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IGNORED

Großkaliber-Schiessen unter 18


webnotar

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

I. Mir stellen sich folgende Fragen:

1.) Ist es nach aktuellem Recht möglich, dass ein Jugendlicher mit 14 Jahren eine Ausnahmegenehmigung zum Schiessen mit einer Repetierflinte Cal.12, einem Revolver .38 und einer Büchse in .308 bekommt?

2.) Müssen nach altem Recht erteile Erlaubnisse für Minderjährige zum Schiessen mit GK-Waffen widerrufen werden?

II. Die Rechtslage beschreibt das Gesetz wohl so:

1.) Im Sonderfall nach § 27 Abs. 3 WaffG darf Kindern (unter 14) und Jugendlichen (14-18) das Schiessen unter Aufsicht mit Zustimmmung der Sorgeberechtigten gestattet werden. Dies aber nach § 27 Abs. 3 S.1 Ziffer 1 für KINDER unter 14 nur mit Luftdruckwaffen (kalte Gase) und für JUGENDLICHE ab 14 auch mit sonstigen Schusswaffen, aber nur bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) mit Mündungsenergie höchstens 200 Joule und Einzellader-Flinten mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner.

2.) Nach § 27 Abs. 4 WaffG kann VOM MINDESTALTER eine Ausnahme gemacht werden, nicht aber von der Kaliber/Waffenbeschränkung.

III.

1.) Meine Waffenbehörde ist der Auffassung, dass es auf die obigen Antowrten folgende Antworten gebe:

Frage 1: nein

Frage 2: ja.

2.) Mein Sohn ist traurig.

IV. Ich frage Euch: Was nu?

Danke für etwas Hilfe!

WEBNOTAR

Geschrieben
2.) Mein Sohn ist traurig.

IV. Ich frage Euch: Was nu?

Danke für etwas Hilfe!

WEBNOTAR

hallo

eine sehr unerfreuliche situation

mein sohn ist 11 und schiesst mit sehr viel erfolg LG, aber auch schon seit jahren GK kurzwaffe, vor allem dynamische bewerbe, und das ist er auch garned mal schlecht

waeren wir von einer derartig verrueckten gesetzeslage betroffen dann wuerden wir ins ausland ausweichen, in unserem fall vermutlich ungarn oder die slovakei

ich wuerde mir an eurer stelle was in tschechien suchen

sind ja offenbar nur ein paar km bis zur grenze ..

viel erfolg und mein mitgefuehl an den jungschuetzen ...

Geschrieben

Dass man die früheren Ausnahmeerlaubnisse tatsächlich widerrufen muss, trifft meines Erachtens nicht zu.

Ein Widerruf erfolgt ja nur dann, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die ursprünglich zur Versagung geführt hätten. Zum GK-Schießen gab es lediglich eine Gesetzesänderung und somit quasi eine "Gnade der früheren Geburt".

Im Prinzip ist das hier doch das selbe wie mit den durch das WaffG2002 veränderten Zuverlässigkeitsmaßstäben, die lt. einem Urteil des BVerwG nicht zu einem Widerruf der Alterlaubnis führen können oder bin ich jetzt auf dem falschen Dampfer mit meiner Einschätzung ?

Geschrieben
I. Mir stellen sich folgende Fragen:

2.) Nach § 27 Abs. 4 WaffG kann VOM MINDESTALTER eine Ausnahme gemacht werden, nicht aber von der Kaliber/Waffenbeschränkung.

Vom Mindestalter, das man braucht, um ohne Ausnahmegenehmigung eine bestimmte Waffenart bzw. Kaliber schießen zu dürfen.

Also für unter 12, wenns um Luftpumpen geht,

für unter 14, wenns um Schrot oder KK geht,

für unter 18, wenns um "anderes" geht.

Du bist doch Jurist!

Geschrieben
mein sohn ist 11 und schiesst ...............aber auch schon seit jahren GK kurzwaffe,

Darf ich mir erlauben, das ebenso suboptimal zu finden, wie viele unserer Gesetze ?

Ich möchte dafür auch keine weitergehenden Begründungen abgeben,

ich finde GK in dem

Alter einfach unpassend :rolleyes:

Ist aber nur meine ganz persönliche und etwas altmodische Gefühlslage

die sicher hier in WO praktisch niemand teilt ...................................

