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IGNORED

Waffenaufbewahrung Wechselsystem


Globus

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Wenn ich beim Recht Spielraum habe, dann nutze ich ihn so, daß es für mich am günstigsten ist.

Macht das euer SB wie z.B. oben beschrieben, wird hier rumgeheult!

Den Rest deiner Antwort ignoriere ich mal wegen OT...

Beleidigungen und Unterstellungen bitte ich zu unterlassen!

MfG

LWB

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Die dürfen dann nicht Ihrem Hobby fröhnen?

Selbstverständlich dürfen sie! Dann halt mit mehreren gesetzeskonformen A oder B-Schränken. Aber das ist ja anscheinend für manche ein Problem.

Bitte lies meine Aussage nochmal GENAU nach. Ich habe lediglich dagegen gesprochen, sich in der Grauzone eines Gesetzes häuslich einzurichten.

NOCHMAL: mir ist nur die korrekte Aufbewahrung gem. $36WaffG wichtig.

Über den fehlenden Sicherheitsgewinn und den (Un)Sinn bin ich mir durchaus im Klaren, aber darf ich deshalb ein Gesetz ignorieren??

MfG

LWB

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aber darf ich deshalb ein Gesetz ignorieren??

Nein - aber der Punkt ist eben, dass dieses Gesetz restriktiv oder nicht restriktiv auslegbar ist.

Beides kann rechtskonform sein.

Auch die (das Gesetz vollziehenden) Behörden sind sich bekanntlich alles andere als einig.

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Nein - aber der Punkt ist eben, dass dieses Gesetz restriktiv oder nicht restriktiv auslegbar ist.

Beides kann rechtskonform sein.

Auch die (das Gesetz vollziehenden) Behörden sind sich bekanntlich alles andere als einig.

Und deshalb bin ich der Meinung, dass man hier nicht global behaupten sollte, dass ein WS nicht zum Aufbewahrungskontingent zählt. Mag zwar bei einigen SB durchaus OK sein, aber andere kann sowas mächtig in die Sch*** reiten.

Also bin ich für die sichere Variante und lebe ganz entspannt, auch wenn das halt nochmal 129 Euro für ne B-Büchse extra kostet bevor ich jemandem empfehle sich auf dünnes Eis zu begeben. Nachher heisst's dann wieder reisserisch: ALLE Waffenbesitzer bewahren mal wieder ihre Knarren nicht sicher auf. Denn wer wird nachher wieder öffentlich zitiert, wir oder die Behördenstatistiken? Und wer muss Erfolg bei den Kontrollen zeigen?

Aber das ist nur meine bescheidene Meinung, die niemand teilen muss, die ich aber auch weiterhin öffentlich äussern werde.

MfG

LWB

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Mag zwar bei einigen SB durchaus OK sein, aber andere kann sowas mächtig in die Sch*** reiten.

Du hast ein komisches Rechtsverständnis.

Es gibt nur ein Gesetz und die Auslegung durch die SB's verändert das Gesetz nicht. Ganz im Gegenteil, manchmal liegen auch SB's der Waffenbehörde falsch und kriegen das sogar per Urteil mitgeteilt. Klar ist ein Rechtsstreit unangenehm. Aber was willst Du denn sonst tun ? Kuschen ? Dir die Maximal-Phantastereien von Sicherheitspolitischen Aktionisten als Lebensentwurf aneignen ? Selbst wenn Du so mehr tust, um "auf der richtigen Seite zu sein" gibt Dir das keine Gewissheit, nicht an anderer Stelle anzuecken. Du sammelst auch keine Bonuspunkte. Und solange Du Waffen besitzt, bist Du die Zielscheibe von den oben angeführten Aktionisten. Die Gegner des privaten Waffenbesitz wirst Du mit noch so viel Verbiegen nicht beschwichtigen.

Ich habe hier meine Meinung kund getan und voller Freude viele Argumente vernommen, die meine Meinung bestätigen. Mit übler Laune habe ich auch konträre Meinungen vernommen. Nun muss ich wieder selbst entscheiden. Ich will Niemand vorschreiben, was er zu tun hat und erhebe auch keinen Anspruch darauf, Recht zu haben.

Wen Du fein säuberlich für Dich die Wechselsysteme bei der maximalen Menge/Schrank mitzählst: Fein ! Von mir aus ! Hab' Spaß dabei. Ist in Ordnung. Aber schreib's mir und dem Rest der Welt nicht als alleinige Wahrheit vor.

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Was sollen dann die Leute machen die zB ein Langwaffen Wechselsystem für eine GSP besitzen? Dieses WS macht aus der KW eine LW.

Man kann aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe, nicht aber aus einer Kurzwaffe eine Langwaffe machen.

Es handelt sich hierbei um ein Kurzwaffen-Wechselsystem mit langem Lauf.

Im Gesetz und bei der AWaffV wird nur von Kurzwaffen und Langwaffen gesprochen. Wechselsysteme sind als wesentliche Teile diesen gleichgestellt. Und zwar was den Erwerb und Besitz, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnahme, Schießen, Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Handel, betrifft.

