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Fyodor

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  1. Genau dort ist die Aufbewahrung bereits nach heutigen Maßstäben nicht zulässig.
  2. Naja, Du mußt ja auch auf jeden Beitrag den Du irgendwo liest antworten. Ihr paßt da schon ganz gut zusammen.
  3. Danke! Aber was soll ich da nehmen? Dort finde ich nur Module mit Elektronik, aber brauche ich nicht nur eine "nackte" Diode?
  4. Irgendwo habe ich noch meinen "W"-Pin, den die Visier mal aufgelegt hat...
  5. Du hast ja auch noch nie viel damit geschossen. https://youtu.be/EwSJiAwoMpY?t=6m
  6. Eine Waffe, bei der erlaubnispflichtige Teile regelmäßig kaputt gehen, würde ich verschrotten, und keine Ersatzteile bevorraten. Und wenn die erlaubnispflichtigen Teile nicht regelmäßig kaputt gehen, braucht man sie nicht zu horten. Bei Kleinteilen, die abgenutzt, verbogen oder verloren gehen können, ist das was anderes, die sind meist aber auch sehr billig und eben nicht erlaubnispflichtig.
  7. QED... Lies mal Lott, der ist der einzige, der das bisher anhand echter Daten untersucht hat.
  8. Jede Einschränkung, die nicht objektiv begründbar ist, und die lediglich der Befriedigung der eigenen Kontrollitis und/oder einem vagen Gefühl dient ist Schikane. Deutschland wäre gänzlich ohne WaffG kaum gefährlicher als es jetzt ist, wenn nicht sogar friedlicher.
  9. "Brüssel fordert Amerikanische Verhältnisse im Waffenrecht!" Was für eine Schlagzeile.
  10. Sind mir nicht bekannt. Allerdings kenne ich auch niemanden, dem so eine kleine Büchse ausreicht. Die 4 Liter Innenvolumen sind nämlich nur nutzbar, wenn Du die Murmeln lose rein schüttest. Wenn es Dir ausreicht, ist das so sicher in Ordnung. Wenn Du sagst Du legst die Kassette in den B-Würfel dazu, hast Du vermutlich nur eine Kurzwaffe, und daher nur ein Kaliber. Wenn Du dann wenig schießt, und häufig Munition kaufen gehst (zum teuren Einzel-Preis ohne Mengenrabatt), dann ist das so absolut in Ordnung. Ich vermute aber stark, daß Dir der Platz sehr bald nicht mehr reichen wird.
  11. Mir sind das zu viele Superlative... so toll kann ein (bezahlbares) Gerät überhaupt nicht sein.
  12. Na, das halten sie doch ein... sie greifen ja nicht in die ordnungspolitischen Waffengesetze ein, sondern es sollen Handelshemmnisse beseitigt werden. Und dafür ist die EU wiederum zuständig. So doof sind die leider auch wieder nicht.
  13. @ Schwarzseher: Wenn Du maximal 250 Schuß KK-Munition unterbringen willst, kannst Du so eine Kassette dem Gesetzestext nach verwenden. Da das Ding aber auch voll mit dem kleinen Finger weggetragen werden kann, würde ich mir das nochmal überlegen... zumal solche Kassetten für Einbrecher auch sehr interessant sind, weil sie darin Geld vermuten.
  14. Das ist kein Graubereich. Eine Norm ist kein Gesetz, niemand muß sich an irgend welche Normen halten. Wenn Du es nicht tust, mußt Du allerdings selbst beweisen, daß Deine Lösung mindestens genau so gut und sicher ist wie die Norm. Im Maschinenbau wird in vielen Bereichen nach zurückgezogenen Normen gearbeitet, z.B. weil eine neue noch nicht existiert. Das ist nicht unüblich. Etwas anders ist es, wenn eine Norm in einem Gesetz als verpflichtend (oder wie im WaffG als ausreichend) benannt wird. Dann ist deren Anwendung verpflichtend (oder eben ausreichend), auch wenn sie technisch veraltet und nicht mehr Stand der Technik ist. Durch die explizite gesetzliche Forderung wird dieser Umstand geheilt. Dazu kommt, daß die VDMA 24992 ein sogenanntes "Einheitsblatt" ist, und keine Norm. Sie werden von der VDMA (die keine Normungsorganisation ist) als "überbetriebliche Werksnorm" bezeichnet.
