Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenkontrollen im Kreis Pinneberg


Gast

Empfohlene Beiträge

Im Kreis Pinneberg haben die Waffen(schrank)kontrollen durch die Kreisbehörde vor ein paar Wochen/ Monaten angefangen.

Man hört wenig von Betroffenen, dafür um so mehr über Betroffene. So wird zum Beispiel aus verschiedenen Quellen erzählt, daß "die Behörde" mit drei Personen bei der Kontrolle "aufschlägt".

Heute hatte ich durch Zufall diesen Herrn am Telefon, dessen Aufgabe es ist, die Waffenschränke zu kontrollieren, als ich versuchte meine Waffensachbearbeiterin anzurufen.

Dieser Herr hat eine zeitlang die Waffensachbearbeiterin vertreten und ist Jägern und Sportschützen im Kreis Pinneberg gut bekannt. Er wird überwiegend als "sachlich" beschrieben und "man" hat überwiegend keine schlechten Erfahrungen mit ihm gemacht. Meine Erfahrung mit ihm besagt, daß er sich gut im Waffenrecht auskennt.

Also: Ich habe heute Morgen gleich die Gelegenheit beim Schopfe gepackt und ihn gefragt, mit wie vielen Leuten er denn bei einer Kontrolle "aufschlägt"? Die Antwort war eindeutig, er kommt immer allein! Ich kenne diesen Herren so gut, daß ich mir hier eine Meinung erlaube: Seine telefonische Aussage stimmt. Er hat keinen Grund, vor gesetztestreuen Jägern oder Sportschützen Angst zu haben. Er hat auch wohl sonst vor Niemandem Angst!

Es scheint also im Kreis Pinneberg falsche Gerüchte über die Kontrolle von Waffenschränken zu geben.

Es ist meine heutige Absicht, diesen Gerüchten entgegen zu treten.

Gerüchte setzen immer Emotionen frei. Emotionen an der falschen Stelle erzeugen immer unnötigen Streß. Diesen Streß sollten wir uns nicht leisten.

Dieser Herr hat noch einen sehr wichtigen Hinweis gegeben: In etwas der Hälfte der von ihm untersuchten Waffenschränke waren die Schränke nicht angeschraubt. Da gibt es ein Gewichtslimit, von dem an die Schränke nicht mehr befestigt werden müssen. Glaubt mir bitte: "Der" kann das unterscheiden.

Falls hier also Personen mitlesen, deren Schrank noch nicht angeschraubt ist, vielleicht wird das einfach nachgeholt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da gibt es ein Gewichtslimit, von dem an die Schränke nicht mehr befestigt werden müssen.

Nein. Schränke müssen grundsätzlich nicht angeschraubt werden. Wer das nicht weiß, liest im § 13 (1) AWaffV nach.

Auch dabei ist man nämlich mit diesem Rat gut beraten

Es ist meine heutige Absicht, diesen Gerüchten entgegen zu treten.

Gerüchte setzen immer Emotionen frei. Emotionen an der falschen Stelle erzeugen immer unnötigen Streß. Diesen Streß sollten wir uns nicht leisten.

den man im Zweifel vielleicht auch einmal selbst beherzigt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

jetzt machst du hier aber unnötigen stress:

es ist im gesetz klar geregelt, ab wann ein schrank befestigt sein muss. wenn du z.B. nicht mehr als fünf kurzwaffen in einem B-tresor hast, braucht der nicht befestigt sein.

so kommt man schnell auf die quote von 50% mängeln bei kontrollen.

zum k***en ist das!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dieser Herr hat noch einen sehr wichtigen Hinweis gegeben: In etwas der Hälfte der von ihm untersuchten Waffenschränke waren die Schränke nicht angeschraubt. Da gibt es ein Gewichtslimit, von dem an die Schränke nicht mehr befestigt werden müssen. Glaubt mir bitte: "Der" kann das unterscheiden.

Falls hier also Personen mitlesen, deren Schrank noch nicht angeschraubt ist, vielleicht wird das einfach nachgeholt.

Noe, denn hier irrt Herr R.

Zitat

AWaffV §13

1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.

Das relevante in rot. Ich habe nicht mehr als 5 KW und somit muss ich gar nichts verdübeln.

Herr R. ist keine Frage ein Netter und wohl auch ein Guter. Aber in manchen Dingen missinterpretiert er die Gesetzeslage. So fällt bei Ihm auch ein Wechselsystem unter 2/6.

Und ja ich würde auch wegen 2 Schrauben den Aufstand wagen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dieser Herr hat noch einen sehr wichtigen Hinweis gegeben: In etwas der Hälfte der von ihm untersuchten Waffenschränke waren die Schränke nicht angeschraubt. Da gibt es ein Gewichtslimit, von dem an die Schränke nicht mehr befestigt werden müssen. Glaubt mir bitte: "Der" kann das unterscheiden.

Falls hier also Personen mitlesen, deren Schrank noch nicht angeschraubt ist, vielleicht wird das einfach nachgeholt.

Das ist eine Falschaussage, und ein Gerücht das sich schon sehr lange hält.

