffenbehörde beantragen, dass er seine Wechselsysteme zusammen mit der Grundwaffe aufbewahren darf, ohne dass dies als eine zweite Waffe gerechnet wird. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, kann Verpflichtungsklage erheben, hilfsweise Feststellungsklage, dass Wechselsysteme zusammen mit der Grundwaffe nur als eine Waffe i.S.d. Aufbewahrungsvorschriften gelten.

Keinesfalls sollte man aber einfach mal machen und nachher einen WBK-Widerruf wegen Unzuverlässigkeit riskieren.

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Hallo,

NUR ZUR INFO

meine Sachbearbeiterin hat mich heute morgen nochmals zurückgerufen. Sie hat sich nochmals bei Ihrem Chef rückversichert. Seine Aussage:

"Wechselsystem zählt wie eine Waffe"

Konsequenz: ich geh heut Mittag in den Baumarkt und hol mir einen B-Würfel.

Gruß

sts

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Ich hatte diese Frage auch meinem SB gestellt. Der sagte mir, dass ein WS bei der Aufbewahrung nicht mitzählt, weil man nicht damit schießen kann. Deswegen ist das bei der Aufbewahrung unproblematisch. Diese Ansicht ist auch mit der Bezirksregierung abgestimmt.

bye knight

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Die Frage ist ja auch, wie man "ist der Waffe, für die es bestimmt ist, gleich gestellt" auslegt.

Es passen 5 Waffen in den Schrank (rechtlich gesehen). Jede Waffe belegt also einen "Aufbewahrungszähler". Das WS ist der Waffe für die es bestimmt ist gleich gestellt. Belegt also nur deren "Aufbewahrungszähler".

Es steht ja gerade nicht drin, das wesentliche Teile Waffen sind. Sie sind nur zu behandeln wie die (genau die) Waffen, für die sie bestimmt sind. Und die Waffe belegt nunmal nur einen Platz im Schrank, auch wenn sie in ihre wesentlichen Teile zerlegt ist.

Das wäre eine mögliche Argumentation gegen die Betrachtung als "Aufbewahrungswaffe". Wie stichhaltig die ist, muss man einen 2/3-Juristen fragen (2 Juristen, 3 Meinungen - wir wollen aber nur eine Meinung :-) ).

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Sie sind nur zu behandeln wie die (genau die) Waffen, für die sie bestimmt sind.

Und die Waffe belegt nunmal nur einen Platz im Schrank,

auch wenn sie in ihre wesentlichen Teile zerlegt ist.

Wenn man aber ein Wechselsystem hat, das auf mehrere der

schon im Tresor befindlichen Waffen ( z.B.: 3 Stück ) paßt,

dann würde dieses danach aber folglich auch 3 Plätze einnehmen..., oder?

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Hallo,

ich muss es ja nicht drauf ankommen lassen. Im Gespräch mit der SB teilte mir diese mit, dass, wenn nun eine Kontrolle wäre ich gegen die Aufbewahrungsrichtlinien verstoßen hätte und gem. Gebührenordung dann die Kontrolle selbst zahlen müsste ( ist alles i.O. wird aktuell keine Gebühr fällig ) die Gebühr beträgt mindestens 100,-- € bzw. nach Aufwand auch mehr. Da Kauf ich mir doch lieben einen B-Würfel für 100,-- € und geh allem Ärger mit Anwalt und so weiter aus dem Weg.

Gruß

sts

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ich gegen die Aufbewahrungsrichtlinien verstoßen hätte und

gem. Gebührenordung dann die Kontrolle selbst zahlen müsste

Das wäre ja noch das geringste Übel...

Es ist dann immer noch zusätzlich ein Verstoß gegens WaffG,

der ein Vergehen sein könnte oder im "angenehmsten" Fall

zwar nur eine Owi, die aber auch zusätzlich ganz schön kosten kann,

aber beides gefährdet die waffenrechtliche Zuverlässigkeit!!!!

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Wenn man aber ein Wechselsystem hat, das auf mehrere der

schon im Tresor befindlichen Waffen ( z.B.: 3 Stück ) paßt,

dann würde dieses danach aber folglich auch 3 Plätze einnehmen..., oder?

Da nur Waffen die Plätze einnehmen (können): nein. Ob das WS nun an eine oder 3 Waffen passt spielt doch gar keine Rolle. Ich nehme auch an, in der WBK steht "Wechselsystem zur lfd. Nr XX" oder ähnliches. BESTIMMT ist es also nur für eine Waffe.

