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German

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  1. Und Du findest diese Verzerrung der Realität tatsächlich gut? Im Übrigen sehe ich da keine "zivilen G3 Klone", wie Jacko schon richtig bemerkt, sind das Kriegswaffen mit SEF-Griffstück. Und so wie da geschossen wird (im Liegen auf überhöhte Ziele) wäre das auch als Jäger im eigenen Revier je nach Hintergrund mehr als leichtsinnig... Aber gut, muss ja nicht jedem das Gleiche gefallen. Es zeichnet halt nur ein bestimmtes Bild.
  2. Hier wird aber nur drüber geschwafelt, dass man "so ein Hemd braucht". Eben ohne weiter zu denken oder drüber zu reden...
  3. Ja, Du hast es nicht verstanden. Das ist jetzt klar.
  4. Dann braucht er auch keine. Wenn man sich nicht mit dem Thema beschäftigt und keine Ahnung hat, mag das so wirken. Aber was erzähle ich das jemandem, der auf eine Weste, die er tragen will, auf der Wiese mit einem .44er Magnum Revolver mit Weichbleigeschoss schiesst? Aber wer das tut, braucht halt auch keine Weste. Schiesste dann auch drauf? Oder stichst Du drauf ein? Und Traumaschutz braucht man bei so einem Hemd auch nicht. Also brauchste Dich mit dem Wissen auch nicht belasten...
  5. Dann würden sie nicht den Normen entsprechen, die sie nach Herstellerangaben besitzen sollen. Sowohl NIJ IIIa als auch SK1 als auch VPAM 3 geben (medizinisch bestimmte) maximale Traumatiefen (und ggf. maximal übertragene Restenergien) vor, die üblicherweise nicht lebensbedrohend sind. Ein guter Hersteller/Anbieter/Verkäufer gibt dem Kunden die Beschusszertifikate auf Anfrage. Stammt das Zertifikat von einem VPAM-Mitglied, kann man sich recht sicher sein, dass man die behaupteten ballistischen Schutzwerte auch erhält. Zumindest solange es echt ist. Das kostet aber Geld und das merkt man dann letztendlich schon am Preis der angebotenen Ware. Stammt dieses Zertifikat von einem Nicht-VPAM-Mitglied, sollte man IMHO gesunde Vorsicht walten lassen. Wenn es dann aus dem Fangshan-Distrikt bei Bejing o.ä. kommt, erst recht...
  6. Dann weisst Du also selber, dass so eine Aussage Unsinn ist? Warum schreibst Du das dann? "Richtig" ist, dass Dein Amt das so sieht und so macht. Das heisst aber nicht, dass es dafür auch eine gesetzliche Grundlage gibt oder dass das gerichtsfest wäre, wie andere Beiträge hier ja zeigen...
  7. Huch, eigentlich dachte ich, dass ich auf den Schutzwestenthread geklickt habe...
  8. Indem das Gesetz, die Verordnung und die Verwaltungsvorschrift die Verbände dazu verdonnert zu prüfen, ob bereits eine geeignete Waffe vorhanden ist. Dabei steht nirgends, das zu prüfen ist, wie man in den (legalen) Besitz gekommen ist. Häufig kann man den Erwerbsgrund in der WBK auch nicht sehen bzw. höchstens erahnen. Und nur weil der Erwerb bedürfnisfrei ist (weil ich damit ja keine zusätzlich gleichzeitig nutzbare Waffe erwerbe und damit nicht "gefährlicher" werde), bedeutet das ja nicht, dass das erworbene Wechselsystem nicht genutzt werden darf bzw. kann (es sei denn, es ist z.B. von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen und ich habe nur ein Bedürfnis als Sportschütze nachgewiesen).
  9. Joa. Zeigt nur wieder, dass Du auch von diesem Thema keine Ahnung hast. Aber ihr braucht die Dinger wohl bei Euren Outlaw-Matches nicht, da braucht sie dann natürlich auch kein anderer, ne?
  10. Der Thread war damals schon Panne und im Gegensatz zu einem guten Wein ist er seitdem nicht gereift. Immerhin ist uns seitdem der schweizer Möchtegernairsofter erspart geblieben...
  11. Doch, durchaus. Aber bei Deinen Wünschen und verzerrten Vorstellungen ist das die aufgewendete Zeit nicht wert, weil Du am Ende wider allen besseren Rates doch irgendeinen suspekten Billigschrott kaufst. Is' dann halt so.
  12. Joa, aber da bin ich entspannt. Lieber entladen als nicht entladen. Auch wenn's eigentlich keinen Unterschied macht. Aber das Problem ist, dass daraus dann eben Entladewahn wird, statt die Idee dahinter zu begreifen. Oder man halt wieder "Gegenmaßnahmen" beurteilen will...
  13. Danke, das weiss ich. Deine Antwort zeigt ja, dass ich Recht hatte. Teile davon zählst Du schon auf. Ein bissel was fehlt noch. Was aber der Kernpunkt ist: Das muss so verstanden werden, dass es immer stattfindet.
