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IGNORED

Fangschusswaffe für Jäger


Bertl1

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Deine Verwaltungsbehörde zwingt Dich doch förmlich zum Kauf von weiteren Kurzwaffen.

Schließlich darfst Du Deine Sportwaffen nur für den vom Bedürfnis umfassten Zweck nutzen.

So will es das Gesetz. Schließlich hat Dir Deine Behörde genau unter dieser Prämisse Deine

Sportwaffen in die WBK eingetragen. Das heißt, Du darfst Deine Sportwaffen überhaupt nicht

jagdlich nutzen. Wenn Du jagen willst, brauchst Du JAGDwaffen. Nutze das verkorkste

Gesetz jetzt zu Deinen Gunsten!

So war bislang auch meine Argumentation.

Das Amt argumentiert jedoch mit dem § 13 Abs. 6 WaffG, wonach meine Sportwaffen auch zugleich "Jagdwaffen" (da jagdlich zugelassen) sein sollen...

und das der § 13 Abs. 6 die speziellere Vorschrift gegenüber § 12 Abs. 3 WaffG sei.

Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Auch scheint es da bereits diverse Urteile zu geben, die mir jedoch nicht ausgehändigt wurden.

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Ich habe eine KW als FS Waffe und zwar ne Glock in 9mm.

Für mich ist der Fangschuss ein Schuss auf immobiles Wild. Mit ner KW den berühmten annehmenden Keiler zu stoppen halte ich für sehr schwierig und gefährlich.

Daher reicht auch die 9mm. Denn die wirkt bei Schüssen aufs Haupt ausreichend.

Für alles Wild was noch mobil ist nehm ich meine .30-06.

Du kannst dir natürlich kaufen was du willst und woran du Spass hast. Versteh mich hier nicht falsch.

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So war bislang auch meine Argumentation.

Das Amt argumentiert jedoch mit dem § 13 Abs. 6 WaffG, wonach meine Sportwaffen auch zugleich "Jagdwaffen" (da jagdlich zugelassen) sein sollen...

und das der § 13 Abs. 6 die speziellere Vorschrift gegenüber § 12 Abs. 3 WaffG sei.

Na prima. Die Waffen sind ja vielleicht auch Jagdwaffen. Zumindest können sie

das was Du beim Fangschuss brauchst. Aber sie dürfen es nicht!

Dein bisheriges Bedürfnis beruht auf §14 WaffG.

Als Jäger hast Du ja wohl ein anderes Bedürfnis. Und mal eben zwei Paragraphen

zusammenwürfeln kann Dein SB nicht.

Wenn ich eine Wohnung miete, kann ich darin ja auch nur wohnen. Betreibe ich

darin ein Gewerbe, obwohl die Wohnung geeignet wäre, kriege ich ja auch Ärger.

Hier würden sich auch viele Paragraphen treffen.

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Obwohl OT, einmal angenommen, jemand ist Inhaber eines Waffenscheins: Wie soll das mit dem Waffenschein dann Deiner Meinung nach in der Praxis ohne WBK funktionieren???

Fragen über Fragen.

Da ich keine Jäger bin und auch keine Waffenschein habe,

frage ich halt. Wenn es für manch selbst verständlich ist, gut.

Für mich ist es halt nicht.

Ich bin immer dankbar für Antworten mit denen man im Leben weiter kommt.

Wie heißt es so schön, "es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten"

black count

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Da ich keine Jäger bin und auch keine Waffenschein habe,

frage ich halt. Wenn es für manch selbst verständlich ist, gut.

Für mich ist es halt nicht.

Die Waffe, die mit dem Waffenschein (bezieht sich auf das Führen) geführt wird, ist ebenfalls in einer WBK (bezieht sich auf Erwerb und Besitz) eingetragen.

€: Das hat aber mit dem Anwendungsbereich des Jägers an sich nichts zu schaffen. Für die Jagd braucht es nämlich weder einen Waffenschein, noch wird dieser aufgrund eines jagdlichen Bedürfnisses erteilt.

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Als Jäger hast Du ja wohl ein anderes Bedürfnis. Und mal eben zwei Paragraphen

zusammenwürfeln kann Dein SB nicht.

