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  1. Eben. Geht doch schon jedem Waffensammler so, der sein Ziel ursprünglich mal als Wertanlage betrachtet hat und nun in aller Regel zu keiner seiner Waffen mehr nur annähernd den damals bezahlten Preis realisieren kann. Soll der dann klagen, dass der Waffenmarkt so mies geworden ist ?
  2. Ja ja, aber bitteschön auch vollständig und nicht nur für den ersten Tresor. Du hattest dazu das hier geschrieben: Und das widerspricht nunmal der kompletten Darstellung der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.
  3. Das ist der springende Punkt. Spannend ist dazu die Frage, ob der erbende Mitnutzer danach (maximal begrenzt bis zu seinem Tode) einen anderen Mitnutzer installieren kann.
  4. Doch. Genau das macht den Unterschied der Veranlassung aus ! Und wenn eine Waffenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Stichproben vor Ort durchführt, geschieht das klar im öffentlichen Interesse und bleibt - bis auf die o.g. Fallkonstellationen - gebührenfrei.
  5. Auch hier gilt das selbe, wie bei der Waffentresorkontrolle. Nicht wirklich vorstellbar, dass so ein Vorschlag umgesetzt wird.
  6. Im wesentlichen so richtig. Nicht jeder Verstoß muss aber zwangsläufig zur Gebührenerhebung führen, denn wenn ein Mangel freiwillig ohne zusätzliche Verfügung, Aufforderung o.ä. umgehend behoben wird, entsteht der Behörde kein zusätzlicher Aufwand. Zudem wäre im Überwachungskonzept zu definieren, was genau als Verstoß gewertet wird und was nicht. Eindeutig ist die Sache, wenn jemand z.B. die Kontrolle grundlos verweigert oder die Waffenbehörde zu einer Anordnung nötigt - wobei es im letzteren Fall mit der Zuverlässigkeit ganz schnell wacklig wird (siehe hierzu Nr. 36.7 WaffVwV) und im schlimmsten Fall eine Anhörung zum WBK-Widerruf folgt...
  7. Vorsicht, dieses Urteil bezog sich auf die Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG. Und das ist rechtmäßig, weil die Waffenbehörde mindestens alle drei Jahre dazu verpflichtet ist ! Anders sieht es bei den Tresorkontrollen aus. Hier gibt es vom Gesetzgeber keine vorgeschriebene Kontrollfrequenz, weshalb diese nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen sind, auch wenn der politische Wille natürlich ein ganz anderer ist (von dort wird aber außer Wünschen und Anregungen nichts konkretes kommen, weil sonst das Konnexitätsprinzip "wer bestellt, der bezahlt" greifen würde - und das wäre für das Land ein teurer Spaß). Die Waffenbehörde kann sich letztendlich entscheiden, ob sie nur schriftlich Auskünfte zur Waffen- und Munitionsverwahrung einholt oder (auch) vor Ort geht und wenn ja, in welchen Fallkonstellationen und wie oft das geschieht. Dazu erstellt sie ein sogenanntes "Überwachungskonzept".
  8. Seite 39 und 40 Drucksache 13/3477 vom 03.08.2004 (Gesetzentwurf zur Neuregelung des Gebührenrechts) sowie § 2 Nr. 3.3.2 des dazu ergangenen Erlasses Allgemeine Hinweise des Finanzministeriums zum Landesgebührengesetz (AH-LGebG) Vom 15. August 2005 – Az.: 2-0541/26 – (GABl. 2005, S. 786)
  9. Falls ja, bleibt zu hoffen, dass das höchstrichterliche Urteil nicht so wie einige erbärmliche der letzten (z.B. rückwirkende Erbwaffenblockierung, Firmenwaffenschein in der Regel nicht für drei Jahre, Halbautomaten für Jäger) ausfällt.
