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IGNORED

Waffenaufbewahrung Wechselsystem


Globus

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Hallo Leute,

ich möchte mir noch einen Revolver zulegen habe aber schon 4 Kurzwaffen und ein Wechselsystem in meinem B-Innenfach das für 5 Kurzwaffen zugelassen ist.

Zählt das Wechselsystem als eigene Waffe dahe ich haber bereits alle 5 Plätze belegt oder sind nur 4 belegt und ich kann den Revolver einlagern.

Wäre es zulässig das Wechselsystem im A-Schrank bei den Langwaffen zu lagern?

Vielen Dank.

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Servus !

WS zählt als Waffe!

Musst den Schrank also anschrauben.

Ich glaube nicht, das es so geht!

Er schreibt, A-Schrank mit B Innenfach. Also ein sogenannter "Jägerschrank".

Da wird aber auch angeschraubt eher kein B-Schrank draus, oder?

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WS zählt als Waffe!

Nur für Erwerb !

Gedankenexperiment:

2 Glocks = 2x Griff, 2x Lauf, 2x Verschluss = 6 wesentliche Teile, die den Waffen gleichgestellt sind.

Darf ich jetzt 2 Glocks in einen B-Schrank von weniger als 400 Pfund Gewicht legen ? Na klar....

Bei der Aufbewahrung gilt: Wieviele Waffen kann ich zur selben Zeit aus den Teilen zusammenfügen. Theoretisch führt das dazu, daß man in 2 kleinen B-Würfeln n+1 Kurzwaffen lagern könnte, halt auseinandergenommen und jeweils Oberteil und Unterteil getrennt... Wollen wir ja aber gar nicht.

Wenn Du aber WS und Griffstücke hast, die zwar nicht zueinander gehören, aber passten, dann zählt das wieder als ganze Waffe.

Für den TE heißt Das: Du darfst Sie in's B-Fach Quetschen.

Das Wechselsystem solltest Du aber behandeln wie eine KW, also auch in's B-Fach !

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Das Wechseksystem gehört zu einer Walter GSP im Kaliber 32, WS hat 22lfb, also sinds dann 2 Waffen ? Anschrauben würde auch gehen?

Du hast 4 Waffen und ein WS. Jetzt kommt ein Revolver dazu = 5 Waffen, das Maximum für nicht mit 200kg beschwertem B-Behälter. Du kannst nur genau eine GSP in .22lr oder genau eine GSP in .32 zur selben zeit haben. Das Griffstück der GSP und die beiden Wechselsysteme zählen für's Maximum als 1 Waffe.

Rechts-Belehrung

Meine Meinung ! Für mich plausibel und mit Argumenten unterfüttert. Du hast dafür nicht bezahlt und ich darf Dir für Rechtsberatung nichts abknöpfen, bin ich nicht für qualifiziert noch viel weniger zugelassen. Dies ist ein Internetforum, nicht der Born der Weisheit.

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Hallo,

http://www.bssb-ofr.de/Muell/Waffeng/Vollz...ewahrung_IM.PDF

Siehe Punkt 1.12:

"1.12 Da wesentliche Teile von Schusswaffen waffenrechtlich wie Schusswaffen zu

behandeln sind, sind Wechselsysteme oder Wechsel- oder Austauschläufe

bei der Berechnung der Höchstzahlen der Aufbewahrung in Sicherheitsbe-

hältnissen grundsätzlich zu berücksichtigen."

Das Hatte ich schon mal hier rein gestellt.

Gruß

voyager

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Ich sehe das genauso. Andernfalls bestünde auch nicht die Aufbewahrungsklassifizierung wie bei der Grundwaffe. Eine zerlegte Waffe bleibt auch nur eine zerlegte Waffe. Ein WS ist jedoch der Grundwaffe gleichgestellt.

Das sind also zwei verschiedene Paar Schuhe. 5 einzelne im Besitz befindliche Glockgriffstücke sind in der Zählweise ja auch 5 Waffen.

Ich würde hier keinerlei Risiko eingehen.

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Du hast 4 Waffen und ein WS. Jetzt kommt ein Revolver dazu = 5 Waffen, das Maximum für nicht mit 200kg beschwertem B-Behälter. Du kannst nur genau eine GSP in .22lr oder genau eine GSP in .32 zur selben zeit haben. Das Griffstück der GSP und die beiden Wechselsysteme zählen für's Maximum als 1 Waffe.

Das hast Du Dir ja schön zurecht gelegt. Nur war mein SB nicht Deiner Meinung. Also hatte ich zwei Möglichkeiten:

1. Einspruch einlegen

2. Baumarkt B-Würfel für 98 Euro

Nachdem mein Innenfach von Mun überquillt, habe ich mich diesmal für den Würfel entschieden und sogar noch angedübelt, damit er nicht mal Füße bekommt.

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Servus !

Ich selbst habe keine Wechselsysteme.

Habe aber für einen Vereinskollegen mal beim SB nachgefragt und er sieht es als "Waffe". So seine Aussage vom November.

