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Murmelchen

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  1. Hat es denn nicht noch 2012 nach Vorlage der ersten Gesetzesinitiative durch das Land Niedersachsen geheißen, dass das Bundesland Bayern auf Initiative der bayerischen FDP gegen diesen Gesetzesentwurf gestimmt hat. Siehe dazu auch den folgenden Beitragsstrang und den Artikel auf der Seite des DSB: http://meisterschuetzen.org/index.php/Thread/3752-Gesetzesinitiative-zur-Bed%C3%BCrfnispr%C3%BCfung-Verfassungsschutz-inside/ http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/aktuelles/meldung/4796-Bundesrat-bringt-weitere-Verschaerfung-des-Waffengesetzes-auf-den-Weg/ Also, ist die obige Aussage in dem Artikel nun falsch, oder ist sie nur ein weiterer Beleg für das, was man gemeinhin so unter "bayerische Art" oder, etwas weniger wohlwollend ausgedrückt, "bayerische Hinterfotzigkeit" versteht? Mit fragendem Schützengruß Frank
  2. So so, aus den eigenen Reihen. Damit meinst Du dich doch nicht etwa selbst, oder? Gegen konstruktive Kritik, insbesondere wenn sie etwas mehr Substanz als die übliche fast ausschließlich auf Vorurteilen basierende Meinung beinhaltet, ist nichts einzuwenden. Auffällig ist aber, dass fast alle diese vermeintlich so 'wohlwollenden' Kritiker auf eine dermaßen verlogene und dazu oft auch noch hinterfotzige Art daher geschwommen kommen, dass von Authentizität keine Rede sein kann und dass die wirklichen Motive, welche hinter deren Beiträgen stecken, wohl auch immer ganz andere sind. Mit leicht säuerlichem Schützengruß Frank
  3. Ich hege da mehr als nur eine unbestimmte Vermutung. Unsere kleine Welt ist doch recht überschaubar. Auch wenn der Herr sich inzwischen leidlich bemüht, seine Identität zu verschleiern, so kenne ich inzwischen doch so einige der Floskeln und Formulierungen nur allzu gut. Und dieses 'unser Hobby', 'unsere Interessen', geschenkt. Es sind ganz sicher nicht seine Interessen und es geht ihm dabei auch ganz sicher nicht um Kritik der Sache willen. Ich vermute inzwischen sogar schon eine ernsthafte Störung, bei der ganzen Verbissenheit und Quantität, mit der er agiert. In einem anderen Forum hat der von mir vermutete Herr inzwischen sogar schon vier Benutzernamen verschlissen und die letzte Anmeldung dort deckt sich auch zeitlich ganz gut mit der hier getätigten, aber leider gehen ihm dort noch immer etliche Nutzer auf den Leim. Mit bestem Schützengruß Frank
  4. WaffG $ 13 (3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen. § 53 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... 7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2 den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Ist doch eigentlich ziemlich wasserdicht, oder? Da kann man zumindest meiner bescheidenen Auffassung nach keine Strafsache raus basteln. Mit bestem Schützengruß Frank
  5. Das Versäumnis der Anmeldung ist laut WaffG eine Ordnungswidrigkeit. Was wir hier nicht wissen, ist, wie dann der weitere Ablauf erfolgt ist. Wir wissen auch nicht, ob der Jäger, der sich ja offensichtlich bis zu dem Zeitpunkt nichts zu Schulden hatte kommen lassen, es wurde ihm ja sogar bescheinigt, die Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt zu haben, einen guten Grund hatte, die Waffe nicht fristgerecht anzumelden. Wir wissen auch nicht, ob die Behörde vor Entzug der Erlaubnisse auch angemahnt hatte und wir wissen auch nicht, ob und warum der Mann auch darauf nicht reagiert hat. Möglicherweise war er ja zu dem Zeitpunkt schlicht nicht in der Lage dazu. Was wir aber erörtern können, ist die rechtliche Lage. Gehen wir mal davon aus, die Behörde hat das Versäumnis zum einzigen Anlass genommen, die Erlaubnisse zu widerrufen. Dann müsste sie bzw. auch das Gericht ja darin einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz sehen. Ist das wirklich so? Worin unterscheidet sich der einfache Verstoß vom gröblichen Verstoß? Durch diesen Verstoß, als Ordnungwidrigkeit eingestuft, hat sich der Jäger ja nicht leichtsinnig im Sinne einer möglichen Gefährdung verhalten. Es war schlicht ein Versäumnis, für das es sogar Gründe geben könnte, welche wir nicht kennen. In diesem Falle kann ich den gröblichen Verstoß nicht erkennen. WaffG § 5 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die ... 5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. Oder übersehe ich hier noch weitere Paragraphen? Mit bestem Schützengruß Frank