Ich sehe es anders.

- Ich vereine die beiden Bedürfnisse in meiner Person (oder soll ich meine Persönlichkeit teilen...?).

- Unabhängig davon können erlaubnispflichtige Waffen jederzeit - für einen begrenzten Zeitraum - an Berechtigte überlassen werden.

Bei der Berechtigung wird nicht nach jagdlichem oder sportlichem Bedürfniszweck unterschieden.

Keine Frage - natürlich hat die Rechtsauffassung von der Trennung der Verwendung streng nach Bedürfniszweck

einen gewissen Charme hinsichtlich des Waffenerwerbs, s.o....

Andererseits sind meine finanziellen Mittel auch nicht unbegrenzt, und ich sehe z.B. überhaupt nicht ein,

eine bei mir vorhandene, auch jagdlich gut geeignete Kurzwaffe nicht auch für die Jagd einsetzen zu sollen.

Zur Not leiht Sportschütze (Berechtigter) karlyman sie eben an Jäger (Berechtigter) karlyman aus (Überlassungsregelung, s.o.).

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In der Visier oder DWJ[ In den letzten 36 Monaten] war mal ein Fall wo ein Gericht einen Jungjäger dazu gezwungen hat seine Sammlerwaffen für die Jagd zu verwenden.

Fazit der Redaktion: Somit zwingt das Gericht den Kläger zur Defacto strafbaren Handlungen, hat die Richter aber nicht interessiert, leider!

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Ich glaube, es hat hier schon mal jemand so ähnlich geschrieben und das Folgend hilft auch nicht weiter:

Aber für die ganzen U-Boote, die hier mitlesen: Alleine schon der Umstand, dass sowas überhaupt diskutiert wird und noch viel schlimmer: dass sich Gerichte mit sowas beschäftigen müssen - zeigt doch perfekt, dass das feste Klammern an das Bedürfnisprinzip Unfug ist. Wann lesen wir das in den Zeitungen / Nachrichten?

Meine Meinung ist klar: Die Sportwaffen befürwortet der Verband, also wird die genehmigt. Die beiden KW als Jäger befürwortet man sich selbst und die kommen on top drauf. Welche man davon auf der Jagd oder beim Sport dabei hat, ist doch völlig Wurst. Als ob das irgendeinen praktischen Unterschied machen würde. Die ganze Diskussion ist ohne jede Praxisrelevanz und einzig und allein Pargrafenreiterei.

bye knight

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Die WaffVwV stellt in 20.2.2 Abs. 2 eindeutig fest: "Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

D.h. die Waffen sind nach Bedürfnissen getrennt zu betrachten!

gruß alzi

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In der Visier oder DWJ[ In den letzten 36 Monaten] war mal ein Fall wo ein Gericht einen Jungjäger dazu gezwungen hat seine Sammlerwaffen für die Jagd zu verwenden.

Fazit der Redaktion: Somit zwingt das Gericht den Kläger zur Defacto strafbaren Handlungen, hat die Richter aber nicht interessiert, leider!

Kann mir jemand diesen Artikel zur Verfügung stellen?

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Wobei diese Entscheidung sich noch auf das alte Recht vor 2003 bezieht. Im neuen Gesetz ist der Erwerb von Kurzwaffen durch Jäger ganz anders beschrieben. Im alten hieß es noch - man möge mich ggf. korrigieren, ich zitiere mehr oder weniger aus dem Kopf: ... sofern er nicht schon zwei Kurzwaffen besitzt. Im neuen heißt es: ... braucht für zwei Kurzwaffen kein Bedürfnis nachzuweisen.

bye knight

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So war bislang auch meine Argumentation.

Das Amt argumentiert jedoch mit dem § 13 Abs. 6 WaffG, wonach meine Sportwaffen auch zugleich "Jagdwaffen" (da jagdlich zugelassen) sein sollen...

und das der § 13 Abs. 6 die speziellere Vorschrift gegenüber § 12 Abs. 3 WaffG sei.

