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karlyman

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  1. Nach meinem Empfinden gibt es im Moment schlicht zu viele Pro-LWB-"Lobbyorganisationen", und jede von denen ist zu klein, zu unbedeutend und zu wenig schlagkräftig.
  2. Das Dilemma dabei ist, dass es eben nicht ausschließlich auf den Bestand, sondern auch auf die einschlägige Nutzung vor dem Stichtag ankam.
  3. Nein. Aber Fyodor hat es, s.o. auf den Punkt gebracht: Es macht die Sache (das gilt besonders für den jetzigen "Stichtag" und A-/B-Schränke) einfacher.
  4. Die Behauptung hätte er - als intelligenter Mensch - sich m.E. auch sparen können, denn sie ist Unsinn. Ich habe, wie die Grünen, ebenfalls die politische Einstellung, dass wir weg von der Nutzung fossiler Energien und hin zur Nutzung regenerativer Energiequellen müssen. Zu einem Grünen macht mich das aber nicht...
  5. Es ist das fortwährende Anziehen des entsprechenden "Stellschräubchens". Auf harten Fakten (deliktische Relevanz/tatsächliche Entwendungszahlen) ist es nicht basiert.
  6. Gut, die FWR-Veröffentlichung versucht eben, relativ kompakt Aussagen zur geänderten Rechtslage zu treffen; der "Kompaktheit" geschuldet sind da wohl gewisse Vereinfachungen/Kürzungen zum neuen Regelungsgehalt. Generell verstehe ich in dem Bereich "Freie" die Regelung so: - Erlaubnisfreie Schusswaffen (Druckluft/CO2, SRS, VL) sind auf jeden Fall in Behältnissen unterzubringen, die gegen Öffnung gesichert (abgeschlossen o.ä.) sind - sonstige erlaubisfreie Waffen sind gegen Wegnahme zu sichern, was ebenfalls in Behältnissen, aber auch auf sonstige Weise (z.B. abschließbare Wandhalterungen) bewerkstelligt werden kann. D.h. die erlaubnisfreie Perkussions-Muskete muss in einen abschließbaren Holzschrank, Blechschrank, in ein sonstiges "Kastel", in die verschließbare Besenkammer, oder eine abschließbare Vitrine (Anm.: von der ominösen "nicht-sichtbaren-Unterbringung", die lt. einzelner Meinungen aus der Begründung ableitbar sien soll, war nichts Konkretes mehr zu vernehmen). Das zur Muskete zugehörige Bajonett (erlaubnisfreie Blankwaffe) könnte hingegen auch mit wegnahmesicherer Haltung offen an der Wand befestigt sein.
  7. Stimmt. Und das trifft, wie du ja schreibst, eher die "Kleinen" bzw. "Würfel" (eben Kl. 0 unter 200 kg), also typische KW-Behältnisse.
  8. Das sage ich hier schon länger. Zumindest würde es in einen eigenen Thread passen, anstelle diesen hier immer unüberichtlicher zu machen.
  9. Womit man dann auch gleich die ganzen (für manche schwierig zu begreifenden) Regelungen der Vergangenheit zum Thema "Getrenntlagerung von Munition" streichen kann. (Psssst, ich bin gespannt - wenn auch nicht darauf erpicht - wann mit diesem Mist auch bei den 0er- und 1er-Behältnissen angefangen wird, die dabei bisher "privilegiert" waren...)
  10. So wichtig das Dienstwaffen-Thema für manche vielleicht sein mag.... Könnte man da nicht sinnvollerweise einen eigenen Thread aufmachen? Mit Verlaub, das Thema "müllt" den eigentlichen Thread, in dem es um die neuen Aufbewahrungsvorschriften (§ 36 WaffG/§ 13 AWaffV") für alle privaten LWB geht, zu.
  11. Womit man dann aus den Detail-Regelungen des § 13 AWaffV auch schon wieder draußen wäre (und damit aus dem Threadthema im eigentlichen Sinne..).
  12. Wenn du die Dienstwaffen-Diskussion meinst.... ja, da staune ich auch, was die hier verloren hat.
  13. Wertschutzschränke, Werkstattschränke für etwas wertvolleres Gerät, Labor- und Chemikalienschränke für "Verschlussmaterial", Munitionsschränke, Schränke für "freie" Waffen, etc. Angeboten zu attraktiven Preisen... Generell hält sich mein "Mitleid" mit der einschlägigen Industrie sehr in Grenzen, denn gerade die haben doch hinter den Kulissen massiv in Richtung "Verschärfung" gewühlt. Und zumindest der Großhandel ist da wohl auch nicht außen vor. Gut, der eine oder andere Händler (mit seinen Lager-/Restbeständen) kann da nichts darfür.