  6. http://www.rp-online.de/nrw/staedte/emmerich/jaeger-hortete-waffen-und-10000-schuss-aid-1.4286182 Ich greife dabei mal kurz vorweg: Vorausgesetzt der Pressebericht stimmt so, das heißt, die Behörde hat dem Jäger nur aufgrund der versäumten Meldung, wofür es ja durchaus auch Gründe geben kann, sämtliche Erlaubnisse entzogen, dann berufen die sich dabei vermutlich auf § 5 (2) 5. WaffG - Stichwort gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz. Ich sag's mal so, wenn das so Bestand haben sollte und auch Schule machen sollte, dann können wir uns demnächst vermutlich alle noch warm anziehen. Transport -> keine WBK oder keinen Perso dabei oder gar kein Schlösschen dran -> gröblicher Verstoß -> gleich unzuverlässig und damit sofortiger Entzug der Erlaubnis Mit doch leicht besorgtem Schützengruß Frank
  7. Mit Verlaub, aber was ist denn an dem Satz (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. so schwer zu verstehen? Die Gesetzesauslegung und das Verhalten eines Händlers ist jedenfalls kein Beweis für die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung. Ich finde es schon ein wenig befremdlich, mit welcher Inbrunst hier Thesen aufgestellt werden, welche für den Betroffenen im Zweifel rechtliche Konsequenzen und den Verlust der Zuverlässigkeit nach sich ziehen können. Und noch 'schlauer' ist es, mahnende Hinweise auf solche Aussagen dann auch noch als eine Art Korinthenkackerei abzutun. Warum wurden denn ab 2003 Personen, welche im Besitz von Munition ohne zugehörige Schusswaffe waren, zur Rechenschaft gezogen? Mit bestem Schützengruß Frank
  8. Diese Kinder wurden aber nicht deswegen getötet, nur weil jemand Zugang zu einer Schusswaffe hatte. Sie wurden getötet, weil jemand diesen fatalen Entschluss fasste. Das Tatmittel ist dabei immer mehr oder weniger beliebig austauschbar. Der Täter wählt unter denjenigen Tatmitteln, auf welche er Zugriff hat, dasjenige aus, welches ihm für seine Tat am zweckmäßigsten erscheint. Es gab mal eine Zeit, da war das den meisten Menschen in unserem Lande so auch klar. Heutzutage aber denkt Fritzchen bzw. es wird ihm vorgedacht, wenn doch erst mal diese Waffen verboten sind, dann kann es ja auch solche Taten gar nicht mehr geben. Ja ja, ist schon klar. Im Grund waren es genau zwei Taten, welche diese ganzen unsäglichen Hetzkampagnen zur Folge hatten. Auch da sollte zumindest halbwegs denkenden Menschen doch klar sein, das man bei so einer Tatanzahl keine allgemeinen Schlüsse ziehen kann, welche sich auf das Verhalten und das tatsächliche Risiko, welches von Millionen besonders gesetzestreuer Bürger ausgeht, beziehen. Der Täter damals in Volkhoven im Rheinland hatte mit großer Wahrscheinlichkeit auch Zugriff auf Schusswaffen. Er bastelte sich aber aus einer alten Kübelspritze einen Flammenwerfer, vermutlich, weil ihm so eine Waffe für seinen Zweck am effektivsten und wohl auch am demonstrativsten erschien. Resultat waren auch 10 Tote, darunter 8 Grundschulkinder und weitere 20 zum Teil auch schwerverletzte Kinder, welche teilweise noch heute unter den Folgen der Tat zu leiden haben. Du hast sicher Recht, wenn man sich auf diese veröffentlichte, nur rein emotionale Meinung einlässt, dann kann man nur verlieren. Deshalb darf man das auch nicht tun und es darf noch weniger auch niemals Grundlage von gesetzgeberischen Entscheidungen sein, welche in Grundrechte von vielen Bürgern in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat eingreifen. Mit bestem Schützengruß Frank
  9. Murmelchen