So ein Quatsch, § 13 Abs. 6 WaffG regelt ausschließlich, wann ein Jäger eine (bereits in seinem Besitz befindliche) Waffe führen oder damit schießen darf. Mit dem Erwerb oder Besitz, geschweige denn mit dem Nachweis eines Bedürfnisses hat diese Vorschrift aber so gar nichts zu tun.

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So ein Quatsch, § 13 Abs. 6 WaffG regelt ausschließlich, wann ein Jäger eine (bereits in seinem Besitz befindliche) Waffe führen oder damit schießen darf. Mit dem Erwerb oder Besitz, geschweige denn mit dem Nachweis eines Bedürfnisses hat diese Vorschrift aber so gar nichts zu tun.

Einmal das und zum anderen redet sich diese Argumentation nur um den heißen Brei herum. Denn § 13 Abs. 6 WaffG bezieht sich seinem Wortlaut nach allein auf Jagdwaffen. Die entscheidende Frage, ob als Sportwaffen genehmigte Waffen (die teilweise gar als Sportpistole oder Sportrevolver in die WBK eingetragen werden) in diesem Kontext als Jagdwaffen gelten (Überkreuz-Bedürfnis-Verwendung) bleibt weiter offen.

Den Gedanken von Jörgi-1911 aus Beitrag #28 fand ich gut. Vielleicht kann man hier auch eine Parallele zum Baurecht ziehen. Ein Makler (d.h. mit Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 GewO) erhält eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude. Später entschließt er sich dazu, da er ja zugleich Makler ist, dort auch sein Büro einzurichten. Bauliche Änderungen werden nicht durchgeführt. Dennoch handelt es sich hier um eine relevante Nutzungsänderung, die eine neue Baugenehmigung erforderlich macht. Da kommt der Betroffene auch nicht drumrum, wenn er sich fiktiv selbst einen Teil des Wohngebäudes für seine gewerbliche Tätigkeit verleiht/vermietet.

Will man seine Sportwaffen auch für die Jagd verwenden, bestünde die Möglichkeit, dies gesondert zu beantragen und in die WBK eintragen zu lassen ("Jagdliches Bedürfnis für Waffe Lfd.-Nr. XX anerkannt, Datum, Siegel").

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Ich sehe es anders.

- Ich vereine die beiden Bedürfnisse in meiner Person (oder soll ich meine Persönlichkeit teilen...?).

- Unabhängig davon können erlaubnispflichtige Waffen jederzeit - für einen begrenzten Zeitraum - an Berechtigte überlassen werden.

Bei der Berechtigung wird nicht nach jagdlichem oder sportlichem Bedürfniszweck unterschieden.

So sieht meine Behörde das auch. Natürlich kann ich mir als Sportschütze jederzeit eine zur Jagd geeignete Waffe überlassen.

Ich kann mir als Jäger ja auch jederzeit eine zur Jagd geeignete Waffe von einem Sportschützen ausleihen.

Gruß

Tauschi

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  • 2 Wochen später...
Für mich galt bisher, dass ne 9mm genauso tötlich ist wie ne 44 Magnum.

Vergleich doch einmal die Geschossenergie mit einen geeigneten Gemüseziel... :D

Jeff Cooper (der Erfinder von so ziemlich allem, was mit defensivem Pistolenschießen im 20. Jhd. zu tun hat) hatte keine sehr gute Meinung von der Mannstopwirkung der 9mm, wenn man auch fairerweise dazusagen muß, daß mit +P Ladungen die Geschoßenergien gestiegen sind. Die .45 ACP wurde genau aus dem Grund entwickelt; eine andere Entwicklung war, die Kugeln mit der .357 Magnum schneller statt dicker zu machen, was gegen Leute in Autos geholfen hat. In den letzten paar Jahrzehnten entstanden dann die ganzen neuen Kaliber, die irgendeinen Kompromiß zwischen der Handlichkeit der 9mm, der Mannstoppwirkung der .45 und der Penetration der .357 suchen. Wie groß der Unterschied in der Praxis wirklich ist wissen die Jäger wohl am besten.

