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German

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  1. http://www.police.govt.nz/sites/default/files/publications/application-to-import-firearms-restricted-weapons-parts-pol-67b-oct-2014.pdf https://asnz.nz/forums/topic/18910-importing-airsoft-guns/ http://www.nzairsoft.co.nz/About-Airsoft/new-zealand-firearms-law
  2. Interessant. D.h. hier hat ein Verein eine staatliche Anerkennung als Lehrgangsträger i.S.v. § 3 Absatz 3 AWaffV und erfüllt alle sich daraus, aus Absatz 4 und aus der WaffVwV ergebenden Vorgaben oder vermischt die Behörde da etwas und macht ihr Ding? Denn so ist das nicht vorgesehen. Diese Anerkennungen beziehen sich i.A. auf Personen oder Firmen, die dies gewerblich tun, da die zu erfüllenden individuellen Anforderungen meist mit (mehr oder weniger) Kosten verbunden sind.
  3. Der Vorteil solcher kommerziellen Anbieter ist, dass deren Lehrgänge für die behördliche Anerkennung zumindest gewisse Mindeststandards erfüllen müssen. Die müssen Vereine nicht nachweisen. Die Folgen und das sich daraus ergebende Nichtwissen bekommt man ja gelegentlich mal im Forum mit. Das macht nicht jeden gewerblichen Kurs perfekt, aber die Wahrscheinlichkeit, mehr und Besseres zu lernen ist höher...
  4. Die Idee ist süss. Und der Thread wird sicherlich lustig. Drei Anmerkungen: - 0 und 1 gab's auch schon vor 2017, hat halt nicht jeder gekauft. - Aufrüsten und neu zertifizieren lassen wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemand machen. Und wenn doch, dann wird das wirtschaftlich unrentabel sein. - Du musst (und solltest) diesen Schrank nicht kaufen, es sei denn, Du willst Munition o.ä. drin aufbewahren, wofür er aber wiederum Overkill wäre. Aber wenn er günstig ist, warum nicht...
  5. In einer umfassenden und guten Sachkundeschulung sollte das zumindest mal besprochen werden. Gibt's nicht mittlerweile eine BDS-Disziplin für 4mm Waffen?
  6. Alkohol auf dem Schiessstand? Komplett daneben. Aber wir sind hier halt in Deutschland, scheinbar ist das ja nicht anders auszuhalten...
  7. Darauf war hier... ...die Antwort:
  8. Weil eine kürzere Schaftlänge einen graderen Griffwinkel näher der 90° benötigt, um das Handgelenk im Anschlag nicht übermäßig abzuknicken. Das ist die besondere Ergonomie des K2, dafür (für PDWs und SBRs) wurde er entwickelt. Wenn Du Deine Waffengriffe fast loslässt, hat das wenig mit Sinn und Zweck eines und im speziellen dieses Waffengriffs zu tun, unabhängig davon, ob das jetzt besser für Dich funktioniert oder nicht.
  9. Das musst Du die jeweiligen Behörden fragen, in deren Köpfe kann ich nicht sehen.
  10. Wenn das Ding mit Kaliberangabe in der Gelben WBK eingetragen ist, dann kannst Du halt Munition legal kaufen, bei der Dir Deine Waffenbehörde ggf. andernfalls einen Strich durch die Rechnung macht. Nur für solche Konstellationen brucht man sowas ja, andernfalls ginge es ja auch auf dem regulärenWeg. Und die Kosten/Zeitaufwand eines Rechtsstreits mit der Waffenbehörde dürften im Schnitt höher liegen als 80€ + Eintrag. Das muss halt jeder in seiner individuellen Situation für sich entscheiden. Dafür muss man aber die Möglichkeiten und zu umschiffenden legalen Klippen kennen.
  11. Schliesst das auch die ein, die sich hier im Forum am Schusswaffengebrauch von Zivilisten gegen Straftäter aufgeilen und feiern und liebend gerne selber John Wayne spielen würden, weil das Waffenführen ja ein Grundrecht ist? Oder geht's hier nur drum, Deinen Polizei- und Obrigkeitshass zu kanalisieren?
  12. Dann stell' nicht in solchen Themen volkommen unnötig solche Falschaussagen auf.
  13. Wenn er denn eine ausreichende Informationsgrundlage hat, um eine Bewertung durchzuführen. Die scheint hier zu fehlen. Von den etwas über 13.500 Schüssen, die die Polizei 2017 abgegeben hat, sind ziemlich genau 99% auf "Tiere und Sachen" abgegeben worden und nur 144 im Zusammenhang mit Waffengebrauch gegen Personen. Und davon wiederum nur die Hälfte tatsächlich auf die Personen selber. Und von diesen restlichen 13.400 Schüsse enthält Deine Quelle keinerlei Information, auf wieviele tatsächlichen einzelnen Fälle sich das verteilt. Üblicherweise gibt die Polizei bedingt durch ihre nicht wirklich geeigneten Waffen mehr als einen Fangschuss pro Fall ab. Die Zahl der Vorkommnisse dieser Art hat sich in den letzten Jahrzehnten nicht vervierfacht. Daraus ein "In Deutschland wird recht häufig Gebrauch von der Schusswaffe gemacht" zu konstruieren, ist im wohlwollenden Fall missverständlich, im schlimmmeren Fall bewusst irreführend. Ist ja auch gleich einer über dieses Stöckchen gesprungen, q.e.d.