  15. 1. Frag den SB... es soll auch dort Menschen mit Hirn geben, die da eine sinnvolle Lösung finden wollen. Wenn Du Pech hast und es ist ein Betonkopf, weiter bei...: 2. Frag Frankonia, ob sie die Waffe bis zum zulässigen Erwerb zurückbehalten. Wenn Du das nicht willst, weiter bei...: 3. Frag Deinen lokalen Händler, ob er die Waffe für Dich vorübergehend verwahren würde. Das ist selbstverständlich kein Problem, allerdings solltest Du mit Frankonia absprechen daß sie die Waffe direkt zu ihm senden. Sonst meldet Frankonia der Behörde eine Veräußerung an Dich, Du aber keinen Erwerb, und Den Händler kann sie nicht nehmen weil sie nicht in Deiner WBK steht. So sollte es dann ablaufen: Frankonia sendet die Waffe an Deinen lokalen Händler, und der nimmt sie in sein Handelsbuch. Nach Fristablauf erwirbst Du sie dann ganz normal von ihm, nicht von Frankonia. Wenn Du dem Händler gleich von Anfang an sagst daß Du für den Service was bezahlen willst, macht er das bestimmt. Da die Erfahrung sagt, daß 1. ausfällt, vermutlich weil es die sinnvollste Lösung mit dem geringsten Aufwand wäre, würde ich 2. bevorzugen. Da kann am wenigsten schief gehen.
  16. Eine DIN EN ist nur eine deutsche Übersetzung einer EN. Inhaltlich sind sie identisch, nur das Vorwort der nationalen Versionen darf sich unterscheiden. Solange EN und die richtige Nummer dabei steht ist es egal ob DIN, ÖN oder sonst was davor steht.
  17. @ ProjektARES: Ich kenne mich mit so Strom-Gedöns nicht wirklich aus... welche Laserdioden kann ich denn da verwenden? Und kann man Euer Lasermodul auch mit Knopfzellen betreiben?
  18. Bei uns bestand der Sachkundelehrgang aus 75% Notwehr- und Notstandsregelungen, was aber für LWB mit ihren vorschriftsmäßig weggesperrten Waffen völlig unnütz ist, und dem Zerlegen einer CZ75. Ach ja, wir mußten mit eben jener CZ75 auch noch fünf Schuß auf irgen eine riesengroße Scheibe auf 10 Meter abgeben, und mindestens 3 Einschläge mußten auffindbar sein. Das beste war das Mittagessen. Da waren wir bei McD...
  19. Damals ™ wurde die Sachkunde bescheinigt, aber einen Kurs mit Prüfung gab es nicht, wenn ich mich nicht irre.
  20. Drei Tage mußten wir unter Wasser marschieren, und waren dem Verdursten nahe!
  21. Dann frag mal nach der Sammler-WBK für Vollautomaten. Dein Amt hat schließlich selbst gesagt, daß diese kulturhistorisch bedeutsam wären.
  22. Nicht ernsthaft, oder? Ihr gebt den Schlüssel aus der Hand? Was soll denn der Unfug?
  23. Mir ist eigentlich ganz Recht, wenn Politiker gar nichts tun. Mit einem Parlament von 600 Schnarchnasen hätten wir viel weniger sinnlose Anlaßgesetzgebung.
  24. Eeeeeinen Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars, zur Bestätigung der Nichtigkeit des Durchschlagsexemplars, ... trallala
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