Man hat also ein "binäres" Problem: Es belegt entweder 0 oder 1 Aufbewahrungsplatz :rolleyes:

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Hallo,

NUR ZUR INFO

meine Sachbearbeiterin hat mich heute morgen nochmals zurückgerufen. Sie hat sich nochmals bei Ihrem Chef rückversichert. Seine Aussage:

"Wechselsystem zählt wie eine Waffe"

Konsequenz: ich geh heut Mittag in den Baumarkt und hol mir einen B-Würfel.

Gruß

sts

Ich würde eine Doppelstrategie fahren: B-Würfel kaufen UND rechtsmittelfähigen Bescheid für diese Auskunft verlangen.

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Zu diesem Thema hätte die WaffVwV unbedingt eine Aussage treffen sollen.

Momentan kann ich jedem nur raten, das mit seiner Waffenbehörde abzustimmen, denn die Ansichten gehen da wie schon geschrieben weit auseinander.

Meine persönliche Meinung ist, dass WS und WL NICHT als weitere Waffe zählen, weil sie lediglich als (erlaubnispflichtiges) "Zubehör" einer Waffe anzusehen sind und auf ein bereits genutztes Bedürfnis ohne zusätzlichen Bedürfnisnachweis erworben und besessen werden dürfen. Lediglich in die WBK eintragen lassen muss man sie.

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Servus !

War heute bei meinem SB zwecks Eintragungen.

Ich habe ihn dann nochmals auf das Thema Wechselsystem/Wechsellauf angesprochen.

(Hier mal ganz wertneutral seine Aussage)

Er hat dann den Kontrolleur (ja, sowas gibt´s bei uns...er ist 3 x pro Woche im Außendienst um zu kontrollieren) herbei gerufen.

Dieser hat mir gesagt, dass ein WS/WL wie eine eigene Waffe zu sehen ist !

"Was auf einer WBK in einer eigenen Spalte steht, zählt als Waffe" war die Aussage.

Ich habe dann nachgehakt und nach Schalldämpfer gefragt. Klare Aussage: ebenfalls wie eine Waffe zu sehen (klar, stehen ja auch in einer eigenen Spalte).

Zumindest sieht er es so ;)

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Was sollen dann die Leute machen die zB ein Langwaffen Wechselsystem für eine GSP besitzen? Dieses WS macht aus der KW eine LW.

Wenn man das WS in einen B- Würfel kriegt hat man echt Glück...

Oder wie sieht es mit Wechselläufen aus (zB IGB für Glock)? Mal abgesehen davon das sie locker in den Würfel passen, sind die auch mit kompletten Waffen gleichzusetzen?

Da stellt sich sofort die Frage wie es mit Wechselläufen für Langwaffen ist! Im Prinzip ja nichts anderes als der Lauf einer KW- nur halt länger.

Die dürfen dann wohl in den A Schrank :gaga:

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Was sollen dann die Leute machen die zB ein Langwaffen Wechselsystem für eine GSP besitzen? Dieses WS macht aus der KW eine LW.

Wenn man das WS in einen B- Würfel kriegt hat man echt Glück...

Oder wie sieht es mit Wechselläufen aus (zB IGB für Glock)? Mal abgesehen davon das sie locker in den Würfel passen, sind die auch mit kompletten Waffen gleichzusetzen?

Da stellt sich sofort die Frage wie es mit Wechselläufen für Langwaffen ist! Im Prinzip ja nichts anderes als der Lauf einer KW- nur halt länger.

Die dürfen dann wohl in den A Schrank :gaga:

Wir vielleich von Amt zu Amt anders ausgelegt?

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"Was auf einer WBK in einer eigenen Spalte steht, zählt als Waffe" war die Aussage.

Dann "willkommen im Land der tausend Waffenschränkchen".

Man kann es drehen und wenden, wie man will, m.E. ist das eine Fehlinterpretation.

Eas kann nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen haben, für alle paar Waffenteile

(nicht WAFFEN, somit auch bei Entwendung nicht schiessfähig!) einen separaten Schrank zu fordern.

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Der Gesetzgeber wird dies einfach nicht bedacht haben. Er fordert dies aber. Vgl. mal gesammelte Pistolen verschlüsse oder Griffstücke. Nicht davon schießt und trotzdem zählt es als Waffe. Für ein WS findet das dann auch Anwendung.

Nebenbei halte ich das für ein sehr nachrangiges Problem, dass in Dre Praxis mit ein paar Dübel meist schon gelöst ist.

Der Gesetzgeber wird dies einfach nicht bedacht haben. Er fordert dies aber. Vgl. mal gesammelte Pistolen verschlüsse oder Griffstücke. Nicht davon schießt und trotzdem zählt es als Waffe. Für ein WS findet das dann auch Anwendung.

Nebenbei halte ich das für ein sehr nachrangiges Problem, dass in Dre Praxis mit ein paar Dübel meist schon gelöst ist.

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... was ist wenn ich ...