  14. Weil Du wieder den gleichen Fehler begehst und meinst, dass durch eine Anhäufung weiterer Regeln, Vorschriften und Kontrollinstanzen solche Fehler zu verhindern sind. Das wird aber nie funktionieren. Das einzige was hilft, ist jeden Waffenbesitzer zu einem sicheren Umgang in allen Situationen zu erziehen (womit das geht, wurde ja schon ausgiebig diskutiert, es muss halt auch gemacht werden). Also das, von dem Du pauschal sagst, dass es nicht ginge.
  15. ...sähe mein Waffengesetz ganz anders aus, als es das heutige tut. Dann hätte man den §38 aber anders formulieren müssen, siehe oben. Der zählt auf, was man muss. Der Rest ist Kür und spart einem eventuell Stress und Diskussionen. Vielleicht aber auch nicht. Daher sollte man sich eben genau überlegen, was man auf welche Art von Beleg schreibt. Ich z.B. mache mir meine eigenen Überlassungsbelege, sehr häufig anlassbezogen auch jeweils neu, so dass sie einem Kontrollierenden die Arbeit einfqcher machen und die Notwendigkeit für Rückfragen minimieren, aber ansonsten keine unnötigen Informationen darüber hinaus enthalten. Kann man, muss man aber eben nicht, weil das nirgends vorgeschrieben ist. Darum ging's mir.
  16. Ja. Aber nochmal: Wo findet sich die Pflicht, dies auf dem Überlassungsbeleg zu vermerken? Was da draufstehen muss ist oben aus dem Gesetz zitiert. Dass der Zeitraum absehbar(!) sein muss, steht nicht zur Diskussion. Aber es findet sich auch nirgends, dass sich das vielleicht mal geplante Enddatum der Überlassung nicht verschieben darf (Verlängerung des Auslands- oder Krankenhausaufhaltes, oder was auch immer), ohne dass die grundsätzliche Vorgabe der "Vorübergehendheit" gefährdet wird. Unter anderem aus diesem Grund halte ich ein eingetragenes Enddatum für kontraproduktiv oder gar gefährlich. Zumal es eben - und darauf kommt's mir an - gesetzlich überhaupt nicht gefordert ist. Der Zweck muss aber auf dem Beleg nicht angegeben werden, sonst hätte der Gesetzgeber das ja in den Satz in §38 reinformulieren können: Hat er aber aus welchem Grund auch immer so nicht formuliert. Wie gesagt, es kann durchaus zweckmäßig sein, mehr als die geforderten Informationen auf den Überlassungsbeleg zu schreiben, wenn man sich damit das Leben vereinfacht. Aber nicht jede Information macht das Leben eben einfacher...
  17. Dass die Absicht bestehen soll (das stand nicht zur Diskussion) oder dass der Beleg nach §38 WaffG diese Information enthalten muss? Wenn letzteres: Wo genau finde ich das?
  18. Auch das finde ich btw. auch nicht.
  19. Finde ich da nicht: Im Netz findet man zwar viele tolle "Leihformulare", die mehr oder weniger Informationen beinhalten. Diese können das Leben, z.B. im Falle einer Kontrolle, eventuell einfacher machen, weil sie einen scheinbaren offiziellen Charakter haben und bei der Verifikation der Daten helfen können. Ein einfaches PostIt mit den oben beschriebenen drei gesetzlich geforderten Informtionen reicht aber grundsätzlich auch aus. Ob das ratsam ist oder man sich andernfalls das Leben wie gesagt ggf. erleichtert, muss jeder für sich selber entscheiden.
  20. https://dejure.org/gesetze/WaffG/12.html
  21. Vielleicht sollte man auch einfach nichts auf das geben, was aus Mund, Feder oder Tastatur von Winkelsdorf kommt. Zumindest wenn man ernst genommen werden will.
  22. Damit sie in die WBK eingetragen werden können. Denn stell' Dir vor: Das geht sogar schon vor einem tatsächlichen Überlassen und keiner wird deshalb verhaftet... Und man spart sich wie gesagt Rennerei zum Amt. Manchmal kann das Leben so schön und einfach sein... zumindest wenn die Waffenbehörde mitspielt (oder von selber auf die Idee kommt, weil sie nicht möchte, dass da wer unleserlich drin rumschmiert).
  23. Willkommen in Deutschland, 2019...
  24. Du hast den Eingangsbeitrag und den zweiten Satz, den Du zitiert hast aber schon gelesen, oder? Kontext und so...
  25. Manche Waffenbehörden verlängern (ggf. nach geeigneter Begründung) auch die Gültigkeit eines Voreintrages. Ob Deine Waffenbehörde das so handhabt, findest Du nur heraus, wenn Du sie fragst. Einen Rechtsanspruch hast Du darauf nicht, wie Joe07 richtig feststellt. Ja, das ist schon fürchterlich. Diese Auswahl, und dann nur ein Jahr Zeit. Und bevor man den Voreintrag hat, kann man sich dazu keine Gedanken machen...
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