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Vergleich doch einmal die Geschossenergie mit einen geeigneten Gemüseziel... :D

Jeff Cooper (der Erfinder von so ziemlich allem, was mit defensivem Pistolenschießen im 20. Jhd. zu tun hat) hatte keine sehr gute Meinung von der Mannstopwirkung der 9mm, wenn man auch fairerweise dazusagen muß, daß mit +P Ladungen die Geschoßenergien gestiegen sind. Die .45 ACP wurde genau aus dem Grund entwickelt...

Die 9x19 erreicht fast die gleiche Energie wie die 45 ACP. Die Sache mit der höheren Mannstoppwirkung der 45er und der Theorie von den "großen Löchern" halte ich (und nicht nur ich) für einen Mythos. Da ist viel Ideologie und vielleicht auch Nostalgie im Spiel. So dürfte z. B. die 7,62 Tokarev ein deutlich besseres Wirkungspotenzial haben als eine 38er S&W und eine 357 Mag ein höheres als eine 45 ACP, obwohl letztere deutlich größere Löcher machen. Die Theorie der "großen Löcher" mag bei Verwendung von VMR-Geschossen und vergleichbaren Geschossgeschwindigkeiten noch pausibel sein, aber nicht generell. Moderne Untersuchungen deuten eher darauf hin, dass die Energieabgabe im Ziel die Hauptrolle beim Wirkungspotenzial spielt und die erhöht sich massiv bei leichten Geschossen mit hoher Zielgeschwindigkeit bei entsprechender Formgebung und Aufbau der Geschosse. Der Widerstand, den das Zielmedium dem eindringenden Geschoss entgegensetzt wächst eben nach den physikalischen Gesetzmäßigkeiten im Quadrat zur Zielgeschwindigkeit und damit auch die Druckwelle, die die Abbremsung des Geschosses im Ziel auslöst. Diese Schockwelle führt zu erheblichen Gewebezerstörungen im Umfeld des Schusskanals und läuft durch den ganzen Körper. Damit lässt sich auch die doch recht gute Augenblickswirkung von schnellen, formstabilen Jagdgeschossen aus Massivmessing erklären.

Laut statistischer Auswertung in den USA ist z. B. die 357 Mag der Mannstopper Nr1. Die 9x19 schneidet aber auch recht gut ab. Die 45er wird dagegen immer weniger verwendet, auch in ihrem Ursprungsland.

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Jeff Cooper (der Erfinder von so ziemlich allem, was mit defensivem Pistolenschießen im 20. Jhd. zu tun hat) hatte keine sehr gute Meinung von der Mannstopwirkung der 9mm...

Naja...

Mannstoppwirkungsdiskussion ist jetzt nicht so wirklich zielführend. Die .45 ACPwurde auch nicht entwickelt, um die 9Para zu ersetzen,sondern die .38 Colt, die gute ACP dupliziert eigentlich die .45 Long Colt in einer Pistole. Die Fortschritte in der Geschoss-Entwicklung sind es eigentlich, die KW-Kaliber vorangebracht haben, so daß jetzt sogar solch verpönte und belächelte Kaliber wie die .380 ACP / 9 Kurz als wirksam gelten dürfen.

Generell gilt:eine Kurzwaffe braucht man immer dann,wenn ein Gewehr nicht praktisch ist. Zum Rumschleppen ist eine Kurzwaffe halt weniger sperrig, daher Polizeiwaffe, Soldaten in Fahrzeugen: KW oder neuerdings PDW (eigentlich seit dem M1.30 Carbine) Für die Jäger: KW als LW-Ersatz im Unterholz oder wenn man als Hundeführer noch eine Hand frei braucht, oder zum Fangschuss um weniger kaputt zu machen (Wildbret, Falle, Abpraller auf Straße)

Und sonst ist eben die Kurzwaffe ein Notnagel quasi eine Rückversicherung.

Tödlich sind fast alle Schusswaffen, bei entsprechendem Treffersiitz. Von einer 9Para soll man keine Wunder erwarten, die .45 ACP ist im Vergleich zur .22lfb stark,aber beide sind sich eher ähnlich und schwach, wenn man sie alleine mit der Mittelpatrone .308 Win vergleicht, ganz zu schweigen im Vergleich zu Hochleistungspatronen wie .338 Lapua und Konsorten. Die allerstärksten Kurzwaffen-Kaliber wie .50 AE,.454 Casull und .500 S&W erreichen gerade mal die Leistung der militärischen Infanterie-Kaliber .223 Rem oder dem russichen Pendant 7,62x39. In Kurzwaffen von fast vergleichbarem Gewicht...