Geschrieben
ich finde GK in dem

Alter einfach unpassend :rolleyes:

hallo

das finden die, die in den ergebnislisten der bewerbe hinter ihm stehen auch immer

und selbstverstanedlich ist es in ordnung dass du es unpassend findest

solange du nicht verlangst oder dich dafuer einsetzt das der staat anderen etwas verbieten weil du es unpassend findest kann ich prima damit leben ...

Geschrieben
und selbstverstanedlich ist es in ordnung dass du es unpassend findest

solange du nicht verlangst oder dich dafuer einsetzt das der staat anderen etwas verbieten weil du es unpassend findest kann ich prima damit leben ...

Ganz klar so ist es auch zu verstehen !

Es ist eine ganz persönliche Ansicht, die anderen aufzwingen zu wollen, mir nicht in Sinn käme.

Geschrieben
für unter 12, wenns um Luftpumpen geht,

für unter 14, wenns um Schrot oder KK geht,

für unter 18, wenns um "anderes" geht.

Du bist doch Jurist!

Ja, Jurist, sorry, für was Anderes hat es nicht gereicht. Ausserdem: Jurist sein hilft oft beim Ausredenfinden, aber nix, wenn das Gesetz das Gewünschte nicht hergibt. Spass beiseite:

Also für unter 12, wenns um Luftpumpen geht >> wohl richtig

für unter 14, wenns um Schrot oder KK geht >> wohl richtig

für unter 18, wenns um "anderes" geht >> wohl falsch, weil es nur um die Befreiung von der Altersgrenze für KINDER (=Diktion der Ziffer 1, also für die unter 14) geht, aber bei Ziffer 2 neuerdings die Kaliber/Waffenbegrenzung drin ist.

Jurist sein hilft also vermutlich nix. Ich suche also nach Beispielen in der Realität, wo es geklappt hat oder eine pfiffige (vernünftige, nicht unbedingt juristische) Begründung.

WEBNOTAR

Geschrieben
Darf ich mir erlauben, das ebenso suboptimal zu finden, wie viele unserer Gesetze ?

...

Klar, noch ist die Dikdatur der pc nicht ins persönliche Empfinden vorgedrungen, außer man ist Anhänger der Psycho-anal-yse (Freud, Jung & Co. w/ des "Über-ich"-Konzepts)

Ich persönlich finde, dass ich mir da so pauschal kein Urteil erlauben kann, weil ich außer der Altersangabe und dem Geschlecht nicht die geringsten weiteren Anhaltpunkte für die kognitive und affektive Reife des Jungen im allgemeinen und speziellem beim Schießen habe und auch nichts über die Quantität und Qualität der Betreuung beim Schießen weiß.

Grundsätzlich befürworte ich es, wenn der kompetente und verantwortungsbewußte Umgang mit etwas so früh wie möglich erlernt wird, weil das Erlernte so auch länger verfestigt werden kann. Ab wann dann persönliche Reife und das Gelernte gemeinsam ausreichen, etwas völlig eigenverantwortlich und unbeaufsichtigt zu tun, ist etwas Anderes.

Jedoch sollte man auch bedenken, ob man es einem so jungen Menschen es bereits antun sollte, einen Großteil der Freude am Schauen von Action-Filem und dem Spielen von PC-Games im Vergleich zu seinen Peers berauben sollte. Schließlich dürfte er auch bereits in seinem jungen Alter ähnlich wie viele von uns, vieles in Action-Filmen und PC-Games nur noch als Slapstick-Humor und Feuerwerksballet empfinden. :blum:

Geschrieben

um es mal mit bekannten worten zu sagen

diese gesetze sind nicht gerade sehr hilfreich

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
Es geht, es ist schwierig, und das ausführliche Rechtsgutachten dazu bekommst Du vom BDS, wenn Du Mitglied bist und nett bittest.

Carcano

HI,

der BDS hat mir KEIN Gutachten zur Verfügung gestellt. Nachdem ich vermtlich nett genug bat und auch BDS-Mitglied bin, dürfte es also kein solches geben.

Die örtliche - prinzipiell wohlwollende - Behörde hat den Antrag auf Schiesserlaubnis nun, sowohl als Regelentscheidung als auch als Ausnahmegenehmigung abgelehnt, weil das Gesetz dies für unter 18-jährige nicht (mehr) eröffnet. Das Schiessen unterliege einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Fall des § 3 (Umgang) liege bei der Frage nach dem "Schiessen" nicht vor. § 24 als Spezialregel für das "Schiessen" gebe keine Möglichkeit, Jugendlichen das Schiessen mit anderen Waffen als KK und Einzelladerflinten mit glattem Lauf, ausnahmsweise zu erlauben. Wenn jemand eine anderslautende Gerichtsentscheidung kennt, bitte ich um Mitteilung.

