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IGNORED

Verfassungsbeschwerde


Gast

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alles unternommen wird um Transparenz und objektiven Nachvollzug der von dem Anwalt geleisteten Arbeit dem Mandanten verständlich zur Verfügung gestellt wird.

Mithin so, wie vorliegend mittels Rechtsgutachten geschehen.

Aber ich sehe schon: auch nach einer gescheiterten EGMR Klage werden einige hier wiederum die Wand oder denjenigen, der versucht hat, ihnen einen Weg daran vorbei zu bahnen, für die Beulen verantwortlich machen, die sie sich beim blinden Anrennen dagegen zugezogen haben :D

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Mehr als 150.000 Beschwerden landeten im vergangenen Jahr vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Straßburger Richter fällten rund 1160 Urteile. Am häufigsten rügten sie die Türkei, Russland und die Ukraine. Deutschland landete im vorderen Mittelfeld....Der Gerichtshof für Menschenrechte hat die Aufgabe, die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention zu überwachen. Er ist damit die letzte Instanz für die mehr als 800 Millionen Bürger der 47 Mitgliedsländer des Europarats. Wer in Straßburg klagen will, braucht allerdings einige Geduld: Die Verfahren dauern im Durchschnitt gut fünf Jahre.

Link SPON vom 26.01.2012

p.s Stellt sich noch die Frage nach den Kosten, wieviele "Kilo Eus "dazu nötig wären.... B)

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Hi Foristi,

auch wenn es dem jeweils Unterlegenen nicht gefällt:

Der Teil "Rechtssystem" unseres Staates ist - ob es dem Einzelnen gefällt oder nicht - darauf ausgerichtet, dass man am Ende als Kläger/Beschwerdeführer eine Entscheidung eines "gesetzlichen Richters" bekommt. Das hat nichts damit zu tun, dass man als Bürger einen Anspruch auf eine angenehme Entscheidung hätte. Irgendwo hat jeder Rechtszug sein Ende und dann tritt, egal ob Gewinner oder Verlierer, Rechtkraft und damit die Unanfechtbarkeit und damit der sogenannte "Rechtsfrieden" ein. Frust und Enttäuschung geht dann oft mit der Wut auf die Fehlentscheidung und die dahinter stehenden Personen einher, die unter verschiedensten Aspekten gescholten werden.

Ich habe persönlich auch schon verschiedene Verfahren in unterschiedlichen Rechtszügen (Zivilrecht, Ö-Recht, Strafrecht, Verfassungsrechtsweg) geführt und bin auch nur teilweise erfolgreich gewesen, was in der Tat schlimm ist, weil man ja den Streit nur führt, wenn man meint, "Recht" zu haben. Wenn man dann eine nicht begründete Entscheidung über die Nichtannahme einer Berufung oder Verfassungsbeschwerde bekommt, ist es noch mehr frustrierend.

Dennoch - die Richter in unserem Staat sind in der Juristerei so ziemlich das Beste Menschenmaterial was dem Staat zur Auswahl stand, nachdem die absoluten Top-Leute in den Spitzenjobs verschwunden sind. Die Richter bei den Bundesgerichten sind praktisch alles Spitzenkönner und die Zuarbeiter in den Hinterzimmern sind unauffällig aber auch fachlich top. Ich halte die pauschale Schelte also für nicht angemessen. Allerdings darf man nciht vergessen, dass die Leistungsfähigkeit der Gerichte im Zuge immer drastischer Sparmaßnahmen aufgrund überbordend in Anspruch genommenen Rechtsschutzes stark gesunken ist. Das hat der Gesetzgeber - der eben von der Mehrheit gewählt ist - zum Anlass genommen, auch aus Kostengründen die Nichtannahmen zu erleichtern, was die Akzeptanz der Entscheidungen in der Bevölkerung deutlich vermindert hat.

Wenn der Rechtsweg nach "Europa" beschritten werden kann, sollte man das durchaus in Betracht ziehen, wohl wissend, dass irgendwann aber auch da Schluss ist.

Die unangenehme Wahrheit ist eben, wie oben schon mal geschrieben wurde, dass nicht die Gerichte den LWB dauerhaft helfen können sondern nur die Überzeugung der politischen Merhheit das Überleben ihres Hobbys sichern kann. Daran müssen wir also arbeiten.

Bearbeitet von webnotar
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Wenn die Klageführer nicht weitermachen wollen, dann würde ich das niemandem verübeln. Wer das Prozeßrisiko trägt, der entscheidet.

Will man also als 2te Variante jetzt zukünftig den Verwaltungsgerichtsweg eines tatsächlich "Beschwerten" unterstützen? Oder war es das mit dem Rechtsweg?

