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karlyman

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  1. Möglicherweise denkt hier jemand von einem gewünschten Ergebnis her... Was freilich die "Denke" nicht stimmiger macht.
  2. Was den speziellen Fall von CM angeht ja - ich bezog mich aber auf einen Beitrag von Mausebaer, in dem die ununterbrochene Nutzung angesprochen wurde.
  3. Ich fände diese Konstellation ("Nichtnutzung") weder verständlicher, noch nachvollziehbar. Warum soll denn bei vorübergehender Nichtnutzung z.B. eines B-Schrankes dessen Altbestandsschutz wegfallen? Wo steht, dass eine ununterbrochene Nutzung erfolgen muss(te)? Entscheidend ist nach meinem Verständnis, dass dieser vor dem Stichtag in Besitz genommen und zur Lagerung erlaubnispflichtiger Waffen genutzt wurde - also im Sinne der Altbestandsregelung vor 06.07.2017 besessen und "in Nutzung genommen".
  4. Ist da die neue Veröffentlichung von Firearms United gemeint? In der wurde u.a. berichtet, Zitat: "According to rumours, now confirmed by an article [1], the Norwegian Government wants to ban semi-automatics from civilian use as a national implementation of the firearms directive. At the moment, the proposal concerns “semi-automatic rifles of the kind used by the police and the Armed Forces”, not describing whether it is all semiautomatics, or semiautomatic weapons which have been converted from automatic weapons."
  5. Ja, ja, das (auch hier) öfter mal so gelobte Norwegen... (Zusatzanmerkung: Rückwirkende Besitzverbote....Na ja, Geld genug für die entsprechenden Entschädigungszahlungen hat der norweg. Staat ja).
  6. Estens das. Zweitens ist und bleibt es ein Wahnwitz (der auch gewisse Hinweise liefert...), wenn jemand beim Staat ein Erlaubnisdokument wie eine Fahrerlaubnis oder WBK beantragt (und dann gerne als gültig entgegennimmt), die Existenz und dieses Staatswesens als solches aber bestreitet.
  7. Ja, aber dabei ging man ganz offensichtlich davon aus, dass die Messer der friedliche Bürger eben nicht "solche" seien... Logischerweise können sie somit "ihre" (z.B. übliche Schweizermesser u.ä.) weiterhin uneingeschränkt führen. Die anderen, bis dahin auch zum Führen zulässigen Taschenmesser, gehören seit dem Zeitpunkt zu einer "böseren" Kategorie.
  8. Keiner von uns hier hat wohl Verständnis für diese "Einhandmesser-Gesetzgebung". Aber - es ist geltendes Gesetz. Daher finde ich den Hinweis des Herstellers/Anbieters nicht verkehrt. Ein solcher erfolgt ja im Handel ziemlich selten.
  9. Tja, so ist das eben, wenn ein Bundesland/Stadtstaat eine bloße Verwaltungsbehörde (wie in der Mehrzahl der Bundesländer der Fall) nicht bei einer eben solchen, sondern statt dessen beim Landeskriminalamt ansiedelt... Besucherausweis und ähnliches Gedöns - hier (Süddeutschland) völlig unbekannt. Hier geht man als "Kunde"/Besucher ins Landratsamt oder die Stadtverwaltung, einfach so.
  10. Ja, das Thema Beweisverwertungs-Verbote. Es gibt Länder dieser Erde (vor allem eines über dem Atlantik drüben fällt mir ein), da werden diese, so mein Eindruck, deutlich stringenter beachtet als hier. Nicht, dass ich unser Justizsystem für schlecht halte. Aber dieser Punkt ist in D m.E. ein ziemlich "weicher" Punkt.
  11. Mir liegen da wirklich Klugscheisserei, und generell "Polizeibashing", fern. Aber die, die diesen Einsatz so angeordnet haben, müssen sich schon die Frage gefallen lassen, warum das nur so und nicht auf eine (potenziell für alle Beteiligten) "geräuschlosere", effizientere, sicherere Weise möglich war. So ganz wird man das Gefühl nicht los, dass in dem Fall mit der Stürmung demonstrativ das "ganz große Besteck" ausgepackt und zum Einsatz gebracht werden sollte.
  12. Genau das habe ich mal einem (eigentlich von mir sehr geschätzten) GK-Schützenkollegen gesagt, als er sich vehement für ein Verbot des Motorradfahrens ("braucht eh niemand wirklich") stark machte. Grundsätzliches Nachdenken, bevor man mit Forderungen losprescht, schadet nie.
