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tonyboy

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  1. @Jaeger Weil der Erfolg nicht geschuldet ist. Zu 90% wird beraten und das Gericht (sofern es denn Überhaupt zu einer Verhandlung kommt) wertet die Tatsachen nach seinem Ermessen. Dann müssten Ärzte auch nach Erfolg bezahlt werden. Anmerkung: Da alle auf das Gleichheitsrecht setzen, soll gesagt sein, dass sich auch dieses Recht von Gesetzen einschränken lässt.
  2. (Hans Wolfram Kessler, FA für VerwR, Leipzig, 08.02.2012)
  3. Die Kanzlei sagte, es sei höchstwahrscheinlich an der Zulässigkeit gescheitert. Und ob eine Beschwerde zulässig ist oder nicht, lässt sich eigentlich im Vorfeld prüfen. Ob sie dann auch begründet ist, ist eine andere Frage. Warum musste man auch erst mit anderen Rücksprache halten? Entweder man ist auf Verfassungsrecht spezialisiert oder nicht. Behauptungen ohne Begründung sind Mumpitz.
  4. Ja, die Frage ist ja nur, woran es gescheitert ist. Gegen ein Gesetz ist der Rechtsweg auf eine andere Weise nicht eröffnet. Subsidiarität steht m.E. auch nicht entgegen. Ich finde das alles nur sehr seltsam. Ein Armutszeugnis für die Kanzlei.
  5. An die Verfassungsrechtler: Nach Auskunft der Kanzlei sei das Verfahren ja offensichtlich an der Zulässigkeit gescheitert. Ist es nicht aus dem Grund einer nicht vorliegenden Unmittelbarkeit gescheitert? Als Beschwerdeführer muss man unmittlbar (d.h. ohne den Eintritt eines weiteren Vollzugsaktes) betroffen sein. Dies fehlt vorliegend, da doch eine Anordnung zur Kontrolle erfolgen muss. Sehe ich das falsch? P.S.: Wenn eine Kanzlei - die angeblich auf Verfassungsrecht spezialisiert ist - eine fehlende Zulässigkeit im Rahmen einer Vorprüfung der Erfolgsaussichten nicht erkennt, so gibt mir das zu denken.
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