Optionen kann man doch diskutieren, für die Entscheidung haben wir (bald auch rechtssicher) einen Vorstand und eben die Klägergruppe. Das dazu Zeit benötigt wird ist klar, die hat man ja auch.

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Warum geht man nicht auf die Straße und klagt dort direkt vor den Parlamenten oder in Berlin vor dem Kanzleramt lauthals wie JEDE ANDERE Interessengruppe auch? Stattdessen wird nur der "geheime" Klage(rechts)weg forciert, der nicht nur Jahre dauert und Tausende Euros Geld verbrennt, sondern auch soviel Aussicht auf Erfolg hat, wie.... ja wie eigentlich... auf jedenfall nahe dem Promillebereich. Aber wer es halt hat, soll's eben ausgeben. Ich finds ehrlich gesagt nur noch affig. Einerseits behaupten mündige Bürger zu sein, aber dieses "Mundrecht" auch nicht einzufordern, weil wieder irgendeine imaginäre Angst überwiegt, ist mal wieder typisch LWB.

Auch ich habe zuvor gespendet, war mir aber auch klar das es mehr Spielgeld war, wollt aber nicht außen vorstehen und mit dem Tross zusammen los. Das gleiche würd ich gern mal REAL auf der Straße erleben!

Hab schon oft überlegt eine Demo anzuleiern, das Problem ist nur, mit ein paar einzelnen Hanseln ist das dann mehr eine scherzhafte Veranstaltung. Da müssten schon mind. 1000 Leute - und am besten noch mehr - mitmachen. Warum die Verbände zB. nicht gleiches fordern, verstehe ich auch nicht. Aber ich rede mich hier wieder nur um Kopf und Kragen. Das Problem ist nur, es gibt bis auf die Fachthemen kaum noch sinnvolle Lobby-Themen über die man sich unterhalten kann, da kaum einer auch direkt mitmachen möchte. Es muss tatsächlich erstmal wieder etwas passieren, das die "Enteignungsgefahr" wieder spürbar wird, bevor etwas seitens der LWB passiert. Doch habe ich dann nur die Befürchtung, dass es dann zu spät ist.

Ja, auch ich will das etwas seitens der LWB gemacht wird - plane ja auch selbst und organisiere teils schon, mangelt aber meist halt an Teilnehmern, zumindest lokal - nur muss es etwas sein das die Leute auch antreibt etwas zu tun. Ein jahrelanger Rechtsweg, den sich eh nur wenige finanziell leisten können, wird für viele auch nach einiger Zeit wieder "egal" sein. Besinnt euch doch endlich mal oder IRRE ich mich so sehr? :-?

grüße,

zykez

Bearbeitet von zykez
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Während man in Villariba den Rechtsweg einschlägt hindert doch niemand Villabajo daran, weitere Aktionen durchzuführen.

Na dann - Sternmarsch der Schützenvereine zum Bremer Senat! Gegen Waffensteuer und Verunglimpfung von rechtstreuen Waffenbesitzern!

Meine Gedanken werden bei euch sein. :rolleyes:

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@Jaeger

Weil der Erfolg nicht geschuldet ist. Zu 90% wird beraten und das Gericht (sofern es denn Überhaupt zu einer Verhandlung kommt) wertet die Tatsachen nach seinem Ermessen.

Dann müssten Ärzte auch nach Erfolg bezahlt werden.

Anmerkung:

Da alle auf das Gleichheitsrecht setzen, soll gesagt sein, dass sich auch dieses Recht von Gesetzen einschränken lässt.

Bearbeitet von tonyboy
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Nur noch mal zurück zum BVerfG:

Glöckner hat in der Tat darauf verwiesen, dass ein sehr hohes Risiko besteht, dass das BVerfG unsere Klage erst gar nicht zulassen würde/zur Entscheidung annehmen würde.

Allerdings hat wohl wenige Tage nach diesem Beschluß des BVerfG sich m.E. die Lage schon wieder geändert:

Wer die früheren Diskussionen hier bei WO mitverfolgt hat, erinnert sich vielleicht:

Die unmittelbare Betroffenheit durch das Gesetz ohne vermittelnden Verwaltungsakt war einer der Knackpunkte.

Laut früheren BVerfG Entscheidungen kann dies aber gelöst werden, wenn es quasi einen Automatismus gibt, wonach bei Verstoß gegen das neue Gesetz eben automatisch und regelmäßig die reechtlichen Sanktionen über den betroffenen Kläger hereinbrechen, d.h. das Amt mit seinem "vermittelnden Verwaltungsakt" gar keine Wahl mehr hat, anders zu handeln.