  13. Zitat: "...allerdings nichts zur Einsatztaktik des SEK sagen dürften." Gerade die wäre aber auch interessant, und wurde gestern bereits von den Strafverteidigern thematisiert. Stichwort: Warum nicht einfach Festnahme "in der Jogginghose" beim Sportstudio, auf dem Weg zum Einkaufen o.ä. , statt quasi eine "Erstürmung der Burg" durchzuführen.... Sie werden schon Gründe gehabt haben; aber die Frage steht bei einer solchen Aktion natürlich berechtigt im Raum.
  14. ICH langweile in diesem Thread? Ach so.... Lassen wir's gut sein. Bringt nichts.
  15. Eine abschließende Anmerkung noch: Mir geht es bei der Kritik an der Pauschalität der Unzuverlässigkeits-Auslegung nicht allein um die "Reichsbürger" (die sind da auch insgesamt nicht bedeutend genug), sondern um eine prinzipielle Frage. Wenn Unzuverlässigkeit auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Nrn. 2 a - c WaffG derart pauschal angenommen wird, dann reden wir heute von den spinnerten Reichsbürgern, morgen und übermorgen schon von vielen weiteren Gruppen, wo jeweils ein persönlich unzuverlässiger Umgang mit Waffen und Munition unterstellt wird... Da ist u.U. kein Halten mehr. Es ist eine Prinzipfrage. Wurde hier aber im Grundsatz schon thematisert.
  16. Nein, ehrlich gesagt ist mir die Zeit zu schade.
  17. "Die Reichis" - damit fängt es schon an... Wir sind uns ja einig, dass das eine abstruse Ideologie ist. Aber, mal davon abgesehen, dass sie schon als solche gar nicht abschließbar und einheitlich existiert, und viele l"Anhänger" offenbar mal die einen, mal die anderen Elemente für sich zusammenfabulieren: Wie kommt der Automatismus zustande, ein Sympathisant dieser Ideen verwahre seine Waffen und Munition nicht richtig bzw. verwende diese missbräuchlich?
  18. Nicht zerreden. Es ging hier - siehe Diskussion oben - doch um den von SB genannten ba.-wü. Erlass, und die darin zum Ausdruck kommende (von den Behörden im Südwesten umzusetzende) Sichtweise, dass bereits bei geäußerter Anhängerschaft eines LWB zur Reichsbürgeridee (nebenbei, mit x Varianten und Spielarten) pauschal zu besorgen sei, dass dieser seine Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, unvorsichtig oder unsachgemäß mit ihnen umgeht , sie so verwahrt, oder sie unzulässiger Weise Unbefugten überlässt.
  19. Wie soll ich für eine m.E. zu große Pauschalität auch ein "Beispiel" bringen?
  20. Ehrlich gesagt, der wird allmählich recht lang und unübersichtlich...
  21. Die Pauschaliität dieser Ableitung ist das, was mich verwundert.
  22. Also, wie gesagt, ich kann mir bei den "Reichis", sofern ausreichend substantiiert, die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorstellen. Aber die Unzuverlässigkeit pauschal aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a-c abzuleiten? Das würde heißen, aus einer (wenngleich abstrusen) politischen Grund-/Staatsauffassung pauschal die Besorgnis abzuleiten, dass die Waffen/Munition des Betroffenen von diesem missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden, unvorsichtig oder unsachgemäß mit ihnen umgegangen wird oder sie so verwahrt werden, oder sie unzulässiger Weise Unbefugten überlassen werden. Klingt ein wenig weit hergeholt. Im Übrigen ist uns die Rechtsnatur eines ministerialen Erlasses (und auch seine Stellung in der Rechtsnormenpyramide) beiden bekannt.
  23. Also, bloße "Gesinnungskriterien" gelten auch im einschlägigen Verwaltungsrecht nicht. "Sich als Reichsbürger geoutet" ist ziemlich unscharf, zumal die Szene bzw. eine "Reichi"-Eigenschaft auch nicht abschließend definiert bzw. scharf abgegrenzt ist. Das heißt: die Unzuverlässigkeits-Kriterien des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG müssten im Einzelfall erfüllt sein.
  24. Keine Verharmlosung, aber versehentlich die Zahl eines Bundeslandes, nicht für den Bund. Somit ist für den Bund vom Faktor ca. 15x auszugehen.
  25. Ja, aber wenn's hochkommt, reden wir hier bundesweit von 30 bis 40 Leuten, die vielleicht (und auch nur vielleicht) in dieser Szene für ein LWB-Verbot in Frage kommen. Dem muss man nachgehen. Aber man auch muss kein Riesenthema für die innere Sicherheit dieser Republik daraus machen, denn das ist es nicht. Da haben wir heute wahrhaft andere Herausforderungen, Und nein (bevor der Einwand kommt), "relativieren" muss ich hier gar nichts.
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