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IGNORED

fortbestehendes Bedürfnis


LWB

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Auszug aus WaffG. :

§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

und was ist damit??

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Nach meinem Verständnis müsste das aber konkretisiert werden und nicht jedem SB als Persilschein für die Verschärfung dezidierter Waffenrechtsbestimmungen herhalten.

Frei nach Putin: Die wollen "Nachweise"? Ich würde ihnen "Nachweise" geben.

BBF

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Frei nach Putin: Die wollen "Nachweise"? Ich würde ihnen "Nachweise" geben.

Das funktioniert ja auch nicht, weil die ja nicht wissen was sie als Nachweis haben wollen,

und wie diese zu erbringen sind. Deswegen kocht doch jeder sein eigenes Süppchen.

Das funktioniert ja nicht mal auf dem Papier:

der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

Wer führt diesen Nachweis? Der Verein oder der Verband, und wie erfahren diese ,ob eine WBK ausgestellt

wurde? Offiziell gar nicht, also bin ich gezwungen ALLE meiner Mitglieder zu protokollieren bzw. ein

Standbuch zu führen.

Bearbeitet von ThomasMueller
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WaffG §15:

"(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher

Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

....

7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden

schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

....

B) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten

jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem

erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und"

D.h. der Verein hat die Nachweise zu führen und der Verband hat dieses zu regeln und zu überwachen.

Hier zeigt es sich, dass es sehr sinnvoll für einen Schützen ist, ein persönliches Schießbuch für seine Nachweise zu führen, umso mehr, je öfter er nicht auf seinem "Heimat"-stand schießt.

Ich hatte mal iregendwo gelesen, kann das jetzt aber auf die Schnelle nicht finden ( könnten Verbandsrichtlinien gewesen sein), dass der Verein die Nachweisführung in den ersten 3 Jahren auch an das Mitglied delegieren kann, d.h. das Mitglied führt ein persönliches Schießbuch.

Gegenfrage: Welcher Verband schreibt ein Standbuch vor?

Von den WBK der Mitglieder hat der Verein nur dann Kenntnis, wenn die Mitglieder regelmäßig schießen, es also offensichtlich wäre, und wenn "über den Verein" Bedürfnisanträge an den Verband gestellt werden. Dies ist auch die einzige Möglichkeit für den Verband von vorhanden WBK zu erfahren.

gruß alzi

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... Das funktioniert ja auch nicht, weil die ja nicht wissen was sie als Nachweis haben wollen,

und wie diese zu erbringen sind. ...

Doch, die wissen ganz genau was sie haben wollen.

Originalzitat:

...

Wir weisen Sie darauf hin, daß für die Bedürfniswiederholungsprüfung, die gleichen Anforderungen wie bei der Ersterteilung der Waffenbesitzkarte gelten (Bestätigung des Schießsportverbandes).

...

Gruß

Laubfrosch

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(Bestätigung des Schießsportverbandes)

Das ist der kaum verhüllte Versuch, mittels bürokratischer Hürden (für Waffenbesitzer und Verbände) Erschwernisse aufzubauen.

Nützt im Hinblick auf "Sicherheit" nichts, schafft aber in Bezug auf den Waffenbesitz Aufwand.

Meines Erachtens ist das schlicht (ein weiterer) Teil einer Vergrämungsstrategie.

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Das mit der Strategie kommt einem fast so vor. Die ganze Sache mit dem überprüfen ist da doch irgendwie ein Lotteriespiel. Und ich denke da kommt auch die eine oder andere gefälligkeits Bescheinigung bei manchen Vereinen heraus. Bei Vereinsmitgliedern die schon länger im Verein sind und früher aktiv geschossen haben über Jahre und jetzt nur noch ab und zu müsste der Gesetzgeber eigentlich so tolerant sein und sagen das ist ok so und basta da würde nichts dagegen sprechen. Denn mit der jetzigen Regelung ist die Schiebung doch schon vorprogrammiert. Wenn der Gesetzgeber konsequent gewesen währe hätten man eine feste Regelung treffen sollen. Und nicht wie sie jetzt ist auf verdacht und ermessen der Behörde. So nach dem Motto. Dem SB ist heute langweilig darum suchen wir uns jetzt mal jemand aus der sein Bedürfnisse nachweisen soll. Das ist willkür und nichts anderes. Man kommt sich fast vor wie in Schilda. Und es wird ja immer schwerer da durch zu blicken.

