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LawAbidingCitizen

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  1. Der Frage schließe ich mich an.
  2. Die warten wahrscheinlich erstmal auf den Tatsachenfuchs.
  3. Du meinst so niedrig wie hier? Ich bin begeistert von Leuten, die privatrechtliche "Regeln an die man sich eben halten muss" und die nichts außer Schikane bewirken erlassen und gleichzeitig öffentliches Recht brechen. So ein Umgang unter "Schützenbrüdern" ist niederträchtig.
  4. Ich finde das klingt als ob jemand ein erhebliches Bußgeld, den Rückbau der VÜ und Schadenersatzforderungen von Personen bezahlen will, deren Persönlichkeitsrechte er geschädigt hat.
  5. Beginnen wir doch bei Paragraph 1 WaffG (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Nun sind Magazine wohl nicht Schusswaffen gleichgestellt. Dagegen sprechen schon die Aufbewahrungsvorschriften. Sind sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen? Dazu besonders geeignet?
  6. Solange die nicht aufgelöst sind fällt die Interpretation der Magazine als verbotene Waffen gelinde gesagt schwer.
  7. Vorsicht, der Text ist rechts und links unterschiedlich. Daher habe ich einfach den gesamten Text aufgeführt; Rechts, Links, und Unterseite. Follower ist nicht Teil des Magazingehäuses aus meiner Sicht.
  8. Um hier dem Masochismus weiter zu fröhnen alles "wasserdicht" zu machen: Habt ihr/wie habt ihr die "Ausnahme im Sinne des § 6 Absatz 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung" nachgewiesen? Oder interessiert die das weniger?
  9. Bis das mal nicht mehr lesbar ist.
  10. Ich habe jetzt 10 Seiten Anhang 😄 Und 2 mal auf Tippfehler geprüft...
  11. Auf Antrag werden Ausnahmen zugelassen.
  12. Dann kommt trotzdem noch einer daher und sagt du müsstest es besser wissen, weil du ja sachkundig bist 😉 Es gab ja hier auch schon Leute, die diversen Innenministerien die Kompetenz absprechen wollten und deren Aussagen zur Lagerung nicht als Handlungsgrundlage ansehen.
  13. Aus meiner Sicht: Weil er eine möglicherweise seitenlange Liste bekommt für komplett gleiche Magazine, die sich nur in 1 oder 2 Stellen der Beschriftung unterscheiden. (Wie ich gerade herausgefunden habe ein Merkmal von Magpul Magazinen.) Bei mir wird´s moderat, aber es gibt auch Ausbilder oder Sportler mit dreistelliger Anzahl von Magazinen.
  14. Um ehrlich zu sein, käme ich mir zunächst veräppelt vor, wenn jemand so eine vollständige Liste abgibt, wie ich sie hier auszugsweise gepostet habe. Weil es abstrus ist. Erst wenn man das Risiko der Falschauslegung heranzieht, das für unterschiedliche Gruppen innerhalb der Betroffenen unterschiedlich hoch ist, kann man es verstehen.
  15. Ich verstehe dich. Ich bin allerdings beruflich auf meine Zuverlässigkeit angewiesen. Mausebär: Spaß habe ich an meiner aktuellen Tätigkeit jedenfalls nicht. Jetzt schon teilweise schwer erkennbare Beschriftung in Größe 6 auf "Magazinkörpern" (Auf die Idee sind die auch erst nach Lektüre von WO gekommen) zu entziffern und zusammenzutragen.