So stellt sich mir auch die Auswahl für den Jäger dar:

a ) gerade noch beherrschbare Zimmmerflak für den Hundeführer(629, DE, Redhawk)

b ) Notnagel für den Normaljäger (USP, Glock, 686)

c ) Jagdaccessoire und Jagdschutz-Hilfsmittel (PPK, Sig 239, J-Frame)

d ) Fallenjagd-Puffe (.22er, 6,35 Browning)

Die Übergänge sind fließend und von der Person abhängig.

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Tyr13,

Du machst einen großen Fehler!

Du sprichst von"...stärksten..." Kalibern. Alleine die Joule sind aber nicht entscheidend, sondern eben auch in besonderem Maße die temporäre Wundhöhle... Und hier sind in großem Maße auch Geschoße und Geschoßgeschwindigkeiten entscheidend!

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Alleine die Joule sind aber nicht entscheidend,

Hallo @IMI,

Bei allen Varianten, die es in der Waffentechnik gibt, muss jeder Vergleich hinken und beliebig falsch sein. Kaliber-Vergleich alleine ist Quark. Wie Du sagst, ist Zielballistik abhängig von Faktoren wie:

- Cw-Wert des Geschoss im Zielmedium,am Besten über die gesamte Verformungs-Strecke und bei jeder Fließgeschwindigkeit...

- Energieabgabe mit der Zeit-/Weg-Verteilung auf Wärme, Druck,mechanische Arbeit....

- Verhalten des inhomogenen Zielmediums auf Druckwellen und mechanische Belastung....

Diese Größen sind nicht zugänglich. Und vor allem sind die Zielmedien (Wildkörper) nicht vorhersehbar, vor allem wegen des Treffersitz.

Man muss sich eingestehen, daß die Zielballistik nur Tendenzen aufzeigen kann. Andererseits sind die Konstruktionen von Geschossen durchaus fortgeschritten, obwohl Zielballistik keine exakten Voraussagen treffen kann.

Wenn ich von den "Stärksten KW-Kalibern" spreche, ist mir schon bewusst, daß meine Aufzählung immer angreifbar ist. Und daß sich KW-Kaliber von LW Kalibern deutlich unterscheiden, vor allem in Bezug auf Flächenlast, Impuls/Energie-Verteilung und Cw-Wert. Deshalb erwarte ich nicht dieselbe Zielballistik.

Nur von der Tendenz her muss man sich klar machen, daß Kurzwaffen und die zugehörige Munition "schwach" ist im Vergleich zu Langwaffen. Darum ging's mir. Wer eineLangwaffe ersetzen will, der muss schon ziemlich weit nach oben ins Regal greifen und hat dann mit der Kurzwaffe immer ein Trumm, daß beim Schuss kräftig bocken wird.

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...Die allerstärksten Kurzwaffen-Kaliber wie .50 AE,.454 Casull und .500 S&W erreichen gerade mal die Leistung der militärischen Infanterie-Kaliber .223 Rem oder dem russichen Pendant 7,62x39. In Kurzwaffen von fast vergleichbarem Gewicht...

So ist es. Eine "abgesägte" 12er Doppelflinte wiegt u. U. sogar weniger als ein Revolver im Kal 50 bei eindeutig besserer Wirkung.

Aber lassen wir das. Ich denke das maximale, was noch Sinn macht wäre 44 Mag mit 6-Zoll-Lauf. Die "Stoppwirkung" wird ja letztlich beim jagdlichen Fangschuss auch nur bei einer annehmenden Sau in den seltenen Fällen, wo ein Gewehr nicht eingesetzt werden kann eine Rolle spielen. In allen anderen Fällen ist es sowieso besser aus einigen Metern Distanz mit dem Gewehr zu schießen. Die KW braucht man speziell beim Fangschuss eigentlich nur, wenn man keine 2 Hände frei oder aus irgendwelchen Gründen kein Gewehr zur Hand hat.

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