Dann wäre sehr wohl eine unmittelbare Betroffenheit und damit eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegeben. Kann man selbige denn nochmals - in dem Fall gegen die neu erlassenen WaffVwV - bemühen? Da das Gutachten vorliegt wäre die Klage dann ggf. nur neu einzureichen mit eben Verweis auf die neuen Verwaltungsvorschriften.

Da ist ja nun ganz eindeutig geregelt:

Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Er-laubnis nach § 45 Abs. 2.

Der Automatismus liegt hier in der Einstufung der "Unzuverlässigkeit", die an sich ja für den betroffenen Bürger noch wesentlich weitreichendere Folgen (z.B. faktisches Berufsverbot für Büma, Berufsjäger, Wachdienstler etc.) als die bloße Aberkennung waffenrechtlicher Erlaubnisse hätte. Bezüglich der Einstufung "Unzuverlässigkeit" hat jede Waffenbehörde jetzt KEINEN Spielraum mehr - sie muss die Zuverlässigkeit aberkennen, wenn jemand wie Schaffer den Behörden ein "Du kumst hier nit rein" entgegenhält (selbst wenn er redegwandter auf das GG verweisen würde).

Grüße

Schwarzwälder

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Der Automatismus

Auch wenn der entscheidungserhebliche Punkt mangels Begründung des Beschlusses im Dunkeln bleibt und hier deshalb nur Mutmaßungen angestellt werden können:

Die angegriffene Regelung bewirkt jedenfalls keineswegs allein - ohne Hinzutreten eines weiteren hoheitlichen Akts -, dass die Unzuverlässigkeit quasi automatisch eintritt. Es bedarf ja gerade zwingend eines Verwaltungsakts, in dessen Rahmen sämtliche Faktoren für und wider eine Unzuverlässigkeit, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, ermittelt und abgewogen werden.

Und genau diese Entscheidung zu überprüfen (inzident dann auch die Frage, ob die Verwaltungsvorschrift das WaffG "richtig" auslegt sowie auf den konkreten Fall rechtmäßig angewendet worden ist ) ist Sache der Fachgerichte. Insoweit hat sich mithin rein gar nichts "geändert". Die Verwaltungsvorschrift mag die behördliche Entscheidung in eine bestimmte Richtung lenken und verengen, es verbleibt jedoch zum einen stets Raum, zum anderen ist die Rechtsqualität einer Verwaltungsvorschrift generell nicht geeignet, einen Fall ihrer Anwendung demjenigen eines sog. self-executing Gesetzes gleichzustellen. Der die Belastung vermittelnde Hoheitsakt "Widerruf" entfällt ja nicht bzw. ist weiter notwendig.

Im Übrigen gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sämtliche Überlegungen des BVerfG entscheidend von dem übergreifenden Aspekt der Entlastung des Gerichts geprägt werden. Und insoweit bietet unser Fall nun wirklich hinreichend Gelegenheit, ablehnend zu entscheiden.

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Und insoweit bietet unser Fall nun wirklich hinreichend Gelegenheit, ablehnend zu entscheiden.

Lieber WOler Gloeckner.

Sagen sie doch einmal aus IHRER Perspektive was den gemacht, werden sollte?

Bis jetzt Versuchen Sie immer nur zu erklären WAS NICHT GEHT / ODER WARUM ETWAS NICHT GEHT.

Ich höre ihnen gerne zu, bin aber ausschließlich an konstruktiven Vorschlägen die UNSERER SACHE dienen interessiert.

Auch das Bundesverfassungsgericht ist NICHT FEHLERFREI. Leider ist es aber in Deutschland die LETZTE INSTANZ.

Also Gloeckner: Was sollen Wir den jetzt machen?

Danke

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Sagen sie doch einmal aus IHRER Perspektive was den gemacht, werden sollte?

Ich bin zwar nicht angesprochen, kann aber das Gejammere nicht mehr hören.

Ihr wollt wissen, was gemacht werden soll/muß?

Nicht viele werden es hören wollen........

Die Antwort ist: Cochones zeigen!

Es darauf ankommen lassen.

Riskieren, daß ein nichtsnütziger Sachbearbeiter die Zuverlässigkeit aberkennt.

Dann das Ding durchziehen, bis zum BGH.

Eine andere legale Möglichkeit gibt es nicht.

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Bitte mal diese Entscheidung des VG Stuttgart (Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 K 4898/10) ab Rn. 64 lesen, da wird darauf eingegangen, warum die Zutrittsverweigerung nicht automatisch zu einem WBK-Widerruf führt.