  16. Ich werde ein Beiblatt nutzen: Beispielhaft 5.56 x 45 PMAG 40 AR/M4 MAGPUL INDUSTRIES CORP CAGE 1LX50 MADE IN USA GENM3 EN: 327-0061 PATENT IP.MAGPUL:COM 5.56 x 45 1 01 Es ist eine Übersicht zum Herstellungsdatum angebracht Diese besteht aus den kreisförmig angeordneten Ziffern 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11,12 welche den Herstellungsmonat angeben. In der Mitte dieser Anordnung befindet sich ein Pfeil auf dessen linken Seite die Ziffer 6 und auf dessen rechten Seite die Ziffer1 vermerkt ist der Pfeil zeigt auf die Ziffer 6 in der kreisförmigen Anordnung. 40 ROUND M3 Ob bei der Kostenschätzung der Umsetzung die Arbeitszeit der Antragsteller mit eingerechnet ist? Besonders ärgerlich: Es muss jedes einzelne geprüft werden. Die Datumsangaben oder einzelne Ziffern könnten schließlich bei Magazinen des gleichen Typs abweichen.
  17. Muss man eigentlich die Beschriftung komplett angeben oder ist das optional? Die Spalte dazu lautet ja "Bemerkungen" mit dem Hinweis z.B. zu dauerhaft angebrachten Beschriftungen. Unterscheidet man zwischen Magpul Gen2 oder Gen3? Am Rande: Wie dauerhaft die sind, wenn man die Magazine weiter nutzt (Laden/Entladen, Aufschlag der leeren Magazine auf den Boden) würde sich noch zeigen. Schließlich wäre das noch ein Fallstrick, wenn die Beschriftung dann irgendwann nicht mehr vollständig vorhanden ist.
  18. Sehe ich mittlerweile auch so. Vor einigen Jahren gab es noch teilweise gute Qualität insbesondere Mid-Layer. Jetzt ist soviel Krempel dabei, dass ich garnicht mehr nach brauchbaren Dingen dort schaue. Wobei man sagen muss, dass auch die namenhaften Outdoorhersteller stark nachgelassen haben. Vieles ist eher was für das "Akademikerprekariat" an der S-Bahnhaltestelle in den Metropolen. Dafür reicht es dann auch.
  19. Das liegt an Leuten, die "strategisch" wählen mit den von dir angestellten Überlegungen. Wie ein Schaf, dass den Metzger wählt, weil der Wolf schlimmer ist. Also dann, bestellt geliefert.
  20. Ich lasse das mal kommentarlos hier stehen https://www.tab-beim-bundestag.de/de/pdf/publikationen/buecher/petermann-etal-2011-141.pdf
  21. Was glaubst du denn wo ich die Aussage bzgl. Recht/Privileg her habe? Ich werde dir kein Beispiel heraussuchen, weil ich die Zeit nicht investieren möchte. Hier könnte ich ebenfalls die Antwort bereits abbrechen. Negativ. Aber du unterstreichst nochmal deine Fähigkeit zum logischen Denken. Ich wünsche dir weiter viel Spaß beim Diskutieren. Du hast offenbar genug Zeit dazu.
  22. Genau das habe ich , nur nicht mit dem von dir gewünschten Ergebnis. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, das diese Magazine verboten er aber gnädigerweise auf einen Straftatbestand verzichtet. Das die Zuverlässigkeit durch einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dann auf Lebenszeit weg ist, ist laut GG eine schonende Umsetzung.... (BT-Drs. 19/13839 S. 90) Genau es wird nicht bestraft. Nichtmal mit einem Bußgeld. (Anm.: Entzug der Zuverlässigkeit wird nicht als Strafe gesehen, da der Waffenbesitz ohnehin ein Privileg darstellt.) Demgegenüber sieht 52 WaffG Absatz 3 Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe z.B. für den Besitz eines verbotenen Balisongs vor. Wenn man schon gerne um 3 Ecken denkt sollte man hieraus wohl erkennen können für wie gefährlich der Gesetzgeber diese Magazine wohl halten muss, gerade im Vergleich zu anderen verbotenen Gegenständen. Aber man kann natürlich auch mit aller Gewalt entgegen den klaren Aussagen von kompetenten Stellen Ideen konstruieren und die dann im Internet solange wiederholen bis man zumindest eine kleine Zahl von Leuten überzeugt hat.
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