    Standsperre

    Hallo Hegges, Der RSB (Rheinischer Schützenbund) nennt wohl den Lehrgang, welcher innerhalb der Ausbildungsstruktur des DSB als Schießsportleiter aufgeführt ist, Schießleiter Lizenz Gewehr/Pistole. Ob das wirklich so ganz sinnvoll ist, weiß ich nicht, denn der Begriff Schießleiter ist ja über die Sportordnung des DSB klar definiert. Der DSB führt diesen Lehrgang auch deshalb unter dem Begriff Schießsportleiter, weil es eben bei dieser Ausbildung nicht nur um die Befähigung zur Leitung eines Wettkampfs geht. In erster Linie geht es darum, dass ein so Ausgebildeter den Sportbetrieb in seinem Verein organisieren kann. Es ist sicher nicht schlimm, auch mal Begriffe synonym zu verwenden, wenn allen Beteiligten klar ist, was gemeint ist. Aber das ist hier ja eindeutig nicht der Fall, da ja Definitionen vorliegen. Weicht man davon ab, so schafft das nur weitere Verwirrung und Missverständnisse. Und wenn dann auch noch rechtliche Aspekte eine Rolle spielen, kann man es sich mit gutem Gewissen gar nicht erlauben, die Begrifflichkeiten einfach so munter zu tauschen. Mit bestem Schützengruß Frank
  10. Murmelchen

    Standsperre

    Und, was beweist das jetzt? Doch nur, dass es auch beim RSB Mitarbeiter gibt, welche einen bestimmten Sachverhalt (wiedermal) nicht so ganz raffen. Oder vielleicht auch meinen, man müsse sein ganz eigenes Süppchen kochen. Zwecks eigener Identitätstiftung oder so. Dabei besteht in Sachen Anerkannter Schießsportverband keine Autonomie. Es gibt nur eine Anerkennung für den DSB und die gilt auch für dessen angeschlossene Landesverbände. Somit ist auch die SpO des DSB und auch dessen Qualifikationsplan für alle Landesverbände maßgeblich. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung AWaffV § 10 (6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes. Aber der RSB hält es ja auch immer noch für richtig, rechtlich eindeutig fehlerhafte Formulare auf seinen Internetseiten für seine Mitglieder bereit zu stellen. Falsche Gesetzesauslegungen, welche im schlimmsten Fall sogar rechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiter haben können, wenn sie sich daran halten. Aber keine Sorge, der RSB steht damit nicht allein. Auch auf den Seiten anderer Landesverbände findet man zum Teil die wildesten Machwerke mit auch regelmäßig falschen Gesetzesauslegungen. Dabei wäre das alles gar nicht nötig, wenn man sich nur ab und zu mal beim übergeordneten Verband, also dem DSB, schlau machen würde. Dafür ist der schließlich da. Der DSB verfügt über die nötige Kompetenz gerade auch in (waffen)rechtlicher Hinsicht. Das kann man nicht von allen Landesverbänden behaupten. Aber nein, fast jeder der 20 Landesverbände meint ja, er müsse jedesmal das Rad neu erfinden. Hinzu kommt dann noch, die Landesverbände machen Mist, aber Schütze Fritzchen lastet das dann wieder dem doofen oder bösen usw. DSB an. Aber nur mal so nebenbei, hat nicht gerade der RSB zur Zeit schon genug Probleme? Als ein Musterbeispiel eines funktionierenden Landesverbandes würde ich jedenfalls gerade den RSB zur Zeit wirklich nicht sehen wollen. Mit bestem Schützengruß Frank
  11. Murmelchen