Man mag diese Entscheidung bezüglich der Gebühren zwar für politisch motiviert halten, aber zumindest o.a. Passage liest sich ganz vernünftig.

Der LWB ist deshalb durch § 36 WaffG in seinem Art. 13 GG nicht direkt ohne weiteren Vollzugsakt betroffen, so dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde abfurzen konnte.

Die seltsame Konsequenz ist dann allerdings, dass die Frage, ob ein unmittelbarer Grundrechtseingriff vorliegt oder nicht, davon abhängig ist, ob der betroffene LWB schon vorbelastet ist oder nicht. Nur in ersterem Fall, bei einem LWB, der schon einmal gegen irgendeine Vorschrift des WaffG verstoßen hat, gäbe es dann den Automatismus Zutrittsverweigerung -> WBK-Widerruf und ein Grundrechtseingriff läge vor.

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Was sollen Wir den jetzt machen?

Die Sehnsucht nach einem Patentrezept kann ich leider nicht befriedigen. Die Einsicht, dass ein solches nicht existiert, wäre womöglich ein Schritt in die richtige Richtung ;-)

Bzgl. der Erfolgsaussichten vor dem EGMR dürfte das Schreiben von Redeker Sellner Dahs, die (wie auch jeder andere RA) sicherlich gern den entsprechenden WO- Honorartopf abschöpfen würden, Bände sprechen. M.a.W. wenn aus anwaltlich überaus kompetentem Mund derart zurückhaltend, d.h. tendenziell abratend formuliert wird, kann man einer dennoch erhobenen Klage höchstens noch identitätsstiftenden Charakter unter LWB, die dem Glücksspiel verfallen sind, zuerkennen.

Ratschläge in Bezug auf eine Rechtswegausschöpfung nach Widerruf einer Erlaubnis mit nachfolgender Verfassungsbeschwerde sind wohlfeil, solange man nicht selbst betroffen ist und seine Plempen erst einmal (nach Anordnung der sofortigen Vollziehung) über Jahre nur noch aus der Erinnerung kennt in der Hoffnung auf ein Erbarmen des BVerfG. Wer dies bewusst provozieren möchte, bitteschön. Wie auch in anderen Lebenslagen stellt sich möglicherweise danach heraus, dass man besser auf sein Gehirn denn seine cochonnes vertraut hätte.

Was ich mir noch am ehesten vorstellen kann, ist der Weg über ein Vorgehen gegen einen Kostenbescheid nach Aufbewahrungskontrolle. Dies erhielte einem zumindest die Plempen und man könnte dennoch (inzident) die Vorschrift des § 36 III 2 WaffG angreifen, in letzter Konsequenz auch mittels Verfassungsbeschwerde. Inwieweit sich die m.E. fragwürdige Argumentation des VGH BW/VG Stuttgart hinsichtlich der angeblich erfolgten Einwilligung in den Grundrechtseingriff durch Zulassen der Kontrolle durchsetzt, wäre einer der Aspekte, die abzuwarten einem nicht erspart bliebe.

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Was ich mir noch am ehesten vorstellen kann, ist der Weg über ein Vorgehen gegen einen Kostenbescheid nach Aufbewahrungskontrolle. Dies erhielte einem zumindest die Plempen und man könnte dennoch (inzident) die Vorschrift des § 36 III 2 WaffG angreifen, in letzter Konsequenz auch mittels Verfassungsbeschwerde. Inwieweit sich die m.E. fragwürdige Argumentation des VGH BW/VG Stuttgart hinsichtlich der angeblich erfolgten Einwilligung in den Grundrechtseingriff durch Zulassen der Kontrolle durchsetzt, wäre einer der Aspekte, die abzuwarten einem nicht erspart bliebe.

Ganau hier wird es haken.

Bei bereits erfolgter Zustimmung zur Kontrolle wird man die Gebührenzahlung zukünftig nicht mehr verweigern können.

Das inzidente Vorgehen gegen § 36 III 2 WaffG wird keinen Erfolg haben, da man nach freiwilliger Kontrolle nicht nachweisen kann, daß vorher ein wie auch immer gearteter Druck erzeugt wurde.

Also sind doch Cochones gefragt, um den für ein juristisches Vorgehen erforderlichen Druck der Behörde zu provozieren.

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Es gibt da einen guten Aufsatz von Herrn Dr. Fandrey (Die verdachtsunabhängige Kontrolle von Privaträumen - AUR 2010, S. 1). Darin steht, dass eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz nicht möglich ist, man stattdessen aber eine vorbeugende Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben kann.

Es muss sich also niemand erst die WBK entziehen lassen.