Offenbar war es (auch) das Ziel der letzten (Erfurth/Winnenden-induzierten) WaffG-Novelle, den Jugendlichen das Schiessen insoweit ("Pumpgunmassaker") rechtlich unmöglich zu machen. Hierdurch wird - nach meinem Geschmack undifferenziert und viel zu stark - die Jugendarbeit erschwert, ggf. sogar unmöglich gemacht und der Nachwuchs quasi vom Zugang zum Sport, ausser KK, abgeschnitten. Aktuell gilt also, wie oben von einem Beitrag kurz gesagt: Kein GK-Schiessen unter 18 ausser EL-Flinte mit glattem Lauf.

Vielleicht gibt es eine zufriedenstellende Lösung, wenn die für diesen Herbst noch avisierten bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des WaffG erlassen werden.

WEBNOTAR

Geschrieben
Die örtliche - prinzipiell wohlwollende - Behörde hat den Antrag auf Schiesserlaubnis nun, sowohl als Regelentscheidung als auch als Ausnahmegenehmigung abgelehnt, weil das Gesetz dies für unter 18-jährige nicht (mehr) eröffnet. Das Schiessen unterliege einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Das mit dem Vebot mit Erlaubnisvorbehalten gilt ja dann auch für den Erwerb von Waffen.

KK Waffen dürfen ab 18 erworben werden. Es gibt aber ausnahmen für besonders erfolgreiche und talentierte Jungschützen.

Geschrieben
Das mit dem Vebot mit Erlaubnisvorbehalten gilt ja dann auch für den Erwerb von Waffen.

KK Waffen dürfen ab 18 erworben werden. Es gibt aber ausnahmen für besonders erfolgreiche und talentierte Jungschützen.

Hi,

das klingt interessant! Schreibst Du über "Altbestand" oder unter Geltung des aktuellen Gesetzes erteilter Ausnahmegenehmigungen? Ich finde keine Grundlage für die Ausnahme von § 4 Abs. 1 im aktuellen WaffG. Wo muss ich suchen?

Danke Dir für etwas Hilfe!

WEBNOTAR

Geschrieben
Das war zumindest 2008 noch so und mir ist nicht bekannt das sich da was geändert hat.

Hi,

ich hab nicht alle alten Fassungen des WaffG aber 2008 ging da glaube ich (richtigwerweise) nichts mehr. Der § 4, der seit 1.4.2003 gilt, wurde seitdem (wohl) nicht mehr geändert, jedenfalls nicht 2007 (WaffGÄndG2007 vom 5.11.2007), 2008 (WaffGuaÄndG vom 26.3.2008) und auch nicht mehr in 2009. Ich finde nur in einer ganz alten Sammlung (1996) den § 30 Abs. 2 WaffG, der von § 30 Abs. 1 Ziffer 1 (Mindestalter 18 für WBK) Ausnahmen zulässt.

WEBNOTAR

Geschrieben

Ich denke auch "das da noch was gehen" müsste. Allerdings sind die Hürden wesentlich höher als früher. Mir wurde damals als angehendem D-Kaderschützen mit 16 Jahren eine WBK ausgestellt. Welcher Paragraph da zugrunde lag ist mir leider nicht bekannt.

Wir hatten vor ein paar Wochen einen Wettkampf gegen eine Mannschaft in der auch eine 16 Jährige Schützin der Junioren Nationalmannschaft war. Da der Nationalkader viel unterwegs ist (auch im Ausland) gehe ich davon aus diese eine eigene WBK haben. Wie soll das auch sonst funktionieren, es kann ja nicht immer der Betreuer dabei sein ?

Geschrieben
Ein Fall des § 3 (Umgang) liege bei der Frage nach dem "Schiessen" nicht vor. § 24 als Spezialregel für das "Schiessen" gebe keine Möglichkeit, Jugendlichen das Schiessen mit anderen Waffen als KK und Einzelladerflinten mit glattem Lauf, ausnahmsweise zu erlauben. Wenn jemand eine anderslautende Gerichtsentscheidung kennt, bitte ich um Mitteilung.

