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IGNORED

Verdachtsunabhängige Kontrollen


Crest

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Wenn ich mich recht erinnere, hatte der Hr. Brenneke diese Idee schon im Jahre 2002 als es um das neue WaffG ging. Die verdachtsunabhängige Kontrolle soll jedoch vom Bundesministerium für Justiz als verfassungswidrig eingestuft worden sein. Deswegen wurde diese Bestimmung nicht in das WaffG von 2003 aufgenommen.

Der Artikel 13 GG hat sich in der Zeit nicht geändert. Der Hinweis, dass Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nicht betreten werden dürfen ist doch Augenwischerei. Wo stehen denn die Tresore, wenn nicht in bewohnten Gebäuden? Jeder der Schusswaffen außerhalb von bewohnten Gebäuden aufbewahren will, muss doch viel höhere Sicherheitsanforderungen erfüllen. Wer die Kontrollen verweigert, hat anschließend Probleme mit der Zuverlässigkeit. Also werde ich so gezwungen den Kontrollen zuzustimmen. So kann man auch versuchen das GG zu umgehen.

Kennt jemand die Begründung des Justizministeriums von damals? Vielleicht sind da Punkte drin, die diese Bestimmung angreifbar machen.

Viele Grüße

Crest

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Der Artikel 13 GG hat sich in der Zeit nicht geändert. Wo stehen denn die Tresore, wenn nicht in bewohnten Gebäuden? Jeder der Schusswaffen außerhalb von bewohnten Gebäuden aufbewahren will, muss doch viel höhere Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Bitte differenzieren: Wohnung - bewohntes Gebäude.

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Der Artikel 13 GG hat sich in der Zeit nicht geändert.
richtig

 

Der Hinweis, dass Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nicht betreten werden dürfen ist doch Augenwischerei.

Wo stehen denn die Tresore, wenn nicht in bewohnten Gebäuden?

 

eigentlich würde ich dich bitten diesen, deinen letzten Satz nochmals zu lesen ... :rolleyes:

aber da du es wahrscheinlich sowieso nicht kapierst - Wohnräume und bewohnte Gebäude sind ein kleiner aber feiner Unterschied ... jetzt verstanden ???

 

 

ansonsten erkläre ich es dir gern per pn ...

  

Gruß Klaus 

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eigentlich würde ich dich bitten diesen, deinen letzten Satz nochmals zu lesen ... :rolleyes:

aber da du es wahrscheinlich sowieso nicht kapierst - Wohnräume und bewohnte Gebäude sind ein kleiner aber feiner Unterschied ... jetzt verstanden ???

 

 

ansonsten erkläre ich es dir gern per pn ...

  

Gruß Klaus 

Der Unterschied zwischen Wohnräume und bewohntes Gebäude ist mir schon klar. Da hätte ich wohl ein wenig weiter ausholen sollen.

Zur Info: Auch für die Durchsuchung von Nebenräumen, wie z.B. Keller, benötigt die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss.

In einer Mietwohnung ist es häufig nicht möglich den Tresor in den Keller, falls überhaupt vorhanden, zu stellen. Ich hatte in meiner vorherigen Wohnung meinen Waffenschrank im Schlafzimmer stehen. Eine andere Möglichkeit gab es nicht.

Gruß

Crest

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Bitte differenzieren: Wohnung - bewohntes Gebäude.

Kann mir den Unterschied bitte jemand erklären?

Wenn ich ein Haus habe (habe keins, aber mal angenommen), warum soll da nun ein Unterschied zwischen Keller und Erdgeschoss gemacht werden?

bye knight

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Der Artikel 13 GG hat sich in der Zeit nicht geändert. Der Hinweis, dass Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nicht betreten werden dürfen ist doch Augenwischerei.

Keine Augenwischerei. Niemand wird gegen Deinen Willen Deine Wohnung betreten. Für Dein unkooperatives Verhalten wird man Deine Zuverlässigkeit anzweifeln. Du weisst schon, in unserem Lande ist es inzwischen so,

wer nichts zu verbergen hat ....

Der Artikel 13 GG bleibt unangetastet. Das ist so ähnlich wie mit Artikel 5 GG "Eine Zensur findet nicht statt"

und der Internetsperrliste ...

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Hallo

genau so sehe ich das auch.

Je eklatanter der Verstoß, desto größer die Chance, daß die Politiker mal nachdenken.

Steven

Ich sehe, als juristischer Laie allerdings, da schon Chancen das vom BVerfG überprüfen zu lassen. Allerdings sehe ich den noch nicht, der das Verfahren durchzieht. Auf finanzielle Unterstützung könnte er sich verlassen. Aber wer will ein jahrelanges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht führen, während dem die Waffen eventuell eingezogen werden, bis er schließlich vom Verfassungsgericht recht bekommt?

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Aber wer will ein jahrelanges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht führen, während dem die Waffen eventuell eingezogen werden, bis er schließlich vom Verfassungsgericht recht bekommt?