EDIT: Wie ich gerade auf jagderleben.de gelesen habe, wurde über die AAW-Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden.

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Es gibt da einen guten Aufsatz von Herrn Dr. Fandrey (Die verdachtsunabhängige Kontrolle von Privaträumen - AUR 2010, S. 1).

Ah, danke. Dieses Werk werde ich mir im Laufe der Woche einmal zu Gemüte führen. Mal schauen, ob der Aufsatz eher der akademischen Selbstprofilierung des Autors dient oder auch Ansätze aufweist, auf die ein VG (mit der gemeinhin vorhandenen Allergie gegen vorbeugenden Rechtsschutz und dann auch noch in Verbindung mit einer FK) sich praktisch einlassen könnte. Überschlägig betrachtet landet man bei versagtem vorbeugenden Rechtsschutz indes zeitlich eher bei der behördlichen Kontrolle mit allen diskutierten Optionen als beim BVerfG. edt. Ganz abgesehen von der profanen Erkenntnis, dass das VG auch in diesem Verfahren von der Verfassungswidrigkeit des 36 III2 überzeugt werden müsste edt.

Also sind doch Cochones gefragt

Nun, meinereiner gesteht freimütig, dass er insoweit lieber auf ein Organ oberhalb der Gürtellinie setzt ;-)

Denn selbst wenn die Zulässigkeitshürden vor dem BVerfG abseits einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde überwunden werden könnten, so wäre ein Obsiegen in der Sache alles andere als selbstverständlich. Man sollte zumindest nicht die Augen davor verschließen, dass auf der akademischen Spielwiese juristisch vieles vertretbar erscheint. Welche Wertungen eine etwaige verfassungsgerichtliche Entscheidung letztlich prägen würden, ist völlig offen.

Insoweit dürfte mit dem Rechtsgutachten jedenfalls exzellente Begründungs(vor)arbeit geleistet worden sein, die ggf. in einem anderen Verfahren noch verwertet werden kann.

All diese Überlegungen könnten indes auch von gesetzgeberischen Maßnahmen nach der kommenden Bundestagswahl oder aber nach der nächsten Amoktat überholt werden...

Bearbeitet von Gloeckner
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Für den direkten Klageweg reicht doch ein Erbe mit geringer Affinität zum Schießen, aber starkem Grundrechtsempfinden. Dem es also vergleichsweise egal wäre, wenn für die Dauer des Rechtsstreites die Waffe woanders geparkt wird.

Da der Personenkreis der Erben und Altbesitzer offenbar besonders im Kontroll-Fokus steht, müsste sich doch jemand finden lassen.

Also Ohren offenhalten, ob jemand Unterstützung braucht?

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Dem es also vergleichsweise egal wäre, wenn für die Dauer des Rechtsstreites die Waffe woanders geparkt wird.

Unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ihm auch der dauerhafte Verbleib in staatlichen Händen bzw. in der Altmetallverwertung vergleichsweise egal ist, wohl noch der brauchbarste Vorschlag aus Sicht aller aktiven LWB ;-)

Edt.

Apropos- hat eigentlich irgendjemand gesicherte Erkenntnis, dass die schon zitierten Verfahren in BW betreffend Gebühren mit den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen endgültig beerdigt sind? Man hört insoweit gerüchteweise ja einiges, was hier indes andere kommentieren könnten, dies aber aus nachvollziehbaren Gründen sicherlich unterlassen...

Bearbeitet von Gloeckner
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dass eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz nicht möglich ist, man stattdessen aber eine vorbeugende Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben kann.

Wenn dem so ist, war unsere Verfassungsbeschwerde von Anfang an ein totgeborenes Kind.

Wobei ich mich dann aber wirklich fragen muss, wusste das, oder konnte das die Kanzlei nicht wissen? :confused:

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Wenn dem so ist, war unsere Verfassungsbeschwerde von Anfang an ein totgeborenes Kind.

Wobei ich mich dann aber wirklich fragen muss, wusste das, oder konnte das die Kanzlei nicht wissen? :confused:

Ich kann es nur so beantworten:

Die beauftragte Sozietät ist ein Zusammenschluß von (falls ich mich nicht verzählt habe) 81 Anwälten. Nein - die Anwälte, die in einer derart verzweigten Kanzlei zusammenarbeiten, werden sich doch bei einer derartigen Klage nicht etwa beraten. Nie und nimmer. Offenbar haben die alle die doch so einfache und viel erfolgsversprechendere Vorgehensweise übersehen, die hier in WO mal eben so aus dem Ärmel geschüttelt wurde. Ich sag's ja - Anwälte.

Manfred

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