Natürlich ist Schießen auch Umgang -> § 1 Abs. 3 WaffG

Leider ist die Ausnahme in § 3 Abs. 3 nicht näher präzisiert. D.h. die Behörde könnte eine Erlaubnis erteilen, hat aber 1000 Möglichkeiten zu mauern.

Typischer Fall ist die Ausnahme vom Alterserfordernis beim Transport erlaubnisfreier Schusswaffen.

Im Gegensatz dazu konkretisiert § 27 Abs. 4 einen viel leichter einklagbaren Rechtsanspruch ("Diese soll bewilligt werden......") für die dort genannten Ausnahmen.

Andreas

Geschrieben

Ich bin kein Jurist, aber nach meinem Verständnis bietet § 3 (3) durchaus die Möglichkeit für eine Ausnahme. Ich kann auch nicht erkennen, wie man aus § 27 ableiten kann, dass bei Anwendung von §3 (3) nur die dort aufgeführten Waffentypen von den entsprechenden Altersgruppen geschossen werden dürfen. Paragraf 27 ist der Regelfall, aber durch $ 3 (3) wird doch gerade ganz allgemein und nicht nur speziell für bestimmte Waffentypen die Möglichkeit einer Ausnahme eingeräumt. Selbst § 27 (4) sehe ich jetzt nicht als Einschränkung. Damit wird nur der Sonderfall Druckluft unter 12 Jahren spezifiziert, aber nicht § 3 (3) in seiner Allgemeinheit ausgehebelt.

Das ganze nützt natürlich nichts, wenn der Sachbearbeiter mauert. Und da das Thema ja politisch heikel ist, möchte sich auch kaum jemand damit die Finger verbrennen.

Mit bestem Schützengruß

Frank

  • 3 Jahre später...
Geschrieben

Sorry für's Hochholen, aber nun sind ja dieneuen Verwaltungsvorschriften seit geraumer Zeit da und für mich wird die Frage aktuell.

Mein gerade 16 gewordener Sohn möchte gerne GK schiessen. Evtl. nur Langwaffe, selbst nur Flinte wäre noch halbwegs akzeptabel, aber eben nicht nur Einzelladerflinte. Beim BDS war er schon mehrere Jahre auf der DM als Teilnehmer, ebenfalls hat er vor 2 Jahren eine amtliche Sachkundeprüfung abgelegt. Seit 4 Jahren schiesst er (mit Ausnahmegenehmigung) KK.

Wie stehen die Chancen?

in WaffVwV 27.4.1 heisst es ja:

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll

nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, das Schießen mit sogenannten großkalibrigen

Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden,

dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten

Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige

bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt.

Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen

– trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens

auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung.

Geht da noch was mit GK ab 16?

Inwiefern nützt eine Jungjägerausbildung - darf man dann mit GK an BDS-Wettkämpfen teilnehmen?

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Flinte bis cal. 12 darf er doch!

GK unter 18 extrem schwierig!.....im RAHMEN der Jungjägerausbildung darf er GK (auch mit Jugendjagdschein, aber nur zur Jagd)...... sportlich im BDS ist da aber trotzdem wieder was ganz ganz Anderes!

Edit: apropos "GK ab 18"...... habe da kürzlich auf einem Schießstand einen Zettel gesehen, dort abgelegt vom Vorstand ( in der Hinsicht extrem beratungsresistent wegen von-überhauptnix-Ahnung!) ein Schreiben in dem die Eltern ihrem 16-jährigen Sohn erlauben GK zu schießen...... versteht sich von selbst, dass verantwortungsbewusste Mitglieder den Zettel entsorgt haben!!!

Geschrieben

Hallo alzi,

Flinte bis Cal. 12 darf er schon - aber eben nur als Einzelladerflinte. Sowas haben wir aber nicht und ehrlich gesagt finde ich für die BDS Fallscheibendisziplinen vom Handling SL-Flinten oder RF-Flinten weitaus sicherer als das Nachladen unter Zeitdruck mit BDF.

Beim BDS nehmen aber auf der DM erstaunlich viele Jugendklassenteilnehmer bei GK-Disziplinen teil und von denen sind nicht alle gerade erst 18 geworden (sonst hätten sie sich auch gar nicht qualifizieren können). Also muss doch was gehen.

Sind das alles Jungjäger, die eben ihre jagdlichen Schiessfertigkeiten durch Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen mit (auch) jagdlich geeigneten Waffen üben?

Grüße

Schwarzwälder

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