    Standsperre

    Hallo Sal-Peter, ich habe gerade mal einen Blick in das Sporthandbuch des BDS geworfen. Das unterscheidet sich kaum von dem, was ich schon vorher zu den Definitionen der Begrifflichkeiten beim DSB geschrieben habe. BDS Handbuch A 4.04 Verantwortliche Aufsichtspersonen (Standaufsichten) Das Schießen beim Training und im Wettbewerb muss immer von einer auf dem jeweiligen Schießstand anwesenden verantwortlichen Aufsichtsperson überwacht werden. Hierzu sind die Vorschriften der §§ 10 und 11 der Allge- meinen Waffengesetz-Verordnung zu beachten und einzuhalten. BDS Handbuch A 3.19 Schießleiter Bei den Deutschen Meisterschaften im Kurz- und Langwaffenschießen ist der Schießbetrieb auf jedem Schießstand durch einen geprüften BDS-Schieß- leiter zu leiten. Bei Landes- und Bezirksmeisterschaften wird die Leitung des Schießbetriebs auf den Schießständen durch geprüfte BDS-Schießleiter dringendst empfoh- len. Beim DSB, ich betone, DSB, gibt es allerdings keinen expliziten Schießleiter-Lehrgang. Das nötige Wissen, um diese Aufgabe bei Wettkämpfen des DSB übernehmen zu können, wird in den entsprechen im Qualifizierungsplan genannten Lehrgängen vermittelt. Stichwort Schießsportleiter. Kampfrichter gibt es auch noch. Diese Funktion wird bei den unteren Meisterschaften (des DSB bzw. des jeweiligen Landesverbandes und deren Gliederungen) oft in Personalunion übernommen. http://www.dsb.de/bildung/konzeptionen/aus...gsstruktur_dsb/ http://www.dsb.de/media/PDF/Bildung/Q-Plan_12.02.09.pdf Hier noch dazu der von deinem Landesverband Thüringen aufgestellte Qualifizierungsplan: http://www.tsbev.de/fileadmin/user_upload/...ierungsplan.pdf In keiner dieser Publikationen taucht der Begriff "Schießleiter" auf. Das hat auch seinen Grund, denn der DSB definiert den Begriff Schießleiter als diejenige Person, welche einen Wettkampf bzw. eine Meisterschaft leitet. Für diese Aufgabe wird eine dafür qualifizierte Person vom jeweiligen Ausrichter bestimmt oder ernannt. Sie fungiert dann für die jeweiligen Wettkämpfe als Schießleiter. Siehe dazu die Sportordnung des DSB (Regel 0.6 - Seite 41) http://www.bva.bund.de/cln_351/DE/Aufgaben...portordnung.pdf Wir können das jetzt bei Bedarf gerne auch noch vertiefen, es steht Dir aber auch frei, weiterhin einen auf borniert zu machen. Es ist nicht mein Problem, wenn jemand meint, er allein hätte den vollen Durchblick, nur weil er mal auf einem Lehrgang war, damit dann mal auf die Backe fliegt. Es schadet leider aber auch immer etwas dem Ansehen unseres Sports. Und es stiftet unnötige weitere Verwirrung in einem eh schon auch rechtlich äußerst kompliziertem Bereich mit vielen möglichen Fallstricken. Mit bestem Schützengruß Frank
  12. Murmelchen

    Standsperre

    Darf man auch fragen, warum. Eigentlich müsstet Du ja bei deiner Qualifikation die von mir als Quellen genannten Werke etwas genauer kennen. Wenn doch nicht (mehr) so genau, dann kannst Du ja einfach nochmal nachlesen. Hast Du überhaupt verstanden, was ich geschrieben habe, oder zumindest versucht, es zu verstehen? Dazu habe ich nichts geschrieben. Ich gehe aber davon aus, das diese Ausbildung auch die Qualifikation zur verantwortlichen Aussichtsperson beinhaltet. So so, Du bist also Schießleiter DSB. Aufgrund welcher Ausbildung und bei welchem Landesverband hast Du diese Qualifikation erworben? Und sie nennt sich wirklich Schießleiter? Schon möglich. Der DSB definiert den Begriff Schießleiter jedenfalls anders. Siehe SpO DSB. Du darfst genau dann als verantwortliche Aufsichtsperson agieren, wenn du dafür entsprechend qualifiziert bist, das heißt eine entsprechende Ausbildung darüber nachweisen kannst, welche im Zweifel die jeweils zuständige Waffenbehörde auch anerkennt bzw. welche im Zweifel auch vor Gericht Bestand hat. Sachkunde nach § 7 oder Jagdschein alleine reicht nicht, ist für reine Druckluftstände (nach DSB Qualifizierungsplan) aber auch nicht zwingend nötig. Mit bestem Schützengruß Frank - manchmal auch Schießleiter DSB
  13. Murmelchen