  10. Mutige Auslegung, denn die Nachweispflicht bzw. Bringschuld gilt permanent und nicht nur für den ersten Tresor ! Diejenigen, die dem nicht nachgekommen sind, tun sich jetzt logischerweise schwerer, denn eine rückwirkende Nachweisführung ist unter Umständen nicht so einfach bzw. ggf. sogar unmöglich, wenn keine Belege mehr zum Tresor vorhanden sind. Alles was bei Vorortkontrollen nicht vorgezeigt wurde, kann zudem als maximal früher immer leerstehender Tresor bewertet werden und somit greift auch der Bestandsschutz nicht. Letztendlich entscheidet die Waffenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Angaben glaubhaft erscheinen oder nicht. Bei älteren Waffenbesitzern stehen die Chancen höher, da Hauptziel der geänderten Aufbewahrungsbestimmungen ja ist, die A- und B-Schränke zur Waffenverwahrung bis in ca. 60-65 Jahren aus der Bevölkerung zu bringen. Gewährt man z.B. einem heute 50-jährigen Waffenbesitzer auch bei "wackligen Ausführungen" Bestandsschutz für einen nachträglich angemeldeten Alttresor, ist das ja definitiv gewährleistet.
  11. In Baden-Württemberg ist die Gebührenerhebung für eine Tresorkontrolle z.B. nur dann zulässig, wenn diese wegen Verdacht erfolgte oder der Betroffene durch sein Verhalten Mehraufwand verursacht hat. Nicht alle Waffenbehörden halten sich aber an das was, was sich aus dem LGebG ganz eindeutig dazu ergibt. Die beiden anderslautenden VG-Urteile aus Stuttgart und Freiburg gehen auf diesen zentralen Aspekt überhaupt nicht ein und sind deshalb nicht als wegweisend anzusehen.
  12. So könnte man es ganz einfach gesagt auf den Punkt bringen. :-) Wichtig ist neben der erforderlichen Qualifikation und dem Nachweis der notwendigen Räumlichkeiten auf jeden Fall auch die Vorlage einer entsprechenden Lehrgangsplanung, aus der sich insbesondere ergibt, wie die Prüflinge vorbereitet werden, wie die Prüfung selbst abläuft incl. Angabe, unter welchen Voraussetzungen der Prüfling besteht, ob er wiederholen kann etc. Hierzu schustert sich jede Waffenbehörde selbst was zusammen. Genau deshalb verstehe ich nicht, warum nicht endlich bundesweit geltende Vorgaben diesbezüglich gemacht werden, damit die Prüfungen einheitlich ablaufen. Nicht mal bei den Sportschützenverbänden ist dies der Fall ! Letztendlich sollte eine Sachkundeprüfung aber doch wohl überall nach dem selben Muster ablaufen. Geht hier ja nicht um Spielzeug.
  13. Hängt davon ab, wie akkurat die zuständige Waffenbehörde die Verwahrungssituationen ab April 2003 dokumentiert hat. Dort wo z.B. alle Tresore schon vor Ort kontrolliert wurden, ist das plötzliche auftauchen eines bislang nie erwähnten zusätzlichen Tresores nicht gerade als sehr glaubhaft anzusehen...
  14. Oder halt (falls außerhalb der Schützenvereine geprüft werden soll) staatliche Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV beantragen.
  15. Korrekt, siehe § 58 Abs. 1 WaffG. Passt hier aber nicht zum Thema. Nochmals zusammengefasst zur Ausgangsfrage: Überlassung der Waffen an berechtigte Erbin geht hier ohne Blockierpflicht für selbige. MEB über Vorlage Bedürfnisbescheinigung möglich, falls geerbtes Kaliber bislang noch nicht bei ihr vorhanden. Schießen kann sie ohne MEB ansonsten auch mit der Erbwaffe im Verein und muss dort halt Munition zum dortigen Gebrauch erwerben. Das Erwerbsstreckungsgebot greift hier im übrigen nicht, da privilegierter Erwerb über § 20 WaffG.
  16. Ja, ich kenne den Bestandsschutz. Die ganzen Tresore aus Erbmassen oder wegen Erwerb weiterer Waffen gleich komplett aussortierten Teilen werden in den nächsten Jahren definitiv auf dem Markt landen.