Auch wenn das Bayerische Staatsministerium des Inneren anderer Auffassung ist, ein Wechselsystem ist keine funktionsfähige Kurz- oder Langwaffe, es bedingt immer der Grundwaffe um funktionsfähig sein zu können. Das eine oder andere könnte man evtl. abfeuern, was aber immer mit schweren Verletzunge für den Abfeuernden verbunden sein dürfte.

Nachdem aber zum abfeuern eines Wechselsystems immer die Grundwaffe nötig ist, kann es sich bei einem Wechselsystem nicht um eine Waffe, sondern nur um einen gleichgestellten Gegenstand handeln. Als solcher werden diese ja auch beschrieben. Da zur Aufbewahrung im Gesetz und den AWaffV nur von Kurz- oder Langwaffen gesprochen wird, ein Wechselsystem aber keine Waffe, sondern nur gleichgestellt ist, sagt §13e AWaffV demnach auch deutlich aus:

"(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm (...) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (...), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden."

Nachdem Erwerb und Besitz als Voraussetzung genannt werden, ein Wechselsystem aber erlaubnisfrei erworben werden kann, somit eine wesentliche Voraussetzung fehlt, trifft die Klassifizierung als Schußwaffe für den Bereich der Aufbewahrung nicht zu. Insofern darf ein Wechselsystem nicht für die Berechnung der Stückzahl herangezogen werden, es bleibt unberücksichtigt.

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In der Kombination mit diesem scheint mir die Argumentation stichhaltig:

WaffG

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

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man köööönte es aber auch anders sehen:

Wechselsysteme sind den Waffen gleichgestellt. D.h. es sind zwar keine Waffen, sind aber als solche zu behandeln, folglich auch wie solche aufzubewahren.

Kurzum: man kann es so oder so auslegen

Mal wieder ein tolles Beispiel für die Unzulänglichkeit des WaffG und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften..

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Man könnte es anders sehen. Stimmt.

§13 AWaffV ist hierbei allerdings eindeutig, dort werden erwerbserlaubnisfreie Waffen ausdrücklich ausgenommen.

Wechselssysteme sind erwerbserlaubnisfrei, werden deshalb bei der Zählung unbeschadet ihrer Aufbewahrungspflicht ausgenommen.

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Wechselsysteme sind den Waffen gleichgestellt ...Für die sie bestimmt sind

Vielleicht lässt sich das so versöhnlich regeln. Wir behandeln WS also genau wie die Grundwaffe, aber eben nicht als zusätzliche Waffe, sondern als Zubehör. Dementsprechend muss ein KW-WS in das B-Abteil,zugehörige Munition darf erst ab 1 dabeisein.

Man könnte sich das so vorstellen, daß das Wechselsystem an der Waffe dran klebt, auch wenn es gerade nicht montiert ist.

Hat auch seine Probleme, siehe GSP-Gewehr wegen der Lauflänge.

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Man könnte es anders sehen. Stimmt.

§13 AWaffV ist hierbei allerdings eindeutig, dort werden erwerbserlaubnisfreie Waffen ausdrücklich ausgenommen.

Wechselssysteme sind erwerbserlaubnisfrei, werden deshalb bei der Zählung unbeschadet ihrer Aufbewahrungspflicht ausgenommen.

Zusatzfrage:

und wie sieht es mit erlaubnispflichtigen (größeres Kaliber als Grundwaffe) aus?

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Zusatzfrage:

und wie sieht es mit erlaubnispflichtigen (größeres Kaliber als Grundwaffe) aus?

Genau wie Du sagst: Erlaubnispflichtig.

Frage selbst beantwortet.

Ergänzung: Ein solches Wechselsystem wird ja sogar auf das Kontigent als vollständige Waffe angerechnet.

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gut, somit könnte man also sagen, ein Wechselsystem ist nicht gleich Wechselsystem. Man muss es , zumindest hinsichtlich der Aufbewahrungsvorschriften, in erwerbserlaubsfreie und erwerbserlaubspflichtige (bedürfnispflichtige) aufteilen.

Das verleiht der ganzen Problematik natürlich noch ein zusätzliche Würze, die mit Sicherheit von den Waffenbehörden unterschiedlich "abgeschmeckt" werden wird.

Ich würde daher für keine der hier geposteten Versionen meine Hand ins Feuer legen und möglichst so handeln, dass nicht unbedingt ein OWI-Verfahren gegen mich eingeleitet wird. Das macht sich nämlich zu keiner Zeit gut in der Akte.

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Ergänzung: Ein solches Wechselsystem wird ja sogar auf das Kontigent als vollständige Waffe angerechnet.

Nur: Wer macht das so? Alte Grundwaffe austragen lassen, neue Grundwaffe (kalibergrößeres WS) eintragen lassen und alter Lauf/Verschluss als WS eintragen lassen. Meiner Ansicht nach gehört das auch so eingetragen, da die Anzahl der Schußwaffen sich nicht verändert hat. ("gleich gestellt" werden kann ja nur etwas, was eben gerade keine SW ist).