Wir hatten vor ein paar Monaten eine Schießveranstaltung wo auch Schützen aus der Schweiz da wahren. Ich habe mich Abends nach dem Schießen mit ein paar Leuten unterhalten wo auch ein Schweizer dabei wahr. Der hat dann nach einigen Minuten des Zuhörens zu uns gemeint er komme sich vor wenn er uns zuhört als währe er auf einem Rechtsanwalttreffen über das Waffenrecht und nicht bei einer Schießveranstaltung. Er sagte dann auch das er schon Jahre lang Sportschütze ist aber solche Diskussionen über das Waffenrecht kenne er gar nicht und das bräuchten sie in der Schweiz auch nicht. Um das richtig stellen zu wollen. Ist schon klar das Deutschland nicht die Schweiz ist. Hier ticken die Uhren anders. Aber wenn das Waffenrecht wichtiger wird und mehr Zeit in Anspruch nimmt als das Schießen selber kann man schon vermuten das da eine Strategie dahinter steckt.

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Von den WBK der Mitglieder hat der Verein nur dann Kenntnis, wenn die Mitglieder regelmäßig schießen, es also offensichtlich wäre, und wenn "über den Verein" Bedürfnisanträge an den Verband gestellt werden.

Der Verein hat nur dann Kenntnis, wenn die Behörde mitteilt, dass eine WBK ausgestellt wurde, oder der

Inhaber dem Verein das zur Kenntnis bringt, alles andere ist Vermutung bzw. Annahme. Hier genau ist die

Lücke im Gesetz.

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  • 4 Monate später...

Von der DSB Webseite

Anträge zur Bedürfniswiderholungsprüfung stehen nicht zum Download zur Verfügung . Warum nicht lieber DSB

Oder sie werden ausschlieslich von der Behörden oder DSB ausgegeben Wieso das `??

Habe jetzt vom Ordnungsamt erfahren ,das sie das Formular nicht haben !

Bearbeitet von ChristianS
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Hab ich was verpasst? Für was in aller Welt brauchst du so einen Antrag? :confused: Wenn dein SB das fortbestehen deines Bedürfnisses prüfen will, schickt er Dir bzw. deinem Verein ein entsprechendes Formular. Und wenn er keins hat - sein Pech, dann schreibt dein OSM eben ein Briefchen, in dem steht, dass du am Training usw. teilnimmst...

LG: Steam

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Von der DSB Webseite

Anträge zur Bedürfniswiderholungsprüfung stehen nicht zum Download zur Verfügung . Warum nicht lieber DSB

Weil es kein deutschlandweit einheitliches Formular gibt; viele Landesverbände haben (leider) eigene Formulare, in einigen Bundesländern gibt auch die jeweils zuständige Behörde die Formulare heraus.

Oder sie werden ausschlieslich von der Behörden oder DSB ausgegeben Wieso das `??

Frag einfach bei deinem Landesverband nach dem gültigen Formular.

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Von der DSB Webseite

Anträge zur Bedürfniswiderholungsprüfung stehen nicht zum Download zur Verfügung . Warum nicht lieber DSB

Oder sie werden ausschlieslich von der Behörden oder DSB ausgegeben Wieso das `??

Habe jetzt vom Ordnungsamt erfahren ,das sie das Formular nicht haben !

Schau auf der Seite Deines Landesverbandes nach.

Der BSV hat zumindest das Formular: klick

Das magische Wort heißt: "Formular zur Regelüberprüfung durch die Waffenrechtsbehörde"

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Ich glaube die Verbände hätten gerne eine zusätzliche Einnahmequelle und freuen sich über jeden kostenpflichtigen Antrag auf Bedürfnisbestätigung.

Ob und wie die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses prüft, steht in ihrem Ermessen. Maximal verlangt werden kann das, was für eine Neubeantragung nötig ist, sprich eine Verbandsbescheinigung. Das aber pauschal zu verlangen dürfte ermessensfehlerhaft sein. Im Regelfall reicht eine Bestätigung des Vereins vollkommen aus.

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Nunja, der Verein nicht - aber der Standbetreiber. Das muß nicht die gleiche juristische Person sein, gerade bei angemieteten bzw. kommerziellen Ständen.

Es ist unrealistisch zu denken, daß ein Schütze nur einen einzigen Stand benutzt. Dafür gibt es einfach zu viele Disziplinen - und viele Vereine haben gar keinen eigenen Stand für erlaubispflichtige Schußwaffen.