  17. Na ja, das trifft aber auch auf die Waffenverwahrung so zu. Und wenn man da argumentiert, dass die Zertifizierung auf Stand der Technik sein muss und im Gegensatz dazu lottrige Spinde oder die klassischen kleinen Geldkässchen mit Griff zur Munitionsverwahrung zulässt, ist das nicht gerade konsequent. Da ein A-Schrank nicht die Welt kostet und künftig durch die Neuregelung massenweise auf den Markt kommen wird, wäre die Forderung nicht weiter tragisch.
  18. Die kann man mit einem Bolzenschneider abknipsen. Letztendlich reine Auslegungssache. Generell erstaunlich ist, dass man die reine Munitionsverwahrung immer schon sehr locker sieht. Bei der Änderung in 2017 hätte man dafür doch A-Schränke als Standard vorschreiben können. So hätten die Altbestände noch einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden können.
  19. Das Vorhängeschloss wird in der Tat so oder so gesehen und nicht immer als gleichwertig betrachtet. Ein stabiler Massivholzschrank mit Schwenk- oder Stangenriegelschloss sollte aber in aller Regel als gleichwertig durchgehen.
  20. Solange der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen mit PTB-Zeichen im Kreis für Volljährige generell erlaubnisfrei ist, macht das nicht wirklich Sinn. Der KWS gilt ganz allgemein für diese Waffengattung. Deshalb findet sich in den 2012 via WaffVordruckVwV geschaffenen amtlichen Vordrucken (zuvor wurde das Formular Waffenschein entsprechend angepasst) auch keine Zeile für Waffeneintragungen.
  21. Wie auch in der WBK bietet dieses Feld der Waffenbehörde die Möglichkeit, eine Auflage einzutragen wie z.B. über das oben schon erwähnte nur verdeckte Führen bzw. halt ganz speziell für den Einzelfall auch andere, nach § 9 WaffG relevante Dinge. Spannend wäre mal, einen "gemeinsamen KWS" auszustellen, also mit zweiter Person auf der Rückseite, um Kosten zu sparen. :-)
  22. Stimmt. Als Freundschaftsdienst mal ein paar Murmeln für den Schützenkollegen wiederzuladen, ist kein Problem. Gewerbliche Züge wird man annehmen, wenn Werbung dafür betrieben wird, das als kostenpflichtige Dienstleistung oder regelmäßig im größeren Stil durchgeführt wird.
  23. Na ja, aber dass die aufgrund anderweitiger Ausbildung im Sinne von § 7 WaffG sachkundig sind, ergibt sich z.B. aus Ziff. 7.2. WaffVwV.
  24. Finde ich jetzt nicht sooo erstaunlich, weil bis 31.12.2017 die Datenbereinigung im NWR abzuschließen war und früher insbesondere unzählige WS ganz oft in der Karteikarte als "Pistole mit Wechselsystem" o.ä. erfasst wurden. Fürs NWR waren all diese Eintragungen zu trennen.
  25. Trifft nach meinen persönlichen Erfahrungen so wie oben geschildert zu. Eher die Ausnahme, meines Erachtens aber auch nicht zwingend nötig, da es für die Verwaltungstätigkeit an sich genügt, die theoretischen Kenntnisse im Waffenrecht zu haben. Und diese sollten im besten Fall natürlich weit über das hinausgehen, was ein Sportschütze oder Jäger in der Sachkundeprüfung lernt. Sobald es technisch wird, kann man sich ja den Verstand eines Waffenhändlers oder Waffensachverständigen einholen. Das Waffenrecht hat wie wenige andere Rechtsgebiete die Besonderheit, dass Theorie und Technik eng miteinander verzahnt sind. Sofern Tresorkontrollen vorgenommen werden, halte ich eine regelmäßige Schulung zur sicheren Waffenhandhabung für dringend erforderlich. Oftmals bedienen sich die Waffenbehörden aber ja inzwischen pensionierter Polizeibeamter und die haben das natürlich drauf (worauf der Umgang mit Langwaffen auch für die nicht unbedingt Standard ist).
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