Nun stell Dir vor er kommt zur Kontrolle (was er macht, denn er wurde angewiesen, jede Woche eine gewisse Anzahl von Waffenbesitzern zu kontrollieren) und das Dingens liegt neben 5 KW im Tresor.

Und auch wenn Du 100 x im Recht bist (was sich dann sicherlich erst hinterher herausstellt, wenn überhaupt), dann hast ein elendes Geschiss erst mal.

Da kannst dann 1.000 x sagen dass es nicht so ist wie er meint, aber u. U. hast erst mal richtig Ärger an der Backe.

Darum würde ich sowas IM VORFELD mit dem SB klären und gut ist´s.

Aber wie gesagt, betrifft mcih nicht...

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Mein SB sagte, was in der WBK steht, zählt auch als Waffe. Willst Du nun streiten?

/Klugscheissermodus/

und was ist mit meinen 2 Stück M20 ?

/KSM aus/

SB fragen ist immer der richtige Weg, der die Wahrscheinlichkeit von Ärger verringert.

(und manche müsse auch mal aufhören, ihren SB für einen Feind zu halten. (Ausnahmen bestätigen.....))

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/Klugscheissermodus/

und was ist mit meinen 2 Stück M20 ?

/KSM aus/

Das ist kein "Klugscheissermodus", die Frage ist durchaus berechtigt.

Selbstverständlich zählen meine 4mm M20 mit. Deshalb wurde ich nach Winnenden sogar angeschrieben und musste einen B-Würfel kaufen!

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:icon14: hola amigos,

wie gut dass es noch SB/in gibt die NORMAL denken können: WS gelten nicht als Waffe weil man nur mit dem WS nicht schiessen kann (einzige mir bekannte Ausnahme. 08), das WaffG bezieht sich nur auf die sichere Aufbewahrung, d.h. WS werden weder bei 2/6 noch bei der Begrenzung der Anzahl bei der Lagerung im Waffenschrank berücksichtigt.

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

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:icon14: hola amigos,

wie gut dass es noch SB/in gibt die NORMAL denken können: WS gelten nicht als Waffe weil man nur mit dem WS nicht schiessen kan (Ausnahme 08),

Und wo steht das? Behaupten kann ich das auch, aber das interessiert meinen SB nicht die Bohne. Ich muss ihm das beweisen können.

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Hallo,

auch ich hab mehrere WS für GSP und 1911´er. Hab jetzt mal meine Sachbearbeiterin angerufen. Auch bei mir klare Aussage, das WS gilt nicht als Waffe ( wird ja auch nicht bei 2/6 berücksichtigt ) somit kann das WS wenn Platz ist zu 5 "Kurzwaffen" gelagert werden ohne dass die 200 KG Regel für mehr als 5 Waffen in Kraft tritt.

Klare Aussage des Sachbearbeiters!

gruß

sts

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Es werden sich gleich viele anderslautende Aussagen von SB finden. Das ist leider kein taugliches Argument.

Wenn der Kontraolleur die Textstelle mit der Gleichstellung zitiert hat man es einfach sehr schwer sich zu rechtfertigen. Der Ausgang vor Gericht im Streitfall bleibt höchst streitbar.

@pancho Lobo

Argument nur mit WS weil man damit nicht schießen kann bringt leider garnichts. 3 einzelne Pistolengriffstücke schießen auch nicht und zählen dennoch als Waffe. 2 einzelne Verschlüsse ergeben das Selbe.

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Wenn der Kontraolleur die Textstelle mit der Gleichstellung zitiert hat man es einfach sehr schwer sich zu rechtfertigen.

Wie wäre es denn, wenn man auf Anlage 1 Nr. 1.3 WaffG verweist?

Wesentliche Teile von Schusswaffen [...] stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. [...]

Wesentliche Teile sind [...]

1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind [...]

1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück [...]

Lauf, Verschluss und Kurzwaffen-Griffstück stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Trotz dieser Gleichstellung ist noch nie jemand auf die Idee gekommen, dass bei der Aufbewahrung jedes Teil als komplette Waffe zählt. Andernfalls dürfte man in einem Tresor unterhalb des Widerstandsgrads 1 höchstens drei Kurzwaffen (= 9 wesentliche Teile) aufbewahren.

Anlage 2 Nr. 3 WaffG:

3. Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.2 Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

3.5 Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses

Ein Wechselsystem ist nach dem Gesetz zunächst einmal nichts anderes als ein Lauf und ein Verschluss. Lediglich soweit anderes bestimmt ist (hier der erlaubnisfreie Erwerb durch WBK-Inhaber) werden sie unterschiedlich behandelt als sonst der Lauf und Verschluss. Wenn der SB also die wesentlichen Teile die als Wechselsystem erworben wurden anders beurteilen will als diejenigen, die schon zur Waffe dazugehörten muss er dies begründen können. Eine entsprechende Gesetzespassage, wo steht, dass Wechselsysteme - Erwerb ausgenommen - anders eingestufft werden als sonstige wesentliche Waffenteile steht nirgends.

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