Bearbeitet von Sal-Peter
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Nunja, der Verein nicht - aber der Standbetreiber. Das muß nicht die gleiche juristische Person sein, gerade bei angemieteten bzw. kommerziellen Ständen.

Es ist unrealistisch zu denken, daß ein Schütze nur einen einzigen Stand benutzt. Dafür gibt es einfach zu viele Disziplinen - und viele Vereine haben gar keinen eigenen Stand für erlaubispflichtige Schußwaffen.

Dann lies nochmal § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG. Der Verein ist dafür verantwortlich, bei Neumitgliedern bzw. Erst-WBK-Inhabern innerhalb der ersten drei Jahre einen Schießnachweis zu führen, nicht irgend ein Standbetreiber.

Bearbeitet von Flohbändiger
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Dann lies nochmal § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG. Der Verein ist dafür verantwortlich, bei Neumitgliedern bzw. Erst-WBK-Inhabern innerhalb der ersten drei Jahre einen Schießnachweis zu führen, nicht irgend ein Standbetreiber.

Ich weiß.

Dann lies selber nochmal § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG. Steht da was von Schießstandbuch? Kein Stand, kein Schießstand-Buch.

In dem Fall muß der Verein Kopien der Schießnachweise (z.B. Schießbuch) vom Jungschützen anfordern oder sonstwie Nachweis führen.

Was sowieso sinnvoll ist, da man ja normalerweise auch "außerhalb" schießen geht, selbst wenn der Verein einen eigenen Stand hat - z.B. zu "überörtlichen Wettkämpfen" oder, weil man andere Disziplinen schießen will.

Daß der Schießstandbetreiber in der Regel Buch führen muß, ergibt sich normalerweise aus seiner Standgenehmigung.

Bearbeitet von Sal-Peter
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Dann lies selber nochmal § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG. Steht da was von Schießstandbuch? Kein Stand, kein Schießstand-Buch.

Ich habe doch auch gar nichts von einem Schießstandbuch geschrieben.

In dem Fall muß der Verein Kopien der Schießnachweise (z.B. Schießbuch) vom Jungschützen anfordern

Eben nicht. Der Verein muss seine eigenen Aufzeichnungen führen, unabhängig davon, was der einzelne Schütze in seinem Schießbuch oder sonstwo aufschreibt.

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naja, die anderen haben das Problem normalerweise nicht.

Darauf sollte man sich aber nicht verlassen! Die Rechtslage ist noch nicht vollends geklärt. Teilweise werden auch WBKs wegen fehlenden Bedürfnisses bei Alt-Sportschützen (Erwerb vor 2003) widerrufen, wenn diese nur inaktives Mitglied in ihrem Verein sind (VG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2005, Az. 18 K 3814/05; VG Darmstadt, Urt. v. 21.01.2011, Az. 5 K 321/10.DA).

Die Beweislast für das Vorliegen des Bedürfnisses trägt der WBK-Inhaber (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, Az. I C 30.73), d.h. wenn dieser den Nachweis nicht erbringen kann, ist vom Fehlen eines Bedürfnisses auszugehen und ggf. die WBK zu widerrufen.

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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.... VG Darmstadt, Urt. v. 21.01.2011, Az. 5 K 321/10.DA).

:ridiculous: da hat der Kläger aber mächtig für passende Entscheidungsgründe gesorgt. Na ja, nicht jeder Anwalt hat Kenntnis vom Waffenrecht.

Die Beweislast für das Vorliegen des Bedürfnisses trägt der WBK-Inhaber (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, Az. I C 30.73), d.h. wenn dieser den Nachweis nicht erbringen kann, ist vom Fehlen eines Bedürfnisses auszugehen und ggf. die WBK zu widerrufen.

Bezieht sich dieser Hinweis auf das oben genannte BVerwG-Urteil??

Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt.
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  • 9 Monate später...

Ich hol` das hier mal wieder hoch:

Kann mir jemand eine belastbare Quelle dafür nennen, dass Alt-Schützen (vor 2000) auch für die alte gelbe WBk einen regelmäßigen Trainingsnachweis von 12-18 Mal / Jahr bringen müssen, oder ist das nur eine Willkür der Behörde, der BELASTBAR beizukommen ist?

Hier besteht ein dringender Fall der Klärung des Problems (nicht meiner sondern der eines Vereinsmitglieds).

Bitte helft mir bei der Formulierung an die Behörde mal kurz auf die Sprünge, damit wir hier keinen Schiffbruch erleiden.

MfG

LWB

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