  14. @rwlturtle und @HBM: Doch, die WaffVwV sagt, dass Einsteckläufe auf Antrag auch in eine WBK eingetragen werden. Wenn die Waffe, für die man den Einstecklauf erwirbt, in der Gelben steht, sollte sie eigentlich auch in die Gelbe eingetragen werden. Und dann ist nach Eintrag der Munitionserwerb mit inkludiert. /edit: Da war Tony schneller, und sogar mit Quelle.
  15. Ja, und die zeigt, dass das für ein Land mit einer Bevölkerung von ca. 80 Millionen und einer Viertelmillion Polizisten eine homöopatische Menge ist. Die Statistik ist übrigens nicht "offiziell", das ist ein Privatprojekt eines Polizeipsychologen. Zumindest für die Jahre vor 2011 waren die Quellen da oft nur Zeitungsartikel und daher die Statistik sicherlich nicht repräsentativ. Erst in den letzten Jahren gibt es immer zuverlässigere offizielle Zahlen. Und die sagen eben, dass wir weder national betrachtet noch im internationalen Vergleich einen häufigen Schusswaffengebrauch zu verzeichnen haben. Eher genau im Gegenteil. Ich diskutiere auch nicht über Begriffe sonderen über den IMHO falschen Inhalt Deiner Aussage. Gerne, jetzt hat der geneigte Leser zumindest eine Gegendarstellung zu Deiner Aussage.
  16. Ohne damit die Diskussion nochmal unnötig anfeuern zu wollen: Ist das so? §12 Abs. 2 WaffG ist eigentlich identisch zu §12 Abs. 1 formuliert und vereinfacht in Nr. 1 eigentlich nur, indem er auf die Voraussetzungen des Abs. 1 verweist. D.h. die gleichen Bedingungen wie WBK-Inhaber, vom Bedürfnis umfassten Zweck werden gefordert (um mal bei Nr. 1a zu bleiben). Da steht aber nirgends, dass ein vorübergehender Erwerb nach Abs. 1 tatsächlich stattgefunden haben muss. Ich sehe momentan keinen Grund, warum man nicht als Inhaber einer WBK auf Grundlage des §12 Abs. 2 WaffG auch eigenständig Munition "ausleihen" dürfte, wenn man diese nicht länger als einen Monat behält. Bis dahin muss sie halt zurückgegeben werden oder sie existiert nicht mehr. Die WaffVwV widerspricht dem auch nicht, denn die sieht da überhaupt keinen Erklärungsbedarf.
  17. Bitte was? Selbst inclusive der Schussabgaben auf Tiere sind das homöopatische Mengen. Na, wie sehen da denn die Vergleichswerte mit den hier so gerne herangezogenen Musterdemokratien Schweiz, Ungarn und USA aus? Oder ist das eher so'n Bauchgefühl ohne Datengrundlage?
  18. Genau.
  19. Zumindest, wenn's für ihn opportun ist... ...das sagt aber nichts darüber aus, wie er das in anderen Fällen handhabt. Da sprechen dann andere, meist selbstgeschaffene Tatsachen Bände.
  20. Das würde ich für den Ruger PC9 äußerst begrüßen!
  21. Der steht in der Original-Pressemeldung und ist von der Polizei selbst veröffentlicht worden...
  22. Welche von den zwei Varianten Geco 9mm 124 grs FMJ? Darauf kommt's dabei doch an...
  23. Ja, ok. Dann danke für die Klarstellung. Aber nochmal: Der Thread handelt von verschiedenen Dingen: A: Kartuschenmunition für SRS-Waffen. Das ist Munition i.S.d.WaffG. B: Und dann Diabolos und Gas-/Druckkapseln als "Munition" für Druckluftwaffen. Die sind keine Munition i.S.d.WaffG, aber werden umgangssprachlich so bezeichnet. Die erste Frage des Threads geht darum: Hierzu ergänzend die Frage, ob aus §13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV eine Vorschrift zur Trennung von Waffen und Munition in verschiedene Behältnisse abgeleitet werden kann. Das sehe ich auch auf den zweiten Blick eigentlich nicht. Die zweite Frage lautet: Nachdem wir jetzt alle zusammen wiederholt festgestellt haben, dass es sich hierbei nicht um Munition i.S.d.WaffG handelt, ist die Antwort ein klares "Ja". Und die dritte Frage: Hier würde ich, da es sich bei den Geschossen um Geschosse i.S.d.WaffG handelt und bei der Gaspatrone um den Energiespeicher, sagen, dass beides nicht in der Waffe sein sollte, wenn sie als "ungeladen" i.S.d. §13 Abs. 2 AWaffV gelten soll.
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