Die ursprüngliche Argumentation von GunTalker gefiel mir sehr gut, da hier am Gesetzes- bzw. Verordnungstext geblieben wird und das Ergebnis eben dem "Bauchgefühl" (WS keine Schußwaffe, daher keine Anrechnung auf Lagerplätze) eine nachvollziehbare rechtliche Unterstützung gegeben wird.

Wer Rechtssicherheit will, soll sich die Aufbewahrung per Bescheid vom SB bestätigen lassen.

Eventuell kann man ja auch eine "Ausnahme" gem. §13 Abs. 8 AWaffV beantragen:

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

Das Wechselsysteme für Schußwaffen eine geringere Gefahr für die öff. Sicherheit darstellen als funktionsfähige Schußwaffen dürfte einleuchten.

Den Ausnahme-Antrag würde ich aber nur erwägen als Kompromiß für SB, die an sich gerne würden, aber meinen nicht zu dürfen.

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Nur: Wer macht das so? Alte Grundwaffe austragen lassen, neue Grundwaffe (kalibergrößeres WS) eintragen lassen und alter Lauf/Verschluss als WS eintragen lassen.

das musst du mir mal näher erklären, wie du das machst.

Annahme: eine Pistole 9 mm ist vorhanden und eingetragen. 3 Jahre später möchte man auch gern .45 ACP schießen. die 9mm wird jetzt "irgendwie" ausgetragen und dafür ein .45er gekauft oder wie? Wenn ich aber gern die 9mm behalten möchte und mir dazu ein .45er Wechselsystem kaufen möchte?

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das musst du mir mal näher erklären, wie du das machst.

Wenn ich aber gern die 9mm behalten möchte und mir dazu ein .45er Wechselsystem kaufen möchte?

ICH würde dann 1. ein Bedürfnis für eine 45er beantragen.Dann über den Waffenhändler meines Vertrauens ein 45er WS erwerben " lassen". Dem Büxer meine 9mm überlassen. Der " baut die um" in eine 45er und " verkauft " mir die auf meinen Voreintrag nebst meinem 9mm (jetzt Wechselsystem ). Als man GK Waffen noch in 4mm Waffen Konvertieren durfte habe ich das schon so praktiziert. Wird w.o. beschrieben auch gehen....

Edith: Kosten für diesen Service 2006 bei Berty waren 40 euro pro waffe für den" Papierkrieg "den er hatte, gekauft wurden alle Waffen über Egun.

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Genau. Für die 45er brauchst du sowieso ein Bedürfnis, also hat es keinen Sinn, die 9mm als Schusswaffe in der WBK zu belassen.

Außer mir entgeht da ein versteckter Hintergrund, warum man sich ohne Not die KW-Grundbedürfnisse selbst kürzen sollte.

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Oder Plan B (vermutlich aber zu teuer):

Erlaubnis zur nichtgewerblichen Waffenherstellung beantragen, 45er WS montieren und Austrag 9mm / Eintrag .45 + 9mm veranlassen.

Die alte Waffe ist dann in diesem Zuge untergegangen und muss dann wohl als "vernichtet" ausgetragen werden. Der Verbleib der Teile kann nachgewiesen werden bzw. ist durch den Antrag zu W.-Herstellung der Behörde schon bekannt.

Die "Vernichtung" wäre ja sogar erlaubnisfrei :-)

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Die alte Waffe ist dann in diesem Zuge untergegangen und muss dann wohl als "vernichtet" ausgetragen werden. Der Verbleib der Teile kann nachgewiesen werden bzw. ist durch den Antrag zu W.-Herstellung der Behörde schon bekannt.

Die "Vernichtung" wäre ja sogar erlaubnisfrei :-)

edit: -gelöscht-

Ich glaube ich klinke mich hier mal gaaanz schnell aus....

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edit: -gelöscht-

Ich glaube ich klinke mich hier mal gaaanz schnell aus....

Danke.

PS: Es ging nicht darum irgendetwas halbseidenes zu machen, sondern eventuelle Möglichkeiten der Eintragung eines kalibergrößeren WS zu betrachten. Immer in Zusammenarbeit mit der Behörde natürlich. Sofern ich mich evtl. vertan habe, kann man mir das gerne mitteilen. Auf ordentliche Weise. (Ist hier wohl nicht mehr üblich, schade)

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edit: -gelöscht-

Ich glaube ich klinke mich hier mal gaaanz schnell aus....

In Bezug auf den von dir mit Quote benutzen Beitrag gebe ich dir Recht. Aber was ist an meiner Arte der " Umwidmung " nicht rechtens? STS hat das auch noch mal geschrieben, so wie ich es Anführte.... was mit der 9mm passierte ist somit ja auch klar....die hat man dem Waffenhändler überlassen.......Hab eine ehemals auf 4mm umgebaute Waffe zurückrüsten lassen...... da reichte die Bescheinigung des Büxenmachers aus.....musste gar nicht durch seine Bücher laufen ...die 4mm Waffe wurde von dem SB mit Verweis auf den neuen 9mm Eintrag umgetragen....

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