Meine laienhafte Prognose ist, dass du vor dem BVerfG verlieren wirst, denn du hast keinen Grund den Herrschaften die gesetzlichen normierte Prüfung zu verweigern. Ein "i mog net" ist keine Begründung.

Ich würde dir und jedem "Artikel-13 GG-Gläubigen" empfehlen mal im Internet zu schauen, wie es für die Leute ausgegangen ist, die meinten sie könnten dem Kaminkehrer den Zutritt zur Wohnung verweigern. Auf den Seiten 6 bis 8 des folgenden Links steht sehr schön, was der Artikel 13 GG bewirken soll und was nicht.

http://www.monopole.de/experiment-schornsteinfeger.html

20.11.2001 / Regensburg / Amtsgericht / Urteil im Namen des Volkes :Seite : 1 2 3 4 5 6 7 8 9

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dem Kaminkehrer den Zutritt zur Wohnung verweigern.

Hallo

der Kaminkehrervergleich trifft bei uns nicht zu.

Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Eingriffe und Beschränkungen....... auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,....

Welche dringende Gefahr stelle ich dar? Ich bin legaler Waffenbesitzer und habe mir nichts zu Schulden kommen lassen. Noch nicht mal einen Punkt in Flensburg.

Ich werde auf mein Grundrecht bestehen.

Steven

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...

(2) Eingriffe und Beschränkungen....... auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung...

Dringende Gefahr = Gefahrenart, die in manchen Spezialbefugnissen als Tatbestandsvoraussetzung auftaucht.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter einer dringenden Gefahr eine Gefahr für hochrangige Rechtsgüter (BVerfGE 17, 232, 251; BVerwGE 47, 31). Nach anderer Auffassung liegt eine dringende Gefahr vor, wenn eine Bekämpfung der jeweils festgestellten Gefahr ohne die Maßnahme oder auf andere Weise nicht rechtzeitig möglich ist (Gusy, Polizeirecht, 4. Aufl., Rn. 126).

Ob der Begriff der dringenden Gefahr eine derartige große Nähe zum Schadenseintritt erfordert, ist im Hinblick auf Art. 13 Abs. 4 S. 2 GG, der für die Anordnung der dort beschriebenen Maßnahmen zusätzlich zur dringenden Gefahr das Vorliegen des Merkmals "Gefahr im Verzug" verlangt, zweifelhaft.

Da es nach herrschender Auffassung auf eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut ankommt, deckt sich der Begriff der dringenen Gefahr mit dem der "erheblichen Gefahr".

http://www.juraforum.de/lexikon/Gefahr%20-%20dringende

Die öffentliche Sicherheit umfasst nach einer allgemein anerkannten Definition die Unversehrtheit der gesamten materiellen Rechtsordnung, von Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Sicherheit

Falls unverständlich, gerne per PM.

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der Kaminkehrervergleich trifft bei uns nicht zu.

Da ich den Vergleich gebracht habe, sehe ich das natürlich anders.

Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung

(2) Eingriffe und Beschränkungen....... auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,....

Welche dringende Gefahr stelle ich dar?

Schau einfach mal in die Urteilsbegründung. Da schreibt der Richter, dass Gefahren gegen die Umwelt (unnötige Emissionen) abgewendet werden sollen. Der Umweltschutz steht in Artikel 20a GG. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit steht noch etwas weiter vorne im GG (Artikel 2). Die Prüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung soll IMHO die Gefahr der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit abwenden.

Somit ist das Thema "Gefahr" ist nach meiner Meinung darstellbar.

Jetzt noch das Thema "dringend".

Hierzu sagt der Richter, dass die potenzielle Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Feuerungsanlage ja gerade auch außerhalb der Wohnung auftreten, daher könnten bei dieser Sachlage nach seiner Ansicht keine großen Anforderungen an die "Dringlichkeit" gestellt werden, weil die Grundrechte nicht zur Selbstzweckdurchsetzung (= i mog net) geschaffen wurden, sondern um soziale Freiräume zu schaffen.

Ich denke es ist nicht schwer den Begriff Feuerungsanlage durch Lagerung von Schusswaffen zu ersetzen und damit klar zu stellen, wohin die Reise bei einer Klage geht.

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Ich bin auch juristischer Laie, habe aber gegen meinen SB und das Regierungspräsidium schon zwei Waffen-/Verwaltungsrechtsstreite angestrengt und gewonnen.

Hier würde ich es nicht wagen.

Wenn shon bei einem Kaminfeger der Kläger nicht Recht bekommt - wo er auf einen Kamin dringend angewiesen ist und keine Möglichkeit schaffen kann es anders zu händeln, sehe ich bei einem Tresor, den der Waffenbesitzer vielleicht auch in einem Keller, Speicher, ungenutztem Zimmer, Schützenhaus oder bei einem Schützenbruder unterstellen kann erst Recht keine Chance. Leider.