Du kannst hier nur "Meinung" abfragen und Dir Argumente anhören. Eine (gerichts-)feste Aussage "So ist das:..." gibt es speziell zu dem Thema nicht. Das ist bei Juristerei aber eher normal, das es keine eindeutige, verlässliche und logische Antwort gibt. Sonst könnte man nicht Recht-Streiten, und die Juristen wären arbeitslos, die Gerichte könnte man automatisieren.

Meine Meinung wiederholt:

Wenn Du den Lauf vom Schweden abmontierst, weil er nicht in den Schrank passt, dann hast Du 1 Waffe, die Du zerlegt aufbewahrst. Wie bei @SB begründet: der Lauf gehört zur Waffe.

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Dann "willkommen im Land der tausend Waffenschränkchen".

...

Eas kann nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen haben, für alle paar Waffenteile

(nicht WAFFEN, somit auch bei Entwendung nicht schiessfähig!) einen separaten Schrank zu fordern.

Hmm, kann sein,dass ich langsam alt werde. Ich versteh's einfach nicht.

Welcher Gesetzgeber will einen separaten Schrank für alle paar Waffenteile ?

Es gibt lediglich Schranktypen mit Begrenzungen bei der Zuladung.

Kauft euch doch einen vernünftigen 1er Schrank, wenn ihr mit den kleineren nicht auskommt. Warum muss hier unbedingt krampfhaft eine zweifelhafte Auslegung eines Gesetzes konstruiert werden?

Das ganze erinnert mich an die Autofahrer, die man oft im Winter bei uns antrifft: 7er BMW getunt und tiefer aber kein Geld für ordentliche Winterreifen!

Es gibt nunmal beim Waffenbesitz auch Neben- und Folgekosten. Wer das nicht einkalkuliert, darf sich nachher nicht beklagen, zieht aber alle anderen bei aufgedeckten Verstößen mit in den medialen Abgrund.

MfG

LWB

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Kauft euch doch einen vernünftigen 1er Schrank, wenn ihr mit den kleineren nicht auskommt.

Jaaa, sicher...

Und vorhandene, evtl. geräumige B- und O-Schränke, die sicher und vom Fassungsvermögen bei weitem nicht ausgelastet sind,

lassen wir halbleer - um nur für ein paar Wechselläufchen zusätzliche Schränke anzuschaffen.

Ich glaube, langsam verlieren wir den Verstand...

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... Warum muss hier unbedingt krampfhaft eine zweifelhafte Auslegung eines Gesetzes konstruiert werden?....

Ich dagegen verstehe nicht, warum hier immer krampfhaft die restriktivste Auslegung unklarer Regelungen als "richtig" propagiert wird. Irgendwie scheint die Lust am Verbieten tief in der Seele der Deutschen verwurzelt zu sein.

Wenn ich beim Recht Spielraum habe, dann nutze ich ihn so, daß es für mich am günstigsten ist. Bin ich jetzt "böse" ? Eventuelle Rechtsfolgen eines verlorenen "Streits" für mich muss ich ohnehin in Kauf nehmen. Einen diffusen Gruppenzwang aufzubauen, so nach dem Motto "Bedenke auch, was Dein Handeln für alle anderen LWB in Deutschland bedeuten könnte...", hätte ich eigentlich von den Schützenhassern erwartet.

Die affigen Aufbewahrungsregeln, die aus dem §36 WaffG und dem §13 AWaffV abgeleitet werden, richten sich zum Wohle der Hersteller von Waffenschränken gegen die Interessen der WBK-Inhaber. Für die öSiO haben diese Regeln wohl kaum einen Effekt. Und bei den spektakulären Mißbrauchsfällen, wie Reichenhall oder Winnenden, haben sie auch nichts gebracht.

Ich halte mich als der Besitzer von Waffen an die Vorschriften, selbst wenn ich sie für unnötig restriktiv einschätze. Ohne Not werde ich mich aber sicher nicht verbiegen nur um "auf der richtigen Seite zu sein". Dann führe ich nämlich mein Leben nur noch fremdbestimmt. Wenn man sich schon die Meinung des SB zu eigen macht, warum dann nicht gleich auch die von Hardy Schober oder Roland Grafe ?

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Hallo LBW

es soll auch Leute geben, die keinen Platz oder nicht die Möglichkeit haben für einen 1 er Schrank aufzustellen. Die dürfen dann nicht Ihrem Hobby fröhnen? Zum Glück sieht der Gesetzgeber das ( noch ) anders und es reicht ein A- oder B-Schrank. Ausserdem muss ich nicht in vorauseilendem Gehorsam gleich übertreiben, denn dann wird die "Freiwilligkeit" irgendwann Plicht.

Gruß

sts

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