    Standsperre

    Hallo Freunde, das Gesetz kennt nur die verantwortliche Aufsichtsperson und den Betreiber einer Schießstätte. Der Schießleiter DSB ist der Leiter einer Meisterschaft. Dafür gibt es keine formale Ausbildung. Zumindest in sportlicher Hinsicht ist der Schießleiter beim DSB den verantwortlichen Aufsichten aber übergeordnet. So darf die Standaufsicht nach SpO alleine keine Disqualifikation aussprechen, ist aber natürlich gegenüber den Schützen weisungsbefugt und eben auch verantwortlich. Das ist in Bezug auf das Gesetz etwas seltsam konstruiert, denn theoretisch braucht so ein Schießleiter DSB nicht die nötige Qualifikation zur verantwortlichen Aufsicht, wohl aber jede einzelne Aufsicht. Der Schießsportleiter DSB ist der Organisator für den Schießbetrieb, also quasi der Manager. Dafür gibt es einen Lehrgang. Hat waffenrechtlich keine direkte Bedeutung. Da aber im Rahmen des Ausbildungskonzepts dem Lehrgang Schießsportleiter immer der sogenannte Basislehrgang, in welchem die Waffensachkunde nach § 7 und die Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson enthalten ist, voraus geht bzw. Voraussetzung ist, kann man in der Regel davon ausgehen, dass ein Schießsportleiter DSB auch zur Standaufsicht berechtigt ist. Der im Rahmen des Anerkennungsverfahren als Anerkannter Schießsportverband nötige Qualifizierungplan des DSB unterscheidet allerdings in Bezug auf die jeweils nötige Ausbildung zur verantwortlichen Aufsichtsperson zwischen Druckluftständen und den (auch) für Feuerwaffen. Für Druckluftstände ist danach die Waffensachkunde nach § 7 WaffG nicht zwingend nötig, wohl aber auch eine Schulung. Quellen: WaffG, SpO DSB, Qualifizierungsplan DSB Mit bestem Schützengruß Frank
  14. Zuerst kommt § 2, danach § 3 (3) und dann erst § 27. § 12 hebelt hier nichts aus, weil Minderjährige erst mal generell keinen Umgang mit Waffen und Munition haben dürfen. § 27 behandelt das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten. Erst wenn auch zu Hause eine Schießstätte vorliegt und die weiteren schon genannten Voraussetzungen vorliegen, dürfen Minderjährige auch dort schießen. Soll von diesen Vorgaben abgewichen werden, bedarf es immer einer Sondererlaubnis nach $ 3 (3). Das gilt auch für das Schießen auf befriedetem Besitz und es ist auch eher unwahrscheinlich, dass man dafür so eine Erlaubnis bekommt. Mit bestem Schützengruß Frank
  15. Noch besser: "Ich besitze eine Waffe, also habe ich auch ein Bedürfnis". Würde zumindest den ganzen, mit Verlaub, Nachweisquatsch, mit dem Fortbestand des Bedürfnisses radikal vereinfachen, wäre aber wohl nicht so ganz im Sinne des Erfinders, oder? Zur Gelben WBK wäre noch anzumerken, dass diese Erlaubnis ja (auch im Gegensatz zum Voreintrag auf der Grünen) unbefristet erteilt wurde. Ich kenne auch Fälle, wo Schützen, welche sich die Gelbe bewusst ohne unmittelbaren Wunsch nach Erwerb ausstellen lassen haben, um möglichen Problemen beim Umgang mit Vereinswaffen aus dem Weg zu gehen, mit den Entzug "gedroht" wurde. Dabei stand bei diesen aktiven Schützen der Fortbestand des Bedürfnisses und dessen Nachweis nie außer Frage. Ist schon seltsam, da will man bewusst möglichst "wenig Waffen im Volk" und dann zwingt man die Berechtigten quasi zum Erwerb. Gut, dass wir das alles nicht wirklich verstehen müssen. Mit bestem Schützengruß Frank
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