Richtig ist: Es gibt ein Gewichtslimit... und zwar wie folgt:

In einem Stahlschrank Klasse B dürfen 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden, außer er hat ein (Abreiß-)Gewicht von weniger als 200kg, dann reduziert sich diese Menge auf 5 Stück.

§36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

[...]

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

Im Waffengesetz steht nichts mit einem Gewichtslimit. Das kommt erst in der AWaffV:

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Na ja, die Aussage im Eingangsposting lag einfach über meiner Schmerzgrenze ;).

Allerdings ist es auch schön zu lesen, dass die nachfolgenden Beitragsschreiber in Bezug auf die Sachfrage fit sind und sich nicht "aufs Glatteis führen" lassen. Wobei ich Letzteres dem Threadstarter natürlich nicht wörtlich unterstelle, deshalb in Anführungszeichen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nun ja. das Andübeln des Schranks erfüllt auch noch eine andere Funktion. Dann kann der Schrank nicht mehr umfallen und steht schön gerade und fest, auch wenn man noch was draufstellt.

Es darf ja auch jeder andübeln, wenn er Angst hat, daß ihm was auf die Füße oder den Kopf fällt. Es ist aber erst unter den hier schon hinlänglich beschriebenen Voraussetzungen erforderlich/gesetzlich vorgeschrieben - und nur daraum geht es.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dieser Herr hat noch einen sehr wichtigen Hinweis gegeben: In etwas der Hälfte der von ihm untersuchten Waffenschränke waren die Schränke nicht angeschraubt. Da gibt es ein Gewichtslimit, von dem an die Schränke nicht mehr befestigt werden müssen. Glaubt mir bitte: "Der" kann das unterscheiden.

Falls hier also Personen mitlesen, deren Schrank noch nicht angeschraubt ist, vielleicht wird das einfach nachgeholt.

Über die seltsamen Ansichten eines (dieses?) Pinneberger SB wurde in diesem Thread jüngst bereits diskutiert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Gerüchte setzen immer Emotionen frei. Emotionen an der falschen Stelle erzeugen immer unnötigen Streß. Diesen Streß sollten wir uns nicht leisten.

...

Nach der Theorie der kognitive Dissonanz können Gerüchte verbreitet werden, um die innere Spannung, die durch die wahrgenommene Dissonanz zwischen der eigenen Gefühlslage und der objektiven Situationsbeurteilung entstanden ist, abzubauen.

Also für mich gibt's da nur eins - § 36 Absatz 3 Satz 3 des Waffengesetzes. :yess:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich hatte neulich einen Traum, dass die Anwendung des Waffenrechts EU-einheitlich wäre.

Jaa, ich wurde aber wieder wach! :traurig_16:

Pass auf mit dem Traum, nicht das die EU-weite Regelung dem Prinzip entspricht:

Am Deutschen Wesen wir die Welt genesen.

Das ist schon mehr als einmal furchtbar schlecht für alle ausgegangen, die in diesen glorreichen Zeiten gelebt haben.

Ich habe nämlich den Alptraum, das Dein Traum in der angedeuteten Variante wahr wird.

Bestimmt wenn unsere Gutmenschen druchregieren können.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin mir diesbezüglich nicht ganz sicher, aber es gibt dem Hörensagen nach Tresore, die Ihre Schutzstufe

erst nach Schaffung gewisser baulicher Maßnahmen erreichen. So z.B. Wandtresore erst nach Einbau in die

Wand, Möbeltresore nach Einbau in ein Möbelstück (hat möglicherweise nur Sichtschutzwert?). Ist es ggf. möglich,

dass gewisse Wandsafes ihre Schutzstufe nur nach Befestigung an der Wand erreichen? Dann könnte der SB hier ggf. doch recht behalten, auch wenn im WaffG die Verdübelung erst ab einer bestimmten Waffenzahl gefordert wird.

Aber wie gesagt: Ich weiß es nicht, daher stelle ich das hier nur mal in den Raum. Ggf. können Kundige ja was dazu schreiben.

Tabs

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein sogenannter "Möbeltresor" erreicht seine Schutzstufe auch alleine. Schließlich ist er dazu gedacht, um einfach in einen schrank gestellt zu werden. Das Holz verbessert seine Schutzstufe nicht.

Die Tresore zum Einmauern müssen selbstverständlich eingemauert werden, da sie nur dünnes Blech als Seitenwand haben, und auf die massive Mauer angewiesen sind.

Auch ein "Stahlschrank" (also der klassische Waffenschrank) muß nirgends verbunden werden. Schränke stehen immer frei.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn du nur zwei Langwaffen im Schrank hast, würde ich ihn schon andübeln(und zwar richtig) denn sonst kippt er dir wo möglich noch vor die Füße :rolleyes:

Das hat mir besonders gefallen;

oder zuerst nen kleinen Wissenstest zum Waffenrecht vor der Haustür mit ihm durchführen, "aus gegebenem Anlass"...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Man hört wenig von Betroffenen, dafür um so mehr über Betroffene. So wird zum Beispiel aus verschiedenen Quellen erzählt, daß "die Behörde" mit drei Personen bei der Kontrolle "aufschlägt".

In der Regel normal, denn es gehört auch wenigstens ein Beamter dazu!

Nun fragt aber nicht, ob sie Schutzweste und Waffe dabeihaben!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.