  14. Gruß von ProLegal.... "Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung des Waffengesetz vom 18.05.2017 veröffentlicht.Damit treten die Änderungen am 06.07.2017 unverzüglich und ohne Übergangsfristen in Kraft. Zukünftig müssen für die Aufbewahrun von Schusswaffen Beältnisse min. der Stufe 0 Din/EN1143-1 verwendet werden. Für bereits genutzte Behältnisse der Norm VDMA 24992 gilt ein Betandschutz, der Einschränkungen unterliegt. Außerdem tritt an dem Datum eine einjährige Amnestie in Kraft, in der man unerlaubt besessene Schusswaffen und Munition straffrei bei den zuständigen Behörden abgeben kann. Diese Amnestie umfasst auch das illegale Führen auf dem direkten Weg zur Behörde zwecks Abgabe und Vernichtung. Wir von prolegal e.V. hatten bis zuletzt versucht die überzogene Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften zu verhindern. Hierzu lieferten wir sogar einen Kompromiss, der sowohl für den Gesetzgeber als auch die direkt Betroffenen tragbar gewesen wäre. Unsere verbandübergreifenden Einwände wurden von den Entscheidungsträgern aber schlicht ignoriert. Vor dem Hintergrund, dass die nächste Bundesregierung die Übernahme der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht als Aufgabe hat, sehen wir düsteren Zeiten entgegen. Mit Grüßen das prolegal-Direktorium ...."
  15. Und in Hamburg darf man nun vorübergehend noch nicht mal mehr tragen. Zu gefährlich...
  16. Maßgeblich für die neuen Aufbewahrungsregelungen im Einzelnen ist doch § 13 AWaffV. Und m.W. enthält das geänderte Gesetz auch den geänderten Verordnungs-§ ("§ 13 AWaffV wird wie folgt geändert....").
  17. G Na, wenigstens ein "Gutes" hat das... jetzt sind die endlosen "Altbestand-soll-ich-noch-ganz-schnell-einkaufen"-Diskussionen beendet. Natürlich bin ich auch kein Freund der Verschärfungen, die sind daneben.... Aber so langsam hat's schon leicht genervt.
  18. Nein, letzteres denke ich nicht. Zumindest würde man, dort "angekommen", einen tauglichen Grundkonsens Pro-LWB finden. Das Problem liegt aber woanders: Die Geschäftsführungen bzw. Parteiorganisationen von B90/Die Grünen (bundesweit bzw. in den Ländern) sind ja auch nicht blöd... So eine "Übernahme", verbunden mit den entsprechenden Appellen in unserem Bereich, könnte realistisch gesehen nicht geheim oder geräuschlos über die Bühne gehen. Ich nehme stark an, die würden sich mit organisatorischen Mitteln wie verstärkte "Aufnahmeprüfung" für Neumitglieder bzw. vorübergehendem Aufnahmestopp gegen eine solche Übernahme wehren.
  19. @ guardde: Bitte, keine Ursache; ich hab' ja nur kopiert, was da drin steht. Und für erlaubnispflichtige Mun. sieht es so aus, als ändere sich nichts.
  20. Durchsichtige Geschäftspolitik, wie schon genannt. Ich bin echt erschrocken, wie einfach ein A.-Laufstöpsel mit Schwingschleifer und Schmierstöff entfernt werden konnte.... Noch was (wenn schon "Verstöpselung" gegen Waffenschrank aufgestellt wird): Für den Gesamtpreis der "Einzelverstöpselung" einer Anzahl x an Läufen/Waffen, die normalerweise in einen Waffenschrank passen, kann ich mir einen Super 1er-Schrank kaufen. Den macht niemand mehr ohne wirklich heftiges "Equipment" auf. Die A.-Verstöpselung ist nämlich auch rein wirtschaftlich (für den Waffenbesitzer, der's zahlen muss) ein Irrwitz. Ein gutes Sicherheitsbehältnis ist tendenziell günstiger und definitiv sicherer.
  21. Also, nach den zugänglichen Informationen ist § 13 Abs. 2 AWaffV künftig so formuliert: "2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: 1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; 2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;" Demnach gilt das mit dem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss für erlaubnispflichtige Munition.
  22. Es ist rechtlich aber exakt das - nur ein Folgedokument. Keine neue waffenrechtliche Erlaubnis. Folglich kann auch der Verwaltungsaufwand nicht der einer neuen Erlaubnis entsprechen. Und der Verwaltungsaufwand ist der Maßstab für die Gebühren. Ja, ich weiß - Recht haben und Recht kriegen...
  23. Nach allem, was ich aus der Regelung bezüglich Altbestand herauslesen kann, ist dieser auf das Behältnis bezogen, nicht auf die unterzubringenden Waffen.
  24. Wie man sieht, ja (wenn der Betroffene aber Pech, nicht mehr beidäugig..). Gute Besserung.
  25. Man kann nur hoffen, dass er den juristischen "Schuss" gehört hat.
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