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schauen wir mal was kommt. Ersteinmal müssen die Waffenbehörden das Personal dafür haben. Geld scheind auch nicht da zu sein. Und viele sind wärend der üblichen Bürozeiten auf der Arbeit.

Schauen wir doch erst einmal was da kommt. Und eben der vergleich mit dem Kaminfeger ist berechtig. Denn so wird es kommen mit der Einschränkung des Art. 13 GG.

Schlimm ist nur, das kriminelle Nichtsteuerzahler mehr rechte haben als ehrbare Steuerzahler. Das ist es was mir Sodbrennen verursacht.

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Und eben der vergleich mit dem Kaminfeger ist berechtig. Denn so wird es kommen mit der Einschränkung des Art. 13 GG.

Ja.

Exakt wie bei der Immissionsschutz- und Abgaswegeüberprüfung durch den Kaminfeger erfolgt die Einschränkung

der Unverletzlichkeit der Wohnung auf verwaltungsrechtlicher (und nicht auf strafprozessualer!) Grundlage.

Daher ein angebrachter Vergleich.

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Der Kamin explodiert schon mal selber wegen mangelhafter Wartung.

Die Waffe vermag das nicht. Niemals nie. Sie ruht mitsamt der Unschuldsvermutung in ihrem Tresor.

Ich verstehe nicht, wie man diesen Vergleich zum Kaminfeger herstellen kann. Auch nur im Ansatz und in der Sache.

Grabt Euch nicht selber den Boden eines "gesunden Präjudizes" weg aufgrund VHS-Bildung, bitteschön.

Wenn alle Stricke reissen, bedarf es forcierter Einzelklagen.

Die kriegt man nicht, indem man den Bütteln schon Recht zugesteht bevor der Paragraph auf irgendeinem Wisch steht.

Bisher hat die Verschärfung nur die medial-soziale Berechtigung, dass der Bundespräsident die Tränen nicht zurückhalten konnte.

In der Sache fehlt dieser Einschränkung alles andere.

Das muß Fakt und damit im Hirn bleiben.

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Hhhmmm....

Also ich denke, der Schornsteinfegervergleich trifft nicht zu. Der Schornsteinfeger kündigt sich an und ich habe dann die Möglichkeit meine Wohnung vorher zu putzen. Bei der Waffenbehörde soll ja gerade die unangemeldete Kontrolle ermöglicht werden. Es wäre ja absurd, wenn die Behörde die Aufbewahrung nur nach Ankündigung kontrollieren dürfte, womit die Regelung im WaffG allerdings gut aufgehoben wäre.

So, und jetzt mal konkret: Es klingelt an meiner Tür, die Ordnungsbehörde will meine Aufbewahrung kontrollieren. Ich sage: "Da passt mir jetzt nicht, bitte machen Sie einen Termin."

Ist das ok oder nicht ok? Kann es unmittelbar oder mittelbar zu Nachteilen führen?

bye knight

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Genau so wird es gehandhabt werden. Müssen.

Carcano

Ich lege Wert auf "kann", denn jeder sollte vorher überlegen, ob er etwas zu verbergen hat, oder nicht.

Um an meinen Waffenschrank zu gelangen, muß keiner durch das gesamte Haus und ich habe alles gesetzeskonform verschlossen.

Habe keine PTB Waffe ohne PTB Zeichen und auch keine Waffe ohne F im Fünfeck.

Habe nur die in meiner WBK eingetragenen Waffen und auch nur die dazugehörige Munition!

Nehmen wir aber mal ein Beispiel:

WBK Inhaber Herr "X" bekommt Besuch von der Waffenbehörde und er stellt sich quer und verweist auf einen ihm genehmen Termin.

Ich gehe jede Wette ein, dass Nachbarn befragt werden!

Nun behauptet Nachbar "Y", dass Herr "X" Sivester immer mit einem Revolver durch seinen Garten läuft.

Es weiß ja keiner, dass er eine SRS Waffe hat.

Die Waffenbehörde stellt nun fest, es ist gar kein Revolver eingetragen!

Was nun?

Ja, der Anfangsverdacht wegen Verst. gegen das WaffG wurde "gestrickt" und der "Durchsucher" vom Richter gesiegelt folgt.

Über die dann folgende Vollstreckung will ich mich hier gar nicht auslassen, aber es wird solche Fälle geben, mit Sicherheit!

Wenn man sich auf eine Konfrontation einläßt sollte man vorher prüfen, ob man neidische Nachbarn hat, bzw. ob dann die Aufbewahrung gesetzeskonform ist.

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Eine sehr konstruierte Situation, uwewittenburg :huh:

Nachbarn können doch IMMER befragt werden, egal ob vorher die Kontrolle bei mir in Ordnung war, oder nicht statt fand.

Denunzianten wird es auch immer geben - egal ob sie lügen, oder nicht.

Die Frage ist nur, ob sich die Behörde auf jeden Denunzianten einlässt... die Anwälte wirds freuen, denn sie werden viel Arbeit bekommen.

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